Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung – Wehrdienstbeschädigung – Wegeunfall – innerer Zusammenhang – dritter Ort – geschützter Weg – erheblicher Umweg – eingeschobener Weg – dienstlich veranlaßter Umweg – privatwirtschaftliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wer auf dem Weg zum Dienstort einen erheblichen Umweg zu einer anderen Wohnung einlegt, um dort vergessene, für den Dienst benötigte Unterlagen zu beschaffen, steht auf dem eingeschobenen Weg nicht unter Versorgungsschutz.
Stand: 5. November 2001
Normenkette
SVG § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2
Beteiligte
Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben – Landesversorgungsamt – |
Bundesrepublik Deutschland |
Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Versorgung nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Der 1970 geborene Kläger leistete ab 1. April 1992 seinen Wehrdienst, seit dem 1. Juli 1992 als Kraftfahrer für den Transport von Personal und Material in der 5./FlaRakGrp. 36 in der Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme. In dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz ebenfalls in Rotenburg/Wümme. Am Montag, den 25. Januar 1993 verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem Weg von seiner Wohnung zur Wohnung seiner Schwiegereltern in Lauenbrück, das etwa 15 km nordöstlich von Rotenburg/Wümme liegt, wo er beim vorangegangenen Wochenendbesuch ua seinen Dienstausweis und Bundeswehrführerschein vergessen hatte. Diese Unterlagen wollte er vor dem Dienstbeginn am Montag um 7.00 Uhr abholen. Infolge einer unfallbedingten Fraktur des elften Brustwirbelkörpers ist er seither querschnittsgelähmt. Seinen Versorgungsantrag lehnte das Versorgungsamt Verden mit Bescheid vom 16. Juli 1993 ab; der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Unfalles nicht auf einem versorgungsrechtlich geschützten Weg befunden. Auch der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 21. Oktober 1993). Das Sozialgericht (SG) Stade hat den Beklagten mit Urteil vom 20. Juni 1995 zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Unfall habe sich auf einem aus dienstlichen Gründen veranlaßten Umweg ereignet. Nr 81.4.4 der Verwaltungsvorschrift zum SVG sei entsprechend heranzuziehen. Der Umweg stehe hinsichtlich seiner Länge auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Länge des üblichen Weges des Klägers zwischen Wohnung und Dienstort. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen das Urteil des SG Stade aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. April 2000). Der Kläger habe sich nicht auf einem geschützten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle befunden. Selbst wenn er – entsprechend seinem Vortrag – seinen Lebensmittelpunkt bei den Schwiegereltern in Lauenbrück gehabt haben sollte, hätte sich der Versorgungsschutz nicht auf den Weg von seiner Privatwohnung nach Lauenbrück erstreckt. Für Vorbereitungshandlungen, auch wenn diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis unentbehrlich seien, bestehe der Schutz grundsätzlich nicht; Ausnahmen mache die Rechtsprechung lediglich dann, wenn Umstände überraschend zwischen dem Antritt des Hinweges zur Arbeit und dem Abschluß des Rückweges von der Arbeit weitere Maßnahmen erforderlich machten, um diesen Weg zurücklegen zu können.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des SVG. Sein Umweg von der Privatwohnung zum Dienstort sei aus dienstlichen Gründen erforderlich und damit geschützt gewesen. Nach den Dienstvorschriften sei der Nachweis zur Berechtigung zur Fahrt mit einem Dienstfahrzeug mit dem Vorlegen des Bundeswehrführerscheines zu führen. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß er ohne die vergessenen Papiere nicht seinen Dienst hätte ausführen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. April 2000 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Bei der Abholung der vergessenen Papiere habe es sich um eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der Unfall sei auf einem erheblichen Umweg eingetreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger den Unfall am 25. Januar 1993 nicht auf einem geschützten Weg erlitten hat.
Gemäß § 80 Abs 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist gemäß § 81 Abs 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Als Wehrdienst in diesem Sinne gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG). Die Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts sind im Entschädigungsrecht zu beachten (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-3200 § 81 Nr 7, 12, jeweils mwN). Auch der Schutz auf Wegen ist für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung sowie für die gesetzliche Unfallversicherung einheitlich zu beurteilen (BSGE 33, 239, 242 f = SozR Nr 2 zu § 81 SVG 1964; BSGE 50, 80, 81 = SozR 3200 § 81 Nr 13; BSG SozR 3200 § 81 Nr 24, 25, SozR 3-3200 § 81 Nr 12 S 49, 51, stRspr).
Endpunkt bei einem versorgungsrechtlich geschützten Hinweg und zugleich Ausgangspunkt in der Gegenrichtung ist die Dienststelle, wie im vorliegenden Fall die Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme. Der andere, im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegte Grenzpunkt ist grundsätzlich die Wohnung, in Fällen wie hier die private Wohnung, bei kasernierten Soldaten die Unterkunft im Wohnbereich der Kaserne. Diese von der gesetzlichen Unfallversicherung gleichermaßen wie vom sozialen Entschädigungsrecht geschützten Wege sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß sie stets im privaten Lebensbereich enden oder dort beginnen. Sie stehen soweit im inneren Zusammenhang mit dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis, als es notwendig ist, daß der Beschädigte/Versicherte den Weg zurücklegt, um aus dem privaten, ungeschützten Lebensbereich heraus die geschützte (versicherte) Dienst- bzw Betriebstätigkeit aufzunehmen oder in diesen wieder hinüberzuwechseln, nachdem er eine geschützte Tätigkeit beendet hat. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges dazu bestimmt ist, der Aufnahme des Dienstes oder der versicherten Tätigkeit wesentlich zu dienen (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50 mwN; stRspr). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs, der die Grenze des Versicherungs- bzw Versorgungsschutzes markiert, ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Beschädigten/Versicherten zur geschützten Tätigkeit bzw zum Weg zur Dienststelle/Arbeitsstätte gehört (vgl BSG aaO; BSG vom 2. Mai 2001 – B 2 U 33/00 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); von dieser Beziehung ist zu fordern, daß sie das Verhalten mit dem Weg „sachlich zusammenfaßt” (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S 71, 73). Maßstab dafür ist die Handlungstendenz der Versicherten bzw Beschädigten; dh die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten dienstlichem (versichertem) Tun zugerechnet werden kann, ist von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten abhängig, dienstlich (betriebsdienlich) tätig zu sein, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 14, 23 S 75 f mwN; 2200 § 550 Nr 39; SozR 3-2200 § 550 Nr 4, 6, 14, 16). Fehlt es an einem so verstandenen inneren Zusammenhang, scheidet ein Schutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Beschädigte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50; aaO Nr 19 S 75, 77, jeweils mwN).
Vom Wehrdienst sowie vom geschützten Weg zu unterscheiden sind solche Handlungen und Wege, die der Soldat oder Arbeitnehmer noch in seinem privaten Lebensbereich vornimmt, um sich darauf vorzubereiten, daß er die geschützte dienstliche Tätigkeit später ordnungsgemäß durchführen kann. Die zahlreichen und verschiedenartigen „vorbereitenden Verrichtungen” des täglichen Lebens müssen dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet werden. Ihnen ist gemeinsam, daß sie zugleich mit ihrem privaten Charakter mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Dienst- bzw Arbeitsverhältnis dienen und vielfach hierzu sogar unentbehrlich sind (vgl dazu statt vieler BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 58, 61 f; SozR 2200 § 550 Nr 24 S 51, 53), dieser Tätigkeit aber zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten bzw Versicherten entzogen und der unter Schutz stehenden dienstlichen bzw betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (vgl zum Vorstehenden BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 58, 61 ff mwN). Für den Schutz von Vorbereitungshandlungen ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten den Regeln der Soldatenversorgung (gesetzlichen Unfallversicherung) geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Beschädigten zuzurechnen (vgl zu diesem Vorgehen bereits BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S 74 mwN). Dies bedarf einer näheren Erfassung und Wertung der gesamten tatsächlichen Umstände.
Auf dieser Grundlage wurden in der Rechtsprechung des BSG als geschützte Vorbereitungshandlungen ausnahmsweise anerkannt ua das unvorhergesehen notwendige Nachtanken (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39 mwN; Abgrenzung dazu bei BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19 S 75, 78 mwN; Schutz bejahend auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23), das Holen von Medikamenten unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 58 mwN), das Holen der in der Wohnung vergessenen Brille (BSG SozR 2200 § 550 Nr 25) bzw der Zahnvollprothese (BSG Urteil vom 26. Mai 1977 – 2 RU 97/75 – USK 77139) oder des vergessenen Spindschlüssels (BSG SozR Nr 11 zu § 243 RVO aF). Kennzeichnend für die vorgenannten Fälle vergessener Sachen ist, daß jeweils der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsort aus dienstlichen (betrieblichen) Gründen wiederholt wurde. Dementsprechend gehen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 81 SVG in Nr 81.4.4 davon aus, daß bei dienstlicher Veranlassung, zB um einen für die Dienstaufnahme unbedingt erforderlichen Gegenstand zu holen, zum Weg nach der Dienststelle auch ein zusätzlicher Weg nach und von der Wohnung gehört.
Allerdings ist der Versorgungs- bzw Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die – direkten oder kürzesten – Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Dienstort beschränkt. Die Arbeitsstätte bzw der Dienstort muß aber Ziel oder Ausgangspunkt des Weges sein, der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl BSG vom 2. Mai 2001 aaO; SozR 3-2200 § 548 Nr 39 S 141 mwN). Indessen wird auch hier der rechtliche Zusammenhang dieses Weges mit der Tätigkeit im Unternehmen bzw Dienst gefordert (BSG vom 2. Mai 2001 aaO), dh der Weg muß wesentlich – der Handlungstendenz nach – dazu dienen, den Ort der Tätigkeit bzw des Dienstes (oder nach der Beendigung: den anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit) zu erreichen. Solche anderen Wege von und nach der Dienststelle oder Arbeitsstätte als diejenigen zur oder von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft sind unfallversicherungsrechtlich und versorgungsrechtlich geschützt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Weg zur und von der Häuslichkeit aus stehen (BSG SozR 3200 § 81 Nr 24 S 97 mwN).
Der Senat kann unentschieden lassen, ob die vom Kläger beabsichtigte Fahrt über Lauenbrück zu einer unverhältnismäßig langen Wegstrecke im Vergleich zum üblichen Weg zum Dienst geführt hätte. Denn der Kläger befand sich nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zwischen seiner eigenen Wohnung und der Wohnung seiner Schwiegereltern und damit gerade nicht auf dem geschützten (direkten) Weg von oder zu dem Dienstort. Aber selbst wenn als geschützter Weg der von der Wohnung der Schwiegereltern zur Kaserne in Rotenburg/Wümme angenommen würde, wären Versorgungsleistungen nicht zu gewähren, weil sich der Unfall nicht auf diesem Weg ereignet hat.
Bei der Fahrt von Rotenburg/Wümme zur Wohnung der Schwiegereltern in Lauenbrück handelte es sich um einen versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg. Auf diesem „eingeschobenen Weg” (vgl BSGE 43, 113, 114 = SozR § 550 Nr 26 S 57; BSG aaO Nr 24 S 51 f) entfernte sich der Kläger vom Dienstort Rotenburg/Wümme („Abweg”, vgl BSGE 82, 138, 142 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73; BSGE 74, 159, 161). Er wäre hier – bei einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50; aaO Nr 16 S 61 jeweils mwN) – nur dann geschützt, wenn für diese Weggestaltung dienstliche Gründe allein bestimmend oder jedenfalls überwiegend wären (vgl nur BSGE 43, 113, 114 f; 74, 159, 161, jeweils mwN, stRspr). Wie der Senat bereits entschieden hat, verliert der Betroffene bei einem Unterbrechungstatbestand den Versorgungsschutz, wenn für die gewählte unübliche Wegstrecke ein dienstbezogener Grund nicht erkennbar ist (vgl BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 7); in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung verneint der Senat den Versorgungsschutz aber auch in Fällen wie hier, wenn ein dienstbezogener Grund zwar erkennbar, die gewählte Wegstrecke bei Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts aber wesentlich durch private Gründe geprägt ist.
Die Unfallfahrt von seiner Privatwohnung zur Wohnung der Schwiegereltern hat der Kläger unternommen, um seinen Dienstausweis und Bundeswehrführerschein zu holen, nachdem er diese Unterlagen beim Besuch am Vorabend dort hatte liegen lassen. Ob derartige Vorbereitungshandlungen bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern erst – unter Würdigung der Gesamtumstände – im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S 74). Die Beschaffung der für den Dienst benötigten Unterlagen des Klägers erweist sich hier nicht als der allein entscheidende Grund für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Umweg bzw der Unterbrechung und dem Dienstweg. Bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs sind alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen (Urteil vom 2. Mai 2001 aaO S 7 des Abdrucks mwN). Dieser in der Rechtsprechung zum „dritten Ort” entwickelte Maßstab darf auch in Fällen wie hier, wenn der innere Zusammenhang einer Unterbrechung zur Prüfung steht, nicht außer Acht gelassen werden (vgl nur BSGE 62, 113, 115 = SozR 2200 § 550 Nr 76 S 194, 198; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 5 S 13, 17; BSG vom 2. Mai 2001 aaO, jeweils mwN).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Neben der Absicht des Klägers, den Bundeswehrführerschein abzuholen, also der dienstbezogenen Handlungstendenz, muß auch der Grund für den Aufenthalt bei den Schwiegereltern am Wochenende, bei dessen Gelegenheit der Kläger seine Unterlagen hatte liegen lassen, berücksichtigt werden. Dieser hatte ausschließlich privaten, eigenwirtschaftlichen Charakter. Das ergibt sich aus den eindeutigen, insoweit unangefochtenen und damit für das BSG bindenden Feststellungen des LSG. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers – der Besuch bei den Schwiegereltern am Wochenende – überwiegt die dienstbezogene Handlungstendenz. Die erneute Fahrt zu den Schwiegereltern am Montag war nur deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger bei dem Wochenendbesuch den Bundeswehrführerschein vergessen hatte.
Der vom Kläger zurückgelegte Weg kann auch nicht einer – gedachten – Rückfahrt von Rotenburg/Wümme – im Rahmen des Dienstweges – zum Ausgangspunkt (hier: Wohnung der Schwiegereltern) gleichgestellt werden, auf dem vergessene Unterlagen abzuholen waren. Zwar wäre der Kläger (möglicherweise) geschützt gewesen, wenn er die tatsächlich von ihm absolvierte Fahrt von Rotenburg/Wümme nach Lauenbrück zum Unfallzeitpunkt deshalb durchgeführt hätte, um die im Falle seines Starts in der Wohnung der Schwiegereltern („dritter Ort”) vergessenen Unterlagen zu beschaffen. Zu dem gedachten Fall besteht hier aber ein rechtlich wesentlicher Unterschied: Dort wäre die Wegstrecke vom Ausgangspunkt funktional und räumlich identisch mit der Wegstrecke für die Wiederholungsfahrt, die wegen der vergessenen Unterlagen erforderlich wird. Diese Identität der Wegstrecken liegt hier aber nicht vor. Die vom Kläger zurückgelegte Strecke verbindet zwei Privatwohnungen miteinander, nicht aber den Dienstort mit einem geschützten Ausgangspunkt. Für einen solchen Weg scheidet der Wegeschutz aus, und zwar auch dann, wenn sich der Unfall (räumlich) auf derselben Strecke ereignet, die der Beschädigte für den Weg vom „dritten Ort” zum Dienstort zu benutzen hätte (vgl BSG vom 2. Mai 2001 aaO S 5; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 jeweils mwN). Dies hatte auch der erkennende Senat bereits in einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden (SozR 3200 § 81 Nr 24) und dabei auf die notwendige Abgrenzung zwischen örtlich-räumlicher und funktionaler Beziehung zur Wegstrecke abgestellt (aaO S 98 f).
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 88, 247 |
BSGE, 247 |
FA 2002, 160 |
SozR 3-3200 § 81, Nr. 19 |