Beteiligte
AOK Bayern – Die Gesundheitskasse |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.
Der am 31. Dezember 1933 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Er bezieht eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 1997 monatlich 2.250,67 DM betrug, und von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (PKB), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Altersrente, deren Höhe er mit monatlich 333,47 DM angab. Die Beklagte setzte unter Berücksichtigung des Zahlbetrags dieser Renten sowie von Einkünften aus Vermietung in Höhe von jährlich 7.032 DM den Monatsbeitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1998 mit 397,50 DM fest (Bescheid vom 18. Dezember 1997).
Der Kläger machte im März 1998 geltend, die von der PKB gezahlte Altersrente sei nicht mit dem Zahlbetrag, sondern nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig. Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung der Beiträge ab (Bescheid vom 9. März 1998 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 1999), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. Juni 2000). Die Beklagte habe zu Recht die Rente der PKB mit dem Zahlbetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Sie habe in § 21 ihrer Satzung bestimmt, daß zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, gehören, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die Rente der PKB stehe dem Kläger für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie sei nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und des § 21 der Satzung der Beklagten. Für die Beitragsbemessung dürfe nur der Ertragsanteil der Altersrente von der PKB herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 8. Juni 2000 und das Urteil des SG vom 19. Oktober 1999 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 1997 und 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Beitragsbemessung lediglich den Ertragsanteil der Altersrente von der PKB zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Diese ist nicht verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 18. Dezember 1997 nach § 44 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) zu ändern, denn durch diesen Bescheid sind Beiträge nicht zu Unrecht erhoben worden.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 18. Dezember 1997 der Beitragsbemessung den Zahlbetrag der Rente der BfA und die Einkünfte aus Vermietung zugrunde gelegt hat, wird dessen Rechtmäßigkeit von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie hält jedoch von der Altersrente der PKB nur den Ertragsanteil für beitragspflichtig. Der Beitragsbemessung wären bei dieser Ansicht unter Berechnung des Ertragsanteils nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) monatlich 226,76 DM weniger als der Zahlbetrag von 333,47 DM zugrunde zu legen. Der Ertragsanteil bei einer Leibrente ist derjenige Teil der wiederkehrenden Rentenzahlung, der Verzinsung des der Rente zugrundeliegenden Kapitals ist. Nach Maßgabe der Tabelle zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a des EStG wäre hier der beitragspflichtige Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres 106,71 DM (32 vH von 333,47 DM), der restliche Betrag von 226,76 DM dürfte nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
Die Beklagte hat der Beitragsbemessung jedoch zu Recht auch von der Altersrente der PKB den Zahlbetrag und nicht nur den Ertragsanteil zugrunde gelegt. Nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V ordnet an, daß für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB V). Diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt die Satzung der Beklagten in der hier maßgebenden Fassung nach dem Stand vom 1. Januar 1998 dadurch, daß nach § 21 Abs 1 bei freiwilligen Mitgliedern zu den beitragspflichtigen Einnahmen das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Die Rente der PKB ist als Einnahme, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauchen kann, beitragspflichtig. Die genannte Satzungsbestimmung ist revisibles Recht. Ob dieses schon gilt, weil die Beklagte auch Mitglieder außerhalb Bayerns hat und ihre Satzung auch für diese gilt, kann offenbleiben. Jedenfalls liegt revisibles Recht vor, weil sich wortgleiche Satzungsregelungen auch bei anderen Krankenkassen finden (vgl zu einer Satzungsvorschrift mit gleichem Wortlaut BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 139). Die Satzung wiederholt mit den „Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung” im wesentlichen die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs 1 SGB V (BT-Drucks 11/2237 S 225, damals zu Art 1 § 249 Abs 1). Mit den Einnahmen sind zunächst die Einnahmearten gemeint, die selbst bei Versicherungspflichtigen zur Beitragsbemessung herangezogen werden (§§ 226 ff SGB V) und die nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V auch bei freiwilligen Mitgliedern zugrunde