Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen Arbeitsunfall
Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Düsseldorf, Merowingerstraße 103, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Allgemeine Ortskrankenkasse Landau i.d. Pfalz, Landau i.d. Pfalz, Zeughausgasse 4 |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger wurde zum Maschinenschlosser ausgebildet. Daneben widmete er sich dem Pferderennsport als Amateurrennreiter. Er nahm an Pferderennen teil, bei denen neben Profirennreitern auch Amateurrennreiter zugelassen waren. Letztere mußten eine Amateurrennreiterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitz einer jährlich erteilten Lizenz sein. Neben der Ausbildung zum Berufsrennreiter bestand für Amateure die Möglichkeit, nach fünfzig Rennsiegen als Amateurrennreiter zum Profirennreiter zugelassen zu werden.
Der Kläger, der im Jahre 1985 die Amateurrennreiterprüfung bestanden hatte, ließ sich beim Direktorium für Vollblutzucht und Rennen eV in Köln als lizenzierter Amateurrennreiter registrieren. Dieser Verband veröffentlichte jedes Jahr eine Broschüre mit Namen und Anschriften von Amateur- und Profirennreitern nebst näheren Angaben zu deren Renngewichten und bisherigen Siegen. Anhand dieser Veröffentlichung konnten Rennstallbesitzer, die fremde Jockeys für ein Pferderennen heranziehen wollten, Kontakt mit lizenzierten Reitern aufnehmen und sie für Rennen engagieren. Bei einem Engagement für ein bestimmtes Rennen zahlten die Pferdehalter den Profirennreitern ein Entgelt, während Amateurrennreiter für ihren Renneinsatz vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen eV Fahrtkostenerstattung in Form von Kilometergeld und eine Unkostenpauschale erhielten. Für den Einsatz von Amateurrennreitern hatten die Pferdehalter deshalb dem Direktorium ein Reitgeld zu zahlen. Außerdem war es üblich, daß die Pferdehalter dem Amateurrennreiter, und so auch dem Kläger, nach dem Ende des Rennens auf freiwilliger Basis ein erfolgsorientiertes Handgeld zahlten. Sowohl Profi- als auch Amateurrennreiter mußten sich gegen die Risiken des Rennreitens über den Verband auf eigene Kosten privat versichern. Sie waren verpflichtet, Startzusagen und das vorgeschriebene Renngewicht einzuhalten. Vor dem einzelnen Rennen informierte der Trainer des betreffenden Rennpferdes den Reiter ausführlich über die Eigenheiten des Tieres und gab ihm taktische Ratschläge.
Der Kläger besaß kein eigenes Rennpferd. Im Jahre 1988 wurde er mehrfach von einem in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommenen Pferdebesitzer als Amateurrennreiter engagiert, zuletzt für ein Galopprennen am 9. Oktober 1988. Bei diesem Pferderennen kam er kurz vor dem Ziel mit seinem Pferd zu Fall und zog sich dabei neben multiplen Prellungen und Schürfungen eine Fraktur des linken Schlüsselbeins zu. Die beigeladene Krankenkasse, deren Mitglied der Kläger war, trat dafür mit Leistungen in gesetzlichem Umfange ein.
Mit Bescheid vom 23. November 1989 hatte es die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 9. Oktober 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen, weil das Ereignis kein durch sie versicherter Arbeitsunfall gewesen sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls am 9. Oktober 1988 Entschädigungsleistungen zu gewähren, weil er keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Bei dem unfallbringenden Ritt habe er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er weder ein Arbeitnehmer des Pferdebesitzers, ihres Mitglieds, noch wie ein Arbeitnehmer für dessen Unternehmen tätig gewesen sei (Bescheid vom 27. Juli 1990, Widerspruchsbescheid vom 11. September 1990).
Auch vor dem Sozialgericht (SG) Speyer und dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist der Kläger ohne Erfolg geblieben (Urteile vom 10. Juni 1992 und 5. Mai 1993). Das LSG hat ausgeschlossen, daß der Kläger bei der unfallbringenden Handlung nach § 539 Abs 1 Nrn 1, 3 oder 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert gewesen sei. Versicherungsschutz folge insbesondere auch nicht aus § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO. Es könne dahingestellt bleiben, ob sein unfallbringender Ritt als Arbeit im Sinne einer versicherten Tätigkeit zu beurteilen sei oder im Gegensatz dazu als Sport, der nicht zum Zwecke des Gelderwerbs ausgeübt werde, was das SG angenommen habe. Jedenfalls habe der Kläger den Rennsport einschließlich des unfallbringenden Rittes nicht iS des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO wie ein Arbeitnehmer für den Pferdehalter, sondern vor allem in eigenem Interesse unternehmerähnlich unternommen. Seine Handlungstendenz sei auch im betreffenden Einzelfall auf ein einheitliches Ziel gerichtet gewesen, nämlich einen Sieg zu erringen, um nach fünfzig Siegen die Voraussetzungen für eine Zulassung als Profirennreiter zu erfüllen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das LSG habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und überraschend die Niederschrift über seine Angaben bei der persönlichen Anhörung vor dem SG rechtlich anders gewertet als das SG, ohne ihn auf deren rechtliche Bedeutung hinzuweisen und ihn noch einmal persönlich anzuhören. Das LSG hätte aufgrund seiner Angabe vor dem SG:
"Neben meinem Studium betreibe ich weiterhin das Amateurrennreiten. Ich beabsichtige, später einmal, als Profirennreiter tätig zu sein. Um diesen Sprung zu schaffen, muß ich 50 Siege als Amateurrennreiter haben."
nicht feststellen dürfen, sein Berufsziel sei Profirennreiter gewesen. Hätte das LSG ihn pflichtgemäß noch einmal angehört, dann hätte es vielmehr feststellen müssen, daß er damals wie heute beabsichtige, Maschinenbauingenieur zu werden. Der Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, die seine Anhörung vor dem LSG entdeckt hätte, zeige, daß er bei dem unfallbringenden Ritt weder als Unternehmer noch unternehmerähnlich gehandelt habe. Er habe gerade nicht auf eine Profikarriere hingearbeitet. Statt dessen sei er im Interesse der jeweiligen Pferdebesitzer geritten, die ihn dazu beauftragt hätten.
Damit werde auch erhellt, daß das LSG zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, er habe den unfallbringenden Ritt unternehmerähnlich unternommen. Dieser Meinung sei auch das SG Hannover in einem vergleichbaren Fall. Er habe bei dem vom Streit betroffenen Rennen das Pferd geritten, um es für den fremden Unternehmer zum Sieg zu reiten, also das Rennen zu gewinnen. Der Unternehmer, ein Landwirt und Pferdehalter, habe ein Interesse daran gehabt, das Rennen zu bestreiten und den Sieg zu erringen. Zum einen habe er dadurch den Rennpreis erzielen können, zum anderen sei der Rennsieg geeignet gewesen, den Wert des ausschließlich als Rennpferd gehaltenen Tieres zu steigern. Daß er, der Kläger, damit gleichzeitig habe einen Sport ausüben können, der seinen Neigungen entsprochen habe, stelle ein unbedeutendes Motiv ohne eigenwirtschaftliche Bedeutung dar. Dasselbe hätte auch für den Fall zu gelten, wenn er tatsächlich den unfallbringenden Ritt unternommen hätte, um später Profirennreiter zu werden. Ein solches Motiv könne nämlich noch nicht als Handlungstendenz gewertet werden. Eine solche liege erst dann vor, wenn die Tätigkeit selbst einen direkten Wert und Erfolg für den Handelnden habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Im übrigen könne auch der als Arbeitnehmer tätig sein, der sich die Grundlagen für die spätere selbständige Berufsausübung erst noch durch eine abhängige Beschäftigung erwerben wolle.
Dem schließt sich die Beigeladene an, ohne einen Antrag zu stellen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und seiner Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Meinung, die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei der Kläger geritten, um neben dem rein sportlichen Interesse auch den Status eines Jockeys zu erlangen. Voraussetzung für die Anwendung des § 539 Abs 2 RVO sei, daß die Handlungstendenz des Betroffenen zum Zeitpunkt des Unfalls fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmers gerichtet sei. Das scheide jedoch dann aus, wenn eigene Angelegenheiten verfolgt würden. Im vorliegenden Falle treffe letzteres zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG entschieden, daß der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Er stand zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls weder nach § 539 Abs 1 Nrn 1, 3 oder 5 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, was die Revision auch nicht geltend macht, noch insbesondere nach Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift. Die Beklagte ist dem Kläger deshalb nicht zu Entschädigungsleistungen verpflichtet.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger den Pferderennsport in seiner Eigenschaft als Amateurrennreiter planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausübte, um im eigenen Interesse ein einheitliches Ziel zu erreichen, nämlich nach fünfzig als Amateurrennreiter errungenen Siegen endlich als Profirennreiter zugelassen zu werden. Da er kein eigenes Pferd besaß, benutzte er fremde Pferde, von deren verschiedenen Pferdehaltern er sich für die einzelnen Rennen engagieren ließ. Im Zusammenhang mit dem Reiten der fremden Pferde war der Kläger keinen Weisungen unterworfen, die denen der abhängig Beschäftigten ähnlich waren. Vielmehr erhielt er von den Trainern der Pferde nur unverbindliche Empfehlungen, die er nicht einhalten mußte. Um sein Ziel zu erreichen und schließlich als Profirennreiter zugelassen zu werden, ritt der Kläger auch bei dem unfallbringenden Rennen auf Sieg.
In bezug auf diese Feststellungen hat der Kläger keine begründeten Verfahrensrügen vorgebracht. Der Senat ist deshalb daran gebunden (§ 163 SGG).
Der Senat vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, daß dem LSG bei diesen Feststellungen Verfahrensfehler unterlaufen seien. Das LSG hat diese Feststellungen gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung getroffen. Dazu gehört insbesondere auch das Ergebnis der Anhörung des Klägers vor dem SG. Die Angaben, die der Kläger dabei gemacht hat, sind klar verständlich, unzweideutig und von den Vorinstanzen auch nicht unterschiedlich interpretiert worden. Sie unterliegen der Beweiswürdigung des LSG ebenso wie der des SG. Welche rechtlichen Schlußfolgerungen das jeweilige Gericht für sein Urteil daraus zieht, ist allein seiner Entscheidung vorbehalten und hängt für das LSG insbesondere nicht von derjenigen des SG ab, dessen Urteil es ja gerade überprüfen soll (§§ 143, 153 Abs 1 SGG). Das LSG war also entgegen der Meinung des Klägers nicht verpflichtet, den Kläger seinerseits persönlich anzuhören. Daran ändert auch nichts, daß es einen anderen Rechtsstandpunkt als das SG eingenommen und seine Entscheidung auf andere Tatsachen zu stützen beabsichtigt hat, als es durch das SG geschehen ist. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, den Beteiligten vor seiner Entscheidung mitzuteilen, welche rechtlichen Schlußfolgerungen es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu ziehen beabsichtigt, wenn solche rechtlichen Gesichtspunkte bereits Gegenstand des Streites gewesen sind. Das trifft hier zu. Auf den vom LSG eingenommenen Standpunkt hat die Beklagte schon in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis der Anhörung des Klägers vor dem SG in ihrem Schriftsatz vom 29. April 1992 (S 2, Bl 78 SG-Akte) hingewiesen. Der Kläger mußte damit rechnen, auch wenn das SG - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - darauf nicht eingegangen ist. Das LSG hat mit seiner Entscheidung insofern nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Kläger eine Fülle anderer Tatsachen vorträgt, die seiner Meinung nach den Feststellungen des LSG entgegenstehen und eine von ihm für richtig erachtete, andere Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG erfordern, kann er damit im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden (§ 163 SGG).
Unter diesen vom LSG festgestellten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls hat der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sein späteres Studium auf den Beruf des Maschinenbauingenieurs ausgerichtet war.
Der Kläger hat nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Zwar kann auch eine Person, die Unternehmerin ist, außerhalb ihres Unternehmens bei einem - anderen - Arbeitgeber beschäftigt sein. Eine Beschäftigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit die Person im Rahmen ihres eigenen Unternehmens tätig wird.
Ebenso kann auch ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens wie ein Beschäftigter täig und damit nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO versichert sein. Ein Versicherungsschutz nach diesen Vorschriften scheidet aber entsprechend den Ausführungen zum Versicherungsschutz aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses aus, wenn und soweit die Tätigkeit im Rahmen des eigenen Unternehmens ausgeübt wird.
Der Kläger hat jedoch seinen unfallbringenden Ritt im Rahmen seines eigenen Unternehmens iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO vorgenommen, eines Unternehmens, das eigenwirtschaftlich darauf gerichtet war, planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit als Amateurrennreiter Siege zu erringen, um nach fünfzig Siegen die Voraussetzungen zu erfüllen - und sei es auch nur iS einer späteren Wahlmöglichkeit -, als Profirennreiter zugelassen zu werden. Wer derart im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wird, ist schon den objektiven Umständen nach als Unternehmer und jedenfalls nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich tätig, selbst wenn einzelne Handlungen auch einem fremden Unternehmen nützlich sind. Das schließt einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO selbst unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480q mwN) aus. Für diese Wertung fällt auch ins Gewicht, daß Vorausetzung für die vom Kläger erstrebte Zulassung als Profirennreiter nicht eine mehr oder weniger lange Beschäftigung oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für einen fremden Pferdehalter, sondern nur eine bestimmte Anzahl von Siegen als Amateurrennreiter war. Es war seiner eigenen, selbständigen Planung und Entscheidung überlassen, wie der Kläger diese Voraussetzungen erfüllen wollte. Er hätte sie auch mit einem eigenen Pferd erfüllen können, also in vollkommener Unabhängigkeit. Daß er mangels eines eigenen Pferdes sich statt dessen dafür entschied, Pferde fremder Halter zu reiten, ließ es in gleicher Weise zu, das Ziel seines eigenen Unternehmens in eigener Verantwortung zu verfolgen, selbst wenn in diesen Fällen auch der fremde Pferdehalter an einem Sieg interessiert war. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, daß man sich auch durch mehrere abhängige Beschäftigungen für das Ziel einer späteren selbständigen Tätigkeit qualifizieren kann, zB im Handwerk für die Tätigkeit eines selbständigen Handwerkmeisters, aber davon unterschied sich das Unternehmen des Klägers wesentlich. Der Kläger wollte für die Zulassung als Profirennreiter gerade nicht eine Qualifizierung bei einem oder mehreren fremden Pferdehaltern in abhängiger und damit beaufsichtigter Beschäftigung, sondern nur den Erfolg von fünfzig Siegen als Amateurrennreiter bei Pferderennen. Wer eine derartige Angelegenheit als seine eigene betreibt, steht weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO noch nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 517714 |
BB 1994, 1431 |
Breith. 1994, 820 |