Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin, insbesondere darüber, ob ihr ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente sowie auf Weiterzahlung und Dynamisierung einer Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR zusteht.
Die im Jahre 1907 geborene Klägerin ist Ärztin und war zuletzt an der Akademie der Wissenschaften in B. … tätig. Seit 1. Juni 1967 bezieht sie eine Altersversorgung. Diese setzte sich zusammen aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (eingeführt durch die Verordnung vom 12. Juli 1951 ≪GBl I Nr 85 S 675≫, geändert durch die Verordnung vom 13. Mai 1959 ≪GBl I Nr 32 S 521≫) in Höhe von 1.000,00 M und einer Ehrenpension als Kämpfer gegen den Faschismus in Höhe von 410,00 M (Bescheid des FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 23. Juni 1987). Ab 1971 trat die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 240,00 M hinzu. Durch undatierten Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurde der Gesamtzahlbetrag von 2.070,00 M (Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung: 370,00 M und Ehrenpension: 1.700,00 M) ab 1. Juli 1990 auf DM umgestellt. Daneben erhielt die Klägerin 1.000,00 DM aus der AVI, so daß sich ein Gesamtbetrag von 3.070,00 DM ergab.
Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung setzte mit undatiertem Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (≪1. RAV≫ vom 14. Dezember 1990, BGBl I S 2867) die Rentenansprüche der Klägerin wie folgt neu fest: Die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung erhöhte er auf 510,00 DM, glich sie auf 802,00 DM an und paßte sie zum 1. Januar 1991 auf 923,00 DM an. Die Leistung aus der AVI minderte er zur Einhaltung des bisherigen Gesamtbetrages von 1.370,00 DM gemäß § 6 Abs 2 und 3 der 1. RAV auf 447,00 DM, so daß der Gesamtauszahlbetrag einschließlich der Ehrenpension (1.700,00 DM) mit 3.070,00 DM unverändert blieb. Durch undatierten Bescheid über die Rentenanpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (≪2. RAV≫ vom 19. Juni 1991, BGBl I S 1300) paßte der Träger der Rentenversicherung, Überleitungsanstalt Sozialversicherung, die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung ab 1. Juli 1991 auf 1.062,00 DM an und minderte die Leistung aus der AVI wegen des Grenzbetrages von 1.500,00 DM (§ 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 der 2. RAV) auf 438,00 DM. Mit der Ehrenpension von 1.700,00 DM ergab sich ein Gesamtbetrag von 3.200,00 DM. Durch Bescheid vom 27. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts vom 27. November 1991” stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, die bisher gezahlte Versichertenrente werde künftig als Regelaltersrente geleistet. Die neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung sei durch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1606, 1677) in die Rentenversicherung überführt worden. Künftig würden diese Leistungen als einheitliche Leistung der Rentenversicherung gezahlt. Die persönlichen Entgeltpunkte würden in einem maschinellen Verfahren aus den der bisherigen Rente der Sozialpflichtversicherung zugrundeliegenden Daten ermittelt (§ 307b Abs 5 SGB VI). Die bisher gezahlte Ehrenpension werde bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in unveränderter Höhe weitergezahlt. Der Monatsbetrag des Rentenanspruchs belief sich ab Januar 1992 auf 1.602,60 DM; nach Abzug des Beitragsanteils der Klägerin zu ihrer Krankenversicherung waren 1.500,04 DM zuzüglich 1.700,00 DM (Ehrenpension) = 3.200,04 DM auszuzahlen. Ab 1. Mai 1992 erhielt die Klägerin die Ehrenpension als Entschädigungsrente in Höhe von 1.400,00 DM monatlich.
Mit ihrem Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid wandte sich die Klägerin gegen die weitere Reduzierung ihrer Zusatzversorgung sowie dagegen, daß ihr Entgeltpunkte nur aufgrund eines einzigen Arbeitsjahres gutgebracht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1992 führte die Beklagte aus, die Umwertung sei rechtmäßig. Die Berücksichtigung nur eines einzigen Arbeitsjahres sei zwar fehlerhaft, wirke sich aber auf das Ergebnis nicht aus, weil die maschinelle Rentenumwertung auch unter Zugrundelegung der korrekten Zahl der Arbeitsjahre (34) im Hinblick auf den Höchstbetrag in § 8 Abs 2 Nr 1 der 2. RAV keinen höheren Zahlbetrag ergebe. Die Rentenanpassungen in der Zeit von Juli 1990 bis Dezember 1991 seien aufgrund gesetzlicher Vorschriften jeweils ordnungsgemäß vorgenommen worden.