zu legen sind. Hierzu gehörten außer dem in der Satzung der Beklagten schon 1998 ausdrücklich genannten Arbeitsentgelt damals auch die Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V, was nunmehr in § 21 Abs 2 Buchst g Satz 1 der Satzung seit August 2000 auch ausdrücklich geregelt ist. Zu den Versorgungsbezügen iS des § 229 SGB V gehört die Altersrente der PKB allerdings nicht. Die PKB ist keine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V und die von ihr geleistete Rente keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15). Die Altersrente der PKB ist jedoch als (andere) Einnahme iS der genannten Satzungsbestimmung der Beklagten eine beitragspflichtige Einnahme. Die allgemeine Formulierung „alle Einnahmen …” in der Satzung ist ausreichend, um Einkünfte wie Altersrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen durch eine allgemeine, generalklauselartige Regelung zu erfassen (§ 21 Abs 1 der Satzung) und notwendige oder zweckmäßige Ausnahmen speziellen Regelungen vorzubehalten (§ 21 Abs 2 der Satzung). Sie konnte berücksichtigen, daß auch eine Aufzählung einzelner Einnahmearten wie im Einkommensteuerrecht (§§ 13 ff EStG) eine ergänzende, alle übrigen Einnahmen erfassende Regelung nicht entbehrlich macht (vgl für Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts § 22 EStG). Die hier maßgebende im Jahre 1998 geltende Satzung der Beklagten geht von einer solchen allgemeinen Satzungsregelung aus. Der Senat hat auf deren Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19) und aus Vermietung (SozR 3-2500 § 240 Nr 31) als beitragspflichtige Einnahmen gebilligt. Es ist dann zu prüfen, ob eine „Brutto”einnahme zur Beitragsbemessung herangezogen werden darf oder ob die mit der Einnahmeerzielung notwendig verbundenen Aufwendungen die beitragspflichtigen Einnahmen mindern (vgl dazu bei Einkünften aus Vermietung SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Ab August 2000 hat die Beklagte insofern einen Schritt zu einer mehr speziellen Bestimmung vollzogen, als nach § 21 Abs 2 Buchst g Satz 1 ihrer Satzung auch „Leistungen von Versicherungsgesellschaften” als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Die Revision macht geltend, diese Fassung sei so unbestimmt, daß sie weit über den Gesetzeszweck hinausgehe und auch Schadenersatzleistungen zB aus Feuer-, Hausrat- und Kaskoversicherungen umfasse. Ob dieses zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden.
Jedenfalls eine Rentenzahlung wie hier die Altersrente von der PKB ist für den Empfänger eine Einnahme und wird von Wortlaut und Sinn der Satzung (§ 21 Abs 1 und zusätzlich ab August 2000 durch § 21 Abs 2 Buchst g) gedeckt. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung bei einer Altersrente, wie sie hier an den Kläger gezahlt wird, einschränkend auszulegen und diese Rente nur mit einem Teil zu Beiträgen heranzuziehen. Der Zahlbetrag der Rente ist die Einnahme, welche die jeweilige gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds bestimmt.
Die Beitragspflicht der Rente ist nicht mit der Begründung auf einen Betrag unter dem Zahlbetrag zu beschränken, daß bei freiwilligen Mitgliedern nur solche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürften, die dem Arbeitsentgelt vergleichbar seien. Dieses galt bis Ende 1988 für die Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), die bei freiwillig Versicherten den beitragspflichtigen Grundlohn bestimmten. Deshalb wurde von der Rechtsprechung eine Veräußerungsleibrente zum Teil nicht dem beitragspflichtigen Grundlohn zugerechnet (BSG SozR 2200 § 180 Nr 12). Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem privaten Versicherungsvertrag gehörte dagegen schon unter Geltung des § 180 Abs 4 RVO mit dem Zahlbetrag zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, weil sie Arbeitsentgelt ersetzen sollte und auf einer Risikoversicherung beruhte (BSG SozR 2200 § 180 Nr 32). Ob Altersrenten wie die hier gezahlte nicht schon nach dem früheren Recht beitragspflichtig gewesen wären, weil sie mit dem Zahlbetrag im Alter des Versicherten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen sollten, kann offen bleiben. Jedenfalls nach geltendem Recht ist nicht mehr erheblich, ob die Altersrente des Versicherten, wie das LSG angenommen hat, eine Rente aus einer Risikoversicherung im Sinne der früheren Rechtsprechung darstellt. Die Altersrente wie die von der PKB ist nunmehr mit dem Zahlbetrag schon deshalb beitragspflichtig, weil die von der Rechtsprechung unter der Geltung der RVO angenommene Beschränkung der Beitragspflicht von Einnahmen für § 240 SGB V und für Satzungsvorschriften, die auf dieser Vorschrift beruhen, nicht mehr gilt. Maßstab für die Beitragspflicht von Einnahmen ist jetzt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dazu gehören Renten wie die hier gezahlte auch dann, wenn sie kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen sind.
Auch ein Vergleich mit den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder zeigt, daß Renten grundsätzlich mit dem Zahlbetrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen. Bei diesen Mitgliedern sind wie nach früherem Recht neben dem Arbeitsentgelt die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig (§ 226 Abs 1, §§ 228 und 229 SGB V; früher § 180 Abs 5, 6 RVO). Es ist davon auszugehen, daß bei den versicherungspflichtigen Mitgliedern nur solche Einnahmen beitragspflichtig sind, die deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Dann muß dies auch für Altersrenten wie die des Klägers gelten. Die Beitragspflicht der Altersrente der PKB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine solche Altersrente bei einem versicherungspflichtigen Mitglied nicht beitragspflichtig wäre. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß für die versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentner die Beschränkung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V und die Beitragsfreiheit anderer Renten, auch soweit sie auf privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen beruhen, durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 35, 36 mwN). Er hat in diesen Entscheidungen aber stets darauf hingewiesen, daß bei freiwilligen Mitgliedern vergleichbare Renten, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehören, beitragspflichtig sind. Hierfür spricht zusätzlich, daß Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig Versicherten häufig dieselbe Funktion haben (Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rentnerkrankenversicherung vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) künftig eine Angleichung der Beitragsbemessung bei freiwilligen und versicherungspflichtigen Rentnern vornimmt, bleibt abzuwarten.
Gegen die Beitragspflicht der Altersrente mit dem Zahlbetrag kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig, nicht jedoch Kapitalverzehr. Dieser Satz trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten, dh Renten die auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen abgeschlossen sind (zur Definition s Schmitt-Heinecke EStG, 20. Aufl 2001, § 22 RdNr 41). Gleichfalls Leibrenten sind aber auch Versorgungsbezüge, soweit sie als Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, wie etwa Renten der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 6 für eine Versicherung der Steuerberater) oder Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die von Pensionskassen oder anderen privaten Versicherungsunternehmen gezahlt werden. Im Einkommensteuerrecht wird davon ausgegangen, daß Leibrenten nur mit einem Teil des Zahlbetrages, dem Ertragsanteil, eine steuerbare Einnahme sind, ein Teil der jeweiligen Rentenzahlung jedoch nicht steuerbarer Kapitalverzehr ist (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 EStG). Die Beitragspflicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge besteht jedoch bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern nach den §§ 226, 228, 229 und 240 Abs 2 SGB V mit dem Zahlbetrag, dh auch mit dem Teil, der im EStG als Kapitalverzehr gewertet wird. Wenn bei diesen Renten das Mitglied in Höhe des Zahlbetrags als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird, kann dies bei sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht anders sein. Unerheblich ist dabei, daß Renten wie die des Versicherten in der Regel aus eigenen Mitteln des Versicherten finanziert werden. Auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten, die als Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, unabhängig davon, ob diese Renten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht verfassungswidrig (SozR 3-2500 § 229 Nr 6, 7, 8 und 13). So wie die Beitragspflicht dieser Renten mit dem Zahlbetrag gerechtfertigt ist, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt, so trägt hier auch der Zahlbetrag der Altersrente der PKB zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Klägers bei.
Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die der Beitragsbemessung unterliegenden Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung unter Beachtung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts festgestellt werden (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 und BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, zum Arbeitseinkommen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 zu Einkünften aus Vermietung) und dies deshalb auch für Leibrenten wie die hier zu beurteilende gelten müsse. Das Arbeitseinkommen ist nach dem für das SGB V geltenden § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Diese Vorschrift gilt unmittelbar für die versicherungspflichtigen Mitglieder, soweit bei diesen Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Sie gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten. Grund dafür ist, daß einerseits beim Arbeitseinkommen weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen unkorrigiert für die Beitragsbemessung herangezogen werden können, weil dann Betriebsausgaben, die mit der Einkunftserzielung zwangsläufig verbunden sind, unberücksichtigt blieben, andererseits aber ein von den Vorschriften des EStG unabhängiges System der Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen nicht zur Verfügung steht (BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 103/104). Vergleichbares gilt für die Einnahmen aus Vermietung. Auch bei diesen sind mit der Einnahmeerzielung zwangsläufig verbundene Aufwendungen, wie etwa die Zahlungen von Nebenkosten, bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen; denn Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, sind nur die Mieteinnahmen nach Abzug dieser Aufwendungen. Gleiches gilt für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des vermieteten Objekts stehen, dh Werbungskosten iS des EStG sind (SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Soweit die Revision darauf hinweist, auch Absetzungen für den Wertverlust des vermieteten Objekts seien nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG Werbungskosten, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung minderten, ist dies vom Senat bisher nicht entschieden worden. Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Absetzungen ist im übrigen für die Beitragsbemessung von Leibrenten nicht von Bedeutung. Leibrenten sind mit dem Zahlbetrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, weil dieser Betrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt und weil dies auch bei Versicherungspflichtigen gilt, soweit bei diesen Leibrenten beitragspflichtig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen