Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Nothilfe. stationäre Krankenhausbehandlung. Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen. Geltendmachung der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger durch das Krankenhaus im Wege der Prozessstandschaft. Abtretungsverbot. Sicherung der informationellen Selbstbestimmung. Europarechtskonformität
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Krankenhaus kann etwaige Ansprüche auf Behandlungskosten des hilfebedürftigen Patienten gegen den Sozialhilfeträger wegen des sozialhilferechtlichen Abtretungsverbots nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
2. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage einer europarechtlich vorgesehenen Einwilligungsmöglichkeit wird durch das sozialhilferechtliche Abtretungsverbot eingeschränkt.
Orientierungssatz
Ein eigenständiger Anspruch des Nothelfers nach § 25 S 1 SGB 12 besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn und solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; dieser darf nicht eingeschaltet werden können.
Normenkette
SGB XII § 25 S. 1, § 18 Abs. 1, § 48 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses im Stadtgebiet der Beklagten. Am Montag, dem 28.1.2019 wurde in diesem Krankenhaus um 1:22 Uhr eine Patientin mit bulgarischer Staatsangehörigkeit unter der Diagnose einer benignen essentiellen Hypertonie mit Angabe einer hypertensiven Krise als Notfall stationär aufgenommen. Mit Fax von 2:01 Uhr desselben Tages beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung bei der Beklagten; dem Antrag war beigefügt eine von der Patientin unterschriebene "Kostensicherungsvereinbarung", in welcher diese die Klägerin bevollmächtigte, in ihrem Namen Klage zu erheben sowie jeden gegenwärtigen und künftigen Anspruch aus der Behandlung an die Klägerin abtrat. Die Patientin wurde am 30.1.2019 entlassen. Die Beklagte versagte sowohl gegenüber der Patientin als auch gegenüber der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung die Erbringung von Leistungen (Bescheide vom 30.4.2019) und lehnte in einem weiteren Bescheid die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung ab (Bescheid vom 30.4.2019). Die ausdrücklich auch im Namen der Patientin erhobenen Widersprüche wies sie zurück (Widerspruchsbescheide vom 10.7.2019 und vom 11.7.2019).
Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Duisburg vom 12.1.2021; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 28.4.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, soweit die Klägerin Nothelferansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht habe, sei die Klage unbegründet. Ein Nothelferanspruch werde jedenfalls durch die originären Sozialhilfeansprüche der Patientin selbst verdrängt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein zuständiger Bediensteter das Fax nicht zumindest irgendwann im Laufe des 28.1.2019 tatsächlich zur Kenntnis genommen habe, was einen Nothelferanspruch für den gesamten Tag, dh rückwirkend ab 0:00 Uhr, ausschließe. Soweit die Klägerin Ansprüche der Patientin auf Hilfe zur Gesundheit geltend mache, sei die Klage unzulässig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte wegen der Hilfe zur Gesundheit lediglich Versagungsbescheide erlassen, aber noch keine Sachentscheidung getroffen habe. Die Leistungsklage sei daher unstatthaft. Darüber hinaus sei die Klägerin auch nicht klagebefugt, da ihr selbst ein Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nicht zustehe und sie sei weder berechtigt, etwaige Ansprüche der Patientin nach dem Fünften Kapitel des SGB XII in Prozessstandschaft geltend zu machen, noch sei eine Abtretung dieser Ansprüche zulässig. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setze unabhängig von ihrer Zulässigkeit im Sozialgerichtsprozess im Übrigen die Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechts voraus, die aber gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 25 SGB XII. Sie vertritt die Auffassung, dass sie alle Obliegenheiten beachtet habe. Würde man die Auffassung des LSG zum Zeitpunkt der Kenntnis übernehmen, würde § 25 SGB XII leerlaufen. § 25 SGB XII müsse solange eingreifen, bis sich die Behörde im positiven Sinne Kenntnis vom Einsetzen der Sozialhilfeleistung verschafft habe. Auch werde der Kostenfreistellungsanspruch nicht vom Abtretungsverbot des § 17 SGB XII erfasst. Schließlich griffen wegen der Passivität der Beklagten vorliegend die Grundsätze der Beweislastumkehr ein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12. Januar 2021 aufzuheben sowie den Ablehnungsbescheid vom 30. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1999,89 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat im Revisionsverfahren die Versagungsbescheide aufgehoben und hält die angegriffenen Entscheidungen im Übrigen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Aufhebung der Versagungsbescheide durch die Beklagte im Revisionsverfahren (und damit der Erledigung des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2019) nur noch der Bescheid vom 30.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2019 (vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nach § 116 Abs 2 SGB XII angehört worden sind), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung als Nothelferin sowie aus übergeleitetem Recht abgelehnt hat.
