Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 7.5.2019 - B 2 U 27/17 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin eine Halbwaisenrente zu zahlen ist.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung eine Halbwaisenrente auch für die Zeit einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren ist.
Die 1995 geborene Klägerin ist die Tochter des in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten, der am 11.5.2001 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb. Der Unfallversicherungsträger gewährte der Klägerin zunächst eine Halbwaisenrente bis zum 31.8.2013, dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres (Bescheid vom 24.10.2001). Die Klägerin erlangte nach einem achtjährigen Besuch des Gymnasiums im Jahr 2013 die allgemeine Hochschulreife. Vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 durchlief sie eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Berufsausbildung als Physiotherapeutin bis längstens zum 30.9.2016 (Bescheid vom 18.11.2013). Zum Ablauf des September 2016 entzog die Beklagte die Halbwaisenrente (Bescheid vom 29.8.2016).
Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Ausbildung als Physiotherapeutin zum 1.10.2016 ein Hochschulstudium auf und beantragte die Weiterzahlung der Waisenrente. Sie studierte nach Immatrikulation ab dem 1.10.2016 an einer Universität die Hauptfächer Französisch, Geografie und Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Realschulen. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Waisenrente über den 30.9.2016 hinaus ab, weil die Waisenrente in Anlehnung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht nur bis zu dem Abschluss der ersten Berufsausbildung gezahlt werde, mit der die Waise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden könne. Einen solchen Abschluss habe die Klägerin als staatlich anerkannte Physiotherapeutin erlangt. Sie könne für ihren Unterhalt selbst aufkommen, eine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe nicht (Bescheid vom 24.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 12.1.2017).
Das SG hat die Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Waisenrente über den 30.9.2016 hinaus zu gewähren (Urteil vom 26.4.2017). Die Waisenrente sei weiter zu zahlen, weil sich die Klägerin als Studentin ab dem 1.10.2016 in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII befinde. Unter Berufsausbildung in diesem Sinne sei auch eine weitere Berufsausbildung zu verstehen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.10.2017). Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente über den 30.9.2016 hinaus, weil das seit dem 1.10.2016 von ihr betriebene Studium eine Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 SGB VII sei. Eine erste abgeschlossene Berufsausbildung schließe den Anspruch auf eine Waisenrente während ihrer zweiten Berufsausbildung nicht aus. Die von der Beklagten vertretene einschränkende Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII werde weder durch dessen Wortlaut noch durch eine Auslegung nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden gestützt. Auch wenn die Waisenrente wie andere Hinterbliebenenleistungen eine unterhaltsersetzende Funktion habe, die typisierend den Wegfall eines unterstellten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten ausgleichen solle, seien die dem Unterhaltsrecht eigenen Voraussetzungen der Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit keine Voraussetzung für eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des BSG zur Halbwaisenrente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23 mwN), dass der Erwerbshinderungsgrund einer Berufsausbildung immer dann beendet sei, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht sei. Anders als im SGB VI, nach dem gemäß § 48 Abs 1 Nr 1 SGB VI der überlebende Elternteil unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sein müsse, verweise § 67 Abs 1 SGB VII nicht auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Wo unterhaltsrechtliche Vorschriften maßgebend sein sollen, sei dies im Gesetz - wie etwa bei der Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten in § 66 Abs 1 S 2 SGB VII - ausdrücklich bestimmt.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII. Das ab dem 1.10.2016 als zweite Berufsausbildung betriebene Lehramtsstudium der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin erfülle nicht mehr den Tatbestand der Schul- und Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift. § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII sei einschränkend dahin auszulegen, dass Waisenrente nicht zu zahlen sei, wenn die Waise - wie hier - durch eine erfolgreiche Ausbildung eigenständig ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Gegen den Anspruch auf Waisenrente für Zweitausbildungen spreche bereits, dass diese Vorschrift die Begriffe "Schulausbildung oder Berufsausbildung" im Singular und nicht im Plural verwende. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII bewusst weit gefasst, um der Vielfalt der Ausbildungen Rechnung tragen zu können. Anhand der unergiebigen "amtlichen Begründung" könne nicht entschieden werden, ob der Waisenrentenanspruch nur Erstausbildungen erfasse. Vielmehr gebiete die Einheit der Rechtsordnung, vergleichbare Regelungen aus anderen Rechtsgebieten, wie die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts oder der Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung, als Auslegungshilfen heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1) deckten Waisenrenten nach ihrem Sinn und Zweck lediglich den Bedarf, der durch den Ausfall der elterlichen Unterhaltsleistungen typischerweise entstehe. Wie § 1610 BGB zeige, ende der Unterhaltsbedarf eines Kindes, sobald es nach Abschluss einer Ausbildung in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Um unbillige Härten abzumildern, seien die in der Rechtsprechung des BGH (zB Urteile vom 30.11.1994 - XII ZR 215/93 - NJW 1995, 718 - "mehrstufige Ausbildung" und vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - "Fehleinschätzung der Begabung") anerkannten Ausnahmen zu berücksichtigen, die hier aber nicht vorlägen. Diese Grundsätze würden jedenfalls für Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, wie das BSG (Urteile vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr 20 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23) bereits entschieden habe. Auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fördere grundsätzlich keine Zweit- oder Mehrfachausbildungen. Hierdurch würden Fehlanreize vermieden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2017 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, sie habe nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Abiturs in ihrer Entwicklung noch nicht soweit gewesen sei, sich für einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf entschließen zu können. So sei sie von ihrem Stiefvater in eine Berufsausbildung gedrängt worden und habe erst später erkannt, dass der Beruf der Physiotherapeutin nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entspreche.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen, weil die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) der Klägerin begründet ist. Die ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2017 ist materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 S 1 SGG). Als Hinterbliebene des Versicherten hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Halbwaisenrente auch für die Zeit ab dem 1.10.2016, weil sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich trotz einer bereits abgeschlossenen Ausbildung ab dem 1.10.2016 weiter in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII befand. Der Tenor des Urteils des SG war allerdings dahin zu fassen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung einer Waisenrente, sondern, wie von ihr auch nur begehrt, zu einer Halbwaisenrente über den 30.9.2016 hinaus zu verurteilen war.