Mit der Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die laufende Abschmelzung ihrer Zusatzversorgung im Rahmen der Rentenanpassungen seit Juli 1990 gewandt und die ungeschmälerte Zusatzversorgung auch nach Rentenumwertung verlangt. Außerdem hat sie begehrt, die Beklagte zur umgehenden Neuberechnung ihrer Regelaltersrente gemäß § 307b Abs 1 und 2 SGB VI iVm § 6 Abs 1 AAÜG zu verurteilen. Durch Urteil vom 24. Februar 1994 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Zahlbeträge seien zutreffend festgestellt. Grundlage des Zahlbetrages sei die zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellte Versorgung. Gemäß § 6 Abs 2 und 3 der 1. RAV sowie § 8 Abs 1 und 2 Nr 1 der 2. RAV seien die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und die Leistung aus der AVI richtig berechnet worden. Die Klägerin könne eine Dynamisierung der Zahlbeträge aus der Zusatzversorgung nicht verlangen. Die Abschmelzung dieser Leistungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente sei kein Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Klägerin. Gemäß § 307b Abs 5 SGB VI sei ab 1. Januar 1992 eine vorläufige Umwertung vorgesehen. Auf eine endgültige Rentenumwertung bestehe derzeit kein Anspruch.
Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Sprungrevision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Mit ihr begehrt sie weiterhin eine individuell neu berechnete Regelaltersrente sowie daneben eine ungekürzte und dynamisierte Zusatzversorgung und trägt im wesentlichen vor: Die „Liquidierung” der Zusatzversorgung und die jahrelange Verweigerung einer rechtzeitigen und rechtmäßigen Neuberechnung der Rente verstießen gegen Grund- und Menschenrechte. Sie habe einen Anspruch auf die in der DDR rechtsstaatlich erworbenen Ansprüche. Die insoweit ergangenen Bescheide seien nach Art 19 des Einigungsvertrages (≪EV≫ vom 31. August 1990, BGBl II S 889) bestandskräftig geblieben. § 24 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz – RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, 1457) sei durch den EV nicht außer Kraft gesetzt worden. Die dort getroffene Regelung sei nur insoweit verfassungswidrig, als sie eine „sanfte” Abschmelzung der Zusatzversorgung zum Gegenstand habe. Art 3 GG sei verletzt, weil durch die Überführung der Rentenansprüche – entgegen Art 143 Abs 1 und Art 2 GG – dauerhaft die Bundesrepublik Deutschland in unterschiedliche Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Gestaltung und Anwendung der Grundrechte aufgeteilt werde. Die ehemaligen Bürger der DDR würden im Vergleich zu den Bürgern der alten Bundesländer schlechter gestellt. Ihnen werde durch die systemwidrige Abschmelzung der Zusatzversorgung die „zweite Säule” der Alterssicherung genommen, die in der Bundesrepublik Deutschland der Beibehaltung des Lebensstandards im Alter diene. Darüber hinaus würden durch die Nichtberücksichtigung eines Einkommens von über dem 1,8fachen der Beitragsbemessungsgrenze alle auf ein niedrigeres Versorgungsniveau gesetzt. Die Abschmelzung der Zusatzversorgung verstoße schließlich sowohl gegen Art 14 GG als auch gegen die europäische Menschenrechtskonvention, weil die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen liquidiert würden. Dies stehe im Gegensatz zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Unionsvertrag, BGBl II S 537) und zum EV. Denn danach seien sämtliche erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen gewesen. Die Überführung in ein anderes System berechtige nur zur Änderung von Modalitäten, nicht jedoch könne ein fremdes Rentenversicherungssystem nachträglich übergestülpt werden. Schließlich sei die im EV enthaltene Zahlbetragsgarantie eine Realwertgarantie; sie verpflichte zur Anpassung bei steigenden Lebenshaltungskosten. Sämtliche die Rentenüberführung betreffenden Regelungen verstießen letztlich gegen das Rechtsstaatsgebot; sie seien unbestimmt und in sich widersprüchlich. Zudem könnten sie nicht in einer vertretbaren Art und zumutbaren Frist durchgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 1994 aufzuheben, den undatierten Bescheid des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 1. RAV, den undatierten Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 2. RAV und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991 – alle in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 1992 – sowie die undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1992 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
- ab 1. Juli 1996 Altersrente, die in allen Bestandteilen dynamisiert ist,
- über den 1. Juli 1990 hinaus eine angeglichene, angepaßte und dynamisierte Zusatzaltersrente aus der Altersversorgung der Intelligenz nach dem Stand von Juni 1990 in Höhe von 1.000,00 DM
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1990 gemäß § 307b SGB VI neu festgestellt (Bescheid vom 8. November 1994). Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Nicht mehr Streitgegenstand ist das in erster Instanz erhobene Begehren der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bescheides gemäß § 307b SGB VI, dem die Beklagte inzwischen nachgekommen ist.
Soweit das Urteil des SG der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, ist eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine höhere Altersrente der Klägerin ab Juli 1990 sowie eine zusätzliche Weiterzahlung der Leistung aus der AVI ab 1. Januar 1991 in Höhe von zumindest 1.000,00 DM nicht ersichtlich. Das SG hat die Klage gegen die zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 ergangenen Bescheide sowie gegen den Bescheid vom 27. November 1991, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1992, und die undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1992 zu Recht abgewiesen.
Vom 1. Juli 1990 an stand der Klägerin nach § 23 Abs 1 Satz 1 RAnglG (seit dem 3. Oktober 1990 mit der Maßgabe des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8) bis zur Überführung des Versorgungsanspruchs in die Rentenversicherung der Gesamtbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgung aus der AVI zu, der durch die Bescheide des FDGB und der staatlichen Versicherung der DDR verbindlich festgesetzt war. Dieser Gesamtbetrag war in unveränderter Höhe (aber in DM) weiterzuzahlen. Die Summe aus beiden Leistungen stellte den Gesamtbestand an Rechten und Ansprüchen der Klägerin auf Altersversorgung dar, die sie in ihrem Arbeitsleben in der DDR erworben hatte und die sie nach Maßgabe des EV (iVm dem in Ausführung des Art 20 des Unionsvertrages ergangenen RAnglG) bundesrechtlich erhalten konnte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, 4 RA 40/92 – BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Die Bescheide der Leistungsträger waren gemäß Art 19 EV über den 2. Oktober 1990 hinaus wirksam und nach Art 19 Satz 3 EV für die Beteiligten bindend. Demgemäß schrieben die aufgrund von Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst f des EV (EV Nr 9f) mit Zustimmung des Bundesrates ordnungsgemäß ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung den zuvor rechtmäßig erlangten Anspruch auf den Gesamtauszahlbetrag zunächst unter Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente bei gleichzeitiger Abschmelzung der Zusatzversorgung fort, wie dies auch bei der Klägerin im Bescheid zum 1. Januar 1991 der Fall war (§§ 2, 6 der 1. RAV). Gemäß §§ 3, 4 und 8 der 2. RAV wurde die Rente aus der Sozialpflichtversicherung um 15 vH erhöht; der Gesamtzahlbetrag betrug nach dem Bescheid zum 1. Juli 1991 unverändert 1.500,00 DM.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 17. Juli 1996, 5/4 RA 21/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen), daß es sich bei der Versorgung aus der AVI nicht um eine „echte” Sozialversicherungsrente, sondern um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne selbst dann gehandelt hat, wenn ein Versicherter mit einer Versorgungszusage der AVI später zusätzlich Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geworden ist, und daß die einheitlich gewährte „Zusatzrente” an Rentendynamisierungen nicht teilnimmt. Daran hält der Senat auch im vorliegenden Falle nach erneuter Überprüfung fest.
Ein Anspruch auf begrenzte Dynamisierung der Zusatzversorgung ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – insbesondere nicht aus § 24 Abs 5 RAnglG. Die in der Vorschrift vorgesehene schonende Abschmelzung der Zusatzversorgungsrenten, die eine Erhöhung des Gesamtauszahlbetrages bei gleichzeitiger teilweiser Erhöhung der zusätzlichen Versorgung zuließ, fand keine Anwendung mehr, und zwar auch nicht für die Zeit bis 31. Dezember 1991. Insoweit verkennt Rokita (SGb 1994 S 1, 8), daß § 24 RAnglG vom EV nicht übernommen wurde (vgl EV Nr 9 Buchst b Satz 4; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, aaO).
Auch für die Zeit ab 1. Januar 1992 hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die von der Beklagten zutreffend pauschaliert nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Altersrente entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wird insoweit von der Klägerin auch nicht beanstandet.