Die Klägerin verfolgt insoweit zulässigerweise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) einerseits die Erstattung der Krankenbehandlungskosten der Patientin als Nothelferin nach § 25 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) sowie aus abgeleitetem Recht der Patientin andererseits, die sich entgegen der Auffassung des LSG auch als statthaft erweist (dazu sogleich). Wie das LSG richtig erkannt hat, liegt insoweit kein Fall der unzulässigen alternativen Klagenhäufung vor, sondern ein einheitliches Prozessziel der (einmaligen) Zahlung von 1999,89 Euro, das auf verschiedene Rechtsgründe gestützt wird (Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 14.1.1987 - 8 RK 17/86 - SozR 1500 § 51 Nr 44 S 76; Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 9.12.1999 - IX ZR 102/97 - BGHZ 143, 246 = NJW 2000, 1259, 1260 = juris RdNr 13; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 56 RdNr 7).
Diese Klage ist entgegen der Auffassung des LSG vollumfänglich statthaft. Die Beklagte hat auch wegen der behaupteten abgetretenen Ansprüche eine Entscheidung in der Sache getroffen und den Anspruch nicht (lediglich) bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) versagt, sodass die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diese Entscheidung eröffnet ist. Zwar ist die Anlehnung alleine mit Ausführungen zum Nothelferanspruch begründet. Aus Sicht des Empfängers ergibt sich bei verständiger Würdigung des Inhalts des Bescheids nach den Umständen im Einzelfall (zu diesem Maßstab nur Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 43 mwN) gleichwohl, dass die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vollumfänglich über den geltend gemachten Anspruch unter allen rechtlichen Aspekten entschieden hat. Die Klägerin hatte in ihrem Widerspruch sowohl den Nothilfeanspruch aus eigenem Recht als auch den Anspruch der Patientin geltend gemacht. Sie konnte die Entscheidung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2019, der formal nur die Versagung betraf, nur so verstehen, dass ihr Begehren von der Beklagten vollumfänglich, also auch wegen der geltend gemachten Sozialhilfeansprüche der Patientin im eigenen Namen der Klägerin, abgelehnt worden ist.
Weitere von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht der Patientin geltend macht, war diese insbesondere nicht als denkbar berechtigte Empfängerin von Leistungen der Sozialhilfe nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen (echte notwendige Beiladung (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 11 f). Unabhängig von der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft ist die Beiladung in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Kläger im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Rechteinhabers Zahlung an sich selbst begehrt. Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des materiellen Rechteinhabers in einen Prozess, den er ausdrücklich selbst nicht führen will, würden den Sinn und Zweck einer gewillkürten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (BSG vom 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R - SozR 4-7610 § 406 Nr 1 RdNr 19 mwN; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 60a, Stand Oktober 2022; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm 15 c aa, Stand Mai 2022).
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung als Nothelfer nach § 25 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) gegen die Beklagte als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Patienten im Zeitpunkt seiner Aufnahme (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen ≪AG-SGB XII NRW≫ vom 16.12.2004 ≪GV NRW 2004, 816≫; im Einzelnen zur örtlichen Zuständigkeit im Fall einer Nothilfe BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr 5, RdNr 11) besteht nicht.
Dem Anspruch steht schon entgegen, dass die Beklagte bereits am ersten Tag des Bedarfs auf Hilfe bei Krankheit (vgl § 19 Abs 3, § 23 Abs 1 Satz 1 iVm § 48 Satz 1 SGB XII) Kenntnis von der Notlage der Patientin hatte und damit ggf bestehende Ansprüche auf Sozialhilfe dieser selbst einsetzten (vgl § 18 Abs 1 SGB XII). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin die Patientin am 28.1.2019 um 1:22 Uhr (einem Montag) aufgenommen und bereits am 28.1.2019 um 2:01 Uhr dies der Beklagten per Fax mitgeteilt sowie die Erstattung der Kosten als Nothelfer beantragt. Damit ist die Mitteilung der Klägerin in den Empfangsbereich der Beklagten gelangt und diese hatte jedenfalls mit Dienstbeginn an diesem Tag Kenntnis von der Notlage der Patientin; ob deren eigene Erklärungen als Antrag auszulegen gewesen wären, kann offenbleiben. Für die nach § 18 Abs 1 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage nach Sinn und Zweck des § 18 SGB XII genügt es jedenfalls, wenn eine entsprechende schriftliche Mitteilung ggf auch von einem Dritten vorliegt, die den Träger in die Lage versetzt, Leistungen der Sozialhilfe (ggf nach Prüfung oder weiteren Ermittlungen) zu erbringen (zuletzt zum Antrag eines handlungsfähigen Leistungsberechtigten BSG vom 27.7.2021 - B 8 SO 10/19 R - SozR 4-1500 § 88 Nr 4 RdNr 8). Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, kann hier wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntnis nichts anderes als beim Zugang von schriftlich gestellten Anträgen gelten. Ob das Schreiben in der Folge von einem Mitarbeiter am selben Tag "bearbeitet" worden ist, ist damit nicht entscheidend.
Ein eigenständiger Anspruch des Nothelfers nach § 25 Satz 1 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen aber nur dann, wenn und solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; dieser darf nicht eingeschaltet werden können. Die (mögliche) Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (sog sozialhilferechtliches Moment des Eilfalls; vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ≪BVerwG≫, zuletzt BVerwG vom 31.5.2001 - 5 C 20.00 - BVerwGE 114, 298, 300). Wird für den Nothelfer erkennbar, dass er mit seiner Hilfeleistung ggf eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt, besteht für ihn die Obliegenheit, diesen Träger einzuschalten. Deshalb hat der Senat in Fortentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vertraut sind, differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten sind. Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte nachweisen kann (im Einzelnen BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 23 ff) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19 - FEVS 66, 1). Der Senat hat bereits entschieden, dass auf Grundlage dieser Rechtsprechung ein Anspruch auch ausscheidet, soweit dem Krankenhaus als Nothelfer noch am Tag der Aufnahme des Hilfeberechtigten die Zeit verbleibt, den Sozialhilfeträger vom Notfall zu unterrichten, und er dieser Obliegenheit auch nachkommt, was sich schon aus der vorangegangenen Rechtsprechung zwingend ergab. Dies hat der Senat nicht auf den Fall beschränkt, dass eine Entscheidung über die Gewährung der Nothilfe noch abgewartet werden kann (in diesem Fall müsste bereits die Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens als sog bedarfsbezogenes Element des Eilfalls bezweifelt werden), sondern als maßgeblich angesehen, dass durch Verschaffung der Kenntnis die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe geschaffen werden (BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 - FEVS 66, 1). Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche (Waldhorst-Kahnau, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 25 RdNr 27, Stand 31.3.2021).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Ein Anspruch als Nothelfer (neben Ansprüchen des Leistungsberechtigten) entsteht nicht allein dadurch, dass der Nothelfer seinerseits ohne Verletzung von Obliegenheiten in einem medizinischen Notfall gehandelt hat, wie dies vorliegend auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Fall war. Die Rechtsprechung ist in der Literatur zwar nicht unwidersprochen geblieben und insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Notfallbehandlung ausländischer Patienten ohne Versicherungsschutz in der GKV kritisiert worden (zusammenfassend etwa Leber, Das Krankenhaus 2019, 318; zu denkbaren negativen Folgen für ausländische Patienten ohne geklärten Aufenthaltsstatus auch Sandforth, Forum Recht 2014, 113; Schülle, SozSich 2014, 363; Farahat, ZESAR 2014, 269). Der Senat sieht seine Auslegung indes durch die gesetzgeberische Entwicklung bestätigt. Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die Entscheidung des BSG, wonach eine analoge Anwendung des § 25 SGB XII für Leistungsfälle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausschied (BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3), den Anspruch des Nothelfers mit Wirkung vom 1.3.2015 in § 6a AsylbLG(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 ≪BGBl I 2187≫) nahezu wortgleich an § 25 SGB XII angelehnt normiert und daneben auch einen Kenntnisgrundsatz in § 6b AsylbLG eingeführt. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zu § 25 SGB XII ist der Anspruch dabei in Abhängigkeit von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eilfall ausgestaltet worden; Ansprüche des Nothelfers und Ansprüche des Leistungsberechtigten schließen sich nach dieser gesetzgeberischen Entscheidung auch im Anwendungsbereich des AsylbLG aus. Ein weitergehender Anspruch für Krankenhäuser, denen keine Verletzung von Obliegenheitspflichten vorzuwerfen ist, ist ausdrücklich nicht geschaffen worden (vgl BT-Drucks 18/2592 S 25). Die Annahme der Klägerin, die Auslegung durch das BSG sei nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt, ist damit nicht zutreffend.
