Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosigkeit – Beschäftigungssuche – Verfügbarkeit – Wirkung einer Arbeitslosmeldung
Leitsatz (amtlich)
Die Wirkung einer Arbeitslosmeldung beschränkt sich auf den vom Arbeitslosen angegebenen Zeitraum der Arbeitslosigkeit. Auch die spätere Erklärung des Arbeitslosen, wieder in Arbeit zu sein, beseitigt die Wirkung der Arbeitslosmeldung.
Stand: 27. November 2000
Normenkette
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1997-03-24, Nr. 2 Fassung 1997-03-24, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 122 Abs. 1, 3
Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 2. bis 12. Februar 1998.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger war von 1964 bis zum 5. Januar 1998 als Betriebsschlosser beschäftigt. Am 6. Januar 1998 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Am 2. Februar 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er ab 2. Februar 1998 wieder bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sei. Tatsächlich erfolgte die Arbeitsaufnahme aber erst am 2. März 1998. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit vom 6. Januar 1998 bis 1. Februar 1998 (Bescheid vom 11. Februar 1998), wobei als Grund für die befristete Bewilligung angegeben war, der Kläger habe ab 2. Februar 1998 eine Arbeit aufgenommen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. April 1998).
Am 13. Februar 1998 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Alg ab 13. Februar 1998 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 2. März 1998.
Das Sozialgericht Trier (SG) hat mit Urteil vom 25. November 1998 den Bescheid vom 11. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides „vom 24.” (gemeint war vom 22.) April 1998 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 2. bis 12. Februar 1998 Alg zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Allein aus der Mitteilung des Klägers, er sei in Arbeit, habe die Beklagte nicht den Schluß ziehen dürfen, dieser sei nicht mehr arbeitslos. Hierzu hätte es einer eindeutigeren Erklärung des Klägers bedurft.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. November 1999). Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 2. bis 12. Februar 1998 kein Anspruch auf Alg zu, weil er in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe und damit nicht arbeitslos iS der §§ 118, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gewesen sei. § 119 Abs 1 Nr 2 SGB III rücke nunmehr bei der Frage der „Beschäftigungssuche” die Sichtweise des Arbeitsamtes (ArbA) in den Vordergrund. Aufgrund seiner Erklärung, ab dem 2. Februar 1998 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber in Arbeit zu sein, sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger keine Vermittlung in eine andere Arbeit mehr wünsche. Dies habe der Kläger auch tatsächlich erklären wollen. Daß er sich insoweit geirrt habe, als am 2. Februar 1998 tatsächlich die Arbeit nicht wieder aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, daß der Kläger weitere Vermittlungsbemühungen seitens der Beklagten nicht mehr gewünscht habe. Der Kläger könne diese Erklärung auch nicht anfechten, insbesondere nicht gemäß § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 118, 119 SGB III. Er habe während des streitigen Zeitraums den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden und sei weiterhin arbeitsbereit gewesen, denn er sei nach wie vor zu Hause gewesen und habe auf Arbeit gewartet. Tatsächlich gearbeitet habe er in der Zeit vom 2. bis 12. Februar 1998 ja gerade nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25. November 1998 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, daß der Kläger aufgrund der am 2. Februar 1998 eingegangenen Veränderungsmitteilung, wonach er ab 2. Februar 1998 wieder in Arbeit sei, zu erkennen gegeben habe, daß er sich nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Mit Wirkung von diesem Tage an sei folglich die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) des Klägers iS von § 119 Abs 2 SGB III weggefallen. An die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen des LSG sei das Revisionsgericht gebunden.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, daß dem Kläger für den Zeitraum vom 2. bis 12. Februar 1998 kein Anspruch auf Alg zustand. Jedenfalls ab 3. Februar 1998 war die Wirkung der Arbeitslosmeldung des Klägers vom 6. Januar 1998 entfallen (§ 117 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm § 122 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl I 594); am 2. Februar 1998 stand der Kläger den Vermittlungsbemühungen des ArbA nicht zur Verfügung (§ 117 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGB III).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1998, mit dem die Beklagte dem Kläger Alg lediglich bis 1. Februar 1998 bewilligt hat. Ob der spätere Bescheid (Verfügung vom 12. März 1998), mit dem die Beklagte dem Kläger ab 13. Februar 1998 auf dessen erneute Arbeitslosmeldung hin Alg bewilligt hat, konkludent eine Ablehnung der Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 2. bis 12. Februar 1998 enthielt und deshalb Gegenstand des Verfahrens ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dem Kläger ohnehin kein Anspruch auf Alg für den streitigen Zeitraum vom 2. bis 12. Februar 1998 zustand.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verfahrensverstöße, die – ob auf Rüge oder ohne eine solche – einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht entgegenstünden, liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.
Anspruch auf Alg hat gemäß § 117 Abs 1 SGB III, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich beim ArbA arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger hat am 2. Februar 1998 gegenüber der Beklagten erklärt, ab 2. Februar 1998 wieder in Arbeit zu sein. Aufgrund dieser Erklärung liegt eine Arbeitslosmeldung des Klägers für die Zeit nach dieser Erklärung nicht mehr vor (§ 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III). Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung dar. Mit ihr wird dem ArbA gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, angezeigt (vgl nur BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2). Wie der Senat zuletzt betont hat (Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 54/99 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck S 5), dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu, das ArbA tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; Urteil vom 11. Januar 1989 – 7 RAr 14/88 –, DBlR Nr 3488a zu § 117 AFG). Sie tritt damit als formale Voraussetzung neben die der Beschäftigungssuche des § 119 SGB III, und hierbei insbesondere der Arbeitsbereitschaft als Teil der Verfügbarkeit. Aus dem Umstand, daß das ArbA vor der Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung (§§ 1, 4, 35 SGB III) tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung als materieller Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch auf Alg, wie sie in § 117 Abs 1 Nr 2 SGB III zum Ausdruck kommt. Erklärt der Kläger gegenüber dem ArbA unzweideutig und ohne Vorbehalt, ab 2. Februar 1998 wieder in Arbeit zu sein, so hat er gegenüber dem ArbA die Tatsache angezeigt, nicht mehr arbeitslos zu sein. Mit dem Zugang dieser Tatsachenerklärung bei der Beklagten lag eine persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers iS des § 122 Abs 1 SGB III nicht mehr vor und die Arbeitslosmeldung vom 6. Januar 1998 hat damit ihre Wirkung verloren.
Dem steht auch die Regelung in § 122 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGB III nicht entgegen. Bei den dort genannten Gründen (§ 122 Abs 2 Nr 3 SGB III wurde durch das 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999, BGBl I 1648, mit Wirkung zum 1. August 1999 gestrichen) für ein Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Erlöschensgründen, sondern zum Zwecke der Klarstellung von Zweifelsfragen zur Dauer der materiellen Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung um eine Aufzählung von Fallkonstellationen, bei denen die Wirkung der Arbeitslosmeldung spätestens erlischt (s die Begründung im Entwurf des AFRG in BT-Drucks 13/4941, S 176). Insoweit handelt es sich um rechtliche Erlöschensgründe, die allerdings voraussetzen, daß tatsächlich eine Meldung vorliegt. Dies schließt jedoch andere Gründe für die Unwirksamkeit einer Arbeitslosmeldung nicht aus. So kann der Leistungsempfänger die Arbeitslosmeldung bereits von vornherein zeitlich beschränken, indem er erklärt, nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitslos zu sein. Ebenso kann dann aber ein Leistungsempfänger – wie im vorliegenden Falle – durch die Tatsachenerklärung, wieder in Arbeit zu sein, die Wirkung der Arbeitslosmeldung beseitigen.
Auch durch die am 13. Februar 1998 erfolgte erneute Arbeitslosmeldung des Klägers konnte die fehlende Arbeitslosmeldung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit ersetzt werden. Da mit der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Kundgabe der Tatsache, arbeitslos zu sein, die Vermittlungsbemühungen des ArbA in Gang gesetzt werden sollen, liegt es in der Natur der Sache einer solchen Arbeitslosmeldung, daß sie grundsätzlich nicht „mit Wirkung für die Vergangenheit” erfolgen bzw wie eine Willenserklärung angefochten, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (so schon BSGE 9, 7, 12; BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2). Dementsprechend ist gesetzlich eine Rückwirkung nur für den Ausnahmefall normiert, daß das ArbA an einem Tag nicht dienstbereit war (§ 122 Abs 3 SGB III). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Offenbleiben kann hier, ob die Erklärung des Klägers, ab 2. Februar 1998 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber in Arbeit zu sein, die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung bereits für den 2. Februar 1998 entfallen ließ. Das LSG hat insofern nicht festgestellt, wie bzw zu welcher Uhrzeit am 2. Februar 1998 die Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgte. Wäre der Kläger etwa am späten Nachmittag des 2. Februar 1998 beim ArbA erschienen und hätte erklärt, wieder in Arbeit zu sein, so wäre unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze im einzelnen zu prüfen, ob eine solche Erklärung für den gesamten 2. Februar 1998 das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen lassen könnte, weil insofern dieser Erklärung dann ebenfalls eine gewisse zeitliche Rückwirkung zukäme. Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls ab 3. Februar 1998 die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt am 2. Februar 1998 die Erklärung des Klägers der Beklagten gegenüber abgegeben wurde. Daß die Erklärung der Beklagten am 2. Februar 1998 (zu welchem Zeitpunkt auch immer) zuging, hat das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt.
Unabhängig hiervon steht dem Kläger auch für den 2. Februar 1998 kein Anspruch auf Alg zu, weil er an diesem Tag den Vermittlungsbemühungen des ArbA nicht zur Verfügung stand gemäß § 117 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 119 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 SGB III. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Kläger jedenfalls am 2. Februar 1998 nicht bereit, sich von der Beklagten in Arbeit vermitteln zu lassen, weil er sich noch im Irrtum über die Arbeitsaufnahme befand. Der Kläger stand mithin am 2. Februar 1998 der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, vom 3. Februar bis zum 12. Februar 1998 war er nicht arbeitslos gemeldet, so daß für den gesamten streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Alg gemäß § 117 SGB III bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BuW 2001, 704 |
NZA 2001, 534 |
SozR 3-4300 § 122, Nr. 1 |
AuS 2000, 61 |
SozSi 2001, 140 |
info-also 2001, 121 |