Gemäß § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 und S 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 SGB VII sind ua Arbeitsunfälle. Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben (§ 67 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Halbwaisenrente wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII). Nach § 67 Abs 3 S 2 SGB VII(in der hier anwendbaren Fassung des seit 1.8.2004 geltenden Art 4 Nr 2 Buchst a RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791) liegt eine Schul- oder Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 SGB VII nur dann vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisenrente auch ab 1.10.2016, denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LSG (§ 163 SGG) liegen diese Voraussetzungen dieser Regelungen vor. Die Klägerin ist eine Hinterbliebene eines Versicherten, dessen Tod infolge einen Versicherungsfalls eingetreten ist, und Halbwaise iS des § 67 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu unter 1.) . Auch hat sie noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und befand sich zur Zeit der Entscheidung des LSG in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a und S 2 SGB VII(dazu unter 2.) . Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zahlung einer Halbwaisenrente nicht entgegen, dass die Klägerin im September 2016 eine erste Ausbildung zur Physiotherapeutin erfolgreich abgeschlossen hatte (dazu unter 3.).
1. Die Klägerin ist Hinterbliebene eines infolge eines Versicherungsfalles tödlich verunglückten Versicherten, denn nach den bindenden Feststellungen des LSG verstarb der Vater der Klägerin infolge eines Arbeitsunfalles iS des § 8 Abs 1 SGB VII. Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Klägerin Halbwaise iS des § 67 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist, weil sie noch einen Elternteil, nämlich ihre Mutter, hat. Es kommt hier - anders als zB in § 67 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB VII bei Stiefkindern, Enkel oder Geschwistern - nicht darauf an, ob sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten wurde (allgemeine Auffassung; vgl zB Jentsch in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 67 SGB VII RdNr 24).
2. Auch hat die 1995 geborene Klägerin noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet und befindet sich seit dem 1.10.2016 in einer Berufsausbildung iS des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a und S 2 SGB VII, weil sie ab diesem Zeitpunkt als immatrikulierte Studentin an einer Universität für den Beruf der Realschullehrerin ausgebildet wurde und dieses Studium nach den Feststellungen des LSG auch betrieb. Berufsausbildung ist die Ausbildung für den späteren Beruf, nämlich einer auf Dauer angelegten Arbeit, die der Existenzsicherung dient und geeignet ist, in der Gesellschaft auftretende materielle oder geistige Bedürfnisse zu befriedigen, und zu der die Befähigung durch Ausbildung erworben wird (vgl zB BSG Urteil vom 26.6.1996 - 10 RKg 16/94 - SozR 3-5870 § 2 Nr 32). Eine Berufsausbildung erfordert, dass dem Betreffenden durch eine hierfür qualifizierte Ausbildungsinstitution die für den Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten planmäßig vermittelt werden, sodass er Fähigkeiten erlangen kann, welche die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (vgl BSG Urteil vom 7.2.2006 - B 2 U 3/05 R - SozR 4-2700 § 90 Nr 1 RdNr 16). Die Ausbildung an einer Universität für einen Beruf erfüllt diese Voraussetzungen und ist demnach Berufsausbildung (vgl BSG Urteile vom 31.8.2000 - B 4 RA 5/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 4 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2), hier die Ausbildung zum Beruf der Realschullehrerin. Zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs 3 S 2 SGB VII bejaht, denn nach seinen den Senat bindenden Feststellungen erforderte das Studium für das Lehramt an Realschulen mit den Hauptfächern Französisch, Geografie und Erziehungswissenschaften einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden.
3. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin erfolgreich durchlaufen und abgeschlossen hatte, als sie am 1.10.2016 mit dem Studium eine weitere Berufsausbildung aufnahm. Denn der Halbwaisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während einer weiteren Berufsausbildung. Deshalb ist es bedeutungslos, dass Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs 1 S 1 BAföG grundsätzlich nur für die Erstausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird (BVerwG Urteile vom 29.11.2018 - 5 C 10/17 - Juris RdNr 12 und vom 4.6.1981 - 5 C 41.79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 23 S 18; Nolte in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl 2018, § 7 BAföG RdNr 3). Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin gemäß § 1610 Abs 2 BGB gegen den Versicherten, wenn er noch lebte, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Universität gehabt hätte, zB weil die Ausbildung zur Physiotherapeutin - wie von ihr geltend gemacht - nicht ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprach, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des BGH ihre Eltern grundsätzlich nicht für die Kosten der weiteren Ausbildung aufkommen mussten, weil sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung erfüllt hatten (vgl dazu BGH Urteil vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984, RdNr 14, 17) und ihre Belange, zB ihre eigene Lebensplanung auf die mutmaßliche Länge etwaiger Unterhaltslasten einzustellen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BGH Beschluss vom 8.3.2017 - XII ZB 192/16 - NJW 2017, 1478, RdNr 14 und Urteil vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984, RdNr 17; zuletzt OLG Stuttgart Beschluss vom 22.11.2018 - 11 UF 159/18 - Juris RdNr 21).
Anders als der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch ist der Halbwaisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf Erstausbildungen begrenzt. Hierfür können weder die einschlägigen Vorschriften des BAföG oder BGB als ergänzende "Orientierungs- bzw Auslegungshilfe" herangezogen werden noch enthält § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII entsprechende Beschränkungen als ungeschriebene (negative) Tatbestandsmerkmale bzw Ausnahmetatbestände. Schließlich ist auch der Normwortlaut des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII nicht im Wege teleologischer Reduktion (Restriktion) auf Erstausbildungen einzuengen (zum Verhältnis von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen und teleologischer Reduktion vgl Busse, SGb 2016, 650, 652; Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 3. Aufl 2014, S 147; Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, RdNr 622; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 11. Aufl 2012, § 11 II b). Dies ergibt die Auslegung anhand der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation nach dem Wortlaut der Norm (dazu a), dem systematischen Zusammenhang (dazu b), der Entstehungsgeschichte (dazu c) sowie ihrem Sinn und Zweck (dazu d), mit denen der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers zu ermitteln ist, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, BVerfG Urteile vom 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua - BVerfGE 133, 168, 205 und vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135, 157 sowie Beschlüsse vom 26.8.2014 - 2 BvR 2400/13 - NJW 2014, 3504 RdNr 15 und vom 17.5.1960 - 2 BvL 11/59 ua - BVerfGE 11, 126, 130 f; BSG Urteile vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 7 RdNr 29 und vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 8 RdNr 14).
a) Der Wortlaut des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII enthält keine Begrenzung des Waisenrentenanspruchs auf die Erstausbildung, wenn er voraussetzt, dass sich die Waise "in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet". Dabei ist das Bindewort "oder" keinesfalls ausschließend (dh exklusiv im Sinn eines "entweder … oder") zu verstehen. Denn weder die Unfallversicherungsträger noch Rechtsprechung oder Literatur bezweifeln, dass Ansprüche auf Waisenrenten sowohl für die Schulausbildung als auch für die Berufsausbildung in Betracht kommen (können). Folglich wird die Konjunktion "oder" im nicht-ausschließenden Sinne (inklusiv) verwendet und erfasst somit Schulausbildung oder Berufsausbildung oder beides. Sind beide Ausbildungsstationen somit prinzipiell gleichrangig und gegenseitig austauschbar, ist angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen und zu regelnden Lebensverläufe gerade junger Erwachsener zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr, die den (Unfall-)Tod eines Elternteils verkraften mussten, bedeutungslos, dass die Vorschrift die "Schulausbildung" vor der "Berufsausbildung" nennt und den Singular anstelle des Plurals verwendet. Mit der gewählten Reihenfolge der Tatbestandsalternativen (erst Schul- dann Berufsausbildung) ordnet sich das Gesetz vielmehr den eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten eines Fließtextes unter und orientiert sich allenfalls an der chronologischen Typik, wonach die Schulausbildung der Berufsausbildung häufig vorausgeht, ohne damit zugleich konsekutive Schulausbildungen von einem Waisenrentenanspruch auszuschließen. Die Verwendung des Singulars trägt ebenfalls den sprachlichen Grenzen Rechnung, zumal die alternative Benutzung des Plurals neue Auslegungsprobleme und Zweifelsfragen aufwerfen würde, weil dann unter Bezugnahme auf den vermeintlich "klaren" Wortlaut argumentiert werden könnte, dass ein Anspruch auf Waisenrente die Absolvierung mehrerer Ausbildungen voraussetze. Da kein juristisch-fachspezifischer Sprachgebrauch existiert, der konsequent und ausnahmslos dem verwendeten Numerus und der Reihenfolge normierter Tatbestandsalternativen Relevanz für die Auslegung des Gesetzes zuschreibt, sind die Schlussfolgerungen der Beklagten aus dem Normwortlaut mithin keinesfalls zwingend.
b) Unter systematischen Gesichtspunkten ist entscheidend, dass § 67 SGB VII die Voraussetzungen des Waisenrentenanspruchs eigenständig ausgestaltet und regelt, ohne die Bestimmungen des BAföG bzw die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Schadensersatz wegen Unterhaltsentziehung durch Tötung des Unterhaltspflichtigen (§ 844 Abs 2 BGB) oder das Unterhaltsrecht (§§ 1601 ff BGB) ausdrücklich oder stillschweigend - zB im Wege der direkten oder indirekten Verweisung - miteinzubeziehen. Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente ersetzt in typisierender, generalisierender und stark pauschalierender Weise den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte ggf gemäß §§ 1601, 1602 Abs 2, § 1610 BGB hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl BSG Urteile vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 23; vom 17.4.2008 - B 13/4 R 49/06 R - BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr 3, RdNr 18, 20; vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 26 und vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17; jeweils zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung). Dies geschieht in der Weise, dass der stets solvente Unfallversicherungsträger eine Hinterbliebenenrente - ohne die Identität der Unterhaltsschuld zu wahren - "pauschal" in Höhe von 20 vH des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 81 ff SGB VII) des Versicherten gewährt (§ 68 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Aufgrund der damit verbundenen kompletten Loslösung des unfallversicherungsrechtlichen Waisenrentenanspruchs von den zivilrechtlichen Unterhalts(ersatz)regelungen kommt ein Rückgriff auf die einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften oder ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen weder unmittelbar noch mittelbar als ergänzende "Orientierungs- bzw Auslegungshilfe" bei der Interpretation der Rechtsbegriffe "Schul- oder Berufsausbildung" in Betracht. Belange unterhaltspflichtiger Eltern, die die Begrenzung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs rechtfertigen (können), sind auf Seiten der staatlichen Unfallversicherungsträger (§ 29 Abs 1 SGB IV) von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Die Begrenzungen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 Abs 2 BGB) und der Ausbildungsförderung (§ 7 Abs 1 S 1 BAföG) auf die sog "Erstausbildung" sind auch nicht bereits als ungeschriebene (negative) Tatbestandsmerkmale bzw ungeschriebene Ausnahmen in § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII enthalten. Denn § 31 SGB I bestimmt über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen, zu denen auch die Renten an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählen (§ 22 Abs 1 Nr 4 SGB I), nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu Lasten Versicherter und ihrer Hinterbliebenen grundsätzlich unvereinbar (vgl dazu Senatsurteil vom 29.1.2019 - B 2 U 21/17 R - Juris RdNr 17 ≪BSGE und SozR 4 vorgesehen≫; Busse, SGb 2016, 650, 652). Zu den formellen Gesetzen (dazu ausführlich Spellbrink in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Dezember 2018, § 31 SGB I RdNr 17), die mittelbar oder unmittelbar die Anwendung familienrechtlicher Bestimmungen in diesem Sinne "vorschreiben", zählt § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst d SGB VII, wonach der Waisenrentenanspruch für Waisen mit "körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" nur besteht, wenn sie deshalb außerstande sind, "sich selbst zu unterhalten" (zur damit erfolgten direkten Anknüpfung an § 1602 Abs 1 BGB vgl BSG Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr 20), sowie § 66 Abs 1 S 2 SGB VII, der ausdrücklich auf die §§ 1572, 1573, 1575 oder § 1576 BGB verweist. Angesichts dieser expliziten und teils normgenauen Bezugnahmen auf das familienrechtliche Unterhaltsrecht im unmittelbaren Regelungsumfeld des § 67 SGB VII bleibt für ein stillschweigendes "Hineinlesen" dieser einschränkenden Bestimmungen in den Halbwaisenrententatbestand aus logisch-systematischer Sicht kein Raum. Verweist das Gesetz innerhalb derselben Vorschrift sowie innerhalb desselben Unterabschnitts ("Leistungen an Hinterbliebene", §§ 63 ff SGB VII) auf bestimmte Normen außerhalb des SGB VII, so verdeutlicht es damit hinreichend, dass im Übrigen gerade nicht auf andere Bestimmungen im BGB und erst recht nicht im BAföG (stillschweigend) Bezug genommen werden soll. Folglich ist das unfallversicherungsrechtliche Waisenrentenrecht aus sich heraus auszulegen und ein Anspruch auf Halbwaisenrente aus logisch-systematischem Blickwinkel auch dann zu bejahen, wenn nach abgeschlossener Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung erfolgt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.6.1975 (1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 = SozR 2400 § 44 Nr 1), auf dessen "Vorgaben" sich die Beklagte beruft. Darin hat das BVerfG mit Gesetzeskraft (Art 94 Abs 2 S 1 GG, § 31 Abs 2 S 1 BVerfGG) entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Waisen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können, Waisenrente aus der Angestelltenversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten (§ 44 S 2 AVG). Diese Entscheidung des BVerfG hat für die hier vorliegende Fallkonstellation ersichtlich keine Relevanz. Im Übrigen bezieht sich die in § 31 Abs 1 BVerfGG angeordnete Bindungswirkung nur auf die Ausführungen des BVerfG zur Auslegung der Verfassung, wie sie sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen ergeben (stRspr; vgl BVerfG Beschlüsse vom 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88, 93 f mwN, vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 - BVerfGE 96, 375, 404, vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 ua - BVerfGE 112, 1, 40, vom 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268, 277 und vom 8.9.2010 - 2 BvL 3/10 - NJW 2011, 441 RdNr 12). Deshalb handelt es sich bei den Darlegungen des BVerfG zum Sinn und Zweck der Waisenrenten (in der gesetzlichen Rentenversicherung), zum typischen Unterhaltsbedarf eines Kindes sowie zum Wegfall von Waisenrenten um keine verbindlichen "Vorgaben", an die der Senat gebunden sein könnte und die er als "gesetzesgleiche Obersätze" beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müsste.
Auch das Anfrageverfahren gemäß § 41 Abs 3 SGG ist nicht einzuleiten, weil der erkennende Senat nicht von Entscheidungen anderer Senate des BSG abweicht. Eine Divergenz zu den Entscheidungen des ehemals für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 4. Senats (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2) oder des 5. Senats des BSG (BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6) liegt nicht vor.Obgleich § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI einerseits und § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII andererseits annähernd wortidentisch formuliert sind, ist im Hinblick auf die Auslegung dieser Vorschriften keine Divergenz iS des § 41 Abs 2 SGG ersichtlich, sodass sich Anfragen iS des § 41 Abs 3 S 1 SGG an den 5. und 13. Senat erübrigen, die derzeit für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig sind (vgl zu den Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 41 RdNr 13 ff mwN). Es stellt sich vorliegend schon keine Rechtsfrage, deren Beantwortung in den genannten Entscheidungen der anderen Senate des BSG rechtserheblich gewesen ist. Zwar verweist die Beklagte darauf, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats zur Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 17 = Juris RdNr 23) die "Berufsausbildung" mit dem ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss waisenrentenschädlich beendet sei. Diese Entscheidung betraf jedoch gerade nicht die Rechtsfrage, ob eine grundsätzlich einen Waisenrentenanspruch begründende Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI auch dann vorliegt, wenn bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Der 4. Senat hatte in seinem Urteil vom 18.6.2003 vielmehr zu entscheiden, ob nach einem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs der Soziologie mit Magisterprüfung während des nachfolgenden Promotionsstudiums ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht. Dies hat er verneint, weil das Soziologiestudium mit der Magisterprüfung abgeschlossen war und ein Promotionsstudium grundsätzlich keine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI ist (BSG Urteil vom 18.6.2003 - B 4 RA 37/02 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 20 f = Juris RdNr 26 f). Dagegen ist hier zu entscheiden, ob eine weitere Berufsausbildung nach Abschluss einer (ersten) Berufsausbildung einen Anspruch auf eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Auch der 5. Senat hat in seinem Urteil vom 1.6.2017 (B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6) nicht über einen Waisenrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung während einer weiteren Berufsausbildung, sondern darüber entschieden, ob während der Unterbrechung einer Ausbildung iS des § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VI wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit Waisenrente zu zahlen ist, und dies verneint. In beiden Entscheidungen wird zwar auf die pauschal den Unterhalt ersetzende Funktion der Waisenrente verwiesen, es wird jedoch weder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung für die Gewährung einer Waisenrente angenommen noch die Rechtsfrage entschieden, ob der Abschluss einer ersten Berufsausbildung der Gewährung einer Waisenrente während einer nachfolgenden Berufsausbildung entgegensteht.
Eine Divergenz, die das Anfrageverfahren auslösen könnte, liegt schließlich auch deshalb nicht vor, weil eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung nur bei gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten gegeben ist, auf die jeweils dieselben Rechtsnormen bzw identische Rechtssätze anzuwenden sind (vgl dazu Leitherer, aaO, § 41 RdNr 9). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen durch Geldleistungen (vgl § 1 Nr 2 aE SGB VII) dafür, dass Versicherte infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs 1 SGB VII) verstorben sind, wobei der Senat offen lässt, ob die Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung damit - anders als diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung - auch einen immateriellen Schadensausgleich enthält (zur Ersatzpflicht für das dem hinterbliebenen Kind zugefügte seelische Leid vgl jetzt § 844 Abs 3 BGB idF vom 17.7.2017, der am 22.7.2017 in Kraft getreten ist; zu den immateriellen Anteilen des Verletztenrentenanspruchs vgl auch BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvL 4/71 ua - BVerfGE 34, 118 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG sowie Köhler, VSSR 2018, 109 ff). Jedenfalls stellt das Unfallversicherungsrecht als sozialversicherungsrechtliches Sondersystem Unfallversicherte und ihre Hinterbliebenen - pauschaliert betrachtet - günstiger als solche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Vorrang der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird zB dadurch deutlich, dass sie gemäß § 93 Abs 1 Nr 2 SGB VI auf die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit angerechnet wird, "als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt". Aufgrund des Entschädigungsgedankens, der die gesetzliche Unfallversicherung beherrscht, und des Zurücktretens der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch die erforderliche Identität der Rechtsfragen vor, die eine vorlagepflichtige Divergenz begründen könnten (vgl BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R - BSGE 94, 133, 138 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2, RdNr 21 f; Leitherer, aaO, § 41 RdNr 9).
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c) Die Entstehungsgeschichte des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Halbwaisenrentenanspruch mit dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses enden sollte. Die Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Neufassung des § 67 SGB VII durch Art 3 Nr 2 Buchst a im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 9.12.2003 (BT-Drucks 15/2149 S 30) geht auf dessen Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a nicht ein. Nach der Begründung der Bundesregierung vom 24.8.1995 zur beabsichtigten Einführung des § 67 SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG (BT-Drucks 13/2204 S 92) "besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr wie im geltenden Recht (§ 595 Abs 2 S 1 RVO)", wenn die Waise behindert ist, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. § 595 Abs 2 S 1 RVO war durch Art 6 Nr 13 Buchst b des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) eingeführt worden sowie am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art 85 Abs 1 aaO) und ist mit Wirkung zum 1.9.1993 durch Art 3 Abs 8 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG) vom 17.12.1993 (BGBl I 2118) geringfügig modifiziert worden. In dieser letzten Fassung vom 17.12.1993, auf die sich die Begründung der Bundesregierung zur geplanten Einführung des § 67 SGB VII durch das UVEG (BT-Drucks 13/2204 S 92) bezieht, lautete § 595 Abs 2 S 1 RVO: |
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"Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten." |
Daraus lässt sich ableiten, dass eine Einbeziehung des Unterhaltsrechts nur für Waisen mit "körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung" galt, woraus einerseits zu folgern ist, dass unterhaltsrechtliche Normen für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, nicht heranzuziehen waren. Andererseits sollte nach dieser Gesetzesbegründung wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Bestimmungen der RVO ("wie im geltenden Recht ≪§ 595 Abs 2 S 1 RVO≫") zwischen dieser Vorgängernorm und ihrer Nachfolgenvorschrift (§ 67 SGB VII) strikte Kontinuität bestehen (dazu Möllers, Juristische Methodenlehre, 2017, § 4 RdNr 152). Aber auch zwischen § 595 Abs 2 S 1 RVO in seiner letzten Fassung und dessen Vorgängerregelungen bestand Kontinuität. Denn § 595 Abs 2 S 1 RVO idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) verwies bis zum 31.12.1989 kontinuierlich auf die Vorschriften der Kinderzulage nach § 583 Abs 3 S 1 RVO, die ihrerseits längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind gewährt wurde, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistete oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist damit auf § 595 Abs 2 S 1 RVO in seiner letzten Fassung übertragbar. |
Zur damaligen Rechtslage hatte das BSG (Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 2/75 - SozR 2200 § 583 Nr 1) bereits tragend ausgeführt, dass "einem Jugendlichen grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen" könne, "wenn er sich unmittelbar nach Schulentlassung über seinen künftigen Lebensberuf noch nicht im Klaren ist und dieses Ziel nicht von vornherein unbeirrbar anstrebt. Die dortige Waise hatte "nicht von vornherein einen konsequenten Berufsweg eingeschlagen", "sondern erst eine Ausbildung für den mittleren Staatsdienst" absolviert, trat "nach dem Wehrdienst zunächst wieder in den Staatsdienst ein", den sie "nach etwas über einem Jahr wieder verließ und dann erst nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Anzeigenvertreter und einer missglückten Ausbildung als Verlagskaufmann" im Alter von fast 25 Jahren eine Berufsausbildung zum Redaktionsvolontär aufnahm. Diese "weitere Berufsausbildung" hat das BSG ausdrücklich als eine den Waisenrentenanspruch begründende "Berufsausbildung" anerkannt und zur Begründung ausgeführt, "weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes" sei "zu entnehmen, dass Waisenrente nach vollendetem 18. Lebensjahr nur für das erste Ausbildungsverhältnis zu gewähren wäre" (BSG, aaO unter Hinweis auf BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166 = SozR Nr 17 zu § 1267 RVO).
Hieran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12.5.1992 (2 RU 7/92 - SozR 3-1200 § 42 Nr 2) "zu § 595 Abs 2 S 1 iVm § 583 Abs 3 S 2 RVO in der bis zum 1.1.1990 geltenden Fassung des UVNG" angenommen, dass "die typischen, grundlegenden Waisenrentenanspruchsvoraussetzungen" bei einem Studenten für die Dauer seines Studiums der Rechtswissenschaft vorgelegen haben, obwohl er zuvor erfolgreich zum Polizeihauptwachtmeister ausgebildet worden war und anschließend Dienst bei der Bereitschaftspolizei geleistet hatte. Dies belegt, dass schon unter Geltung der RVO der Halbwaisenrentenanspruch nicht auf berufsqualifizierende Erstausbildungen begrenzt war. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die voll-explizite Bezugnahme auf das bis dato "geltende Recht" von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorgängernorm des § 595 Abs 2 S 1 RVO abweichen und sie nicht auf die hier maßgebende Vorschrift des § 67 SGB VII übertragen wollte.
d) Schließlich führt auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm zu keinem anderen Ergebnis. Der (Haupt-)Zweck der Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, den Unterhalt pauschaliert (§ 68 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 81 ff SGB VII) zu ersetzen, den die Waise durch den versicherungsfallbedingten Tod des bis dahin unterhaltspflichtigen Versicherten mutmaßlich verloren hat, ohne dass es auf dessen gegenwärtige und zukünftige Zahlungsfähigkeit oder (ggf überobligatorische) Zahlungsbereitschaft ankommt. Dies entbindet den Unfallversicherungsträger von der im Einzelfall aufwändigen Prüfung, ob der unterhaltspflichtige Getötete leistungsfähig war (§ 1603 BGB) und Ansprüche gegen ihn durchsetzbar gewesen wären, wie sich bei hypothetischem Weiterleben der Unterhaltsanspruch des Berechtigten prognostisch (im Rahmen eines dynamischen Prozesses) entwickelt hätte (§ 844 Abs 2 S 1 Halbs 1 aE BGB), ob die Unterhaltspflicht gesteigert war (§ 1603 Abs 2 S 2, § 1609 BGB), ob mit Blick auf den anderen Elternteil ggf Ausfall- bzw Ersatzhaftung eingetreten ist (§ 1606 Abs 3 S 1, § 1607 Abs 1 BGB) und ob die Waise überhaupt unterhaltsbedürftig ist oder sich aus Einkommen bzw Vermögen, das unter Umständen erst aus der Erbschaft des Getöteten erworben wurde, ganz oder teilweise selbst unterhalten kann (§ 1602 Abs 1 BGB). Im Unterschied zum bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des § 1610 Abs 2 BGB hängt die Waisenrente für eine Berufsausbildung somit nicht davon ab, ob Unterhaltsbedürftigkeit auf der einen und Unterhaltsfähigkeit auf der anderen Seite bestehen. Diese dem gesamten Unterhaltsrecht eigentümlichen Voraussetzungen fehlen dem Waisenrentenrecht, das sich vom bürgerlich-rechtlichen Familienrecht vollständig gelöst hat. Wenn im Hinterbliebenenrentenrecht bürgerlich-rechtliche Unterhaltsvoraussetzungen ausnahmsweise maßgeblich sein sollen, bestimmt dies das Gesetz ausdrücklich (vgl § 66 Abs 1 S 2, § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst d SGB VII).
Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Konsequenzen bei der Schaffung der eigenständigen sozialrechtlichen Regelung des Waisenrentenrechts in § 67 SGB VII zumindest mitbedacht und damit mitbezweckt hat. Damit kommt der Waisenrente nicht nur Unterhaltsersatzfunktion zu, sondern sie verfolgt mit der vollständigen Ablösung vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht und der Hinwendung zu einer typisierenden, generalisierenden und stark pauschalierenden Regelung auch den (Neben-)Zweck, die Unfallversicherungsträger von der komplexen Aufgabe zu entlasten, den jeweils zustehenden Unterhaltsbetrag nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen - auch unter Einbeziehung "unbilliger Härten" - von Amts wegen selbst zu ermitteln (§ 20 Abs 1 S 1 SGB X). Dieses Ziel der Verwaltungsvereinfachung, das neben die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente tritt, wird dadurch erreicht, dass der wertmäßig pauschalierte Waisenrentenanspruch für Waisen, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ausnahmslos erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres endet.
Dagegen spricht nicht, dass Waisenrente konsequenterweise auch für "eine Zweit-, ggf Dritt- oder auch noch Viert-Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres" zu gewähren wäre, was nach Ansicht der Beklagten "Fehlanreize" schüfe und die beitragspflichtigen Unternehmer (§ 150 Abs 1 S 1 SGB VII) unbillig belasten könnte. Denn um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Waisenrenten auszuschließen, müssen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall von Amts wegen (§ 20 Abs 1 S 1 SGB X) sorgfältig prüfen, ob sich die Waise nach abgeschlossener (Erst-)Ausbildung tatsächlich einer weiteren Schulausbildung bzw einer weiteren Berufsausbildung unterzieht und eine solche nicht nur vortäuscht, um so die Weiterzahlung der Waisenrente zu erreichen (zu derartigen Scheinausbildungen vgl bereits BSG Urteil vom 7.7.1965 - 12 RJ 180/62 - BSGE 23, 166, 168 = SozR Nr 17 zu § 1267 RVO unter Hinweis auf RVA, EuM 29, 140 und 436). Eine solche Scheinausbildung wird insbesondere anzunehmen sein, wenn ein Schulabschluss oder Beruf nicht ernstlich angestrebt wird (BSG, aaO). Für das Vorliegen eines derartigen Missbrauchstatbestands bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Schließlich ist das Tatbestandsmerkmal der "Berufsausbildung" in § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII auch nicht im Wege der teleologischen Restriktion auf die erste Berufsausbildung zu reduzieren. Die Methode der teleologischen Reduktion erfordert den Nachweis einer verdeckten (Ausnahme-)Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des (Waisenrenten-)Rechts (vgl dazu BVerfG Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 - Juris RdNr 54; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE ≪vorgesehen≫ = SozR 4-2600 § 51 Nr 2 RdNr 26). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die auszulegende Vorschrift (§ 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII) nach ihrem Wortsinn auch Fälle (weitere Berufsausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung) erfasst, auf die sie nach den erkennbaren Regelungsabsichten des Normgebers unanwendbar sein soll (BVerwG Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - Juris RdNr 14), weil die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm sowie der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; Senatsurteile vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27 und vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; Spellbrink in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Dezember 2018, § 31 SGB I RdNr 25).
Hier ist jedoch eine solche verdeckte (Ausnahme-)Lücke nicht feststellbar. Der Gesetzgeber hat sich in § 31 SGB I die Änderung und Aufhebung sozialer Rechte ausdrücklich selbst vorbehalten, was sowohl die Feststellung als auch die Ausfüllung etwaiger Lücken einschließt. Damit stärkt er das Prinzip der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG) in den Sozialleistungsbereichen des SGB, das die strikte Beachtung des geschriebenen Rechts verlangt. § 31 SGB I geht vom Konzept her von einer "lückenlosen Rechtsordnung" aus, aus der jeder Bürger seine Rechtsansprüche (vgl § 38 SGB I) selbst ablesen kann und der Verwaltung nur eine dienende Funktion zukommt (Spellbrink, aaO, § 31 SGB I RdNr 3 unter Hinweis auf Eichenhofer in ders/Wenner, SGB I, 2. Aufl 2018, § 31 RdNr 12 ff). Korrekturen oder Ergänzungen des geschriebenen Rechts kommen somit nur in Betracht, wenn dadurch iS des § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I sichergestellt wird, dass die sozialen Rechte des Einzelnen möglichst weitgehend (dh lückenlos) verwirklicht werden (dazu Spellbrink, aaO, § 31 RdNr 25) oder wenn eine Lücke aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen werden muss (Hillgruber, JZ 1996, 118, 122). Die teleologische Reduktion würde hier die sozialen Rechte der Hinterbliebenen einschränken. Die Verfassung gebietet es aber nicht ansatzweise, Waisenrenten während einer weiteren Berufsausbildung auszuschließen, wenn zuvor eine (erste) Berufsausbildung abgeschlossen worden ist. Für einen solchen Regelungsplan des Gesetzgebers sprechen auch weder die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB VII noch der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen, wie bereits die Normauslegung ergeben hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Waisenrente ab 1.10.2016 richtet sich gegen die Beklagte. Diese ist seit dem 1.1.2010 Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, deren Mitglied und Versicherter der Vater der Klägerin war, und die deshalb die Hinterbliebenenleistungen zu erbringen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.
Fundstellen
NJW 2020, 103 |
NZS 2019, 862 |