Die begehrte Leistung steht der Klägerin auch aus abgetretenem Recht nicht zu. Es kann hierbei dahinstehen, ob überhaupt ein Anspruch der Patientin gegenüber der Beklagten iS eines Sachleistungsanspruchs auf Krankenbehandlung nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB XII ggf iVm § 23 Abs 1 SGB XII oder nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII (Überbrückungsleistungen) besteht.
In jedem Fall wäre dieser Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art und kann deshalb gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII enthält ein gesetzliches Verbot (vgl § 134 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) und schließt eine Anwendung von §§ 53, 54 SGB I aus. Insoweit ist § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine abweichende Regelung iS von § 37 SGB I, die mit § 400 BGB(Ausschluss der Abtretung unpfändbarer Forderungen) und § 851 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫ (Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen) korrespondiert. Denn die Sozialhilfe kann ihren Zweck, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII) nur erfüllen, wenn sie dem Bedürftigen zugutekommt und dem Zugriff Dritter entzogen ist (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 18; Coseriu/Filges, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 17 RdNr 19, Stand 29.7.2021; Apidopoulos in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 17 SGB XII, Stand November 2020, RdNr 15; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 17 SGB XII RdNr 19; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 17 RdNr 18). Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur ist eine Übertragung solcher Leistungen nicht möglich, sodass eine Abtretung entsprechend § 399 BGB ausgeschlossen ist (vgl BVerwG vom 10.4.1997 - 2 C 7.96 - NJW 1997, 3256; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 53 RdNr 21, Stand Dezember 2005; Pflüger, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 53 RdNr 20, Stand 15.3.2018; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl 2022, § 398 RdNr 37).
Unter dieses Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden zur Anschaffung einer konkreten Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (vgl nur Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 53 RdNr 22, Stand Dezember 2005; Pflüger, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 53 RdNr 21, Stand 15.3.2018). Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen es nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch und damit primären Leistungsanspruch nach dem SGB XII geht, sondern um den Ausgleich der Folgen des wegen eines Systemversagens entstandenen Schadens als Sekundäranspruch (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 20). Der dann ggf bestehende Erstattungsanspruch ist ein Geldleistungsanspruch, über den der Berechtigte verfügen kann (Coseriu/Filges, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 17 RdNr 27, Stand 29.7.2021; vgl BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R -BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3 RdNr 28; BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45; vgl auch BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R -BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Gleiches gilt, wenn der Hilfebedürftige die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert, aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs des leistungserbringenden Krankenhauses einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhausbehandlung hat (vgl dazu im Recht der GKV: BSG vom 22.9.1981 - 11 RK 10/79 - BSGE 52, 134 = SozR 2200 § 182 Nr 76 = juris RdNr 17; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R - BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr 29, RdNr 10), den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45 RdNr 14; vgl auch BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 13).
Eine wirksame Abtretung setzt in solchen Fällen aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs wie der auf eine Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII schützt den Anspruchsinhaber nämlich nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen Naturalleistungen zu verlieren. Darüber hinaus sichert er weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers (vgl generell dazu: Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 ua - BVerfGE 65, 1, 41 ff; siehe ähnlich zum Kostenerstattungsanspruch wegen erbrachter Sach- und Dienstleistungen nach dem SGB V: BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 16). Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum Teil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw preisgeben. Anders als im Bürgerlichen Recht gewährt die Abtretung deshalb nur ein begrenztes materielles Recht, nämlich das des bereits festgestellten Anspruchs. Der Zessionar kann auf diese Weise die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben. Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs im AsylbLG oder SGB XII führt also nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges. Vielmehr wird durch die Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte Kostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis des Leistungsberechtigten sowie seiner Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen. Würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I - der Hilfebedürftige vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung (BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 16). Zudem besteht die Gefahr, dass bei Abtretung nicht feststehender Sozialhilfeansprüche im Falle der späteren Anerkennung durch den Sozialhilfeträger, zB als Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 5 SGB XII, für den Hilfebedürftigen nicht absehbare ausländerrechtliche Konsequenzen zB im Hinblick auf eine Versagung des Aufenthaltstitels wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts eintreten könnten.
Dies hat sich auch nicht durch den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutzgrund-Verordnung; ABl L 119 S 1, ber L 314 S 72, 2018 L 127 S 2 und 2021 L 74 S 35 Celex-Nr 3 ≪2016≫ R 0679, im Folgenden DS-GVO) geändert, nach der die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung (Art 6 Abs 1 Buchst a) DS-GVO) bzw bei besonderen Kategorien auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung (Art 9 Abs 2 Buchst a) DS-GVO) erfolgen darf. Zum einen war dies bereits vor dem Geltungsbeginn der DS-GVO nach § 67b Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung vom 18.5.2001 (BGBl I 904) der Fall (vgl allerdings zum Recht der Krankenversicherung BSG vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R - BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 19). Zum anderen handelt es sich in Bezug auf die Datenverarbeitung bei § 17 SGB XII insoweit um eine die DS-GVO konkretisierende Norm des deutschen Rechts (Art 6 Abs 2 und 3 DS-GVO), die - soweit das Abtretungsverbot auch die Einwilligungsmöglichkeit in die Datenverarbeitung mit den beschriebenen prozessualen Auswirkungen beschränkt - auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art 9 Abs 4 DS-GVO eine zulässige weitergehende Beschränkung der Datenverarbeitung besonderer Kategorien von Daten bedeutet, zu denen auch Gesundheitsdaten einer Krankenhausbehandlung zählen (Art 4 Nr 15 DS-GVO). Es kann somit dahinstehen, ob die seitens der Klägerin vorgelegte Abtretungserklärung den Voraussetzungen einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art 9 Abs 2 Buchst b) DS-GVO, Art 4 Nr 11 DS-GVO in Form und Inhalt genügt und auch ob die zwingend vorausgesetzte Freiwilligkeit bestand, weil der hier im Streit stehende Sozialhilfeanspruch nicht festgestellt war und daher auch bei restriktiver Auslegung des § 17 Abs 1 SGB XII die Abtretung nicht möglich war.
Diese Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BGH zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem SGB II (BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 47/11 - und BGH vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12 - MDR 2013, 57; kritisch hierzu Radüge, jurisPR-SozR 15/2013 Anm 1) und zur Abtretung eines Freistellungsanspruchs an den Gläubiger der zur tilgenden Leistung (BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - BGHZ 189, 45), weil es vorliegend - anders als in den Entscheidungen des BGH - um das Surrogat einer Sachleistung geht, das Gegenstand der Abtretung ist und die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den festgestellten Kostenerstattungsanspruch beschränkt ist. Dieser Anspruch muss vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an die Klägerin zu ermöglichen (vgl bereits BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 27 bis 30).
Die Klägerin kann auch nicht im Wege der Prozessstandschaft den Anspruch der Patientin gegen die Beklagte erfolgreich geltend machen. Im Unterschied zur Abtretung macht der Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er ist lediglich prozessführungsbefugt (Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, Vor § 50 RdNr 18 ff), das materielle Vollrecht verbleibt beim Anspruchsinhaber, im vorliegenden Fall bei der Patientin. Der Prozessstandschafter tritt dennoch zumindest für das Verfahren materiell-rechtlich und prozessrechtlich in die Stellung des Berechtigten ein (BSG vom 29.1.1976 - 10 RV 171/75 - SozR 1500 § 81 Nr 1 S 2 = juris RdNr 25). Unabhängig davon, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten überhaupt zulässig ist (dazu BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 10; BSG vom 12.1.2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr 13, RdNr 21; bejahend für Leistungsklagen im Gleichordnungsverhältnis BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 = SozR 4-2500 § 4 Nr 3, RdNr 11), darf dadurch das Abtretungsverbot des § 17 SGB XII nicht umgangen werden. Jedenfalls dann, wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, dass ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozessführungsermächtigung unwirksam, weil ansonsten das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden könnte (vgl BGH vom 2.12.2003 - VI ZR 243/02 - RdNr 21; BGH vom 21.9.2011 - VIII ZR 118/10 - RdNr 18; BGH vom 14.5.2008 - XII ZB 225/06 - BGHZ 176, 337 RdNr 13; BGH vom 3.7.1996 - XII ZR 99/95 - NJW 1996, 3273, 3275; BGH vom 17.2.1983 - I ZR 194/80 - RdNr 20; BGH vom 27.5.1971 - VII ZR 85/69 - BGHZ 56, 228 = juris RdNr 31; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 70 RdNr 57; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 54 RdNr 58; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 11a unter Verweis auf BVerwG vom 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 = NJW 1983, 1133; Czybulka/Siegel in NK-VwGO, 5. Aufl 2018, § 62 RdNr 20; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 54 RdNr 125 hingegen für die Geltendmachung unterhaltsrechtlicher Ansprüche durch den Sozialhilfeträger BGH, Zwischenurteil vom 29.8.2012 - XII ZR 154/09 - NJW 2012, 3642).
Ausgleich für den Fall, in dem eine Krankenbehandlung erfolgt, ohne dass der Sozialhilfeträger eingeschaltet werden konnte, ist gerade der Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII, der zudem den Nachweis der hypothetischen Leistungsberechtigung der behandelten Person voraussetzt (Knispel, NZS 2021, 859). Ein Anspruch des Hilfebedürftigen, der kraft Gesetzes übergehen könnte, existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht. (Coseriu/Filges, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 17 RdNr 24, Stand 29.7.2021).
Es kann damit in dem vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht den Nothelferanspruch wegen fehlenden Nachweises der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen der Patientin hat ablehnen dürfen. Eine Pflicht zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Sozialhilfeträgers im Rahmen der bestehenden Amtsermittlungspflicht (§§ 20, 21 SGB X; siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2020 - L 12 SO 9/18 - RdNr 41; Waldhorst-Kahnau, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 25 RdNr 43, Stand 31.3.2021) würde voraussetzen, dass es auf die Hilfebedürftigkeit der Patientin für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin ankommt. Der vorliegende Fall bietet deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Raum für die Frage, ob die auch in den von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Prozessordnungen anwendbaren Grundsätzen der Beweisvereitelung in analoger Anwendung des § 444 ZPO zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Tragen kommen könnten (vgl BSG vom 2.9.2004 - B 7 AL 88/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 5 RdNr 10 = juris RdNr 17; BSG vom 10.8.1993 - 9/9a RV 10/92 - SozR 3-1750 § 444 Nr 1 S 2 = juris RdNr 14; BSG vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 18 f = juris RdNr 23; BSG vom 29.9.1965 - 2 RU 61/60 - BSGE 24, 25, 27 f = SozR Nr 75 zu § 128 SGG; BVerwG vom 26.4.1960 - II C 68.58 - BVerwGE 10, 270, 271f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht des geringfügigen Obsiegens der Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung der beiden Versagungsbescheide hat der Senat von einer Quotelung abgesehen.
Bieresborn Luik Scholz
Fundstellen
FEVS 2023, 438 |
NZS 2023, 829 |
SGb 2022, 739 |
SGb 2023, 450 |
VR 2023, 237 |
ZfF 2023, 192 |
GV/RP 2024, 119 |
FuBW 2023, 513 |
FuNds 2023, 443 |
KomVerw/MV 2024, 196 |
KomVerw/S 2024, 194 |