Beteiligte
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Revision der Beklagten betrifft den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 17. Mai 1995.
Der 1952 geborene Kläger war – unterbrochen von Zeiten des Leistungsbezuges – als Verkäufer im Außendienst bzw Verkaufsleiter beschäftigt. Er bezieht seit Dezember 1991 mit kurzen Unterbrechungen Alhi. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) stellte durch Bescheid vom 13. März 1992 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Bescheid wurde bindend. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt Alhi ab 1. August 1994 in Höhe von 283,80 DM.
Im Mai 1995 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Arbeitsangebot als Produktionshelfer bei der Firma H. in L.. Der Kläger setzte sich am 12. Mai 1995 – mindestens zweimal – telefonisch mit dem Niederlassungsleiter der Firma H. in L. in Verbindung. Dieser teilte dem Kläger bereits beim ersten telefonischen Kontakt mit, daß es sich um eine offene Stelle im Produktionsbereich handele und seine Firma keine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich anbieten könne, nachdem der Kläger zuvor deutlich gemacht hatte, daß er eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebe. Es wurde gleichwohl ein Vorstellungstermin bei der Firma H. für den 16. Mai 1995 vereinbart. Diesen Termin nahm der Kläger unentschuldigt nicht wahr. Daraufhin hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 13. Mai 1995 wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit von mindestens acht Wochen nach Entstehen des Anspruchs auf und forderte vom Kläger die Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 3.148,40 DM (Bescheid vom 23. August 1995, Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot bei der Firma H. habe den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen zur Folge. Eine Ablehnung der angebotenen Arbeit durch schlüssiges Verhalten sei aufgrund der Beweisaufnahme bewiesen. Bereits seine gesprächsweise Aussage, er könne sich nicht vorstellen, bei der Firma H. als Produktionshelfer zu arbeiten, habe der Niederlassungsleiter dahin verstehen müssen, daß der Kläger an der angebotenen Arbeit in keiner Weise interessiert gewesen sei. Durch das Nichterscheinen zu dem vereinbarten Termin am 16. Mai 1995 habe er diesen Eindruck bestätigt. Der Niederlassungsleiter habe daraus nur den Schluß ziehen können, daß der Kläger eine Einstellung ablehne. Soweit der Kläger einwende, er sei am 16. Mai 1995 krank gewesen, sei dies insoweit ohne Belang. Ihm hätte es oblegen, bei der Firma H. anzurufen und sein Nichterscheinen zu entschuldigen. Für sein Verhalten habe der Kläger keinen wichtigen Grund, welcher die Ablehnung der angebotenen Arbeit rechtfertigen könne (Urteil vom 21. August 1997).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) – nachdem die Beklagte im Wege des Teilanerkenntnisses erklärt hatte, von der Aufhebung und Rückforderung der Alhi für den 13. bis 16. Mai 1995 abzusehen – das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Es sei erst am 17. Mai 1995 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Der Kläger habe seine Einstellung vereitelt, indem er den Verhandlungstermin am 16. Mai 1995 habe verstreichen lassen, ohne dort Nachricht von seiner Erkrankung zu geben und wegen eines neuen Termins nachzufragen. Auch wenn der Kläger bereits beim ersten telefonischen Kontakt deutlich gemacht habe, daß er eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich anstrebe, so sei die Angelegenheit für den Niederlassungsleiter erst geklärt gewesen, nachdem der Kläger den Vorstellungstermin am 16. Mai 1995 nicht wahrgenommen habe. Da eine zweite Sperrzeit nicht rechtswirksam festgestellt worden sei, trete auch die Wirkung des Erlöschens des Leistungsanspruchs gem § 119 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht ein. Der Kläger sei somit nicht verpflichtet, die bis zum 31. Juli 1995 bewilligte und bezogene Alhi zu erstatten. Mit dem Teilanerkenntnis sei nicht deutlich geworden, ob bzw daß die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Senat die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Sperrzeit aufhebe und den Beginn der Sperrzeit ab dem 17. Mai 1995 feststelle, sowie daß der Sperrzeit ein neues Ereignis zugrunde gelegt werde (Urteil vom 25. November 1998).
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 134 Abs 4 Satz 1, 119 Abs 3, 119a AFG sowie § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) und § 152 Abs 3 AFG: Die vom LSG vertretene Auffassung sei unhaltbar und grenze an Willkür. Sei der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 17. Mai 1995 und nicht schon ab 13. Mai 1995 nach § 119 Abs 3 AFG kraft Gesetzes erloschen, so habe kein rechtlicher Anlaß für das LSG bestanden, die Bescheide der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 17. Mai 1995 aufzuheben. Sie habe die erforderliche Feststellung des Erlöschens im Bescheid getroffen. Infolge des Teilanerkenntnisses ergebe sich keine andere Rechtslage. Es sei schon nicht nachvollziehbar, daß das LSG das Teilanerkenntnis dahin werte, die Beklagte habe ihren Bescheid vom 23. August 1995 nicht abgeändert. Jedenfalls sei dann die Deutung des Teilanerkenntnisses dahin, daß die Beklagte dadurch möglicherweise ihren Bescheid über die Feststellung einer Sperrzeit und des Erlöschens des Anspruchs aufgehoben habe, völlig unverständlich. Aus der Luft gegriffen sei des weiteren die Erörterung des LSG, die Beklagte habe der Sperrzeit möglicherweise ein neues Ereignis zugrunde gelegt. Richtig sei allein, daß die Beklagte mit dem Teilanerkenntnis den Beginn der Sperrzeit und damit den Beginn des Erlöschens modifiziert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. August 1997 unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 25. November 1998 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, durch das Teilanerkenntnis sei dem Sperrzeit- und Aufhebungsbescheid die Grundlage entzogen worden. Es gehe nicht um die Modifizierung des Sperrzeitbeginns. Maßgeblich sei vielmehr der Anlaß der Sperrfrist und insoweit habe die Beklagte den Standpunkt des Klägers durch das Teilanerkenntnis anerkannt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1995 infolge des von der Beklagten vor dem LSG abgegebenen Teilanerkenntnisses nur noch insoweit, als die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 17. Mai 1995 aufgehoben hat. Das LSG ist hinsichtlich des noch streitigen Anspruchs auf Alhi davon ausgegangen, die Rechtswirkungen des § 119 Abs 3 AFG seien nicht eingetreten, weil die Beklagte das Eintreten einer Sperrzeit wegen Vereitelung eines Arbeitsangebotes aufgrund des Nichterscheinens zum Vorstellungstermin am 16. Mai 1997 nicht ausdrücklich in einem Bescheid festgestellt habe. Diese Ansicht des LSG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 4 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG (idF des ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 2353) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich sind rechtserhebliche Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nach Eintritt der Änderung vorliegenden objektiven Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19; SozR 1300 § 48 Nr 22).
Eine derartige Änderung tritt hinsichtlich eines durch Verwaltungsakt zugebilligten Anspruchs auf Alhi ein, wenn der Anspruch gem § 119 Abs 3 AFG erlischt. Nach § 119 Abs 3 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) iVm § 119a Nr 2 AFG erlischt ein noch zustehender Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen gibt, nachdem er nach Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Für den Anspruch auf Alhi gilt das entsprechend (BSGE 48, 109, 110 = SozR 4100 § 119 Nr 8; SozR 3-4100 § 119 Nrn 4 und 11). Liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 AFG vor, so treten dessen Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein („so erlischt”…„der ihm noch zustehende Anspruch”). Das Erfordernis einer von der Beklagten zu treffenden Aufhebungsentscheidung besteht nur insoweit, als die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi den formellen Rechtsgrund für das Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung bildet (BSGE 47, 241, 246 = SozR 4100 § 134 Nr 11; BSGE 61, 286 f = SozR 4100 § 138 Nr 31; BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr 9; BSGE 83, 95, 99 = SozR 3-4100 § 120 Nr 2). Trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes ist eine Aufhebungsentscheidung allerdings insoweit unerläßlich, als die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides bis zu seiner Aufhebung jede für den Kläger nachteilige abweichende Verfügung über den zuerkannten Anspruch ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ausschließt (BSG SozR 4100 § 117 Nr 21; BSGE 72, 111, 117 = SozR 3-4100 § 117 Nr 9). Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Regelung hat die Beklagte durch das Teilanerkenntnis zugunsten des Klägers an die geänderten Verhältnisse angepaßt, indem sie die Bewilligung von Alhi erst ab 17. Mai 1995 aufgehoben hat. Eine weitergehende Änderung der im Ausgangsbescheid getroffenen Regelung ist nicht zu erkennen.
Allein der Verfügungssatz der Aufhebungsentscheidung bewirkt, daß die Bewilligung von Alhi nicht als Restanspruch fortwirkt (vgl BSGE 75, 235, 238 = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 mwN). Das LSG hat dagegen die Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht nicht beachtet, die seit jeher streng zwischen dem Verfügungssatz eines Bescheides, der allein der Bindungswirkung unterliegt (§ 77 SGG), und seiner Begründung unterschieden hat (vgl nur BSGE 66, 168, 175 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; BSGE 75, 235, 236 ff = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 jeweils mwN; BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1). Treten die Rechtswirkungen des § 119 Abs 3 AFG während des laufenden Leistungsbezugs kraft Gesetzes ein, so hat die Beklagte – wie vorliegend geschehen – diesem Umstand durch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nach Maßgabe des § 48 SGB X Rechnung zu tragen. Ferner mag neben der Aufhebungsentscheidung mit Blick auf etwaige zukünftige Rechtsfolgen des Erlöschens hinsichtlich eines neuen Anspruchs auf Alhi (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AFG) zusätzlich auch eine eigenständige Entscheidung über das Erlöschen des Leistungsanspruchs nach § 119 Abs 3 AFG anzuerkennen sein (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr 12), die über die Begründung des Verwaltungsaktes hinausgeht. Ob die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden eine derartige Entscheidung getroffen hat, bedarf allerdings in diesem Zusammenhang keiner näheren Darstellung, da die Beklagte durch das Teilanerkenntnis jedenfalls den Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich des Beginns der Sperrzeit und damit des Zeitpunktes des Erlöschens des Alhi-Anspruchs abgeändert hat.
Entgegen der Auffassung des LSG führt es nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, daß die Beklagte ihre Entscheidung zugunsten des Klägers abgeändert hat, ohne dies gesondert zu begründen. Zwar enthält § 35 Abs 1 SGB X eine allgemeine Begründungspflicht für schriftliche und schriftlich bestätigte Verwaltungsakte, jedoch richtet sich das Begründungserfordernis nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls. Liegt der Verwaltungsentscheidung ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der im Ursprungsbescheid bereits ausführlich gewürdigt wurde, so bedarf es einer Modifizierung der Begründung bei einer Änderung des Verfügungssatzes nicht, soweit die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder eingeschränkt und der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht wesentlich verändert wird (BSG SozR 4100 § 119 Nr 12). Für eine derartige Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Klägers bestehen mit Blick auf den zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Weitergehende Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsaktes ergeben sich nicht aus den gesetzlichen Regelungen über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Erlöschen des Leistungsanspruches (§ 119 Abs 1 und 3 AFG). Das LSG könnte seine Auffassung insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG stützen, der in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, einen „Selbstvollzug des Gesetzes” gebe es im Sozialverwaltungsrecht nicht (BSGE 77, 86, 91 = SozR 3-5405 Art 59 Nr 1; vgl hierzu aber bereits die Stellungnahme des erkennenden Senats BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr 2). Allerdings finden sich dementsprechende Äußerungen, eine Sperrzeit werde nur wirksam, wenn sie durch Bescheid festgestellt werde, im Schrifttum auch zu den Rechtswirkungen einer Sperrzeit (vgl Niesel, SGB III, 1998, § 144 RdNr 100; Vogel, NZS 1997, 249, 252). Der Senat ist diesen Vorstellungen schon in vergleichbarem Zusammenhang entgegengetreten. Das ist hier nicht zu vertiefen, weil die Beklagte die Rechtsfolge des § 119 Abs 3 AFG durch den angefochtenen Bescheid umgesetzt hat. Die weitergehende Auffassung des LSG, erst die Feststellung des zum Eintritt der Sperrzeit führenden Lebenssachverhalts in einem Verwaltungsakt führe zum Erlöschen des Anspruches, findet weder im Gesetz noch im Schrifttum eine Stütze.
Für eine abschließende Entscheidung des Senats über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alhi-Bewilligung reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus. Das LSG hat zwar ausgeführt, es sei nach Verstreichen des Einstellungstermins eine Sperrzeit eingetreten. Dieser rechtlichen Würdigung liegen jedoch nicht hinreichende Tatsachenfeststellungen zugrunde, die Grundlage einer Überprüfung des Senats bilden könnten. Insbesondere fehlen im Urteil tatsächliche Feststellungen zu den Umständen, die für die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots in qualitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der hierzu in der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung vom 16. März 1982 (ANBA 1982, 523) niedergelegten Grundsätze von Bedeutung sind. Da die tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen, ist das Urteil aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 542706 |
NZS 2000, 210 |
SozSi 2001, 319 |