Die Ansprüche der Klägerin auf Sozialpflichtversicherungsrente und auf Rente aus der AVI wurden ab Januar 1992 durch einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI ersetzt und nach diesen Vorschriften pauschaliert berechnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 sind grundsätzlich die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen des DDR-Rechts untergegangen. Die Zusatzversorgungssysteme der DDR (§ 2 Abs 1 AAÜG) waren schon zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt worden. Ab 1. Januar 1992 sind die Vorschriften des SGB VI an die Stelle der Bestimmungen der DDR getreten (gesetzliche Schuldgrundersetzung/Novation; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, aaO). Sofern die pauschaliert berechnete Rente geringer war – was jedoch bei der Klägerin nicht der Fall ist – als der Gesamtbetrag, der auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts dem Betroffenen zustand, war zu der Rente ein aus den allgemeinen Regelungen des SGB VI nicht herleitbarer Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung hinzugetreten. Dieser Rentenzuschlag war der Höhe nach als bloßer Bestandsschutzbetrag ausgestaltet, dh als variabler, der Abschmelzung unterliegender Differenzbetrag zwischen dem Gesamtzahlbetrag, der dem Betroffenen nach dem am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht zustand, und dem jeweiligen Betrag der Rente nach dem SGB VI (§ 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI; so BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, aaO).
Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung und Dynamisierung der Leistung aus der Zusatzversorgung ist demnach nicht ersichtlich. Der 4. Senat des BSG hat bereits im vorgenannten Urteil vom 27. Januar 1993, ausgehend von der „Systementscheidung” des Gesetzgebers, grundsätzlich alle in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen, ausgeführt, es gebe keine gültige Rechtsnorm, die einer Person, die von den Regelungen des § 307b SGB VI erfaßt werde, Leistungen zuerkenne, die über die Sozialversicherungsrente und den Rentenzuschlag nach dem SGB VI hinausgehe; der dortige Kläger habe insoweit keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers; es liege außerhalb der funktionalen Kompetenz der Sozialgerichtsbarkeit, die Stelle der normsetzenden Instanz einzunehmen oder die Gesetzgebungsorgane zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen. Die Aussage im Urteil bezog sich zwar notwendigerweise auf den zu entscheidenden Fall, der einen Rentner betraf, bei dem der Zahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungs- und Zusatzversorgungsrente über dem Höchstbetrag einer nach dem SGB VI zu berechnenden Rente lag. Sie gilt jedoch generell und grundsätzlich im Hinblick auf die vom Gesetzgeber getroffene „Systementscheidung” auch für Fälle, in denen der Anspruch auf Regelaltersrente gleich hoch oder niedriger als die höchstmögliche SGB VI-Rente ist. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen einer – zulässigen – richterlichen Rechtsfortbildung, die Gesetze weiterführt und ergänzt, und einer unzulässigen, im Gegensatz zur rechtspolitischen Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers stehenden Korrektur des Gesetzes (vgl hierzu BVerfGE 54, 277, 299 f).
Mit ihrem Vorbringen in der Revision beanstandet die Klägerin letztlich im wesentlichen diese „Systementscheidung” des Gesetzgebers. Ihrer Auffassung, die Regelungen im AAÜG und im SGB VI seien verfassungswidrig, kann jedoch nicht gefolgt werden. Der 4. Senat hat im vorgenannten Urteil vom 27. Januar 1993 ebenfalls festgestellt, daß er die oben definierte „Systementscheidung” jedenfalls derzeit für verfassungsgemäß hält. Der 4. Senat hat an seiner Auffassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten und diese in der Folgezeit weiter vertieft (vgl ua Urteile vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, vom 14. September 1995, 4 RA 1/94 – SozR 3-8120 Kap VII H III Nr 9 Nr 2, vom 14. September 1995, 4 RA 90/94 – BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VII H III Nr 9 Nr 3, vom 16. November 1995, 4 RA 33/93 – BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VII H III Nr 9 Nr 4, vom 5. März 1996, 4 RA 110/94 und 4 RA 34/95, vom 14. Mai 1996, 4 RA 75/95, sowie vom 29. August 1996, 4 RA 12/95). Der erkennende Senat hat sich diesen Entscheidungen angeschlossen (vgl Urteile vom 17. Juli 1996, 5/4 RA 21/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 18. September 1996, 5/4 RA 5/94) und hält auch nach erneuter Überprüfung daran fest, daß Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht als „echte” Sozialversicherung anzusehen sind, deshalb im Gegensatz zur Sozialpflichtversicherungsrente eine gesonderte Überführung gerechtfertigt ist, und keine Verfassungswidrigkeit besteht.
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen