Beteiligte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Landwirtschaftliche Alterskasse Baden |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft den Beginn der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 25. Mai 1958 geborene, seit 1985 verheiratete Klägerin übernahm am 1. Dezember 1995 das Eigentum am elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmen mit einem Wirtschaftswert von rund 33.000 DM, dessen Führung ihr Ehemann als – von der Versicherungspflicht zur Beklagten befreiter – Nebenerwerbslandwirt versah. Durch Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1995 wurde die Klägerin für die Dauer der Kindererziehungszeit nach § 3 Abs 1 Nr 2 ALG vom 1. Dezember 1995 bis 29. Februar 1996 von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreit. Nach der Abgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen betrug der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Betriebes am 1. Januar 1996 nur noch knapp über 14.000 DM. Ab dem 1. Januar 1997 wurde die Klägerin antragsgemäß aufgrund von § 85 Abs 3b ALG von der Versicherungspflicht befreit; für den Zwischenzeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1996 lehnte die Beklagte die betreffende Befreiung jedoch ab (Bescheid vom 24. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1997): Der Beginn der Versicherung iS von § 85 Abs 3b Satz 1 Nr 1 iVm § 32 Abs 6 Satz 5 ALG sei auf den 1. Dezember 1995 gefallen, als der Wirtschaftswert die maßgebliche Grenze von 15.000 DM noch überschritten hatte. Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab dem 1. Juli 1996 von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Betriebsverkleinerung mit Wirkung vom 1. Januar 1996 sei nicht erst ab dem 1. Januar 1997 zu berücksichtigen, sondern bereits ab dem 1. Juli 1996 mit dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres (Urteil vom 24. September 1998). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Klägerin auch für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1996 von der Versicherungspflicht zu befreien; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen (Urteil vom 27. Januar 2000). Der Anspruch auf Befreiung nach § 85 Abs 3b ALG entstehe, sobald der Wirtschaftswert nach Maßgabe des § 32 Abs 6 Satz 5 ALG erstmals unter den Grenzwert falle. Grundsätzlich seien die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres maßgebend. Im Falle des Beginns der Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres komme es dann auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des „Beginns der Versicherung” an. Die Versicherung der Klägerin habe erst am 1. März 1996 „begonnen”, nachdem die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung geendet habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Der Gesetzgeber habe auf den aktuellen Wirtschaftswert nur in den Fällen des erstmaligen, nicht aber in denen des wiederholten Beginns der Versicherungspflicht zurückgreifen wollen, was aus dem Wortlaut und Zweck der einschlägigen Regelungen sowie dem Regelungszusammenhang folge. Nach § 32 Abs 6 Satz 5 ALG dürfe nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung des Wirtschaftswertes, sondern nur entweder auf den Stichtag 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres oder den Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hinsichtlich der Bewertung der betrieblichen Verhältnisse abgestellt werden. Insoweit unterscheide die Regelung ausdrücklich zwischen „Bestands”- und „Neu”-Fällen. Nach dem zweiten Teilsatz von § 32 Abs 6 Satz 5 ALG fänden die aktuellen betrieblichen Verhältnisse Berücksichtigung, da ein Rückgriff auf prüffähige Daten des Vorjahres mangels Existenz eines Unternehmens zu diesem Zeitpunkt ausscheide. Nur für den zweitbenannten Fall lasse der Gesetzgeber eine Aktualisierung zu; für die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung des wiederholten Beginns der Versicherungspflicht sei das im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Fortbestand des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht notwendig. Die Regelung erlaube für den Fall des zeitgleichen Zusammentreffens von Versicherungsbeginn und möglicher Befreiung eine einheitliche Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen. Damit trage sie sowohl Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität wie auch dem Grundsatz der Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten, von denen nur ausnahmsweise abgewichen werden sollte, Rechnung. Aus der auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzten Fortdauer der Versicherungspflicht resultiere keine unzumutbare Doppelbelastung der Ehegatten. Der infolge der Benennung des Stichjahres (§ 85 Abs 3a ALG) bzw Stichtages (§ 85 Abs 3b ALG) reduzierte Überprüfungsaufwand würde sich bei einer Abweichung – iS der Entscheidungen der Vorinstanzen – wesentlich erhöhen. Die damit einhergehende Erweiterung des Kreises der Befreiten führe wegen der Defizithaftung des Bundes zu finanziellem Mehraufwand letztlich des Steuerzahlers.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend den Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 1. März 1996 festgestellt.
Im streitigen Zeitraum vom 1. März 1996 bis 31. Dezember 1996 bestand die – dem Grunde nach hier nicht fragliche – Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 1 Abs 3 ALG als Landwirtsehegattin. Ebenfalls ist vorliegend außer Streit, daß die Klägerin bereits am 1. März 1996 die materiellen Voraussetzungen nach § 85 Abs 3b ALG – Wirtschaftswert bis 15.000 DM, Ehegatteneinkommen über 40.000 DM, Ehestand am 31. Dezember 1994, Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem 1. Januar 1995, versicherungsbefreiter Ehemann – erfüllte. Entgegen der Meinung der Beklagten über die Auslegung von § 32 Abs 6 Satz 5 ALG treten die Wirkungen der Befreiungsregelung – nach dem Absinken des Wirtschaftswerts auf unter 15.000 DM am 1. Januar 1996 und entsprechend der vom LSG festgestellten Antragstellung im Februar 1996 – bereits ab dem 1. März 1996 ein.
Nach § 85 Abs 3b Satz 1 Halbsatz 1 Nr 1 ALG idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1814) werden Versicherte nach § 1 Abs 3 ALG auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange der nach § 1 Abs 6 und § 32 Abs 6 Satz 5 ALG ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet. Für die Ermittlung des in § 1 Abs 6 ALG definierten Wirtschaftswerts regelt § 32 Abs 6 Satz 5 ALG:
„Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend.”
Zur Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht statuiert das Gesetz damit als Regel im ersten Halbsatz die Bemessung nach den Verhältnissen am 1. Juli des Vorjahres. Diese Regel betrifft die „Bestandsfälle”, in denen eine bestehende Versicherung nach Maßgabe des § 85 Abs 3b ALG zu überprüfen ist (vgl dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Aktenzeichen B 10 LW 1/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Tritt beim versicherungspflichtigen Landwirt nach dem 1. Juli des Vorjahres – im Zeitraum bis zum nächsten Stichtag – eine Änderung ein, so wirkt diese erst auf den 1. Januar des Folgejahres. Der Stichtag 1. Juli erfaßt die in den 364 Tagen zuvor eingetretenen Änderungen, soweit diese Verhältnisse am Stichtag selbst noch bestehen. Zwischenzeitliche Änderungen innerhalb dieses Jahresturnus, die am folgenden Stichtag wieder entfallen sind, bleiben rechtlich ohne Bedeutung. Anerkennung erfahren die am Stichtag eingetretenen bzw die vorliegenden Verhältnisse erst ab dem 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres, also frühestens ein halbes Jahr nach Eintritt der Änderung. Tritt die Änderung am 2. Juli ein und hat sie in der Folgezeit Bestand gehabt, wird dies erst anderthalb Jahre später wirksam.
Zum Beispiel: Erfolgte die Hofübernahme am 1. April 1995 und betrug der Wirtschaftswert mehr als 15.000 DM, begann die Versicherung am 1. April 1995; bei einer Reduzierung des Wirtschaftswerts unter 15.000 DM im Zeitraum bis einschließlich 1. Juli 1995 hat die Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 1996 zu erfolgen; bei einer entsprechenden Reduzierung ab 2. Juli 1995 kann die Befreiung erst ab dem 1. Januar 1997 vorgenommen werden.
Abweichend vom Regelfall des oben zitierten ersten Halbsatzes (aaO) bestimmt die Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz (aaO), die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns dann zugrunde zu legen, wenn „die Versicherung” nach dem 1. Juli des Vorjahres begonnen, dh eingesetzt hat (sogenannte „Neufälle”). Eine solche ursprüngliche Festsetzung konnte der Gesetzgeber auch mit Rücksicht auf den gebotenen Verwaltungsaufwand (vgl zur Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität die Hinweise und Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage – B 10 LW 1/00 R –) anordnen, weil er in diesen Fällen regelmäßig davon ausgehen muß, daß Erkenntnisse über die betrieblichen Verhältnisse vor dem Versicherungsbeginn nicht bestehen.
Bei Anwendung des § 32 Abs 6 Satz 5 ALG kann im Falle der Klägerin nicht auf die Verhältnisse am 1. Juli 1995 zurückgegriffen werden, weil sowohl sie als auch ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt die Landwirtschaft noch nicht betrieben hatten und demgemäß bei der Klägerin zu berücksichtigende „betriebliche Verhältnisse” nicht bestanden. Somit ist nach der Ausnahmebestimmung des zweiten Halbsatzes (aaO) zu verfahren und dafür festzustellen, wann der maßgebende „Beginn der Versicherung” der Klägerin eingetreten ist. Das trifft – wie das LSG zutreffend erkannt hat – auf den 1. März 1996 zu. Weil die Beklagte die Klägerin gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 ALG von der Versicherungspflicht befreit hatte, konnte am 1. Dezember 1995 (Hofübernahme) die „Versicherung” der Klägerin nicht beginnen. Dieser Rechtszustand dauerte bis zum 29. Februar 1996 an. Am 1. März 1996 aber überschritt der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft nicht mehr 15.000 DM.
Bereits der Wortlaut des § 32 Abs 6 Satz 5 Halbsatz 2 ALG (Beginn der „Versicherung”) weist darauf hin, daß hier nicht nur der (abstrakte) Tatbestand der Versicherungspflicht gemeint ist. Eine Versicherung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn sie tatsächlich durchgeführt, dh Versicherungsschutz gewährt wird, für den Beiträge zu zahlen sind.
Dieses Verständnis trägt auch der gesetzlichen Systematik Rechnung. § 85 Abs 3b Satz 1 Nr 1 ALG knüpft unmittelbar an den nach § 1 Abs 6 und § 32 Abs 6 Satz 5 ALG ermittelten Wirtschaftswert an. Die Befreiungsregelung beschränkt sich nicht darauf, nur eine „entsprechende Geltung” dieser an sich für die Berechnung des Beitragszuschusses gefaßten Norm anzuordnen. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag setzt § 85 Abs 3b ALG damit voraus, daß die gesetzliche Versicherungspflicht so konkret besteht, daß Beitragslast und Beitragszahlung daran anknüpfen (§ 70 ALG). Auf dieser gleichsam ersten Stufe aus der Sicht der Befreiungsregelung hat § 32 ALG seine Hauptbedeutung, der den versicherungspflichtigen Landwirten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Beitragszuschuß begründet. Der Anspruch auf Beitragszuschuß setzt voraus, daß das ermittelte jährliche Einkommen 30.000 DM (bis 31. Dezember 1999 40.000 DM nicht übersteigt. Für die Berechnung des jährlichen Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft schreibt das Gesetz den in § 32 Abs 6 Satz 5 ALG beschriebenen Modus vor und bestimmt den 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bzw den Zeitpunkt des Beginns der Versicherung als Stichtag, also den Versicherungsbeginn mit all seinen Rechten und Pflichten.
Unabhängig von der beitragsrechtlichen Wirkung, die der Umfang des Wirtschaftswertes für die Höhe des Beitragszuschusses auf der oben bezeichneten ersten Stufe entfaltet, kommt dem Wirtschaftswert auf einer zweiten Stufe eine andere rechtliche Bedeutung zu. Hier hat der Wirtschaftswert tatbestandliche Bedeutung für die Befreiung von der Versicherungspflicht. Rechtssystematisch gesehen knüpft damit die Befreiungsregelung in § 85 Abs 3b ALG als weitergehende Regelung – denn sie nimmt der gesetzlichen Versicherungspflicht zumindest zeitweise die Rechtswirkung – an die den Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht voraussetzende Beitragszuschußregelung an; werden die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, erübrigen sich zwar die Wirkungen der ersten Stufe hinsichtlich der Beitragszahlung unter Berücksichtigung von Beitragszuschüssen. Das ändert aber nichts daran, daß aufgrund der gesetzlichen Systematik der „Beginn der Versicherung” auf der ersten Stufe maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wirtschaftswerts nach § 85 Abs 3b Satz 1 Nr 1 iVm § 32 Abs 6 Satz 5 ALG ist.
Soweit dagegen die Abgeordnete Buntenbach in ihrem Bericht über die Beschlüsse des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung hinsichtlich der Einfügung des Verweises auf § 1 Abs 6 und § 32 Abs 6 Satz 5 ALG in § 85 Abs 3b Satz 1 Nr 1 ALG auf dem Wege einer Klammererläuterung meint, es komme im vorliegenden Zusammenhang doch auf den Beginn der Versicherungspflicht an (s BT-Drucks 13/3057 S 28), so vermag der Senat dem nicht zu folgen, falls damit auf die abstrakte Versicherungspflicht abgestellt werden sollte. Wie oben ausgeführt, stehen einer derartigen Auffassung der Wortlaut des § 85 Abs 3b Satz 1 Nr 1 ALG und des § 32 Abs 6 Satz 5 ALG sowie die Systematik des Gesetzes entgegen.
Soweit der oa Ausschußbericht (aaO) die Verwaltungspraktikabilität als Zweck der Ergänzung bezeichnet, bleibt dieser Zweck auch bei der Gesetzesauslegung durch den Senat gewahrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn in Fällen der vorliegenden Art bei Auslaufen einer Versicherungsbefreiung nach § 3 ALG ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht mit allen Konsequenzen der Beitragslast, Beitragszahlung und ggf der Gewährung von Beitragszuschüssen durchzuführen ist. In diesen Fällen bleibt der Verwaltungsaufwand annähernd gleich hoch, auf welchen der erörterten alternativen Stichtage auch immer abgestellt wird.
Der Senat läßt offen, wie bei einer anfänglichen Befreiung nach § 85 Abs 3b ALG zu verfahren ist, wenn erstmals der Wirtschaftswert über 15.000 DM steigt („Wiederbeginn der Versicherungspflicht”). Die für die Fälle der vorliegenden Art gefundene Verfahrensweise hat für sich, daß es stets zu Ergebnissen kommt, die mit dem materiellen Recht in Einklang stehen. Eine Befreiung nach § 85 Abs 3b ALG erfolgt einerseits bei Absenkung des Wirtschaftswerts während der zuvor bestandenen, auslaufenden Befreiung nach § 3 ALG; andererseits muß bei Überschreitung des Wirtschaftswerts von 15.000 DM während der laufenden Befreiung nach § 3 ALG keine Befreiung nach § 85 Abs 3b ALG vorgenommen werden. Damit ist die Regelung fiskalisch gesehen kostenneutral.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen