Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. April 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) ab 1. August 1991.
Der 1930 geborene Kläger erlitt als Angehöriger der Volkspolizei (VP) im Jahre 1956 einen Dienstunfall. Wegen eines hieraus resultierenden bleibenden Körperschadens bewilligte ihm das Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR mit Bescheid vom 22. Juli 1961 eine DBTR nach der nicht veröffentlichten Ordnung 11/72 des Ministers des Innern und Chefs der VP über die soziale Leistungsgewährung (Versorgungsordnung – VersO) vom 1. Juli 1954 (zuletzt idF vom 1. Dezember 1985).
Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum 31. August 1990 wurde dem Kläger mit Bescheid des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR vom 7. September 1990 eine Invalidenvollrente in Höhe von 1.107,00 DM und daneben eine DBTR in Höhe von 195,00 DM gewährt (Rentenänderungsbescheid des Ministeriums des Inneren vom 10. September 1990).
Durch den streitigen Bescheid der Bezirksregierung Halle des beklagten Landes vom 20. September 1991 wurde die DBTR rückwirkend zum 1. August 1991 unter Hinweis auf § 11 Abs 5 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I, 1606, 1677, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993, BGBl I, 1038) entzogen und darauf hingewiesen, daß nur noch die Invalidenvollrente gezahlt werde. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1992 zurück.
Durch Urteil vom 30. Juni 1992 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom 28. April 1993 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf DBTR sei mit Inkrafttreten des § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG zum 1. August 1991 entfallen. Die rechtlichen Verhältnisse hätten sich infolgedessen seit Erlaß des Bescheids vom 10. September 1990 wesentlich geändert (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫ iVm §§ 11 Abs 5, 10 Abs 5, 8 Abs 3 AAÜG). Der Beklagte habe den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben können, da der Kläger aufgrund der Zahlungseinstellung zum 1. August 1991 gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß der Anspruch weggefallen sei. Bei der DBTR handele es sich um eine Teilrente aus einem Sonderversorgungssystem iS von § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG iVm § 1 Abs 3 AAÜG und der Anlage 2 Nr 2. Die DBTR sei dem Kläger gemäß der VersO gewährt worden. Da der Kläger seit seinem Ausscheiden eine Invalidenvollrente, also eine Leistung aus einem Sonderversorgungssystem gemäß § 4 Abs 2 Nr 1 AAÜG bezogen habe, sei gemäß § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG daneben die DBTR nicht mehr zu gewähren. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig. Sie verstoße nicht gegen Art 14 Grundgesetz (GG). Der Bundesgesetzgeber habe die DBTR nicht unter Eigentumsschutz gestellt. Sie beruhe nicht auf Beitragsleistungen; gewährt worden sei sie aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des ehemaligen Dienstherrn. Die Ansprüche auf nicht zu überführende Leistungen aus Sonderversorgungssystemen, wozu die DBTR zähle, seien lediglich im Rahmen des Vertrauensschutzes für begrenzte Zeit weiter gewährt worden. Überführt worden seien nach dem Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II, 889 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 = EV Nr 9) nur Ansprüche mit ähnlichen Voraussetzungen, wie bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Art 20 und Art 2 GG seien ebenfalls nicht verletzt. Der verbleibende Invalidenvollrentenbetrag in Höhe der Altersrente (Teil C Abschnitt IV Nr 2 Satz 1 der VersO) stelle eine hinreichende Existenz- und Alterssicherung dar. Der Wegfall der DBTR in diesen Fällen verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger werde gegenüber anderen Bestandsrentnern aus Sonderversorgungssystemen nicht schlechter gestellt, da seine Gesamtversorgung auch nach dem Wegfall der DBTR diejenige anderer Versorgungsempfänger nicht sachwidrig unterschreite. Der Entzug der DBTR sei im Hinblick auf die entsprechende Behandlung der Dienstbeschädigungsvollrenten sogar durch den Gleichheitssatz geboten. Denn durch die Überführung der Dienstbeschädigungsvollrenten in die Rentenversicherung gemäß § 4 Abs 2 Nr 1 AAÜG hätten Dienstbeschädigungsvollrentner seit dem 1. Januar 1992 gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 AAÜG lediglich einen Anspruch auf eine einheitliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erlangt. Durch den Entzug der DBTR werde der Kläger auch nicht gegenüber dem Personenkreis sachwidrig ungleich behandelt, der gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 AAÜG eine DBTR neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – unter deren Anrechnung – erhalte.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Maßgabe 9r des EV sowie einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 und 3 sowie gegen Art 3 Abs 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG und trägt vor:
Nach Maßgabe von EV Nr 9r seien Ansprüche und Anwartschaften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Rentenversicherung zu überführen. Dies gelte auch für DBTRen, da Anspruchsvoraussetzung in diesen Fällen im wesentlichen ebenfalls eine Erwerbsminderung sei. Demgemäß sehe § 4 Abs 2 Nr 1 AAÜG auch die Überführung der Dienstbeschädigungsvollrenten in die Rentenversicherung vor. Eine Abschaffung einer Leistung sei nach dem EV nur bei – hier nicht vorliegenden – ungerechtfertigten Leistungen möglich.
Die DBTR unterliege darüber hinaus dem Eigentumsschutz des Art 14 GG und sei daher nach den Maßgaben des EV in die Rentenversicherung zu überführen. Diese Teilrente beruhe auf einer erheblichen Eigenleistung und diene der Existenzsicherung; die DBTR sei im Vergleich zu den ihm im übrigen zustehenden Bezügen nicht geringfügig.
Darüber hinaus verstoße die Regelung im AAÜG gegen Art 20 und Art 2 GG. Er habe auf die Weitergewährung der Leistung vertrauen dürfen. Schließlich sei auch Art 3 GG verletzt. Denn den Anspruchsberechtigten, die nicht zum Kreis der Bezieher von Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen gehörten, werde nach dem EV die Unfallrente weitergezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. April 1993,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Dienstbeschädigungsteilrente in gesetzlicher Höhe über den 31. Juli 1991 hinaus zu gewähren.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Nach § 48 SGB X iVm § 11 Abs 5 AAÜG sei – auch für die Vergangenheit – die DBTR durch Bescheid zu entziehen gewesen. Art 14 GG stehe der Regelung in § 11 Abs 5 AAÜG nicht entgegen. Die DBTRen beruhten nicht auf Eigenleistungen der Begünstigten, der EV habe – zudem – Renten aus den Sonderversorgungssystemen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 GG gestellt. Der Gesetzgeber habe nach Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur Bundesrepublik Deutschland eine in der ehemaligen DDR etwa bestehende eigentumsähnliche Position hinsichtlich dieser Teilrenten nicht neu begründet oder bekräftigt. Das öffentliche Interesse an einer Änderung der Rechtslage der Teilrentenempfänger überwiege im Hinblick auf die durch die Überführung der Ansprüche in die Rentenversicherung bedingten angespannten finanziellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Die Vollrente stelle eine hinreichende Existenz- und Alterssicherung dar. Ein Verstoß gegen Art 3 GG sei nicht erkennbar und zwar auch nicht im Vergleich zu den Beziehern von Dienstbeschädigtenvollrenten. Deren Überführung sei zur Existenz- und Alterssicherung geboten gewesen. Bei den Teilrenten hingegen handele es sich um Leistungen, die über die Grundversorgung hinausgingen. Durch die Art der Überführung der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen habe eine einheitliche Gesamtversorgung durch Gewährung einer Vollrente geschaffen werden sollen.
Die Beigeladene nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig erkannt, daß der streitige Bescheid vom 20. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1992 nicht rechtswidrig ist.
A: Dem Kläger stand zwar bis einschließlich Juli 1991 auf der – für das Bundessozialgericht ≪BSG≫ allein maßgeblichen (§ 162 SGG) -bundesrechtlichen Grundlage von EV Nr 9 Buchst e Satz 2 und Buchst b Satz 2 iVm Teil C Abschnitt VIII der VersO ein Anspruch auf DBTR in Höhe von monatlich 195,00 DM zu; dies war durch den gemäß Art 19 Satz 1 EV wirksam gebliebenen Rentenänderungsbescheid vom 10. September 1990 mit Bindungswirkung (iS von § 77 SGG) auch für den Beklagten anerkannt. Zu dem hier streitigen Eingriff war dieser aber als zuständiger Versorgungsträger jedoch gemäß § 11 Abs 5 Satz 2 und 5 AAÜG ermächtigt und verpflichtet:
Dieser verfahrens- und materiell-rechtliche Gehalt ist dem Wortlaut und Aufbau der Vorschrift nicht unmittelbar zu entnehmen. Da auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405 S 148; BT-Drucks 12/826 S 22 f) nur verdeutlichen, daß § 11 AAÜG die Gleichbehandlung der Sonderversorgungsberechtigten mit in die Rentenversicherung überführten und derjenigen mit nicht darin überführten Ansprüchen sichern soll, hängt das Verständnis der Bestimmung weitgehend von ihrer sachthematischen Verknüpfung mit den §§ 4 Abs 1 bis 3, 9 Abs 1 und 10 Abs 1 und 2 aaO sowie mit EV Nr 9 Buchst b und e ab. Vor diesem Hintergrund läßt der Gesetzestext die Rechtsnormen, die er im Blick auf Dienstbeschädigungs-(Voll- und Teil-)Renten verlautbaren soll, mit rechtsstaatlich gerade noch hinreichender Klarheit erkennen. Sie lauten:
Wer im engeren Staatsdienst der DDR (Anlage 2 zum AAÜG: NVA, Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug, Zollverwaltung und MfS) beschäftigt war und in innerem Zusammenhang mit einem solchen Dienst eine Dienstbeschädigung erlitten hat, erhält ab 1. August 1991 keine Dienstunfallentschädigung mehr. Dies gilt nicht, solange der Berechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine DBTR, aber noch keine Rente wegen Alters oder eine Volleistung aus dem Versorgungssystem bezieht; erhält er daneben eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von §§ 43 bis 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder von Art 2 §§ 7 ff des Rentenüberleitungs-Gesetzes (RÜG), wird diese auf die DBTR in voller Höhe anspruchsmindernd angerechnet. Der Fortfall der Ansprüche auf DBTR und die Begrenzung „isolierter” DBTR-Ansprüche ist in jedem Fall zum 1. August 1991 unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte durchzusetzen, ohne daß eine Anhörung der Betroffenen erforderlich ist.
B: Dies ergibt sich im wesentlichen aus folgendem:
1. Durch EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und Buchst e Satz 2 war die Grundentscheidung getroffen worden, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in nur eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung einmünden zu lassen, und zwar auch dann, wenn der Rechtsgrund für den Rentenanspruch in einer Dienstbeschädigung lag:
a) Die og vier Sonderversorgungssysteme (Anlage II zum AAÜG) enthielten im wesentlichen Vorschriften über die Soziale Sicherung der hauptberuflich im engeren Staatsdienst der DDR Beschäftigten und ihren Familienangehörigen bei Krankheit, Dienstunfall, Invalidität, Alter und Tod. Außerdem regelten sie auch „dienstrechtliche”) Übergangsleistungen (zB bei Einkommenseinbußen) für die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Strukturell stimmten diese Regelungen weitgehend mit den allgemeinen, für alle sonstigen Beschäftigten geltenden Regeln über die Soziale Sicherheit überein; jedoch gehörten die Bediensteten im engeren Staatsdienst während der Zeit ihres aktiven Dienstes der allgemeinen Sozialversicherung nicht an „Sonder”-Versorgung). Voll- oder Teilrenten wegen einer Dienstbeschädigung, die auf einem Dienstunfall, einem diesem gleichgestellten Unfall oder auf einer Diensterkrankung (im folgenden: Dienstunfall) beruhen konnten, durften aber grundsätzlich nur nach der vorzeitigen Entlassung aus dem aktiven Dienst gewährt werden (Ausnahmen waren uU nur bei besonderer beruflicher oder persönlicher Betroffenheit zugelassen).
b) Der EV hat Ansprüche und Anwartschaften wegen vor dem 3. Oktober 1990 eingetretener Arbeitsunfälle, die nicht im inneren Zusammenhang mit Verrichtungen im engeren Staatsdienst der DDR verursacht worden sind, in die gesetzliche Unfallversicherung überführt, wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten iS der allgemeinen Sozialversicherung der DDR gehandelt hat. Hingegen hat er die Regelungen der Sonderversorgungssysteme ua über Renten aufgrund von Dienstunfällen nicht in die gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet, sondern dem Sachgebiet „Rentenversicherung” (iS des EV) zugeordnet. Hier wurde bestimmt, daß nur die Ansprüche und Anwartschaften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (EV Nr 9 Buchst b Satz 1), sonstige Sonderversorgungsrenten jedoch ab 1. Januar 1991 nur noch den in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 genannten Bestandsrentnern und Anwartschaftsinhabern gewährt werden sollten. Hierbei ist nicht verkannt worden, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungsarten vorhanden sind, die nach ihrem Rechtsgrund und ihrer Ausgestaltung den Dienstbeschädigungs-(Voll-und Teil-)Renten oder den sonstigen Übergangsleistungen aus den Sonderversorgungssystemen entsprechen. Insbesondere sind Dienstbeschädigungsrenten keine „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” iS von EV Nr 9 Buchst b Satz 1, der den Sprachgebrauch des SGB VI übernimmt und damit das Ziel der vorgeschriebenen Überführung sowie die Rentenarten konkretisiert, für die Buchst b aaO in direkter Anwendung gilt.
c) Die Geltung der sonstigen Sonderversorgungsregelungen über ua Dienstbeschädigungsrenten ist in EV Nr 9 Buchst e abschließend geregelt worden: Satz 1 aaO bestimmte deren Außerkrafttreten mit dem 31. Dezember 1990. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen konnten nach EV Nr 9 Buchst e Satz 2 nur noch Personen haben, die am 3. Oktober 1990 bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatten und bis Ende 1990 aus dem aktiven Dienst entlassen worden waren; für diesen allein noch berechtigten Personenkreis galt nach Satz 2 Halbsatz 2 aaO EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und 3 „entsprechend” (nicht aber Satz 4 und 5, also nicht die sog Zahlbetragsgarantie). Nach diesen Vorschriften waren die bisherigen Versorgungsregelungen „bis zur Überführung” weiterhin anzuwenden, die Leistungen aber nach Art, Grund und Umfang denjenigen der allgemeinen Rentenversicherung anzupassen. Die „entsprechende Anwendung” bezweckt also vor allem, Besserstellungen gegenüber den Sonderversorgungsberechtigten zu verhindern, deren Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden (Anpassungsvorbehalt).
2. Das AAÜG setzt dieses bundesrechtliche Normprogramm vor allem in den §§ 4 und 11 aaO um:
a) § 4 Abs 2 und 3 aaO überführt die in Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche auf „anpaßbare” Leistungen (Invalidenvollrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente) in die Rentenversicherung, wie sie am 1. August 1991 im Beitrittsgebiet bestand. Für die Dienstbeschädigungsvollrente, die grundsätzlich eine dienstunfallbedingte Invalidität oder Dienst- und Arbeitsverwendungsunfähigkeit voraussetzte und ähnlich wie eine Invalidenvollrente zu berechnen und dieser insoweit „gleichartig” war, (und für die Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente) wurde die „Überführung” dadurch ermöglicht, daß sie im Wege der Fiktion als Invalidenrente (bzw Hinterbliebenenrente) iS des damals im Beitrittsgebiet gültigen Rentenversicherungsrechts eingeordnet wurde. Damit ist sie als eigenständige Unfallentschädigung abgeschafft. Eine derartig „überführte” Dienstbeschädigungsvollrente „gilt” also als Invalidenrente iS der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet (vgl § 27 des Sozialversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1990, GBl I Nr 38 S 486, und Art 2 § 7 des RÜG). Damit ist zugleich schon entschieden, daß eine Dienstunfallentschädigung neben oder zusätzlich zu einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt wird.
b) Diesen schon in § 4 Abs 2 und 3 AAÜG enthaltenen Grundsatz spricht § 11 Abs 5 Satz 2 aaO im Blick auf die DBTR aus um klarzustellen, daß Dienstunfallteilbeschädigte gegenüber Dienstunfallvollbeschädigten nicht bessergestellt sein sollen. Aus Gründen der Gleichbehandlung der nach § 4 aaO in die Rentenversicherung überführten Ansprüche (hier: Invalidenvollrente) mit den schlechthin nicht „anpaßbaren”, aber weiter zu zahlenden Versorgungsleistungen bestimmt § 11 Abs 1 aaO, daß für diese dieselben Höchstbeträge iS von § 10 AAÜG gelten sollen, wie für die überführten Ansprüche.
c) Die Grundentscheidung des AAÜG, ausschließlich eine Volleistung (sei es aus der Rentenversicherung, sei es als weitergeführte Versorgungsleistung) zu gewähren, wird von den weiteren Regeln bekräftigt: Die in § 11 Abs 1 AAÜG genannten Volleistungen aus den Sonderversorgungssystemen (Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung, Übergangsrente) entfallen mit Beginn einer Rente wegen Alters und – sogar ohne Rentenanspruch – mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; wird ab 1. Januar 1992 ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 ff SGB VI; Art 2 §§ 7 ff RÜG) erworben, wird diese Rente auf die verbliebene Versorgungsleistung angerechnet (§ 11 Abs 3 und 4 AAÜG).
d) Nach diesen Grundsätzen (es gibt nur und ausschließlich eine Volleistung; weitergezahlte Versorgungs-Volleistungen werden höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt; sie entfallen mit Gewährung einer Altersrente und soweit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird; eine zusätzliche Dienstunfallentschädigung gibt es nicht) gestaltet § 11 Abs 5 aaO auch die Weiterzahlung ua einer DBTR aus, die nur noch als „isolierte” oder als Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt werden darf: Zwecks Gleichbehandlung mit den Dienstbeschädigungsvollrentnern wird auch die DBTR der proportionalen Kürzung nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AAÜG unterworfen (Abs 5 Satz 1 aaO). Das Prinzip der Ausschließlichkeit nur einer Volleistung wird wiederholt (Abs 5 Satz 2 aaO) und für das Zusammentreffen mehrerer Teilrenten präzisiert (Satz 3 aaO), ebenso die Altersgrenze und der Wegfallgrund des Bezuges einer Altersrente (Satz 4 aaO). Dies bedeutet für die DBTR, daß ab 1. August 1991 eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage hierfür nur noch vorhanden ist, wenn der Berechtigte – anders als der Kläger – keinen Anspruch auf eine Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder auf eine weitergezahlte Volleistung iS von § 11 Abs 1 AAÜG) und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein solcher Anspruch ist proportional gekürzt (Abs 5 Satz 1 aaO) und nur begrenzt rentensteigernd mit anderen Teilrenten verbunden (Abs 5 Satz 3 aaO). Wird in der Zeit ab 1. Januar 1992 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, ist deren Betrag in voller Höhe auch auf die DBTR anzurechnen (§ 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG). Hingegen unterliegt die „isolierte” DBTR keiner weiteren Einkommensanrechnung (§ 2 Abs 1 Satz 2 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992, BGBl I S 1174).
Nach alledem verlautbart § 11 AAÜG die Rechtsnorm, daß eine eigenständige Dienstunfallentschädigung ab 1. August 1991 grundsätzlich nicht mehr gewährt werden darf; lediglich eine isolierte DBTR ist „vorübergehend” weiterzuzahlen. Hiermit wird den besonderen Erschwernissen dieser Behinderten beim Wiedereintritt ins allgemeine Erwerbsleben Rechnung getragen.
3. § 11 AAÜG verdeutlicht auch noch hinreichend, daß dieses materiell-rechtliche Anpassungsprogramm uneingeschränkt ab 1. August 1991 verwirklicht werden soll:
Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 1 aaO sagen dies ausdrücklich. § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG belegen darüber hinaus die gesetzliche Entscheidung, daß der zuständige Versorgungsträger Rechtsmacht und Befugnis haben soll, diese materiell-rechtliche Rechtsänderung auch dann durchzusetzen, wenn den Berechtigten weitergehende Ansprüche durch bindenden Verwaltungsakt (hier: durch den Bescheid vom 10. September 1990) zuerkannt worden sind. Denn nach diesen Vorschriften gilt § 10 Abs 5 AAÜG entsprechend. Daher hat der Versorgungsträger die in § 11 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 vorgesehene Anpassung der Versorgungsleistungen „durch Bescheid” vorzunehmen; die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß dieses Bescheides ist nicht erforderlich; im übrigen gelten gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG die Regelungen des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels SGB X, dh die §§ 31 ff SGB X über den Verwaltungsakt.
Das BSG (BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) hat bereits entschieden und hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß § 10 Abs 5 AAÜG eine abschließende Spezialermächtigung zur Aufhebung auch bindender Leistungsbewilligungen und zur Herabsetzung, Entziehung oder Feststellung des Erlöschens materiell-rechtlicher Ansprüche ist, welche die Anwendung der §§ 45 bis 48 SGB X und die des Art 19 Satz 2 EV nur für diesen besonderen Eingriffsakt einmalig ausschließt. Auch die Bezugnahmen in § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 AAÜG verdeutlichen die Regelungsabsicht, die Rechtsänderung für alle Betroffenen ab 1. August 1991 wirksam zu machen.
Deswegen und nur für den hierbei notwendigen Eingriff ist ferner § 24 SGB X, der seit dem 1. Januar 1991 anzuwenden ist, spezialgesetzlich verdrängt.
Gemäß § 11 Abs 5 Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG war die Beklagte also befugt, den Anspruch auf DBTR ab August 1991 zu entziehen, ohne den Kläger zuvor anzuhören, weil er Anspruch auf eine Volleistung iS von § 4 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, nämlich auf eine Invalidenvollrente hat und daneben ab August 1991 ua eine DBTR nicht zu gewähren ist.
C: Der Senat ist nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß die gesetzgebende Gewalt zu Unrecht in verfassungsrechtlich geschützte oder in verfassungswidriger Weise in gesetzlich begründete Positionen eingegriffen hat oder verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Kläger (bzw dem von ihm repräsentierten Personenkreis der dienstunfallbeschädigten Bestandsrentner aus dem engeren Staatsdienst der DDR) eine Dienstunfallentschädigung neben einer Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder einer gleichgestellten Volleistung iS von § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a AAÜG) zu gewähren:
1. § 11 Abs 5 Satz 2 und 5 AAÜG beeinträchtigt keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen:
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten standen nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG; denn ein inhaltsbestimmendes Bundesgesetz, das solche Sonderversorgungsrenten als Eigentum iS der Institutsgarantie dieser Grundrechtsbestimmung qualifiziert und diesem einen bestimmten und dauerhaften Inhalt gegeben hätte, liegt nicht vor. Die sog Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 greift zugunsten des Klägers nicht ein. EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 hat für die weitergezahlten Versorgungsleistungen (hier: DBTR) gerade nicht auf die „Zahlbetragsgarantie” verwiesen. Diese bezieht sich nur auf dem Entstehungsgrund nach „echte” (Buchst b Satz 1 aaO) Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften. EV Nr 9 Buchst e genügt im übrigen den Anforderungen an ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil die entsprechend Buchst b Satz 2 aaO weiter anzuwendenden leistungsrechtlichen Regelungen entsprechend Halbsatz 2 aaO unter einem Anpassungs- und Umgestaltungsvorbehalt stehen. Da die §§ 4, 9 und 11 AAÜG das Regelungsprogramm des EV Nr 9 im Blick auf Dienstbeschädigungsrenten erfüllt haben, kommt es auf die Frage nach einem Geltungs- oder Anwendungsvorrang des EV Nr 9 vor dem AAÜG, der nicht besteht (dazu: Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92), nicht an.
Wegen des Anpassungsvorbehaltes in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 ist auch schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht verletzt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob ein Dienstunfall im engeren Staatsdienst der DDR ein „Sonderopfer” iS des sog Aufopferungsanspruchs sein kann; denn dieses „Sonderopfer” wäre dem Kläger von der DDR, nicht aber von der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern aufgenötigt worden. Ein Bundesgesetz, das die Beklagte verpflichtet, für eine solche denkbare Schuld der DDR durch andere oder höhere Leistungen einzustehen, als in den §§ 4, 9, 10 und 11 AAÜG vorgesehen, ist nicht ersichtlich. Es steht aber grundsätzlich im freien, nur an das GG gebundenen Gestaltungsermessen des Bundesgesetzgebers, ob und ggf in welchem Umfang er Einstandspflichten des Bundes oder der Länder für Entschädigungsansprüche begründet, die in einem anderen Staat in dessen Dienst oder sonst gegen diesen entstanden sind. Auch Art 33 Abs 5 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber nicht, dem Kläger eine Entschädigung unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, etwa nach den §§ 35 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), zu gewähren; denn der Kläger hat ua weder seinen Dienstunfall bei Ausübung eines öffentlichen Dienstes iS dieser Vorschrift erlitten noch ist das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der DDR auf die Beklagte übergegangen. Sie ist lediglich Funktionsnachfolgerin (Art 13 Abs 2 EV) und nur gemäß der von ihr in EV Nr 9 zugesagten nachgehenden Fürsorge (BSGE 72, 50, 56) angehalten, überhaupt Leistungen vorzusehen, die über das im Sozialstaat Unerläßliche hinausgehen. Dem ist sie nachgekommen.
2. Es liegt auch kein verfassungswidriger Entzug gesetzlich begründeter Rechte vor:
Entgegen der Ansicht des Klägers, der eine Kollektivbestrafung vermutet, dienen die Regelungen des § 11 AAÜG, soweit sie hier einschlägig sind, einem verfassungsgemäßen Zweck. Sie sollen nämlich insgesamt sicherstellen, daß Sonderversorgungsberechtigte nicht allein deshalb besser dastehen, weil die ihnen gewährte Leistung in die Rentenversicherung nicht überführt werden konnte. Insbesondere die Begrenzungsregelungen in §§ 11 Abs 2, Abs 5 Satz 2 und 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG verwirklichen in diesem Zusammenhang in geeigneter, schonender und verhältnismäßiger Weise das Gebot der Gleichbehandlung, weil sie sicherstellen, daß Berechtigte mit nicht überführten Versorgungsansprüchen daraus keine insoweit sachlich ungerechtfertigten Vorteile erlangen. Die betroffenen Rechtspositionen waren überdies – wie ausgeführt – mit einem Anpassungsvorbehalt belastet, in dessen Rahmen das AAÜG sich gehalten hat.
3. Der Senat konnte sich aber darüber hinaus auch nicht davon überzeugen, daß durch die Gesamtheit dieser Regelungen ein iS von Art 100 Abs 1 GG verfassungswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Denn es ist nicht eindeutig,
daß Art 3 Abs 1 GG zwingend gebietet, dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR neben einer Vollrente oder diese erhöhend eine Unfallentschädigung zu gewähren:
Zwar muß die an den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot gebundene gesetzgebende Gewalt bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen und darf bei Verfolgung ihrer Zwecke nur sachgerecht und verhältnismäßig differenzieren.
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich bedenklich, daß der Bundesgesetzgeber im Vergleich zu allen anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im Bundesgebiet (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten, Richter) nur den dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR keine eigenständige Unfallentschädigung zuerkennt. Im Gesamtsystem der Sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland sind im wesentlichen nur sie von einer Unfallentschädigung wegen eines Arbeits- oder Dienstunfalls ausgeschlossen: Die Arbeiter und Angestellten haben nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Verletztenrente, die bei einem Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zu deren teilweisen Kürzung führt. Den wehrdienstbeschädigten Soldaten wird zB ein wegen des Dienstunfalls erhöhtes Unfallruhegehalt oder eine auf andere Leistungen im wesentlichen nicht anrechenbare Grundrente nach den §§ 80 ff SVG iVm §§ 30, 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Die Beamten und Richter erhalten nach einem Dienstunfall mit dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich neben den Dienstbezügen oder zB neben dem Ruhegehalt (§ 35 BeamtVG), ferner bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit Unfallruhegehalt oder erhöhtes Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 BeamtVG); ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 BeamtVG).
Den vorgenannten sozialstaatlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen hätte es zwar iS eines „verfassungsnäheren Zustandes” eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hätte, eine Unfallentschädigung nach dem Modell der sog Eigenunfallversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine an das BeamtVG, das SVG oder wenigstens an das BVG angelehnte Entschädigung bei Dienstbeschädigungen (mit Ausnahmen bei Unrechtsakten) vorzusehen. Hierfür würde auch sprechen, wenn der bundesrechtliche Grundsatz, allen abhängig Beschäftigten eine eigenständige Entschädigung bei Arbeits- oder Dienstunfall zu gewähren, zu einem allgemeinen Prinzip des Arbeits-und Dienstunfallrechts erstarkt wäre. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber dieses Systemprinzip für einen abgrenzbaren Personenkreis durchbrochen, ohne daß verfassungsgemäße sachgerechte Differenzierungskriterien etwa im Vergleich zu den übrigen abhängig Beschäftigten – auch im sonstigen öffentlichen Dienst der DDR – erkennbar sind, die den völligen Ausschluß einer Unfallentschädigung rechtfertigen. Derartiges kann insbesondere dann, wenn – anders als hier – in geschützte Rechtsbestände eingegriffen wird, Willkür indizieren.
Gleichwohl ist hierauf nicht näher einzugehen. Denn der Senat ist letztlich aufgrund von funktions- und kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, für die Sonderversorgungsberechtigten eine eigenständige Unfallentschädigung neben oder zusätzlich zur Alters- und Invaliditätssicherung vorzusehen. Da dem Gesetzgeber – wie ausgeführt – kein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsbestand vorgegeben war, stand ihm die gesamte Breite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes zu. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrottes der DDR obliegt es gerade ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für die Annäherung der Lebensverhältnisse in Deutschland zu setzen. Grenzen für seinen Entscheidungsspielraum ergeben sich dabei nur insoweit, als das GG eindeutige Festlegungen getroffen hat, welche als Maßstabsnormen die rechtsprechende Gewalt überhaupt erst instand setzen, eine Abweichung der gesetzgebenden Gewalt vom GG festzustellen. Art 3 Abs 1 GG enthält aber selbst keine inhaltlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang steht außer Frage, daß die gesetzgebende Gewalt gehalten war, für eine jedenfalls das sog konventionelle Existenzminimum wahrende soziale Absicherung auch der dienstunfallverletzten Sonderversorgungsberechtigten zu sorgen. Dies ist – wie auch die Beträge der Invaliden-/Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ausweisen – grundsätzlich und in aller Regel schon durch das AAÜG, also ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe geschehen. Eine weitergehende Verpflichtung des Gesetzgebers, jetzt zugunsten des hier betroffenen Personenkreises tätig zu werden, kann dem Gleichbehandlungsgebot nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnommen werden. Soweit es an den Gesetzgeber gerichtet, aber inhaltlich durch andere verfassungsrechtliche Vorgaben nicht konkretisiert ist, liegt es gerade in der ausschließlichen Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt, Inhalt und Prioritäten der Gesetzgebung zu bestimmen. Insoweit ist die rechtsprechende Gewalt mangels grundgesetzlicher Maßstäbe nicht kompetent, die Entscheidungen des Gesetzgebers als verfassungswidrig zu bewerten.
Mangels Eindeutigkeit einer grundgesetzlichen Bindung des Gesetzgebers iS der Gewährung einer Unfallentschädigung auch für sonderversorgungsberechtigte Dienstunfallverletzte aus dem engeren Staatsdienst der DDR kommt eine Vorlage iS von Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen