Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 14.05.1991) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung berechtigt ist.
Der in Israel lebende Ehemann der Klägerin beantragte durch seinen Bevollmächtigten am 13. Juni 1983 bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DV/DISVA – BGBl 1980 II 575) sowie die Anerkennung von Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). In dem Antragsschreiben hieß es weiter: Für die Nachentrichtung werde die Bereiterklärung abgegeben. Eine Konkretisierung sei jedoch erst möglich, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe. Hilfsweise werde vorgetragen, daß sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollten. Es werde betont, daß für den Antragsteller keine Fremdbeitragszeiten anzuerkennen seien. Eine Rente wäre allein aus nachentrichteten Beiträgen und Ausfallzeiten zu berechnen. Um Übersendung der notwendigen Vordrucke werde gebeten.
Die Beklagte übersandte einen Antragsvordruck. Gleichzeitig setzte sie eine als Ausschlußfrist bezeichnete Sechsmonatsfrist zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung (ausgefüllter Antragsvordruck, Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit). Den Empfang der Sendung (Einschreiben gegen Rückschein) bestätigte ein Bevollmächtigter in Israel am 1. Februar 1984. Eine Antwort ging jedoch bei der Beklagten nicht ein. Sie lehnte daher in einem im August 1984 erteilten Bescheid den Antrag auf Nachentrichtung ab, weil der ausgefüllte Antragsvordruck und der Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit nicht eingegangen waren. Der Bevollmächtigte erhob Widerspruch und kündigte an, eine Begründung nachzureichen. Im Februar 1985 erhielt die Beklagte den Antragsvordruck. Darin war die Frage, ob Zeiten in der deutschen Rentenversicherung geltend gemacht wurden, bejaht, die Rubrik für nähere Angaben zu solchen Zeiten jedoch nicht ausgefüllt. Im Frühjahr 1987 traf bei der Beklagten die Staatsangehörigkeitsbescheinigung, jedoch auch eine Todesurkunde ein,
wonach der Ehemann der Klägerin bereits am 6. Juni 1984 verstorben war. Das Widerspruchsverfahren wurde einstweilen nicht abgeschlossen, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) ergangen war. Dann wies die Beklagte den Widerspruch gegen den die Nachentrichtung ablehnenden Bescheid von August 1984 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1989 zurück. Die Klägerin sei nicht berechtigt, den Nachentrichtungsantrag weiterzuverfolgen, weil bis zum Tode ihres Ehemannes ein ausreichender Konkretisierungsgrad gefehlt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 15. Mai 1990 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Beitragsnachentrichtung zur Versicherung ihres Ehemannes zuzulassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage mit Urteil vom 14. Mai 1991 abgewiesen.
Gegen das Urteil des LSG richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) sowie des § 141 Abs 2 und des § 142 Abs 2 AVG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 14. Mai 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 15. Mai 1990 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß sie nicht berechtigt ist, Beiträge nachzuentrichten. Dieses kam für sie nur in Betracht, wenn sie das von ihrem Ehemann eingeleitete Nachentrichtungsverfahren nach seinem Tode weiterführen durfte. Ob sie dazu berechtigt war, kann sie als potentielle Empfängerin einer Hinterbliebenenrente gerichtlich klären lassen (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; BSGE 51, 230, 231/232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9). Dabei ergibt sich aber, daß die Klägerin das Recht zur Nachentrichtung nicht mehr wirksam ausüben konnte und die Beklagte den Antrag daher mit Recht abgelehnt hat. Der Ablehnungsbescheid von August 1984 war zwar noch an den durch einen Bevollmächtigten vertretenen Ehemann der Klägerin adressiert, richtete sich inhaltlich jedoch bereits an die Klägerin, weil ihr Ehemann am 6. Juni 1984 verstorben war (vgl § 13 Abs 2 SGB X und BSG SozR 1300 § 13 Nr 1). Auch wenn dieser Bescheid mit der angegebenen Begründung im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) nicht zutreffend war, erweist er sich im Ergebnis als rechtmäßig. Denn wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1989 mit Recht entschieden hat, durften hier Beiträge nicht mehr entrichtet werden. Dieses ergab sich damals aus § 141 Abs 1 AVG (§ 1419 Abs 1 RVO) und galt nach Abs 2 dieser Vorschrift nur dann ausnahmsweise nicht, wenn sich der Betreffende vorher zur Entrichtung von Beiträgen bereit erklärt hatte und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet wurden. Die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zur Zahlung (§§ 197 ff SGB VI) und zur Nachzahlung (vgl § 209 SGB VI) sind hier noch nicht anzuwenden (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).
Die Einschränkung einer Beitragsentrichtung für bereits eingetretene Versicherungsfälle (hier den Tod) galt auch im Verfahren der Beitragsnachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift stand lediglich der Eintritt eines Versicherungsfalls in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1972 (Tag vor dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1972) und dem Inkrafttreten der DV/DISVA (12. Juni 1980, vgl BGBl 1980 II 851) der Nachentrichtung nicht entgegen. Demnach war der spätere Eintritt eines Versicherungsfalls grundsätzlich nachentrichtungsschädlich. Des näheren richtete sich dieses nach den für die Beitragsentrichtung allgemein geltenden Vorschriften (§ 141 Abs 1, 2 AVG; § 1419 Abs 1, 2 RVO), die nach dem Urteil vom 13. September 1979 (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29) auch bei einer Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 2, 3 ArVNG) anzuwenden waren. Das gleiche galt für die Nachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA, dessen Sätze 1 und 7 die genannten deutschen übergangsrechtlichen Vorschriften (dh Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG und Art 2 § 51a Abs 2, 3 ArVNG) in Bezug nahmen. Das Urteil vom 13. September 1979 betraf allerdings einen Fall, in dem der Nachentrichtungsberechtigte erst während des Laufs der Zahlungsfrist gestorben war, also nachdem er sein Nachentrichtungsbegehren konkretisiert und der Versicherungsträger ihn zur Nachentrichtung zugelassen hatte. Hieraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, die Begrenzung der Beitragsentrichtung durch den Tod habe in Nachentrichtungsverfahren erst bei Eintritt des Versicherungsfalls während der Zahlungsfrist Bedeutung gehabt, und bei früherem Eintritt des Versicherungsfalls hätten Nachentrichtungsverfahren später ohne Einschränkung fortgesetzt werden können. Einer solchen Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen, weil das Gesetz für jede Beitragsentrichtung nach dem Tod eine vorherige Bereiterklärung und damit einen gewissen Konkretisierungsgrad verlangt, wenn die Entrichtung von Beiträgen ausnahmsweise noch zulässig sein soll. Im Nachentrichtungsverfahren ist ein solcher Bestimmtheitsgrad vor der Konkretisierung idR nicht erreicht. Wegen der Besonderheiten von Nachentrichtungsverfahren kam allenfalls in Betracht, an die Annahme einer Bereiterklärung vor der Konkretisierung weniger strenge Anforderungen zu stellen. Auf eine Bereiterklärung ganz zu verzichten, war demgegenüber mit § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) unvereinbar.
Eine Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens hinsichtlich der Zeit (zu belegende Monate) und der Höhe der Beiträge, die für eine Bereiterklärung nach § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) jedenfalls ausgereicht hätte (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; SozR 2200 § 1419 Nr 7; BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr 9; SozR 2200 § 1419 Nr 10), war durch den Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tod nicht vorgenommen worden. Der im Juni 1983 gestellte Nachentrichtungsantrag reichte dazu nicht aus. Er enthielt zwar dem Wortlaut nach eine Bereiterklärung, wies inhaltlich aber den erforderlichen Bestimmtheitsgrad nicht auf. Eine Konkretisierung wurde ausdrücklich erst dann als möglich bezeichnet, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe, was bis zum Tode des Ehemannes nicht der Fall war. Damit war zur Zeit seines Todes offen, in welchem Umfang er nach Klärung von Ausbildungszeiten von dem Nachentrichtungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dieses ergab sich aus dem Antrag auch nicht insofern, als hilfsweise sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollten. Denn die Bedingung für das Wirksamwerden dieser „Hilfskonkretisierung”, daß der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe und dann eine mögliche anderweitige Konkretisierung nicht vorgenommen wurde, war bis zum Tode des Ehemannes nicht eingetreten.
In seinem Urteil vom 25. August 1982 (12 RK 49/80) hat der Senat allerdings bereits erwogen, unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Konkretisierung eine Bereiterklärung anzunehmen. Dadurch konnte den Besonderheiten von Beitragsnachentrichtungen Rechnung getragen werden, die häufig ohne Konkretisierung beantragt werden und bei denen die Konkretisierung erst im Laufe eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens erfolgt (dazu BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nrn 76 und 77). Wenn aus diesem Grunde die Annahme einer Bereiterklärung vor der Konkretisierung für zulässig gehalten wurde, so mußte jedoch – ebenfalls im Anschluß an das Urteil vom 25. August 1982 – wenigstens verlangt werden, daß der Antragsteller bis zu seinem Tode sorgfältig und fristgerecht an dem Verfahren mitgewirkt hatte und daß nach seinem Tode die nachentrichtungswilligen Hinterbliebenen ebenso verfahren waren, dh das Nachentrichtungsverfahren in angemessener Zeit fortgeführt hatten. Ob es hierzu erforderlich war, daß das Verfahren vom Antragsteller bzw den Hinterbliebenen aus eigener Initiative gefördert wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls mußten sie sich in dem Umfang an der Fortführung des Nachentrichtungsverfahrens beteiligen, wie sie der Versicherungsträger in angemessener Weise dazu aufgefordert hatte. An dieser Mitwirkung hat es hier gefehlt.
Der Ehemann der Klägerin hat den Vordruck, den er in seinem Antrag auf Nachentrichtung selbst erbeten und den er am 1. Februar 1984 erhalten hatte, bis zu seinem Tode am 6. Juni 1984 nicht zurückgesandt. Hieraus kann jedoch das Fehlen einer Bereitschaft zur Nachentrichtung allein nicht entnommen werden, weil die von der Beklagten gesetzte Sechsmonatsfrist erst am 1. August 1984 ablief. Bis dahin hat jedoch auch die Klägerin keine Angaben gemacht. Wenn sie dazu wegen des Todes ihres Ehemannes nicht mehr fristgerecht imstande war, mußte sie das jedoch zur Erhaltung des Nachentrichtungsrechts in angemessener Zeit nachholen und eine Fristverlängerung beantragen (§ 26 Abs 7 SGB X). Das ist nicht geschehen. Auch der im Februar 1985 bei der Beklagten eingegangene Vordruck enthielt keine näheren Angaben zu den Zeiten, von deren Klärung die Konkretisierung ausdrücklich abhängig gemacht worden war. Der Beklagten ist der Tod des Ehemannes (6. Juni 1984) sogar erst im Frühjahr 1987 mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen des § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) nicht mehr erfüllt.
Die Regelung in § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) führte nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sie weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden war. Nach dieser Vorschrift wurden Zeiträume, in denen ein Rentenverfahren oder ein Vorverfahren über eine Beitragsstreitigkeit schwebte, in die Nachentrichtungsfristen des § 140 AVG (§ 1418 RVO) nicht eingerechnet. Dabei regelte § 140 AVG (§ 1418 RVO), innerhalb welcher Fristen eine wirksame Beitragsentrichtung überhaupt zulässig war. Hier geht es demgegenüber um die in § 141 Abs 1, 2 AVG (§ 1419 Abs 1, 2 RVO) geregelte andere Frage, unter welchen Voraussetzungen Beiträge nach Eintritt eines Versicherungsfalls noch entrichtet werden durften. Diese Regelung ist nicht mit einer Fristenhemmungsbestimmung wie in § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) versehen. Deswegen ist jedoch im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsinhalt des § 140 AVG (§ 1418 RVO) iVm § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) einerseits und des § 141 Abs 1, 2 AVG (§ 1419 Abs 1, 2 RVO) andererseits eine Lückenhaftigkeit der letztgenannten Vorschrift nicht erkennbar. Schon deshalb scheidet eine Übertragung der Fristenhemmungsregelung (§ 142 Abs 2 AVG; § 1420 Abs 2 RVO) auf die hier anzuwendenden Vorschriften über die Wirkungen von Versicherungsfällen (§ 141 Abs 1, 2 AVG; § 1419 Abs 1, 2 RVO) aus.
Im übrigen war hier eine Rente nicht beantragt, ein vor der Nachentrichtung gestellter Rentenantrag im vorliegenden Zusammenhang auch unerheblich (vgl Urteil vom 6. Mai 1992 in dem Verfahren 12 RK 28/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Durch den Widerspruch gegen die Ablehnung der Nachentrichtung konnte die Klägerin hier auch deswegen kein eine Konkretisierung hemmendes Vorverfahren iS einer entsprechenden Anwendung des § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) einleiten, weil sie selbst nicht das Naheliegendste getan hat, um eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu erreichen und damit das Vorverfahren entbehrlich zu machen, nämlich der Beklagten alsbald den Tod ihres Ehemannes anzuzeigen und um Verlängerung der Sechsmonatsfrist zu bitten.
Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, die Voraussetzungen des § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) müßten als erfüllt angesehen werden, weil die Beklagte die Nachentrichtung mit dem Ablehnungsbescheid ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 = SozR 3-5750 Art 2 § 51a Nr 4); dadurch sei sie von einer Förderung des Nachentrichtungsverfahrens abgehalten worden. Ob letzteres zutrifft, ist schon fraglich, weil die Klägerin nach Erteilung des Ablehnungsbescheides (August 1984) im Februar 1985 den – wenn auch unvollständig – ausgefüllten Antragsvordruck und später die Staatsangehörigkeitsbescheinigung eingereicht hat. Aber auch aus Rechtsgründen kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte den Nachentrichtungsantrag ablehnen und die Nachentrichtung ausschließen durfte. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren allein entscheidend, daß von Seiten der Klägerin nicht das ihr Zumutbare getan worden ist, um die Annahme einer Bereiterklärung zu rechtfertigen. Darauf, daß während des Widerspruchsverfahrens eine weitere Förderung des Nachentrichtungsverfahrens noch möglich und erforderlich gewesen wäre, brauchte die Beklagte von sich aus nicht hinzuweisen. Daher läßt sich hier mit einem Fehlverhalten der Beklagten auch der Herstellungsanspruch nicht begründen.
Die Revision der Klägerin erwies sich demnach als unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen