Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO ist auch dann beitragspflichtig in der KVdR, wenn der Anspruch auf sie von einem Arbeitgeber während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erworben worden ist.
2. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, daß die Mitgliedschaft bei der Einrichtung in einem Tarif mit konstantem Pensionsanspruch bei festem Monatsbeitrag und damit einkommensunabhängig geführt worden ist.
Orientierungssatz
Begriff der betrieblichen Altersversorgung:
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO ist eigenständig nach Zweck und Systematik dieser Vorschrift abzugrenzen.
Normenkette
RVO § 180 Abs. 5 Nr. 2 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 19.02.1987; Aktenzeichen L 16 Kr 97/86) |
SG Detmold (Entscheidung vom 07.08.1986; Aktenzeichen S 10 Kr 87/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine "Alterspension", die der Kläger von der Beigeladenen bezieht, in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beitragspflichtig ist.
Der 1912 geborene Kläger ist als Bezieher von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten nach § 165 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Neben der Rente aus der Angestelltenversicherung erhält er von der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, deren Mitglied er im Jahre 1966 geworden war, eine "Alterspension", die sich Anfang 1983 auf monatlich 179,49 DM belief. Hiervon verlangte die Beklagte vom 1. Januar 1983 an einen Monatsbeitrag von 10,86 DM, den sie nach der Hälfte (6,05 vH) ihres damaligen allgemeinen Beitragssatzes berechnete und nach längerem Schriftwechsel durch den förmlichen Bescheid vom 7. Juni 1984 festsetzte. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1984).
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klage durch Urteil vom 7. August 1986 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Pensionskasse beigeladen und ihren Geschäftsführer angehört. Es hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 19. Februar 1987 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Alterspension sei eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO. Die Beigeladene sei eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Schon das spreche dafür, daß die von ihr an ihre Mitglieder aus Anlaß des Alters laufend erbrachten Leistungen Renten der betrieblichen Altersversorgung seien. Hinsichtlich der Versicherungsbedingungen, der Leistungen und der Schutzgarantien vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unverfallbarkeit, Auszehrungsverbot, Insolvenzsicherung) unterscheide die Beigeladene nicht danach, ob ein Mitglied ein Arbeitnehmer, eine arbeitnehmerähnliche Person oder eine sonstige Person sei. Der Kläger sei im übrigen im Jahre 1966 von der Firma S. , deren Inhaber er damals gewesen sei, als "Geschäftsführer" der Firma bei der Beigeladenen angemeldet worden, unter Bezugnahme auf § 7 Ziff 1 Buchst d der Satzung, wonach (Einzel-)Mitglieder ehemalige Mitarbeiter von Kassenfirmen sein könnten, für die die Pensionskasse die Weiterführung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften übernehme. Wenn der Kläger damit den arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des BetrAVG zugerechnet worden sei, müsse er sich auch als Leistungsempfänger entsprechend behandeln lassen. Auf die Finanzierung der Beiträge und ihre buchmäßige oder steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben oder Privatentnahmen komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß die Beitragsentrichtung ihren Grund in der damaligen Erwerbstätigkeit des Klägers gehabt und ihr Ziel in einem (zumindest teilweisen) Ersatz des Arbeitseinkommens bestanden habe, das der Kläger früher aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt habe und im Alter nicht mehr erzielen könne. Die gesetzliche Regelung, die zur Beitragspflicht der Alterspension führe, sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers, mit der er im wesentlichen vorbringt: Seine Bezüge von der Beigeladenen fielen nicht unter § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und seien daher nicht beitragspflichtig. Die Beigeladene sei, auch weil sie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit des Privatrechts sei, keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG. Ihre Mitglieder erhielten Schutz nicht durch dieses Gesetz, sondern aufgrund der Struktur und der Satzungsvorschriften der Beigeladenen. Insbesondere sei er, der Kläger, als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer gewesen, so daß er auch deswegen nicht in den Genuß der Schutzfunktionen der §§ 1 bis 16 BetrAVG komme. Er habe die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen aufgrund von § 2 Nr 3 der Satzung erworben, wonach auch "Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und gleichartige Vertreter von Firmen" Mitglieder werden könnten. Auch der Umstand, daß jedes Mitglied nach dem Ausscheiden aus der Kassenfirma die Mitgliedschaft als privates beitragszahlendes Mitglied fortsetzen könne, mache deutlich, daß von einer betrieblichen Altersversorgung nicht die Rede sein könne. Den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung könnten jedenfalls nicht die Leistungen zugerechnet werden, die er (der Kläger) aufgrund privater Eigenvorsorge erworben habe. Er habe die Beiträge, was das LSG wegen mangelnder Sachaufklärung nicht erkannt habe, aus Privatentnahmen entrichtet, die steuerlich als Einkünfte bzw Einnahmen behandelt worden seien und keine Betriebsausgaben darstellten. Der Kläger weist mit Schriftsatz vom 30. November 1987 noch auf die Gründung des Pensions-Sicherungs-Vereins, Köln, hin, der in Insolvenzfällen eintrete und dem die Unternehmen eine Umlage zahlten. Direktversicherungen nach § 40 b EStG seien dabei nicht zu berücksichtigen, wenn die Prämien ausschließlich zu Lasten des Arbeitnehmers gingen. Dadurch werde anerkannt, daß Ansprüche aus den von Versicherten selbst finanzierten Altersversorgungen nicht zur betrieblichen Altersversorgung gehörten. Der Kläger macht sich schließlich die Auffassung der Beigeladenen zu eigen, wonach nicht alle ihre Leistungen schlechthin und pauschal als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden dürften, insbesondere solche nicht, die darauf beruhten, daß Versicherungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Eigenvorsorge weitergeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, hilfsweise eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob §
180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. An der Eigenschaft der Beigeladenen als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ändere deren privatrechtliche Organisationsform nichts. Die Vorschriften des BetrAVG seien letztlich nicht entscheidend, weil dieses Gesetz nach dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 34/84 - andere Zwecke verfolge als § 180 RVO. Maßgeblich sei vielmehr, ob die von der Beigeladenen an den Kläger gezahlte Pension - unabhängig von seiner früheren Funktion in der Firma S. - eine der Rente vergleichbare Einnahme iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG vom 19. Februar 1987 handele es sich bei der Beigeladenen nach Auskunft ihres Geschäftsführers um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, deren Bedingungen und Leistungen für alle Mitglieder gleich seien. Auch der Umstand, daß die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Firma fortgesetzt werden könne, spreche entgegen der Auffassung des Klägers nicht dagegen, daß es sich bei der Beigeladenen um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung handele. Nach dem erwähnten Urteil des Senats liege es nahe, den Begriff der Renten aus der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert worden seien. Alle in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO genannten Bezüge knüpften an die Berufstätigkeit an. Auch die Bezüge des Klägers von der Beigeladenen stünden fraglos in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit. § 180 Abs 5 Satz 2 RVO werde durch das Urteil des LSG nicht verletzt. Eine Notwendigkeit, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzurufen, bestehe nach ihrer (der Beklagten) Auffassung nicht.
Die Beigeladene ist nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Alterspension, die der Kläger von der Beigeladenen erhält, ist beitragspflichtig.
Der Kläger ist als Bezieher von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Als derart Versicherter trägt er nach § 381 Abs 2 Satz 1 RVO, der nach § 514 Abs 2 RVO auch für Ersatzkassen gilt, die nach § 180 Abs 5 RVO zu bemessenden Beiträge. Als Grundlohn, von dem die Beiträge erhoben werden, gilt - neben dem Zahlbetrag der Rente und dem Arbeitseinkommen - nach § 180 Abs 5 Nr 2 RVO auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO. Dazu gehören nach Nr 5 dieser Vorschrift auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Alterspension des Klägers ist eine solche.
Die Beigeladene ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO.
Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 1 Nr 2 der Satzung) und hat nach § 1 Nr 3 Satz 1 ihrer Satzung den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und der Tarifbedingungen (TaB) zu gewähren. Nach Art und Umfang ihrer Leistungen ist sie eine soziale Einrichtung und hat die steuerrechtlichen Vorschriften über die Befreiung von Pensionskassen zu beachten (§ 1 Nr 3 Satz 2 der Satzung). Mitglieder der Pensionskasse sind Firmenmitglieder und Einzelmitglieder (§ 3 Nr 2 der Satzung). Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter von Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet werden (§ 4 der Satzung). Firmen ("Kassenfirmen") in diesem Sinne sind Firmen der chemischen Industrie sowie gewisse, solchen Firmen nahestehende oder verbundene Firmen, Vereine, Verbände oder sonstige Institutionen (§ 2 Nr 1 und Nr 2 der Satzung). Als Mitarbeiter gelten auch Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen (§ 2 Nr 3 der Satzung). Die Einzelmitgliedschaft kann nach Maßgabe des § 7 der Satzung erworben werden. Die Mitglieder können gemäß § 1 AVB nach den von der Pensionskasse geführten drei Tarifen versichert sein, nämlich nach Tarif A (steigender Pensionsanspruch bei vom Arbeitsverdienst abhängigem Monatsbeitrag), nach Tarif B (konstanter Pensionsanspruch bei festem Monatsbeitrag) oder nach Tarif C (Pensionsanspruch mit linearen Steigerungen bis zur vereinbarten Endpension bei festem Monatsbeitrag). Die Versicherung ist beitragspflichtig (§ 8 AVB). Der Beitrag richtet sich in Tarif A nach dem pensionsfähigen Arbeitsverdienst (6 vH, A § 1 Satz 1 TaB), in Tarif B nach der Höhe der vereinbarten Pension (B § 1 Satz 1 TaB), in Tarif C nach der Höhe der vereinbarten Endpension (C § 1 Nr 1 Satz 1 TaB). Er ist in Tarif A regelmäßig zu einem Drittel vom Mitglied, zu zwei Dritteln von der Kassenfirma (A § 1 Satz 2 TaB) zu tragen, in Tarif B vom Mitglied, es sei denn, daß bei Firmenmitgliedern die Kassenfirma den Beitrag ganz oder teilweise übernimmt (B § 1 Satz 3 TaB). Im Tarif C ist der Beitrag bei Firmenmitgliedern von der Kassenfirma zu tragen (C § 1 Satz 3 TaB). Einzuzahlen sind die Beiträge der Firmenmitglieder durch die Kassenfirmen (§ 9 Nr 1 AVB), die für die Entrichtung nach Maßgabe des § 9 Nr 2 AVB als Selbstschuldner haften. Einzelmitglieder haben die Beiträge grundsätzlich selbst zu entrichten (vgl § 10 AVB). Als Kassenleistungen werden ohne Anrechnung sonstiger Versorgungsleistungen (zB Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, § 15 AVB) Alterspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen, Witwen- und Witwerpensionen sowie Waisenpensionen gewährt (§§ 23 ff AVB). Die Höhe der Alterspension und der Berufsunfähigkeitspension, an die unmittelbar oder mittelbar auch die Hinterbliebenenpensionen anknüpfen, richtet sich im allgemeinen (§ 24 Nr 3, § 25 Nr 5 AVB) nach dem jeweiligen § 5 der Tarife A bis C TaB. Im Tarif A setzt sich die Höhe der Pension aus Steigerungsbeträgen zusammen, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Mitglieds im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind (A § 5 Nr 1 TaB). Der Jahresbetrag der Pension nach Tarif B ist der im Versicherungsschein genannte Betrag (B § 5 Nr 1 Satz 1 TaB). Im Tarif C ist es der im Versicherungsschein genannte Betrag (versicherte Jahres-Endpension), vermindert um 2 % für jedes vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Erreichung der Altersgrenze fehlende Jahr (C § 5 Nr 1 Satz 1 TaB).
Insgesamt gesehen erwerben hiernach die Mitglieder der Beigeladenen aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in der chemischen Industrie Anwartschaften und - nach Eintritt eines Leistungsfalls - Ansprüche auf rentenähnliche Bezüge. Das reicht aus, auch wenn die Beigeladene überbetrieblich organisiert und als ein - privatrechtlicher - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit rechtlich selbständig ist, um sie als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO anzusehen. Daß sie auch eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610) ist - nach den Angaben ihres Geschäftsführers vor dem LSG soll dies der Fall sein -, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich (BSGE 58, 11/12 = SozR 2200 § 180 Nr 25; SozR 2200 § 180 Nr 38). Vielmehr ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO eigenständig nach Zweck und Systematik dieser Vorschrift abzugrenzen.
Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger während seiner Mitgliedschaft bei der Beigeladenen vor dem Leistungsfall Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewesen ist. Für eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers spricht, daß seine Mitgliedschaft unter der Firma W. S. angemeldet worden ist und der Geschäftsführer der Beigeladenen vor dem LSG bekundet hat, der Kläger habe deswegen "im technischen Sinne" die Stellung eines Firmenmitglieds gehabt. Auf der anderen Seite sind auch Arbeitgeber nach § 2 Nr 3 der Satzung beitrittsberechtigt, und der Kläger hatte die Mitgliedschaft als "Geschäftsführer" beantragt. Auch als Arbeitgeber-Mitglied träfe auf ihn der Zweck des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO zu, den der Senat mit der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 9/458, S 34) darin sieht, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten rentenähnlichen Bezüge der Beitragspflicht zu unterwerfen. Diese Zielsetzung des § 180 Abs 5 Nr 2, Abs 8 Satz 2 RVO ist - anders als das Ziel des BetrAVG, das vor allem dem Schutz von Arbeitnehmern dient - nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Das zeigt ein Vergleich mit den Beziehern der ebenfalls beitragspflichtigen Einnahmen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO (Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen) und iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 4 RVO (laufende Geldleistungen und Landabgabenrente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe); die Bezieher dieser Leistungen sind sogar in der Regel und typischerweise früher Selbständige gewesen. Auch bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist es für die Beitragspflicht zur KVdR unerheblich, ob sie auf Beiträgen beruhen, die während einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden sind. Die Alterspension des Klägers beitragsfrei zu lassen, wäre schließlich gegenüber Rentnern, die als Arbeitnehmer Mitglied der Beigeladenen waren und die gleichen Pensionen wie der Kläger von ihr erhalten, nicht durch sachliche Gründe zu rechtfertigen.
Nicht entscheidend für die Beitragspflicht ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ob die Beiträge vom Kläger selbst oder von der Firma aufgebracht worden sind; in dieser Hinsicht war daher eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, die der Kläger vermißt, nicht erforderlich. Der Senat hat die Frage, ob auch allein vom Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegen, zunächst im Urteil vom 18. Dezember 1984 für den Fall bejaht, daß sie Bestandteil einer von Arbeitgeber (Firma) und Arbeitnehmer (Mitglied) finanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Er hat es jedoch bereits damals als naheliegend angesehen, den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Versicherten Beiträge geleistet haben. Diese Auffassung hat der Senat neuerdings mit Urteil vom 11.Dezember 1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) bestätigt und entschieden, daß der Beitragspflicht auch von den Mitgliedern selbst finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung eines rechtlich selbständigen Versicherungsvereins unterliegen können.
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen in einem Tarif geführt worden ist, in dem Beiträge und Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes ausgerichtet sind (Tarif A) oder ob - wie bei Tarif B - bei festem Monatsbeitrag ein konstanter Pensionsanspruch erworben wird. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Beiträgen und Leistungen am Arbeitsverdienst die Einkommens-(Lohn-)Ersatzfunktion der Rente besonders deutlich und vom Senat auch als Bestätigung für den Rentencharakter der Bezüge angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38). Einkommensersatzfunktion haben Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung aber auch dann, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beiträgen erworben werden. Die gegenteilige Auffassung würde hinsichtlich der Beitragspflicht in der KVdR zu einer unterschiedlichen Behandlung führen je nachdem, ob ein Tarif mit einkommensabhängigen oder ein Tarif mit festen Beiträgen und Leistungen gewählt worden ist. Dieses wäre durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Erst dann, wenn eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Erwerbseinkommen dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater Sozialhilfe trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34).
Ob Leistungen der Beigeladenen an solche Mitglieder beitragsfrei bleiben könnten, die die Versicherung zwar während einer Beschäftigung oder Tätigkeit in der chemischen Industrie begonnen, sie aber nach dem Ausscheiden fortgesetzt haben, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das LSG hat nicht festgestellt, daß der Kläger seine Tätigkeit in der chemischen Industrie während der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen und vor Bewilligung der Alterspension aufgegeben hat. Im übrigen könnte selbst eine von der Beigeladenen gezahlte Alterspension, für die die Beiträge zum Teil erst nach dem Ausscheiden entrichtet worden sind, zur KVdR beitragspflichtig sein. Denn auch die später entrichteten Beiträge konnten ohne die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen nicht entrichtet werden; diese Mitgliedschaft wiederum und damit der Pensionsanspruch konnte aber ohne die frühere Berufstätigkeit nicht erworben werden, war mithin auf sie "zurückzuführen" (vgl BT-Drucks 9/458, S 34 re Sp Mitte).
Der Kläger hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO nicht näher konkretisiert. Daher sieht der Senat keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Ausführungen, zumal er sich inzwischen in mehrfacher Hinsicht mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung befaßt hat, sich von einer Verfassungswidrigkeit aber nicht hat überzeugen können (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; SozR 2200 § 180 Nr 29, 37, 38).
Die Revision erwies sich hiernach als unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 60341 |
RegNr, 17830 |
KVRS, A-3120/27 (LT1-2) |
BR/Meuer RVO § 180, 10-06-88, 12 RK 24/87 (LT1-2, OT1) |
BetrAV 1989, 181-181 (T) |
USK, 8878 (LT1-2) |
Die Beiträge 1988, 378-383 (LT1-2) |
ErsK 1988, 439-441 (T) |
EzS, 55/104 (LT1-2) |
SozR 2200 § 180, Nr 40 (LT1-2) |
VersR 1988, 1057 (L) |