Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld (ARG). Dabei geht es vor allem um die Frage, ob der Kläger als (ehemaliger) Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK) die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beanspruchen kann.
Der Kläger wurde am 18. Dezember 1921 in C. /Rumänien (Bukowina) geboren. Dort besuchte er nach seinen Angaben von 1927 bis 1931 die rumänische Volksschule, absolvierte anschließend bis 1933 eine Schneiderlehre und arbeitete sodann bis 1941 in diesem Beruf. Vom 30. Juli 1941 bis 18. März 1944 war er als Jude nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Danach war er in Timisoara (T.-)/Rumänien als Herrenschneider erwerbstätig. Seit 1949 verheiratet, wanderte er im Juli 1950 nach Israel aus, wo er die Staatsangehörigkeit erwarb.
Im Juli 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Nach umfangreichen Ermittlungen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1994 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger zum dSK gehöre. Dafür seien neben der mündlichen Ausdrucksfähigkeit auch Schreibkenntnisse in einem Umfang erforderlich, der demjenigen entspreche, den der Betreffende in einer Umgangssprache des Herkunftsgebietes besitze. Während davon auszugehen sei, daß der Kläger rumänisch lesen und schreiben könne, beherrsche er jedoch die deutsche Schriftsprache nicht.
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1995 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) die ergangenen Entscheidungen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1987 ARG zu gewähren. Sein Urteil vom 30. April 1997 ist auf folgende Gründe gestützt:
Der Kläger habe ab Vollendung seines 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente unter Berücksichtigung seiner unstreitigen, im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar 1996 festgestellten rumänischen Versicherungs- und Ersatzzeiten. Die Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), die zur Anerkennung von Zeiten nach dem FRG führten, seien gegeben. Der Senat sehe es als glaubhaft gemacht an, daß der Kläger im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört habe. Entgegen der Meinung des SG könne nicht nur bei Analphabeten von einer Schriftprobe abgesehen werden.
Die Sprachprüfung vor dem israelischen Finanzministerium, der auch wesentliche Bedeutung beizumessen sei, habe auf dem Hintergrund, daß der Kläger den Eindruck eines sehr einfachen Menschen mit allgemein niedrigem Bildungsstand gemacht habe, ergeben, daß sich seine heutigen Deutschkenntnisse als deutlich erkennbare Reste seiner Muttersprache feststellen ließen. Der Kläger habe bei der Prüfung in fließendem, allerdings etwas entwöhnt klingendem Deutsch gesprochen und mühsam mit lückenhaftem Verständnis gelesen. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die Zugehörigkeit zum dSK, sondern lediglich für seinen niedrigen Bildungsstand. Der Kläger habe lediglich vier Jahre eine rumänische Volksschule besucht. Obwohl er die rumänische Sprache in der Schule erlernt habe, sei ihm bei der Sprachprüfung auch das Lesen im Rumänischen schwergefallen. Er habe einen leichten Text mit Mühe, jedoch mit Verständnis gelesen. Daß die Leseprobe im Rumänischen nicht erheblich besser ausgefallen sei als im Deutschen, könne gerade dafür sprechen, daß der Kläger seine nach dem Ergebnis der Sprachprüfung verhältnismäßig guten mündlichen Sprachkenntnisse nur in der Familie bzw im persönlichen Bereich erworben haben könne.
Auch die sich aus den Entschädigungsakten der Geschwister des Klägers ergebenden Erkenntnisse sprächen dafür, daß Deutsch die Umgangssprache der Familie des Klägers gewesen sei und der Kläger Deutsch als Muttersprache oder wie seine Muttersprache auch bis zu seiner Verheiratung im Jahre 1949 im häuslichen Bereich benutzt habe. Dies werde bestätigt durch die vom Kläger überreichten Familienfotos, die ihm mit Grüßen und Vermerken in deutscher Sprache in den Jahren 1948, 1952 und 1957 von seiner damals noch in Rumänien lebenden Schwester geschickt worden seien. Wenn die älteren und jüngeren Geschwister des Klägers in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen seien, spreche die Lebenserfahrung dafür, daß auch der Kläger, der bis zu Beginn der Verfolgung im elterlichen Haushalt gelebt habe, in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen sei. Nach dem Inhalt der Akten erscheine es auch glaubhaft, daß der Kläger zumindest bis zu seiner Heirat mit einer nicht deutschsprachigen Frau im Jahre 1949 weiterhin im persönlichen Lebensbereich Deutsch als Umgangssprache benutzt habe. Dafür spreche ua, daß der Kläger nach Beendigung der Verfolgung seinen Wohnsitz im Banat, einer auch deutsch geprägten Gegend Rumäniens genommen habe.
Die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit zwischen der Eheschließung im Jahre 1949 und der Auswanderung nach Israel im Jahre 1950 offensichtlich im familiären Bereich nicht mehr Deutsch gesprochen habe, sei dagegen unschädlich. Auch derjenige, der Deutsch als Muttersprache gesprochen und nach Beendigung der Verfolgungsmaßnahmen zunächst weiterhin im persönlichen Lebensbereich verwendet habe, verliere die Zugehörigkeit zum dSK nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unmittelbar mit dem Zeitpunkt, von dem an der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich nicht mehr überwiege. Die Zugehörigkeit bleibe vielmehr regelmäßig für eine Übergangszeit erhalten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger bereits ein Jahr nach der Eheschließung nach Israel ausgewandert. Damit sei die Distanzierung von der deutschen Sprache wegen der Kürze der Übergangszeit unbeachtlich.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Bezüglich des von ihr geltend gemachten Vorliegens eines Verfahrensmangels verweist sie auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Darin hatte sie insbesondere dargelegt: Der Tenor des angegriffenen Urteils sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine Aussage dazu, aus welchen Versicherungszeiten die Rente ab dem 1. Januar 1987 gezahlt werden solle. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Israel habe, sei gemäß §§ 1316, 1319 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu prüfen, aus welchen Zeiten eine Rentenzahlung ins Ausland erfolgen könne. Dazu enthalte das Urteil des LSG keine Feststellungen. Das Urteil sei somit nicht vollziehbar.
Im übrigen führt die Beklagte zur Begründung ihrer Revision ua aus: Das LSG habe gegen § 20 WGSVG verstoßen, indem es den Umstand als unbeachtlich behandelt habe, daß der Kläger nach seinen Angaben Deutsch nie geschrieben habe. Es habe damit keine Gewichtung dieses Umstandes im Verhältnis zu anderen Merkmalen des Beherrschens und Benutzens der deutschen Sprache wie eine Muttersprache vorgenommen. Einzig habe es aus dem Ergebnis der Sprachprüfung zitiert, daß der Kläger den Eindruck eines sehr einfachen Menschen mit allgemein niedrigem Bildungsstand gemacht habe. Er habe lediglich vier Jahre eine rumänische Volksschule besucht. Eine derartige Volksschuldauer sei allerdings in der damaligen Zeit in Rumänien eher die Regel als die Ausnahme gewesen. Das LSG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Gebrauch einer Sprache wie eine Muttersprache nicht auch erwarten lasse, daß diese im persönlichen Lebensbereich als Schriftsprache benutzt werde. Ihrer Auffassung nach sei bei der Feststellung des dSK umfassend zu prüfen, welche Lebensbereiche und damit welche kulturellen Zugänge sich der Kläger mit der deutschen Sprache erschlossen habe. Wäre zusätzlich zu würdigen, daß der Kläger im Herkunftsgebiet für alle Aufzeichnungen und Briefe eine andere Sprache als das Deutsche benutzt habe, könne bei dem mehrsprachig aufgewachsenen Kläger nicht mehr von der Benutzung des Deutschen wie eine Muttersprache ausgegangen werden. Zum Gebrauch des Deutschen wie eine Muttersprache komme es nicht nur auf die teilweise mündliche Verwendung im Familienkreise an.
Durch das Schreibenlernen einer Sprache werde die Beziehung zu dieser Sprache intensiviert. Da die Entwicklung einer Schrift für eine Sprache eine kulturelle Entwicklung sei, sei das Erlernen der Schrift ein erweiterter Zugang zur Kultur dieser Sprache. Damit bestehe zwischen Sprache und Kultur eine besonders enge Verbindung, in der auch Schriftkenntnisse erworben und gepflegt würden. Im Regelfall könne man nicht von der Benutzung des Deutschen wie eine Muttersprache sprechen, wenn für das Schreiben in allen Lebensbereichen eine andere, von Kindheit an gesprochene Sprache benutzt werde. Denn persönliche Aufzeichnungen und Briefe würden in der Regel in der Muttersprache verfaßt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 25. Oktober 1995 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Dazu trägt er im wesentlichen vor: Seit der Neufassung des § 150 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) im Jahre 1965 und des § 20 WGSVG im Jahre 1970 bezeichne die Rechtsprechung das ausschließliche Abstellen auf das Schriftdeutsch als rechtsfehlerhaft. Selbst bei Anwendung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) dürften ohne oder bei nur geringem deutschen Schulunterricht Schriftkenntnisse in Deutsch nicht verlangt werden. Bekenntnischarakter habe lediglich die Einschulung der Kinder deutscher Muttersprache in Schulen, in denen der Unterricht in der deutschen Muttersprache erteilt worden sei und die den Kindern unabhängig von ihrer Religion zugänglich gewesen seien. Aufgrund zahlreicher Bestrebungen der nationalsozialistischen Politik sei der Besuch deutscher Schulen, die in den Oststaaten überwiegend dem Protektorat der Kirchen unterstanden hätten, Kindern mosaischer Glaubenszugehörigkeit in der Regel versagt und seit der Machtübernahme 1933 auch nicht mehr zumutbar gewesen.
Dort wo ein Schulbesuch mit Bekenntnischarakter nicht möglich gewesen sei – es hätten zB ortsnahe Schulen gefehlt, Schulgelder hätten nicht aufgebracht werden können und dergleichen mehr –, seien Volksdeutsche ohne Lese- und Schreibfertigkeiten dennoch in ihrer alten Heimat in ihren gesellschaftlich-kulturellen Lebenskreis integriert gewesen. Sie hätten dort nicht zu einer Randgruppe gehört, weil sie Deutsch weder hätten lesen noch schreiben können. Diese Angehörigen einer Minorität, die im Laufe ihres Lebens in der Regel beginnend mit der Schule, auch die Landessprache perfekt erlernt hätten und hätten erlernen müssen und auch mehr oder weniger die Schriftsprache beherrschten, seien Volksdeutsche gemäß § 6 BVFG. Wenn innerhalb der Familie erworbene Deutschkenntnisse aufgrund besonderer Umstände nicht hätten weitergegeben werden können und die deutsche Sprache in der Schule weder als Mutter- noch als Fremdsprache vermittelt worden sei, dann gälten die Voraussetzungen des § 6 BVFG bei Spätaussiedlern als erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 150 BEG ließen sich nicht mit dem Argument bestreiten, der Angehörige des dSK habe ausschließlich nichtdeutsche Schulen besucht.
Es sei also rechtssystematisch und rechtspolitisch verfehlt, nach mehrfacher Klarstellung des Begriffs der deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft nunmehr die klaren Interpretationen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schriftdeutsch und Schulbesuch zu unterlaufen, sie dort auszuhöhlen, wo es nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht mehr darauf ankomme, daß die Zugehörigkeit zum dSK auf Dauer fortbestanden habe. Sie habe durch Abwendung aufgegeben werden können oder könne durch Anpassung an eine andere sprachliche oder kulturelle Umgebung verlorengegangen sein. Heute von Angehörigen des dSK mehr zu verlangen als von Volksdeutschen ohne Kenntnisse im Schriftdeutsch, die dennoch nach wie vor im Bundesgebiet aufgenommen und als Vertriebene anerkannt würden, könne nicht Rechtens sein.
In überzeugender Weise stelle die Rechtsprechung fest, daß fehlende deutsche Schriftkenntnisse der Anwendung des § 6 BVFG, § 150 BEG, § 20 WGSVG und damit auch § 17a FRG nicht entgegenstehen könnten. Es sei auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen stets die von Kindesbeinen an gesprochene deutsche Sprache, die die Sprach- und damit Kulturgemeinschaft bilde, die Menschheit gliedere. Es sei die mündliche Ausdrucksweise und nicht die Schrift, die verbinde. Die Gemeinschaft, in deren Überlieferungskreis und deren Überlieferungskraft eine bestimmte Sprache lebe, sei durch sie in den Oststaaten zur notwendigen Sprachgemeinschaft geworden. Stets seien es primär die im Elternhaus überlieferten deutschen Wörter, die die Welt der Angehörigen dieses Kulturkreises aufgebaut hätten. Das Wort Muttersprache ermahne daran, daß ein Kind Glied einer Kette sei, angewiesen auf Erfahrung und Tat, die andere erworben hätten. Die Kinder der Siebenbürger Sachsen, der Banater Schwaben, Bukowina-Deutschen ua Volksdeutscher sowie gleichermaßen die Angehörigen des deutschsprachigen Judentums gehörten seit Jahrhunderten in ihrer Heimat zu den dort ansässigen Deutschen, weil sie von Kindheit an auch ohne deutsche oder andere Schriftkenntnisse im Elternhaus deutsch gesprochen hätten. Das Zusammengehörigkeitsgefühl dieser Menschen entwickele sich aus ihrer deutschen Mutter- und ihrer bevorzugten Umgangssprache und nicht aus evtl vorhandenen Schriftkenntnissen, gleich welcher Art. Aus diesem Grunde sei und dürfe die Schriftprobe nicht das Kernstück, also schwerwiegendes Indiz der Zugehörigkeit zum dSK sein. Es sei und bleibe überall die deutsche Umgangssprache, in der ein Mensch seine Gedanken auch dann ordne, wenn er Schulunterricht nur in der Landessprache habe erhalten können und diese Sprache als Zweitsprache dort benutze und habe benutzen müssen, wo eine Verständigung in der deutschen Sprache nicht möglich gewesen sei.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist iS einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Berufungsurteil allerdings nicht bereits wegen eines unklaren Tenors (vgl §§ 131, 136 Abs 1 Nr 4 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) aufzuheben. Zwar würde ein derartiger Mangel das Urteil wirkungslos machen und wäre im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 1500 § 136 Nr 6), die angefochtene Entscheidung ist insoweit jedoch nicht zu beanstanden. Das LSG hat eine Urteilsformel gewählt, wie sie bei Grundurteilen iS von § 130 SGG angebracht ist, die einer auf Rentengewährung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 4 SGG) stattgeben. Indem die Beklagte geltend macht, das LSG habe die Vorschriften für eine Rentenzahlung ins Ausland (vgl §§ 1316, 1319 RVO) unberücksichtigt gelassen, rügt sie eigentlich keinen Verfahrensmangel, sondern einen Fehler der berufungsgerichtlichen Sachentscheidung. Insbesondere liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vor. Da nicht erkennbar ist, daß es nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des LSG auf die genannten Bestimmungen ankam und die Beklagte zudem nicht vorgetragen hat, sie habe sich auf diese Regelung bereits im Berufungsverfahren ausdrücklich berufen (vgl dazu BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG), weisen die Entscheidungsgründe in diesem Punkt keine verfahrensrechtlich erhebliche Lücke auf.
Das Berufungsurteil kann in der Sache keinen Bestand haben, weil die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um die Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung bestätigen zu können.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften des Vierten Buches der RVO, da der Rentenantrag bereits im Juli 1990 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1993 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Gemäß dem danach anzuwendenden § 1248 Abs 5 RVO erhält ARG ein Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 dieser Vorschrift erfüllt hat, also eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Während der Kläger bereits im Dezember 1986 die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig, ob er auch die erforderliche Wartezeit vorweisen kann.
Anrechenbare Beitragszeiten iS der §§ 1249, 1250 RVO sind nach den Feststellungen des LSG nicht gegeben. Die Vorinstanz ist zwar davon ausgegangen, daß für die Zeiten vom 30. Juli 1941 bis 18. März 1944, vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 sowie für Juli 1950 Ersatzzeittatbestände iS von § 1251 Abs 1 RVO erfüllt sind, deren Anrechenbarkeit setzt jedoch nach § 1251 Abs 2 RVO das vorherige Bestehen einer Versicherung oder die spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Dafür besteht im Falle des Klägers kein Anhalt, soweit es um Versicherungszeiten nach der RVO geht.
Beim Kläger kommt jedoch die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG in Betracht, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. § 15 Abs 1 Satz 1 FRG sieht vor, daß Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Zwar gehört der Kläger – soweit ersichtlich – nicht zu dem gemäß § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist er offenbar kein anerkannter Vertriebener iS von § 1 BVFG. Ihm kann jedoch die Regelung des § 20 WGSVG zugute kommen, die durch Art 21 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) rückwirkend zum 1. Februar 1971 (vgl § 20 Abs 3 Satz 1 WGSVG) neu gefaßt worden ist. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (vgl § 4 FRG; § 3 WGSVG).
Dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG läßt sich entnehmen, daß der Kläger als Verfolgter iS von § 1 BEG anzusehen ist. Da er vor dem 1. Juli 1990 Rumänien verlassen hat, kann er auch Vertriebener (Aussiedler) iS von § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG sein. Das weitere Tatbestandsmerkmal dieser Norm, nämlich die (damalige) deutsche Volkszugehörigkeit (vgl dazu § 6 BVFG), wird dadurch ersetzt, daß § 20 Abs 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG verweist. Danach genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, daß Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben.
Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis. Diese Gleichsetzung lasse jedoch die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur außer acht. Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache spreche oder im persönlichen Bereich ständig gebrauche, das Weltbild dieser Sprache. Dieser geistige Prozeß beginne mit dem Erlernen der Sprache, er gehe durchweg unbewußt vor sich. Da jeder Sprache eine bestimmte Art, die Welt gedanklich zu erfassen, eigentümlich sei, liege in der Spracherlernung die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache. Daher erhalte jeder, der mit der deutschen Sprache weitgehend vertraut sei und sie in seinem persönlichen Lebensbereich spreche, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur. In Wechselwirkung hierzu werde die Sprache durch neue kulturelle Leistungen bereichert. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Deutschsprechende nur über den Wortschatz und die Ausdrucksmöglichkeiten verfüge, die für ein Familienleben und die tägliche Berufsarbeit ausreichten, oder ob ihm die Sprache den Zugang zu Bereichen eröffne, die der Religion, Wissenschaft sowie insbesondere der Dichtung angehörten. Da jede Kultur mit dem Bestreben beginne, die Grundbedürfnisse des einzelnen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft zu befriedigen, und im Streben nach diesen Leistungen der Anfang aller weiteren Kulturentwicklung liege, hätten auch die Frühstufen der Kultur ihre sprachlichen Ausdrucksformen. Deshalb dürfe nicht unterschieden werden, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließe.
Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266; 1974, 247). Dieser Betrachtungsweise hat sich das BSG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB BSG SozR 5070 § 20 Nr 2; BSGE 50, 279 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Sie gilt nicht nur für die Begründung, sondern auch für die Fortdauer einer Zugehörigkeit zum dSK (vgl zB BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9). Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247; dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9; BSG SozR 5070 § 20 Nr 5 S 18).
Grundsätzlich muß der Verfolgte (noch) im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben; hat er sich vorher aus Verfolgungsgründen davon abgewandt, so ist bei der Beurteilung auf den Beginn der Verfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsgebiet abzustellen (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nrn 2, 9). In Fällen, in denen sich der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich aus anderen Gründen (zB Heirat eines nicht deutschsprachigen Ehegatten) in rechtserheblichem Umfang verringert hat, geht die Zugehörigkeit jedenfalls dann, wenn Deutsch die Muttersprache ist, erst nach einer Übergangszeit verloren, deren Dauer sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet (vgl BSGE 50, 279, 282 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Ausgehend von der berufungsgerichtlichen Annahme einer deutschen Muttersprache des Klägers ist es somit rechtlich nicht zu beanstanden, daß die relativ kurze Zeit zwischen der Eheschließung des Klägers (1949) und seiner Auswanderung nach Israel (Juli 1950), in der er im familiären Bereich offenbar nicht mehr deutsch gesprochen hat, vom LSG als unschädlich angesehen worden ist.
Da es für die Zugehörigkeit zu dSK vorrangig auf die Sprache ankommt, ist im einzelnen zu prüfen, inwieweit der Verfolgte die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat. Was die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Deutschkenntnisse anbelangt, so gehört das Beherrschen der Schriftsprache nicht zu den objektiven Mindestanforderungen einer Zugehörigkeit zum dSK (zur ähnlichen Problematik bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vgl BVerwGE 79, 94, 99). Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß das Erlernen der Schrift einen erweiterten Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur eröffnet, der Begriff des dSK unterscheidet jedoch nicht danach, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15; allgemein dazu auch BVerwGE 102, 214, 220). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die subjektiven Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad des Verfolgten abzustellen. Insofern können auch Analphabeten zum dSK gehören (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15). Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506). Zu fordern ist daher ein ständiger Gebrauch im persönlichen Bereich, wozu neben Ehe und Familie auch der Freundes- und Bekanntenkreis gehört (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nr 13 S 49 f).
Ein besonderes Problem stellt die Mehrsprachigkeit von Verfolgten wie dem Kläger dar. Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2). Konnte ein Verfolgter seinerzeit zwar in einer anderen Sprache schreiben und lesen, nicht jedoch in der deutschen Sprache, so schließt ihn dieser Umstand – wie das LSG nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffend entschieden hat – für sich allein nicht von einer Zugehörigkeit zum dSK aus. Maßgebend ist auch hier eine umfassende Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
Wenn es darum geht, die deutsche Sprache „wie eine Muttersprache” zu beherrschen, so wird man allerdings grundsätzlich erwarten können, daß die Deutschkenntnisse mindestens ebenso gut sind wie die Kenntnisse in einer anderen Sprache (vgl dazu OLG München RzW 1970, 255, 256). Insofern hat der 5. Senat des BSG zu Recht Zweifel an der Zugehörigkeit zum dSK geäußert, wenn jemand für persönliche Aufzeichnungen und den Schriftverkehr eine andere Sprache als Deutsch benutzt hat (vgl BSG, Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 3/90 -, Umdr S 6). Ausschlaggebend sind jedoch die jeweiligen individuellen Lebensumstände. Zunächst ist insoweit zu unterscheiden, ob Deutsch die Muttersprache des Verfolgten ist oder nicht. Ein Verfolgter mit einer anderen Muttersprache kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift in gleicher Weise beherrscht hat wie ein entsprechender Verfolgter aus einem deutschsprachigen Elternhaus (vgl BGH RzW 1974, 243). Bei deutscher Muttersprache kommt es insbesondere darauf an, ob für den Verfolgten eine zumutbare Möglichkeit bestanden hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 229; allgemein dazu auch BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 64). Dies hängt vornehmlich davon ab, ob er eine deutsche Schule besuchen oder zumindest schulischen Deutschunterricht erhalten konnte (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 - Umdr S 9 f; Urteil vom 16. August 1990 - 4 RA 18/89 - Umdr S 9 f; Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 RA 2/91 - Umdr S 9; allgemein dazu auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 6 BVFG Anm 4d). War das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Eltern in der Lage waren, dem Betreffenden Deutsch nicht nur mündlich zu vermitteln, sondern ihm auch das Lesen und Schreiben dieser Sprache beizubringen bzw durch Privatunterricht beibringen zu lassen. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch eine allgemeine Unterdrückung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet des Verfolgten von Bedeutung sein (vgl zB BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 86).
Das zweite sprachbezogene Merkmal des dSK betrifft den Sprachgebrauch. Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230). Dazu können neben dem mündlichen Austausch in der Familie auch die Lektüre von Büchern und Zeitschriften, das Verfassen persönlicher Aufzeichnungen sowie der Briefwechsel mit Verwandten und Bekannten gehören. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten abzustellen. Ausgehend von der Gesamtheit seiner individuellen Kommunikation im persönlichen Lebensbereich ist mithin zu prüfen, ob dabei die deutsche Sprache überwiegend Verwendung gefunden hat.
Gemessen an diesen Kriterien erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG keine abschließende Beurteilung dazu, ob die damalige Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache durch den Kläger ausreichen, um ihn dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen. Was das Beherrschen des Deutschen wie eine Muttersprache anbelangt, so hat das LSG angenommen, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Kläger in einem deutschsprachigen Elternhaus aufgewachsen sei. Andererseits ist auf S 9 des Berufungsurteils offengelassen worden, ob der Kläger Deutsch als Muttersprache oder wie eine Muttersprache benutzt hat. Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz nicht näher mit der Frage befaßt, ob der Kläger überhaupt die Möglichkeit gehabt, aber nicht genutzt hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, warum der Kläger in C. eine rumänische Volksschule (offenbar ohne Deutschunterricht) und nicht eine möglicherweise vorhandene deutsche Schule (zum Vorhandensein deutscher Schulen in der Bukowina vgl zB BSG SozR 5070 § 20 Nr 5; OLG Koblenz, RzW 1966, 273; 1967, 183) besucht hat. Darüber hinaus hat das LSG es zwar allgemein als glaubhaft gemacht angesehen, daß der Kläger bis zu seiner Heirat im persönlichen Lebensbereich deutsch als Umgangssprache benutzt habe, es jedoch unterlassen, den Gesamtbereich der privaten mündlichen und schriftlichen Kommunikation des Klägers konkret zu erfassen und in Beziehung zu setzen zum Umfang seines (nur mündlichen) Gebrauchs der deutschen Sprache.
Kann demnach die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK noch nicht sicher beurteilt werden, so vermag dieser auch aus dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 17a FRG keine Rechte herzuleiten. Denn diese Bestimmung begünstigt ebenfalls nur Personen, die dem dSK angehört haben. Ebensowenig ergibt sich aus dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung seiner in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Bei der weiteren Bearbeitung des Falles wird das LSG noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Wegen der besonderen Verhältnisse des jüdischen Bevölkerungsteils in der Bukowina nach dem Ersten Weltkrieg (vgl zB BSG SozR 5070 § 20 Nr 5; OLG Koblenz, RzW 1966, 273; 1967, 35, 183; OLG Zweibrücken, RzW 1967, 134; Blessin/Gießler, BEG-Schlußgesetz, Nachtrag 1969, § 4 BEG RdNr 7; Brunn/Hebenstreit, BEG, Nachtrag 1966 bis 1967, § 4 RdNr 10, § 150 RdNr 1; Schmidinger, SozVers 1981, 129, 130 f) könnte es fraglich erscheinen, ob bei diesem Personenkreis von der Beherrschung und dem Gebrauch der deutschen Sprache ohne weiteres auf eine Zugehörigkeit zum dSK geschlossen werden kann. Zumindest könnte Veranlassung bestehen zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß sich der Kläger der offenbar in der Bukowina bestehenden national-jüdischen Bewegung zugewandt hatte.
Sofern der Kläger zum dSK gehört und bei ihm auch – unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung in § 20 Abs 2 WGSVG – ein Zusammenhang zwischen seiner dSK-Zugehörigkeit und dem Verlassen des Vertreibungsgebietes zu bejahen ist, müßten – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – noch die Voraussetzungen der §§ 1316, 1319 RVO für eine Rentenzahlung ins Ausland geprüft werden.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen