Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Verurteilung zum Erlass eines Grundlagenbescheides durch das Sozialgericht. Unzulässigkeit der Verurteilung zur Übernahme der Kosten in Höhe eines bestimmten Betrages durch das LSG. Verbot der reformatio in peius. fehlende Anschlussberufung. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Schulbegleitung. Nachrang der Sozialhilfe. Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Der Sozialhilfeträger hat die Kosten eines Schulbegleiters für ein wesentlich behindertes Kind zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und Hilfen außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit erbracht werden (nachrangige Leistungspflicht).
Orientierungssatz
1. Für den Erlass eines Grundlagenbescheides bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es genügt, dass sich dessen Zulässigkeit aus dem normativen Konzept ergibt (vgl BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr 4).
2. Eine Vorabentscheidung über die Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung je Schuljahr hinsichtlich ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Höhe der Vergütung ist nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht sowohl den Interessen des Hilfebedürftigen als auch denen der Behörde.
3. Der durch das LSG getroffenen Sachentscheidung über einen konkreten Betrag stand vorliegend das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Zwar hätte die Klägerin im Berufungsverfahren in verfahrensrechtlich zulässiger Weise im Wege einer Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 ZPO) noch den Beitritt des Beklagten zu einer mittlerweile bestimmbaren Schuld geltend machen können, ohne dass darin eine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG) zu sehen gewesen wäre; jedoch fehlte es an einem dafür erforderlichen Antrag der Klägerin.
4. Der Kernbereich pädagogischer Arbeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann.
Normenkette
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3, § 202 S. 1; ZPO § 524; SGB 12 § 53 Abs. 1 S. 1; SGB 12 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB 12 § 2; BSHG§47V § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter im Wege des Schuldbeitritts für das Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 18 236,30 Euro.
Die Klägerin ist 2002 mit einem Down-Syndrom geboren, aus dem eine Sprach- und motorische Entwicklungsverzögerung, eine Störung der Kommunikation sowie eine Schwäche der Feinmotorik resultieren. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G" und "H" sind festgestellt; sie ist der Pflegestufe I nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugeordnet. Zunächst absolvierte die Klägerin zwei Grundschuljahre in der L schule (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum ≪SBBZ≫ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung). Nachdem das Staatliche Schulamt festgestellt hatte, dass bei ihr zwar ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Schule für Geistigbehinderte bestehe, die Förderung aber gemeinsam von der K schule R (Regelschule) und dem SBBZ an der K schule übernommen werden könne (Bescheid vom 2.8.2010), besuchte die Klägerin ab dem Schuljahr 2010/2011, nochmals beginnend mit der 1. Grundschulklasse, die Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern, zieldifferent mit dem Bildungsangebot nach dem Bildungsgang der Schule für Geistigbehinderte, unterrichtet. Durch eine Kooperationslehrerin des SBBZ erfolgte eine sonderpädagogische Betreuung.
Den Antrag auf Übernahme der Kosten eines (zusätzlichen) Schulbegleiters für das Schuljahr 2011/2012 lehnte der Beklagte ebenso ab (Bescheid vom 18.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2012) wie den Antrag auf Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters für das Schuljahr 2012/2013 (Bescheid vom 27.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 22.4.2013), "übernahm" aber "vorläufig" die Kosten für die ab 12.11.2012 tätigen, bei der Beigeladenen zu 2 beschäftigten Schulbegleiter im Umfang von 17 Stunden 15 Minuten wöchentlich zum Preis von 43 Euro je Stunde auf Grund einer Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 7.11.2012). Es fielen Kosten in Höhe von insgesamt 18 236,30 Euro an.
Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hatten insoweit Erfolg, als das Sozialgericht (SG) Reutlingen festgestellt hat, dass der Bescheid vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 rechtswidrig gewesen sei, und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen (betreffend das Schuljahr 2013/2014; insoweit war noch keine Entscheidung des Beklagten über die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung erfolgt) und Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 verurteilt hat, die Kosten einer qualifizierten Hilfskraft im Umfang von 17 Stunden 15 Minuten wöchentlich zu einem Betrag von 43 Euro pro Stunde für das Schuljahr 2012/2013 "zu bewilligen" (Urteil vom 18.6.2013). Das LSG hat die Berufung des Beklagten "mit der Maßgabe" zurückgewiesen, dass dieser "die Kosten für den Integrationshelfer/Schulbegleiter für das Schuljahr 2012/2013 iHv 18 236,30 Euro zu tragen" habe (Urteil vom 18.2.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Schulbegleitung für die Klägerin sei eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, die den der Sozialhilfe nicht zugänglichen Kernbereich der pädagogischen schulischen Tätigkeit nicht tangiere; es handle sich lediglich um unterstützende Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, für die eine nachrangige Zuständigkeit des Beklagten bestehe. Der Kernbereich sei, anders als dieser meine, nicht nach Maßgabe des Schulrechts für das Land Baden-Württemberg, sondern bundeseinheitlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu bestimmen. Ungedeckter Hilfebedarf habe bei der Klägerin in der Unterstützung bei der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen, im Verdeutlichen und Wiederholen von Aufgabenstellungen, bei der Unterstützung in Arbeitsphasen sowie der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte, bei der Selbstorganisation, beim Aufbau von Ordnungsprinzipien und in der Interaktion mit anderen Schülern sowie den Lehrern im Sinne einer Kommunikationshilfe bestanden. Dabei sei es um Impulse, zB Fingerzeige auf die jeweilige Aufgabe, gegangen, um die Klägerin auf das Unterrichtsgeschehen hinzuweisen. Bestehender sonderpädagogischer Bedarf werde hingegen durch die Kooperationslehrkraft des SBBZ abgedeckt.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Kernbereich pädagogischer Arbeit sei nach Maßgabe des jeweiligen Landesschulrechts zu bestimmen. Eine Bestimmung nach Maßgabe des SGB XII verstoße gegen Art 70 Grundgesetz (GG) und führe im Ergebnis zu einer Bedarfsdeckungslücke, wenn bundesrechtlich der Kernbereich weit, landesrechtlich aber eng verstanden werde. Die rechtliche Verpflichtung, behinderte Kinder zu fördern, bestehe im Übrigen nach dem Landesschulrecht Baden-Württemberg auch in Regelschulen. Deren Förderung in Regelschulen stehe unter dem Vorbehalt, dass sie dem Unterricht folgen könnten. Sei dies nicht der Fall, habe ihre Beschulung in sog Sonderschulen zu erfolgen.
Nachdem die Klägerin die Klage betreffend den Bescheid vom 18.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 zurückgenommen hat,
beantragt der Beklagte,
das Urteil des LSG und das Urteil des SG, dieses, soweit es das Schuljahr 2012/2013 betrifft, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei der Kernbereich, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht nach dem Landes-(Schul-)Recht zu bestimmen. Dafür spreche in der Sache ua, dass behinderte Schüler an Regelschulen zieldifferent ausgebildet würden, also nicht orientiert am allgemeinen Bildungsplan, sondern nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechend einem individuellen Bildungs- und Kompetenzplan. Eine Abgrenzung anhand der Bildungspläne der Schulen für Geistigbehinderte würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von geistig und rein körperlich beeinträchtigten Menschen führen.
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
Er führt zur Sache aus, das LSG habe den Kernbereich pädagogischer Arbeit zutreffend bestimmt. Der konkrete Unterstützungsbedarf der Klägerin liege außerhalb dieses Kernbereichs. Jener bestehe allein darin, ihr den Zugang zu dem von der Lehrkraft auf ihre behinderungsbedingten Bedürfnisse angepassten Unterricht herzustellen.
Die Beigeladene zu 2 hat weder einen Antrag gestellt noch sich geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Bescheid vom 27.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2013 (§ 95 SGG), soweit der sachlich und örtlich zuständige Beklagte (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII ≪AGSGB XII≫ vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534; eine Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden nach § 3 AG SGB XII ist im Landkreis Tübingen nicht erfolgt) den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter für das Schuljahr 2012/2013 abgelehnt hat.
Der durch das LSG getroffenen Sachentscheidung über einen konkreten Betrag stand allerdings das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Zwar hätte die Klägerin im Berufungsverfahren in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (BSG SozR 1750 § 521 ZPO Nr 11) im Wege einer Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫) noch den Beitritt des Beklagten zu einer mittlerweile bestimmbaren Schuld, nämlich 18 236,30 Euro, geltend machen können - nicht die Leistung selbst (dazu gleich) -, ohne dass darin eine Klageänderung zu sehen gewesen wäre (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG); jedoch fehlte es an einem dafür erforderlichen Antrag der Klägerin. Gegen die Entscheidung des SG hat nur der Beklagte, nicht die Klägerin Berufung eingelegt; diese hat vor dem LSG ausschließlich beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, sodass es sich bei der im Tenor der LSG-Entscheidung ausgesprochenen "Änderung" des SG-Tenors, anders als das LSG meinte, nicht nur um eine bloße "Korrektur" gehandelt hat. Die erforderliche Anschlussberufung kann jedoch nach der Zurückverweisung der Sache an das LSG, die ohnedies erforderlich ist, nachgeholt werden.
Demgegenüber hat das SG seine Entscheidung noch zulässigerweise, dem klägerischen Antrag entsprechend, auf die streitbefangenen "Grundlagen" des geltend gemachten Anspruchs beschränkt (Verurteilung zum Erlass eines sog Grundlagenbescheids), indem es den Beklagten verurteilt hat, die Kosten "einer qualifizierten Hilfskraft" im Umfang von 17 Stunden 15 Minuten wöchentlich zu einem Betrag von 43 Euro pro Stunde für das Schuljahr 2012/2013 "zu bewilligen". Damit hat es den Beklagten noch nicht zum Schuldbeitritt verurteilt. Diese zulässige Form der Entscheidung ist von einem Grundurteil zu unterscheiden, das hier nicht hätte ergehen dürfen, weil keine Leistung in Geld begehrt worden ist (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).
Der Antrag der Klägerin war insoweit zu Recht auf den Erlass eines Grundlagenbescheids, nicht bereits auf Erlass eines konkreten Bewilligungsbescheids in Form eines Schuldbeitritts gerichtet. Für den Erlass eines Grundlagenbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; es genügt, dass sich dessen Zulässigkeit aus dem normativen Kontext ergibt (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 35). Dies ist bei der vorliegenden Leistung der Eingliederungshilfe der Fall. Eine Vorabentscheidung über die Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung je Schuljahr hinsichtlich ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Höhe der Vergütung ist nach der gesetzlichen Systematik sinnvoll und entspricht sowohl den Interessen des Hilfebedürftigen als auch denen der Behörde. Die hilfebedürftige Person benötigt und erhält durch eine bindende "Vorabentscheidung", an die die Behörde bei der Entscheidung über den Schuldbeitritt und die Zahlung an den Dritten gebunden ist (BSG SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 29), Planungssicherheit. Es ist der hilfebedürftigen Person nicht zuzumuten, ohne Rechtssicherheit bezüglich der Kostentragung das Risiko eingehen zu müssen, einen Vertrag mit dem Leistungserbringer zu schließen, ggf zu verauslagende Kosten aber nicht erstattet zu erhalten (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 24 RdNr 16). Die Behörde hat durch eine solche Grundlagenentscheidung andererseits insbesondere die Möglichkeit, im Hinblick auf ggf bestehende Verträge mit Leistungserbringern nach den §§ 75 ff SGB XII künftigen Streit um die Höhe der zu übernehmenden Vergütung zu vermeiden.
Richtige Klageart ist - auch nach Erhebung der Anschlussberufung - die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG). Die Klägerin kann neben dem Schuldbeitritt vom Beklagten nicht verlangen, erneut 18 236,30 Euro an die Beigeladene zu 2 zu zahlen. Es bedarf vielmehr (nur) noch der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligten einen Rechtsgrund für die Zahlung schafft (vgl auch Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Urteil vom 31.3.2016 - III ZR 267/15). Denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN) und kann damit nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bilden.
Inhaltlich geht es um die vom Vermögenseinsatz gänzlich und hier vom Einkommenseinsatz freigestellte Hilfe (§ 92 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB XII) zu einer angemessenen Schulbildung nach § 19 Abs 3 (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO (in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003) iVm § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes vom 24.3.2011).
Ob die Klägerin einen Anspruch auf Schuldbeitritt hat, konnte der Senat jedoch - auch soweit es die Grundlagenentscheidung des SG betrifft - nicht abschließend beurteilen. Es fehlen zum einen tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum erforderlichen quantitativen Umfang der für die Klägerin notwendigen und geeigneten Hilfen durch eine Schulbegleitung und zum anderen zur maßgeblichen Höhe der Vergütung, zu Existenz und Inhalt von Vereinbarungen, insbesondere zu einer Vergütungsvereinbarung, zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 nach den §§ 75 ff SGB XII. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, wäre die zu übernehmende Höhe der Vergütung nach § 75 Abs 4 SGB XII zu bestimmen, wofür dann - weitere - (hier nicht getroffene) Feststellungen zu Vereinbarungen mit anderen Leistungserbringern am Ort der Leistungserbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen erforderlich wären.
Bei den von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen handelt es sich allerdings der Sache nach um Hilfen zur angemessenen Schulbildung als Leistung der Eingliederungshilfe. Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vor; bei der Klägerin besteht eine geistige Behinderung, die sich in einer Sprach- und motorischen Entwicklungsverzögerung, einer Störung der Kommunikation sowie einer Schwäche der Feinmotorik zeigt.
Diese geistige Behinderung ist auch wesentlich (§ 2 Eingliederungshilfe-VO). Voraussetzung für die Annahme der Wesentlichkeit der Behinderung ist danach, dass der geistig behinderte Mensch in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Die durch ihre Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen lassen den erfolgreichen Besuch des Unterrichts an der Grundschule als Regelschule ohne Unterstützung nicht zu. Auch die für sie individuell und auf ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte im Rahmen eines zieldifferenten Unterrichts konnte sie ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen (zur Bedeutung der Grundschulausbildung vgl bereits BSGE 110, 301 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).
Die Schulbegleitung ist im vorliegenden Fall eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung iS des Sozialhilferechts, die nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt, für den eine Zuständigkeit des Beklagten ausgeschlossen wäre. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern, also insoweit die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (vgl dazu BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1).
Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im SGB IX noch im SGB XII; auch § 12 Eingliederungshilfe-VO benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können (vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4). Gleiches gilt für Art 24 Abs 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention ≪UNBRK≫, Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl II 1419 -, in der Bundesrepublik in Kraft seit 26.3.2009 - BGBl II 812), das als ranggleiches Bundesrecht im Rahmen der Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (hierzu BSGE 110, 194 ff RdNr 19 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69). Art 24 Abs 2 UNBRK setzt ebenfalls ein "allgemeines Bildungssystem" voraus, zu dem Menschen mit Behinderung gleichberechtigter Zugang zu ermöglichen und die notwendige Unterstützung zu leisten ist; die UNBRK schreibt selbst aber keine Anforderungen an ein "allgemeines Bildungssystem" fest. Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt deshalb - wie § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht - der Schulverwaltung (BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21). Diese hat im Fall der Klägerin einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für Geistigbehinderte festgestellt, zugleich aber erlaubt, dass die Förderung in der K schule (als Regelgrundschule) in Kooperation mit dem SBBZ zieldifferent durchgeführt werden kann.
Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist vorliegend nicht berührt. Der Senat hat hierzu bereits unter Verweis auf § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben, ausgeführt, dass sich dieser Kernbereich schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe des Sozialhilferechts bestimmt (vgl zuletzt BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 mwN); dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Bereich der Jugendhilfe angeschlossen (BVerwGE 145, 1 ff). Schulrechtliche Verpflichtungen bestehen demnach grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen. Dies hat zur Folge, dass im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit keine, auch keine nachrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht (BSGE 110, 301 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8), weil es sich um originär und ausschließlich schulrechtliche Verpflichtungen handelt. Anders als der Beklagte meint, ist die Regelung über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach Art 70 GG, wonach den Ländern im Bereich des Schulwesens die alleinige Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist, für die vom Senat gefundene Auslegung ohne Bedeutung. Denn der Senat legt gerade kein (landesrechtlich geregeltes) Schulrecht aus, sondern bundesrechtlich normiertes Leistungsrecht (Eingliederungshilfe). Dies bedeutet umgekehrt, dass mit der Entscheidung der Schulverwaltung über die Form der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Aussage darüber getroffen wird, ob und inwieweit zur Erfüllung dieser Pflicht Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind. Dem Beklagten ist insoweit zwar zuzugestehen, dass durch die Entscheidung der Schulverwaltung, der Klägerin eine inklusive Beschulung zu ermöglichen, Bedarfe entstehen können, die bei einer Beschulung in einer sog Sonder- oder Förderschule ggf nicht durch den Sozialhilfeträger getragen werden müssten, weil die Sonder- oder Förderschulen über mehr Personal zur Unterstützung der behinderten Kinder verfügen. Dies ändert aber nichts an der nachrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. Der Terminus "Kernbereich" ist im Übrigen kein schulrechtlicher Begriff (dazu später).
Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (so auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6.8.2014 zur vergleichbaren Abgrenzungsproblematik in der Jugendhilfe unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2014 - L 9 SO 413/13 B ER). Die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen bleibt den Lehrkräften vorbehalten, ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen.
Die gegenüber der Klägerin erbrachte Hilfe ist auch geeignet zur Erreichung der Eingliederungsziele (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII) und der Sache nach erforderlich (zur quantitativen Erforderlichkeit später). Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegensteht. Damit verbietet sich eine Differenzierung danach, ob eine Hilfe (ganz oder teilweise) pädagogischen Charakter hat.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) konnte die Klägerin dem Unterricht, insbesondere in den lernintensiven Fächern Deutsch und Mathematik, nicht folgen. Sie beschäftigte sich mit sich selbst, sobald sie den Anschluss verpasst hatte, oder störte Mitschüler. Durch die bewusste Fokussierung ihrer Aufmerksamkeit auf das zu bearbeitende Thema mit Hilfe einer "1:1-Unterstützung" durch die Schulbegleitung konnte hingegen ein Lernfortschritt erzielt werden. Die Schulbegleitung hat insbesondere die Aufmerksamkeit der Klägerin auf die gerade zu erledigende Aufgabe gelenkt, sie im Vorfeld dabei unterstützt, die erforderlichen Arbeitsunterlagen bereit zu legen und diese entsprechend dem auf sie angepassten Lernziel zu benutzen. Dass zur Erfüllung dieser Aufgabe ggf pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig waren und zur Anwendung kamen, zB indem der Klägerin eine von der Lehrerin gestellte Aufgabe durch die Schulbegleitung nochmals in einer für sie besser verständlichen Art und Weise erklärt worden ist, ist qualitativ für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe ohne Bedeutung.
Das Ergebnis wird geradezu gestützt durch die Ausführungen des Beklagten, der eine Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit für die jeweilige Schulform nach landesrechtlichen Schulvorschriften und die Schulziele nach Maßgabe der für die Schulform geltenden allgemeinen Bildungspläne fordert. Lässt man unberücksichtigt, dass, wie ausgeführt, ein solches Verständnis bereits dem Wortlaut und der Systematik der für die Beurteilung des Hilfebedarfs der Klägerin allein maßgeblichen sozialhilferechtlichen Vorschriften widerspricht, bleibt bei einer derartigen Argumentation außer Acht, dass die Klägerin gerade nicht nach dem allgemeinen Bildungsplan der Regelgrundschule, sondern zieldifferent, dh nach einem auf sie individuell abgestimmten Bildungs- und Kompetenzplan, wenn auch im Klassenverbund mit nicht behinderten Kindern, unterrichtet wird. Ob nach dem Landesrecht Baden-Württemberg die Förderung und Unterrichtung behinderter Kinder an einer Regelschule, wie der Beklagte meint, unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt steht, dass diese dem Unterricht der Regelschule folgen können, kann offenbleiben. Dieses Argument könnte allenfalls von Bedeutung sein für die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht behinderter Kinder an Regelschulen; steht die Zulässigkeit der Beschulung an einer Regelschule allerdings fest, kann dieses Argument nicht (auch) dem Anspruch auf Deckung des sozialhilferechtlichen Hilfebedarfs entgegengehalten werden. Folglich ist der Einwand des Beklagten, die Schulverwaltung sei verpflichtet - sehe sie nicht von der Feststellung der Sonderschulpflicht ab -, die Verhältnisse an den Schulen so auszugestalten, dass ein gemeinsames Verfolgen "des Bildungsgangs" möglich sei, bei fehlender Pflichterfüllung ohne Bedeutung. Denn dieses Vorbringen zielt nur darauf ab, ggf aus dem Landesrecht resultierende Verpflichtungen der Schulverwaltung im Hinblick auf die Ausstattung der Schulen durchzusetzen, mindert aber nicht den sozialhilferechtlichen Hilfebedarf der Klägerin.
Zudem ist der Einwand des Beklagten nicht zutreffend, die Bestimmung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit nach Maßgabe des Sozialhilferechts könne zu "Bedarfsunterdeckungen" führen, wenn ein Bundesland im Rahmen seiner schulrechtlichen Gesetzgebungskompetenz den Kernbereich der Aufgaben der Schule sehr eng ziehen sollte, aus Sicht des Sozialhilferechts der Kernbereich aber weiter gehend als das landesrechtliche Schulrecht zu ziehen sei. Normativ ist, wie ausgeführt, bei systematisch zutreffender Auslegung der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 12 Eingliederungshilfe-VO bereits keine Bedarfsdeckungslücke denkbar. Es ist zudem kaum vorstellbar, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit, den der Senat wie aufgezeigt (eng) auf die Unterrichtsgestaltung selbst begrenzt sieht (BSGE 112, 196 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10), landesschulrechtlich enger geregelt werden kann. Landesschulrecht kann keinen sozialhilferechtlich bestimmten Kernbereich regeln. Die Argumentation des Beklagten setzt bei der unzutreffenden Annahme an, der Begriff des "Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit" sei schulrechtlicher Natur; jedoch handelt es sich um einen rein für das Sozialhilferecht entwickelten Begriff, der für das Schulrecht ohne rechtliche Bedeutung ist. Die Wissensvermittlung durch Unterricht, gleichgültig in welcher Form, stellt jedenfalls den elementaren Auftrag der Schule dar. Faktische "Bedarfsdeckungslücken" wären insoweit in einer unzureichenden Versorgung der Schulen mit Lehrkräften denkbar, für die der Sozialhilfeträger Leistungen allerdings auch nicht nachrangig zu erbringen hat (BSGE 110, 301 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).
Der außerhalb des Kernbereichs bestehende Hilfebedarf der Klägerin wurde tatsächlich von dritter Seite nicht gedeckt, sodass eine (nur nachrangige) Leistungspflicht des Beklagten (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht. Selbst wenn ein Anspruch auf Hilfe durch eine Schulbegleitung gegen den Schulträger bestünde, könnte dies die Ablehnung der Leistung gegenüber der Klägerin nicht rechtfertigen (BSGE 103, 171 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R -, RdNr 22). Gegen welchen Träger im Kernbereich ein Leistungsanspruch des behinderten Menschen bestehen würde, ist für das vorliegende Verfahren ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, welche andere juristische Person für Leistungen außerhalb des Kernbereichs ggf (vorrangig) zuständig wäre und auf welche Rechtsgrundlage ein derartiger Anspruch gestützt werden könnte. Diese Frage wäre Gegenstand eines möglichen Verfahrens des Beklagten gegen einen denkbaren Schuldner nach Überleitung eines sich ggf aus dem Schulrecht ergebenden Anspruchs auf sich (§ 93 SGB XII).
Allerdings fehlt es an Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Beurteilung des erforderlichen quantitativen Umfangs der Hilfen. Allein der Umstand, dass Hilfen nur im Umfang der vom SG zugesprochenen Stundenzahl in Anspruch genommen worden sind, macht Feststellungen zur quantitativen Erforderlichkeit nicht entbehrlich. Außerdem wird das LSG die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2 (zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Verpflichtung für den Umfang des Schuldbeitritts vgl nur BSGE 110, 301 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; für Leistungen in Einrichtungen BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 13 ff) sowie die Existenz und den Inhalt von Verträgen (§§ 75 ff SGB XII) zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 festzustellen und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Darüber hinaus wird es auf eine Vollstreckbarkeit des Urteilstenors zu achten haben.
Fundstellen
Haufe-Index 10332266 |
BSGE 2018, 154 |
NJW 2017, 10 |
FEVS 2017, 549 |
NDV-RD 2018, 8 |
NZS 2017, 355 |
NZS 2017, 6 |
SGb 2017, 653 |
SGb 2017, 97 |
ZfF 2017, 120 |
KommJur 2017, 8 |
Breith. 2017, 678 |
JM 2017, 288 |
info-also 2017, 139 |