Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.1993) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 1993 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und die damit verbundene Erstattungsforderung.
Er ist 1927 geboren und italienischer Staatsangehöriger. Er bezog seit dem 1. Dezember 1987 Alg und hielt sich ua vom 26. September bis 23. Oktober 1989 in Italien auf. Das Arbeitsamt (ArbA) hob die Entscheidung über die Bewilligung des Alg gemäß § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) für die Zeit ab 17. Oktober 1989 mit der Begründung auf, Alg könne bei Urlaub im Ausland nur für die ersten drei Wochen gewährt werden (Bescheid vom 17. Oktober 1989; Widerspruchsbescheid vom 26. April 1990).
Im Juni 1989 hatte der italienische Rentenversicherungsträger INPS dem Kläger, der nach seiner Rückkehr aus Italien ab 23. Oktober 1989 erneut Alg bezog, eine italienische Altersrente mit Wirkung ab 1. November 1987 gewährt (Bescheid vom 27. Juni 1989; Bescheid der LVA Schwaben vom 6. September 1989). Das ArbA hob die Bewilligung von Alg gemäß § 48 Abs 1 SGB X für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 28. Oktober 1989 auf, weil der Leistungsanspruch des Klägers nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geruht habe; gleichzeitig forderte es die Erstattung des überzahlten Betrages (§ 50 Abs 1 SGB X), den es für die Zeiträume vom 1. bis 16. Oktober und 23. bis 28. Oktober 1989 mit 439,50 DM bezifferte; der Überzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 30. September 1989 werde später festgesetzt (Bescheid vom 28. März 1990; Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990).
Während des Klageverfahrens, in dem beide Rechtstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, hat das ArbA die Entscheidung über die Bewilligung des Alg für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 30. September 1989 gemäß § 48 Abs 1 SGB X (erneut) aufgehoben und den auf diesen Zeitraum entfallenden Erstattungsbetrag mit 13.220,95 DM angegeben (Bescheid vom 29. November 1990). Durch Schreiben vom 14. Juni 1991 ermäßigte es den Gesamterstattungsbetrag mit dem Hinweis auf 12.935,92 DM, daß der Kläger für die Zeit vom 29. Oktober bis 30. November 1989 nach Anrechnung der italienischen Altersrente noch Anspruch auf Alg in Höhe von 724,53 DM habe (439,50 DM plus 13.220,95 DM minus 724,53 DM = 12.935,92 DM).
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid vom 28. März 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1990 und den Bescheid vom 29. November 1990 aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 24. September 1991). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Vor dem Landessozialgericht (LSG) haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, sie seien sich darin einig, „daß noch ein Betrag von 12.496,42 DM (ital. Altersruhegeld vom 01.11.87 bis 31.07.89 12.046,93 DM zuzüglich der weiteren Zahlung für den hier streitigen Zeitraum von 11.074,02 DM; bereits verrechnet ein Anspruch auf Alg von 724,53 DM) streitig” sei (Niederschrift vom 29. April 1993). Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. April 1993).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Aufhebung der Alg-Bewilligung ab Dezember 1987 sei durch § 48 Abs 1 SGB X gedeckt. Die Zuerkennung der italienischen Altersrente habe ein Ruhen des Alg-Anspruchs mit sich gebracht. Es handele sich bei der italienischen Altersrente um einen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw der Knappschaftsausgleichsleistung ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG. Sie entspreche diesen Leistungen in bezug auf die typischen Merkmale; sie werde insbesondere wie die von § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG unmittelbar erfaßten vorgezogenen Altersruhegelder von einem öffentlich-rechtlichen Träger bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt. Auch dürfe ein Arbeitsloser mit ausländischer Rente nicht günstiger als ein Arbeitsloser mit inländischer Rente dastehen. Art 12 Abs 2 der EWG-Verordnung (EWGV) Nr 1408/71 widerspreche dem nicht. Auch diese Vorschrift wolle Doppelleistungen verhindern.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgenommen, soweit es die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 23. bis 28. Oktober 1989 und die Entscheidung über die Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen für diesen Zeitraum betrifft. Sie hat ferner die Berufung insoweit zurückgenommen, als die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 22. Oktober 1989 über die tatsächlich zustehende italienische Altersrente hinaus aufgehoben wurde.
Der Kläger rügt mit der Revision weiterhin eine Verletzung von § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG und Art 12 Abs 2 EWGV Nr 1408/71. Die Vorschrift des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG betreffe lediglich solche Bezüge, die auf nationalem Recht beruhten. Eine andere Auslegung verstoße gegen Art 12 Abs 2 EWGV Nr 1408/71, der eine Schutznorm zugunsten von Arbeitnehmern beinhalte und als supranationale Norm nicht an Art 3 Grundgesetz (GG) gemessen werden dürfe. Im übrigen sei Art 3 GG vorliegend nicht verletzt, da er die Rentenleistungen durch Eigenleistung im Ausland und den Alg-Anspruch durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Inland erworben habe. Als Arbeitsloser mit ausländischer Rente stehe er deshalb nicht günstiger, sondern lediglich anders als ein Arbeitsloser mit inländischer Rente da.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und vertritt die Auffassung, die (nunmehr noch verbliebene) Aufhebung der Alg-Bewilligung und die entsprechende Erstattungsforderung stimmten für den noch streitigen Zeitraum mit der Rechtslage überein.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Bescheides vom 28. März 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1990 und des Bescheides vom 29. November 1990 (der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist) sowie der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat abgegebenen Erklärungen allein noch, ob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 22. Oktober 1989 (genauer: 16. Oktober 1989) im Umfang der tatsächlich gewährten italienischen Altersrente aufheben und insoweit die Erstattung des Alg verlangen durfte.
Verfahrenshindernisse, die bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Die grundsätzlich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil sie vom SG zugelassen wurde (§ 150 Nr 1 Halbs 1 SGG in der bis zum 28. März 1993 geltenden Fassung). Die vom Kläger gewählte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist die richtige Klageart. Der Kläger kann mit ihr sein Klageziel erreichen, ohne daß es der Erhebung auch der Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bedürfte.
In der Sache selbst vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen, ob die für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 16. Oktober 1989 im Umfang der italienischen Altersrente bestehen gebliebene Aufhebung der Alg-Bewilligung und die damit verbundene Erstattungsforderung mit der Rechtslage in Einklang stehen. Denn das LSG hat ua keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, auf welche Beträge sich die italienische Altersrente im hier umstrittenen Zeitraum belief. Schon aus diesem Grund mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung der Alg-Bewilligung richtet sich hier, wie vom LSG zutreffend gesehen, nach § 48 Abs 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, daß zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr 3). Dies gilt, wie vom Senat entschieden, für Ruhensfälle nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG entsprechend (BSG SozR 1300 § 48 Nrn 22 und 26; BSG vom 4. Juli 1991 – 7 RAr 8/90 – und 31. Oktober 1991 – 7 RAr 46/90 –, jeweils unveröffentlicht). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitpunkt aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (Satz 3).
Das Urteil des LSG erklärt sich nicht dazu, zu welchem Zeitpunkt die Alg-Bewilligung erging. Indes ist den Leistungsakten zu entnehmen, daß die Alg-Bewilligung, was im übrigen naheliegt, alsbald nach Leistungsbeginn erfolgte (Verfügungen vom 16. Dezember 1987 und 5. Januar 1988). Das führt zu der Annahme, daß in den rechtserheblichen Verhältnissen, die bei Erlaß der Alg-Bewilligung vorgelegen haben, aufgrund der im Juni 1989 erfolgten Bewilligung der italienischen Altersrente mit Wirkung ab 1. Dezember 1987 eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB X eingetreten ist.
Wesentlich ist eine Änderung, wenn der Verwaltungsakt so, wie er ursprünglich der wahren Sach- und Rechtslage entsprach, nach neuer Sach- und Rechtslage mit dem gleichen Inhalt nicht mehr ergehen könnte, was der Beurteilung nach materiellem Recht unterliegt (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22; Hauck/Haines, SGB X, Stand Januar 1993, § 48 Rz 11). Die Zuerkennung der italienischen Altersrente an den Kläger ist eine wesentliche Änderung in diesem Sinne. Denn während der Zeit, für die dem Kläger die italienische Altersrente zugebilligt wurde, ruhte der Alg-Anspruch. Das leitet sich aus § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Konsolidierungsgesetz – AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) ab. Hiernach ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ua ein Anspruch auf Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannt ist. Bei der dem Kläger zuerkannten italienischen Altersrente handelt es sich um einen „ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art” iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG.
Die Anwendung dieser Bestimmung kann zwar nicht nach Art 12 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV), erfolgen. Denn diese Vorschrift kommt, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach herausgestellt hat, nur dann zum Tragen, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der EWGV 1408/71 entstanden ist (EuGHE 1983, 2603, 2613 f = SozR 6050 Art 12 Nr 12; EuGHE 1986, 1047, 1061 = SozR 6050 Art 46 Nr 24). So liegt es hier nicht. Denn der Alg-Anspruch des Klägers resultiert aus einer Beschäftigung in Deutschland (1977 bis 30. November 1987).
Die Ruhensvorschrift des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG greift aber, wie der Senat entschieden hat, nicht nur für inländische Renten ein. Sie erfaßt auch unmittelbar ausländische vergleichbare Leistungen. Dafür sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie gehen, bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl BT-Drucks V/2291 S 57), ua dahin, eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung zweier Lohnersatzleistungen zu verhindern. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb ein Arbeitsloser mit ausländischer Rente besser als ein Arbeitsloser mit inländischer Rente dastehen sollte (BSGE 43, 26, 27 f = SozR 4100 § 118 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4). Unterstrichen wird die Notwendigkeit der Anwendung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG auf ausländische vergleichbare Leistungen durch die zum 1. Januar 1993 in Kraft getretene Bestimmung des § 142 AFG. Sie läßt für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts keinen Zweifel daran, daß die Zuerkennung von laufenden nationalen und ausländischen vergleichbaren Leistungen unter den Gesichtspunkten des Nichtentstehens, des Ruhens und des Wegfalls von Leistungsansprüchen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen soll (vgl für andere Rechtsgebiete des Sozialrechts ua § 49 Abs 1 Nr 4, § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Abs 2 Nr 4 SGB V, § 627 RVO sowie § 93 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB VI).
Vieles spricht dafür, daß die dem Kläger ab 1. Dezember 1987 zugebilligte italienische Altersrente als „ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art” iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zu qualifizieren ist. Ein solcher ist ua dadurch gekennzeichnet, (1) daß die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird, (2) daß sie die gleichen und typischen Strukturen wie die in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG aufgezählten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen aufweist, nämlich (a) bei Eintritt einer bestimmten Altersgrenze zugebilligt wird, (b) sich als Lohnersatzleistung darstellt und (c) so bemessen ist, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellt (BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4 mwN). Die dem Kläger zugesprochene italienische Altersrente scheint diesen Kriterien zu entsprechen. Denn das LSG hat ausgeführt, es handele sich bei der italienischen Altersrente um einen den in § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG ausdrücklich aufgeführten deutschen Leistungen ähnlichen Bezug; sie (die italienische Altersrente) entspreche diesen Leistungen hinsichtlich ihrer gemeinsamen und typischen Merkmale und werde wie die von § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG unmittelbar erfaßten vorgezogenen Altersruhegelder und anderen Leistungen von einem öffentlich-rechtlichen Träger bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gewährt. Unabhängig davon hat der erkennende Senat die italienische Altersrente als einen dem deutschen Altersruhegeld ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art iS des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG gewertet (BSG SozR 3-4100 § 118 Nr 4). Allerdings ist der Zeitraum, der der vorerwähnten Entscheidung des Senats zugrunde lag (18. August 1988 bis 31. Mai 1989), nicht mit dem hier umstrittenen Zeitraum (12. Dezember 1987 bis 16. Oktober 1989) deckungsgleich. Das LSG, das nicht angegeben hat, auf welche rechtlichen Quellen es seine Auffassung stützt, wird mithin in bezug auf gewisse Zeiträume (12. Dezember 1987 bis 17. August 1988 und 1. Juni bis 16. Oktober 1989) ggf noch auftretende Zweifel zu zerstreuen haben.
Dahinstehen kann, ob die dem Kläger zuerkannte italienische Altersrente erwerbsfreundlich oder erwerbsfeindlich ist. Die Beklagte hat sie nachträglich als erwerbsfreundlich (§ 118 Abs 1 Satz 3 AFG) gewertet und in Konsequenz dessen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Berufung insoweit zurückgenommen, als die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 22. Oktober 1989 über die tatsächlich zustehende italienische Altersrente hinaus aufgehoben worden war. Das bedeutet: Der Alg-Anspruch des Klägers hat – unterstellt, die Voraussetzung des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG sind erfüllt – lediglich im Umfang der (niedrigeren) italienischen Altersrente geruht.
Auf welche Höhe sich die italienische Rente ab 1. Dezember 1987 belief, hat das LSG nicht festgestellt. Aus den Leistungsakten ergibt sich, daß die italienische Altersrente ab 1. Oktober 1989 monatlich 588,33 DM ausmachte. Dies reicht als tatsächliche Grundlage für eine Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 1. Dezember 1987 in Höhe von 588,33 DM nicht aus. Denn die italienische Altersrente kann zum 1. Dezember 1987 unter 588,33 DM gelegen haben. Das LSG wird die für den Umfang der Aufhebung des Alg-Anspruchs fehlenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Das LSG hat ferner keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob ein sog atypischer Fall vorliegt. Nach der Aktenlage sind allerdings keine Umstände erkennbar, die zu einer atypischen Fallgestaltung führen und die Ausübung von Ermessen erforderlich machen könnten. Doch entbindet dies das Gericht nicht von der grundsätzlichen Prüfung dieser Frage.
Sofern die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Alg-Bewilligung im Umfang der italienischen Altersrente ab 1. Dezember 1987 gegeben sind, steht der Beklagten gegen den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 16. Oktober 1989 ein entsprechender Erstattungsanspruch zu (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X). Zur Höhe dieses Erstattungsbetrages hat das LSG keine Tatsachenfeststellungen getroffen. Diese werden nicht durch die von den Beteiligten vor dem LSG zu Protokoll gegebene Erklärung ersetzt, wonach sich die Beteiligten darin einig sind, „daß noch ein Betrag von 12.496,42 DM streitig” ist. Es handelt sich nach dem Inhalt der Erklärungen keinesfalls um einen Vergleich, sondern allenfalls um einen von der Beklagten geforderten Höchstbetrag. Indes bezieht er sich nicht auf den jetzt noch umstrittenen Zeitraum, so daß die Erstattungsforderung der Beklagten unter 12.496,42 DM liegen dürfte.
Unerheblich ist, ob neben den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB erfüllt sind. Denn selbst wenn sie gegeben sind, führt das – im Hinblick auf die in der Revisionsinstanz erfolgte teilweise Klaglosstellung – nicht zu einem dem Kläger ungünstigeren Ergebnis.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG schließlich über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen