Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Zuständigkeit für Nachentrichtungsantrag. Wirksamkeit eines Nachentrichtungsbescheids
Leitsatz (amtlich)
1. Zur sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Nachentrichtungsantrag, wenn vorher keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet waren.
2. Ein bindender Nachentrichtungsbescheid verliert seine Wirksamkeit, wenn das Nachentrichtungsrecht nicht innerhalb der rechtmäßig gesetzten Frist ausgeübt wird. Eine Aufhebung dieses Bescheides läßt den ursprünglichen Nachentrichtungsantrag nicht wieder aufleben.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2; SGB X § 39
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 05.11.1993; Aktenzeichen L 14 J 72/93) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.03.1993; Aktenzeichen S 8 J 161/91) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen ist (Art 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪ArVNG≫ bzw Art 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪AnVNG≫, jeweils iVm Art 3 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit ≪DISVA≫).
Der 1920 geborene Kläger ist Verfolgter. Er stammt aus Rumänien, lebt seit 1950 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Am 19. Dezember 1975 beantragte er bei der beklagten Landesversicherungsanstalt die Vormerkung von Versicherungszeiten und die freiwillige Beitragsentrichtung. Nachdem er angegeben hatte, in Rumänien als Verkäufer beschäftigt gewesen zu sein, gab die Beklagte den Antrag an die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab. Diese lehnte die Vormerkung von Versicherungszeiten ab (Bescheid vom 1. November 1979). Nachdem der Kläger ihr gegenüber sein Nachentrichtungsbegehren konkretisiert hatte, ließ sie ihn mit Bescheid vom 15. Februar 1982 zur Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zu. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Nachentrichtung in einem Betrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides vorzunehmen sei. Der Kläger entrichtete keine Beiträge.
Im November 1990 machte der Kläger bei der Beigeladenen geltend, sie habe über den Nachentrichtungsantrag als sachlich unzuständiger Träger entschieden. Die Beklagte sei der zuerst angegangene und damit zuständige Versicherungsträger gewesen. Der Zulassungsbescheid vom 15. Februar 1982 sei außerdem fehlerhaft gewesen, weil er nicht auf die Teilzahlungsfrist von fünf Jahren hingewiesen habe. Mit Bescheid vom 29. April 1991 hob die Beigeladene den Bescheid vom 15. Februar 1982 auf. Dieser sei von ihr als nicht zuständigem Versicherungsträger erlassen worden. Die Beklagte sei für die Entscheidung über den Antrag auf Nachentrichtung zuständig, weil nur bei ihr ein entsprechender Nachentrichtungsantrag gestellt worden sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 1991 den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen ab. Der Kläger sei mit Bescheid vom 15. Februar 1982 zur Nachentrichtung zugelassen worden. Dieser Bescheid sei aufgehoben worden. Da sich seine Wirkungen mit Ablauf der Zahlungsfrist erschöpft hätten und von diesem Zeitpunkt an ein Recht zur Nachentrichtung nicht mehr bestanden habe, sei die Aufhebung des Verwaltungsaktes zulässig gewesen. Ungeachtet des Aufhebungsbescheides vom 29. April 1991 könnten jedoch Rechte aus dem Nachentrichtungsantrag vom 19. Dezember 1975 nicht mehr hergeleitet werden. Die Nachentrichtung sei auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzulassen. Eine Hinweispflicht auf eine Teilzahlungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Die Rentenversicherungsträger hätten seinerzeit die Zahlungsfrist auf sechs Monate begrenzen dürfen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1991).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. März 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5. November 1993). Er könne sich nicht mehr mit Erfolg auf den Antrag vom 19. Dezember 1975 berufen, denn dies sei unzulässige Rechtsausübung. Er habe seinerzeit bei der Beigeladenen eine Teilzahlung oder eine Fristverlängerung verlangen oder vorsorglich Widerspruch einlegen müssen, insbesondere wenn er den Zulassungsbescheid wegen nicht eingeräumter Teilzahlungen für rechtswidrig gehalten habe. Auch für den Fall, daß er damals die Beigeladene für unzuständig gehalten habe, ändere sich daran nichts. Der Kläger habe dann eine Entscheidung des nach seiner Ansicht zuständigen Versicherungsträgers herbeiführen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG, des § 20 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren (SGB X) und des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er habe nach dem Erlaß des rechtswidrigen Bescheides der Beigeladenen vom 15. Februar 1982 keine Mitwirkungspflichten gehabt. Das LSG habe auch das rechtliche Gehör verletzt. Wenn es davon ausgehe, daß er nach Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 1982 die Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers hätte erwirken müssen, so fingiere es einen Kenntnisstand, den er damals nicht gehabt habe. Weder aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch aus dem Akteninhalt sei zu entnehmen, daß ihm bereits bei Bescheiderteilung am 15. Februar 1982 die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung wegen Unzuständigkeit bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG vom 5. November 1993 sowie unter Aufhebung des Urteils des SG vom 3. März 1993 und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1991 zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, freiwillige Beiträge nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG nachzuentrichten.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie sich auf Verwirkung berufen könne. Die Beigeladene sei nicht auf einem Gebiet tätig geworden, das offensichtlich außerhalb ihrer Kompetenz liege. Es sei von der Funktionseinheit der Versicherungsträger auszugehen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß auch die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG bzw Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG, jeweils iVm Art 3 Abs 1 DISVA. Die Vorschriften des ArVNG und des AnVNG sind zwar mit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) am 1. Januar 1992 aufgehoben worden (Art 83 Nrn 2 und 7 iVm Art 85 Abs 1 RRG 1992). Sie sind aber nach § 300 Abs 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hier noch anzuwenden, denn der Anspruch ist schon vor Inkrafttreten des SGB VI geltend gemacht worden.
Gegen die Beklagte besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG aufgrund des hierfür allein in Betracht kommenden Antrages vom 19. Dezember 1975, weil für die Entscheidung über diesen Antrag nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig war. Die Beigeladene, die zutreffend über diesen Antrag entschieden hatte, ist damit auch später der sachlich zuständige Versicherungsträger für alle weiteren Entscheidungen, die infolge dieses Antrages zu treffen sind.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Dezember 1975 waren für den Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Dann ließ sich der zuständige Versicherungsträger nicht ohne weiteres aus dem Gesetz entnehmen. Weder Art 2 § 51a ArVNG noch Art 2 § 49a AnVNG enthielten eine Bestimmung für die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Nachentrichtungsantrag und die Entgegennahme der Beiträge in den Fällen, in denen bisher keine Beiträge zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet waren. Von der Beklagten ist vorgetragen worden, daß seinerzeit eine Vereinbarung bestanden habe, bei Antragstellung sei in einem solchen Fall der zuerst angegangene Versicherungsträger sachlich zuständig. Es kann offenbleiben, ob eine solche Vereinbarung zwischen Versicherungsträgern die sachliche Zuständigkeit zwingend regeln kann und ob eine von dem Antragsteller nicht beanstandete Entscheidung des nach ihr unzuständigen Versicherungsträgers eine Entscheidung gewesen wäre, die von einem iS des Gesetzes sachlich unzuständigen Versicherungsträger erlassen worden wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus anderen Gründen, daß nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene der für die Entscheidung über den Nachentrichtungsantrag zuständige Träger war. Der bei der Beklagten gestellte Nachentrichtungsantrag war von dieser an die Beigeladene abgegeben worden, weil auch die Vormerkung von Versicherungszeiten beantragt war. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger anrechnungsfähige Versicherungszeiten in der Angestelltenversicherung geltend gemacht. Damit war die Beigeladene der Versicherungsträger, der für die Entgegennahme von Beiträgen zuständig war, wenn die Angaben des Klägers zutreffend waren. § 10 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und entsprechend § 1233 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestimmten, daß jeweils der Versicherungsträger für die Entgegennahme freiwilliger Beiträge zuständig war, zu dem bereits Beiträge entrichtet worden waren. Unerheblich ist, daß die vom Kläger behaupteten Beitragszeiten allenfalls nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt werden konnten. Auch für Beitragszeiten, die nach dem FRG anzuerkennen sind, sieht § 20 FRG vor, daß sie nach der Art der Beschäftigung dem zuständigen Versicherungsträger (Arbeiterrentenversicherung oder Angestelltenversicherung) zuzuordnen sind.
Mit der Abgabe des Antrags auf Vormerkung von Versicherungszeiten an die nach dem damaligen Vorbringen des Klägers zuständige Beigeladene ging auch die Zuständigkeit für den zugleich gestellten Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung auf diese über. Unerheblich ist, daß später die behaupteten Versicherungszeiten von der Beigeladenen nicht vorgemerkt wurden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits früher die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsträgers, an den der Vormerkungsantrag abgegeben worden war, auch für die Entscheidung über den beim zuerst angegangenen Versicherungsträger gestellten Nachentrichtungsantrag nicht beanstandet, und zwar in einem Fall, in welchem die Vormerkung der behaupteten Versicherungszeiten abgelehnt wurde (vgl SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 60 S 122). Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, daß der Kläger den 1975 gestellten und an die Beigeladene weitergeleiteten Nachentrichtungsantrag später der Beigeladenen gegenüber konkretisiert und diese ausdrücklich aufgefordert hat, einen Bescheid über die Zulassung zur Nachentrichtung zu erteilen. Als die Beigeladene den Kläger mit dem Bescheid vom 15. Februar 1982 nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zuließ, handelte sie damit als sachlich zuständiger Versicherungsträger. Die vom Kläger und später auch von der Beigeladenen vertretene Ansicht, die Beigeladene sei seinerzeit sachlich unzuständig gewesen, ist nicht zutreffend. Die Beklagte ist auch nicht dadurch sachlich zuständig geworden, daß die Beigeladene ihrerseits 1991 erklärt hat, sie sei für die Entscheidung über den Zulassungsantrag aus dem Jahr 1975 sachlich unzuständig gewesen. Eine die Beklagte bindende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit konnte und kann die Beigeladene nicht treffen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG gegen die Beigeladene. Der Senat kann auch über den Anspruch gegen die Beigeladene in der Sache entscheiden. Nach § 181 SGG iVm § 180 Abs 4 SGG hat das Gericht, das die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen will, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat, den anderen Versicherungsträger zu verständigen und den leistungspflichtigen Versicherungsträger zu bestimmen. Das umfaßt auch die Befugnis, über den gegen den sachlich zuständigen Versicherungsträger geltend gemachten Anspruch in der Sache negativ zu entscheiden (zur Möglichkeit der Verurteilung bzw Klagabweisung nach § 181 iVm § 180 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ vgl BSG SozR 1500 § 181 Nrn 1 und 3, § 75 Nr 38 und SozR 2200 § 1262 Nr 38a). Die Beigeladene hat mit dem Bescheid vom 29. April 1991 nicht nur den Bescheid vom 15. Februar 1982 über die Zulassung zur Nachentrichtung aufgehoben, sondern zugleich mit der Verneinung ihrer sachlichen Zuständigkeit für sich auch die Zulassung zur Nachentrichtung abgelehnt. Im vorliegenden Fall käme deshalb die Verurteilung der Beigeladenen zur beantragten Leistung – hier zur Zulassung zur Nachentrichtung – nach § 181 SGG iVm § 180 Abs 4 SGG in Betracht. Einer Umstellung des Antrags auf Verurteilung der Beigeladenen als sachlich zuständigem Versicherungsträger bedarf es dabei nicht. Die Beigeladene ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 181 SGG auch Beklagte. Einer Entscheidung über den gegen die Beigeladene geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, daß die Beiladung erst im Revisionsverfahren erfolgt ist. Nachdem der Gesetzgeber durch Änderung des § 168 Satz 2 SGG die Beiladung im Revisionsverfahren erleichtert hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb bei Entscheidungsreife eine Verurteilung eines Beigeladenen im Revisionsverfahren ausgeschlossen sein soll. Gleiches gilt für die Verurteilung des nach § 181 SGG verständigten Versicherungsträgers nach § 180 Abs 4 SGG. In der Beiladung liegt dabei zugleich die nach § 181 SGG notwendige Verständigung des anderen Versicherungsträgers.
Der Kläger hat gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung, denn über seinen im Jahre 1975 gestellten Antrag hat die Beigeladene bereits mit dem Bescheid vom 15. Februar 1982 bindend entschieden. Die damalige Entscheidung, mit der der Kläger zur Nachentrichtung in dem beantragten Umfang zugelassen worden ist, war nicht rechtswidrig. Dies gilt auch, soweit dem Kläger in der Entscheidung vom 15. Februar 1982 eine Frist von sechs Monaten für die Zahlung der Beiträge gesetzt worden ist. Zumindest in den Fällen, in denen die Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG wie hier erst 1982 zugelassen worden ist, konnte der Versicherungsträger für die Zahlung der Beiträge ohne Ermessensfehler eine Frist von sechs Monaten nach Zugang des Bescheides setzen (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 47/89, AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1991, 292 bis 294). Der Versicherungsträger war nicht gehalten, solchen Antragstellern noch eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. Eine Verlängerung der im Bescheid eingeräumten Zahlungsfrist hätte die Beigeladene zwar auch nach Ablauf der Frist auf Antrag nach § 26 Abs 7 SGB X noch vornehmen können. Ein entsprechender Antrag hätte jedoch nach dem entsprechend anzuwendenden § 27 Abs 3 SGB X innerhalb eines Jahres gestellt werden müssen (vgl dazu BSG Urteil vom 25. Oktober 1990 – 12 RK 47/89 –, aaO). Nach Ablauf der Jahresfrist war die Beigeladene – etwa aufgrund des 1990 gestellten Antrages – nicht mehr befugt, die Zahlungsfrist zu verlängern.
Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1982 durch die Beigeladene ist ohne rechtliche Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch. Nachdem die Beigeladene dem Antrag vom 19. Dezember 1975 stattgegeben hatte, war das aufgrund dieses Antrags begonnene Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Aus dem Antrag konnten danach keine Rechte mehr hergeleitet werden. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1982 eröffnete das abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht wieder, weil dieser Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Aufhebung nicht mehr wirksam war. Er hatte sich erledigt iS des § 39 SGB X, nachdem der Kläger von seinem Nachentrichtungsrecht innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl zur Erledigung eines Verwaltungsaktes, der eine Begünstigung einräumt, durch Fristablauf, Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl, § 43 Anm 16). Die Aufhebung eines nicht mehr wirksamen Verwaltungsaktes ändert nichts an den Rechtsfolgen, die bis zum Ende der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes eingetreten waren. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch, daß ein Verwaltungsverfahren nach Erlaß des dem Antrag stattgebenden Verwaltungsaktes abgeschlossen ist und ein früherer fristgebundener Antrag nicht wiederauflebt.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Von einer Begründung insoweit sieht der Senat ab (§ 170 Abs 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173048 |
SozR 3-5750 Art.51a, Nr.9 |
SozSi 1997, 74 |