Leitsatz (redaktionell)
Bezüge vom "Civil Service Retirement System" (CSRS) der Vereinigten Staaten von Amerika gehören in der KVdR zum beitragspflichtigen Grundlohn (§ 180 Abs 8 S 3 iVm S 2 Nr 1 RVO).
Orientierungssatz
Zur Beitragspflicht ausländischer Versorgungsbezüge:
Bei ausländischen Bezügen ist eine Unterscheidung danach erforderlich, ob es sich um - beitragspflichtige - Versorgungsbezüge oder um - beitragsfreie - Renten handelt. Das Gesetz verlangt in § 180 Abs 8 S 3 RVO für die Gleichbehandlung von Leistungen aus dem Ausland mit inländischen Versorgungsbezügen nicht, daß sie diesen in jeder Hinsicht entsprechen; eine völlige Identität ausländischer Versorgungssysteme mit inländischen wäre angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme auch kaum jemals gegeben. Vielmehr läßt es das Gesetz in § 180 Abs 8 S 3 RVO genügen, daß es sich um Leistungen "dieser Art" aus dem Ausland handelt. Es genügt daher, daß die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung in § 180 Abs 8 S 1 bis 3 RVO im wesentlichen entsprechen.
Normenkette
SozSichAbk USA Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 Fassung 1981-12-01, S. 3 Fassung 1981-12-01, S. 1 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.05.1987; Aktenzeichen L 11 Kr 30/86) |
SG Köln (Entscheidung vom 03.03.1986; Aktenzeichen S 19 Kr 146/84) |
Tatbestand
Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 1984 Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Aufgrund des Rentenbezuges ist er für den Fall der Krankheit pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse.
Neben dem erwähnten Altersruhegeld erhält der Kläger Bezüge vom "Civil Service Retirement System" (CSRS) der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie beruhen auf einer früheren Beschäftigung des Klägers bei der Botschaft der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. August 1984 die Beitragspflicht der Bezüge vom CSRS fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. November 1984).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln durch Urteil vom 3. März 1986 den Bescheid aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. Mai 1987 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Bezüge vom CSRS seien keine "Leistungen dieser Art aus dem Ausland" iS des § 180 Abs 8 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn sie seien nicht mit den (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO vergleichbar, sondern mit einer (beitragsfreien) Rente aus einer ausländischen Rentenversicherung. Die Zugehörigkeit zum CSRS schließe während der Dauer der Beschäftigung bei der Bundesregierung der Vereinigten Staaten die Zugehörigkeit zum allgemeinen amerikanischen Rentensystem aus. Das CSRS erbringe Rentenleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben, im Invaliditätsfalle und an Hinterbliebene. Die Höhe der Leistungen richte sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum CSRS und dem zuletzt erreichten Einkommen. Sie würden durch Beiträge finanziert, die ursprünglich von den Beschäftigten allein und seit Juli 1957 je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern getragen worden seien.
Gegen das Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht: Entgegen der Auffassung des LSG seien die Bezüge von dem CSRS ihrer Art nach (§ 180 Abs 8 Satz 3 RVO) sowohl mit den Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO) als auch mit Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) vergleichbar und daher beitragspflichtig. Es handele sich nicht um eine beitragsfreie Rente aus einem der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren System des Auslandes. Nach Auffassung der Deutschen Verbindungsstelle (Krankenversicherung - Ausland) stelle das CSRS ein von der amerikanischen gesetzlichen Rentenversicherung abweichendes Sicherungssystem dar.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG vom 27. Mai 1987 und des SG vom 3. März 1986
aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Auffassung der Vorinstanzen für zutreffend und beruft sich für seine Ansicht, daß es sich um eine beitragsfreie Rente handele, auf das amerikanische Gesetz PL 66 - 215 und die Broschüre "Your Retirement System".
Der Senat hat zu den Fragen, welche Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Renten und Versorgungsbezügen in § 180 Abs 8 Satz 3 RVO sprechen und warum das CSRS nicht in das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (nebst Schlußprotokoll) einbezogen worden ist, die Auskunft des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 10. Februar 1988 eingeholt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Bezüge des Klägers vom CSRS sind beitragspflichtig.
Der Kläger ist als Bezieher von Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung der Bundesrepublik nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Rentner wie er haben nach § 381 Abs 2 Satz 1 RVO, der nach § 514 Abs 2 RVO auch für Ersatzkassen gilt, die nach § 180 Abs 5 RVO zu bemessenden Beiträge zu tragen. Als Grundlohn, von dem die Beiträge erhoben werden, gilt nach § 180 Abs 5 Nr 1 RVO der Zahlbetrag der Rente aus der (inländischen) gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 180 Abs 8 Satz 1 RVO und damit auch, wie unstreitig ist, die Rente des Klägers aus der Angestelltenversicherung der Bundesrepublik. Als Grundlohn gilt ferner nach § 180 Abs 5 Nr 2 RVO der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des §180 Abs 8 Satz 2 RVO. Hiermit sind, wie sich aus der weiteren Regelung in Satz 3 ergibt, Versorgungsbezüge gemeint, die von einer inländischen Einrichtung bezogen werden und die der Kläger nicht aufzuweisen hat. Bei inländischen Bezügen macht das Gesetz demnach hinsichtlich des Grundlohns und der Beitragspflicht keinen Unterschied zwischen Renten und Versorgungsbezügen. Beide Arten von Einkünften sind als Bezüge mit Lohn- bzw Einkommensersatzfunktion beitragspflichtig.
Anders verhält es sich mit Bezügen aus dem Ausland. Nach Satz 3 des § 180 Abs 8 RVO gilt Satz 2, der die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aufführt, auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Auch solche Bezüge sind also beitragspflichtig. Da Satz 3 des § 180 Abs 8 RVO nur die Geltung des Satzes 2 (Versorgungsbezüge), nicht aber die des Satzes 1 (Renten) anordnet, sind Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslandes im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. So hieß es schon in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (RAG 1982), Satz 3 (des § 180 Abs 8) stelle klar, daß auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von internationalen Organisationen, die den in Nrn 1 bis 5 (des § 180 Abs 8 Satz 2) genannten entsprächen, zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Dagegen seien Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder ähnlichen Systemen anderer Vertragsstaaten keine Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift (BT-Drucks 9/458, S 35 linke Spalte). Weniger deutlich als die Begründung begann der Satz 3 des § 180 Abs 8 idF des Regierungsentwurfs allerdings mit "Dies" (statt im späteren Gesetz mit "Satz 2"). Das konnte als Bezugnahme sowohl auf Satz 2 als auch auf Satz 1 des § 180 Abs 8 RVO aufgefaßt und dahin verstanden werden, daß - entgegen der Begründung des Regierungsentwurfs - auch ausländische Renten beitragspflichtig sein sollten. Anscheinend um ein solches Verständnis auszuschließen, ersetzte der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages am Beginn des Satzes 3 das "Dies" durch "Satz 2". Er wollte "mit dieser redaktionellen Änderung" klarstellen, "daß die aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogenen Versorgungsbezüge -jedoch nicht Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands - beitragspflichtig werden" (vgl die Gegenüberstellung im Ausschußbericht BT-Drucks 9/884, S 9 und die Begründung auf S 58 rechts unten). Hiernach ist bei ausländischen Bezügen eine Unterscheidung danach erforderlich, ob es sich um - beitragspflichtige - Versorgungsbezüge oder um - beitragsfreie - Renten handelt.
Die Bezüge des Klägers vom CSRS sind Leistungen aus dem Ausland, die ihrer Art nach Versorgungsbezügen entsprechen (§ 180 Abs 8 Satz 3). Das Gesetz verlangt in § 180 Abs 8 Satz 3 RVO für die Gleichbehandlung von Leistungen aus dem Ausland mit inländischen Versorgungsbezügen nicht, daß sie diesen in jeder Hinsicht entsprechen; eine völlige Identität ausländischer Versorgungssysteme mit inländischen wäre angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme auch kaum jemals gegeben. Vielmehr läßt es das Gesetz in § 180 Abs 8 Satz 3 RVO genügen, daß es sich um Leistungen "dieser Art" aus dem Ausland handelt. Es genügt daher, daß die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung in § 180 Abs 8 Satz 1 bis 3 RVO im wesentlichen entsprechen. Das ist bei den Bezügen des Klägers vom CSRS der Fall. Sie entsprechen ihrer Art nach Versorgungsbezügen aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO.
Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika werden Beschäftigungen, wie sie der Kläger ausgeübt hat, nicht in öffentlich-rechtlichen, dem deutschen Beamtenrecht entsprechenden Dienstverhältnissen ausgeübt, sondern in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Die Sicherung dieser Bediensteten für den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit sowie die ihrer Hinterbliebenen im Falle des Todes war bisher durch das eigenständige, von der allgemeinen Rentenversicherung (Federal Old-Age, Survivors and Disability Insurance-Program - OASDI) getrennte Sicherungssystem CSRS gewährleistet. Daß dieses System für die Zukunft durch die Mitgliedschaft der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in der allgemeinen Rentenversicherung und eine zusätzliche Sicherung abgelöst wird (Buczko, DAngVers 1984, S 68, 70; Revue IVSS 1983, S 298, 299; 1987, S 114 ff), hat hier keine Bedeutung, weil der Kläger noch Bezüge vom CSRS erhält.
Das wesentliche Merkmal, das die Bezüge aus dem CSRS mit beamtenähnlichen Versorgungsbezügen vergleichbar macht, liegt in der vom LSG festgestellten Anknüpfung der Leistungen an das zuletzt erreichte Einkommen, das während der Beschäftigung erzielt worden ist. Daß demgegenüber im Schrifttum von der Maßgeblichkeit der drei aufeinanderfolgenden Jahre mit dem höchsten Einkommen die Rede ist (H.-D. Steinmeyer, VSSR 1982, S 101, 142), macht keinen wesentlichen Unterschied. Denn vielfach werden die zuletzt erzielten Bezüge auch die höchsten sein. Davon abgesehen ist selbst die Anknüpfung an die höchsten statt der letzten Bezüge typisch versorgungsrechtlich. Für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist dagegen kennzeichnend, daß sie nicht an das letzte oder höchste erzielte Entgelt, sondern an das durchschnittlich während des gesamten Erwerbslebens erzielte Entgelt anknüpfen.
Demgegenüber treten andere Kriterien, die für die Abgrenzung zwischen versorgungs- und rentenähnlichen Bezügen in Betracht kommen, bei der Anwendung des § 180 Abs 8 Satz 1 bis 3 RVO zurück. Hinsichtlich von Art und Anlaß der Leistung besteht zwischen Versorgungsbezügen (Alterspension, Pension bei Dienstunfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung) und Renten (Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrenten) kein wesentlicher Unterschied. Einzuräumen ist allerdings, daß Versorgungsbezüge von Beamten oder Arbeitnehmern mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung nicht durch eigene Beitragsleistungen erworben werden, was insofern von Bedeutung ist, als das LSG festgestellt hat, daß die Arbeitnehmer zum CSRS eigene Beiträge entrichten. Es ist jedoch schon fraglich, ob dem im Rahmen des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO entscheidendes Gewicht zukommt. Abgesehen davon, daß zu den Beitragsleistungen Bundeszuschüsse von erheblicher Höhe geleistet werden sollen (H.-D. Steinmeyer, VSSR 1982, S 101, 141), stellt das Gesetz auf die Finanzierung der Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, die der Beitragspflicht unterworfen werden, in § 180 Abs 8 Sätzen 1 und 2 RVO an keiner Stelle ab. Das spricht dagegen, bei der Zuordnung ausländischer Bezüge zu den in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einkünften eigenen Beitragsleistungen zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung maßgebende Bedeutung zuzumessen und die Unterscheidung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Bezügen hiervon abhängig zu machen.
Die Merkmale der Bezüge vom CSRS, die auch bei Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung zu finden sind, treten hier besonders auch deshalb zurück, weil dies dem Zweck der in § 180 Abs 8 Satz 3 RVO enthaltenen Unterscheidung zwischen ausländischen Versorgungsbezügen und ausländischen Renten gerecht wird. Seine Beachtung führt dazu, die Bezüge vom CSRS als beitragspflichtig anzusehen.
Als Grund für die Unterscheidung kommt allein in Betracht, daß Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei einer Einbeziehung auch ausländischer Renten in die Beitragspflicht ergeben hätten. Dieses hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seiner dem Senat erteilten Auskunft bestätigt und dargelegt: Da versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem Vertragsstaat beitragsfrei seien, wäre die Gegenseitigkeit verletzt worden, wenn in der Bundesrepublik die ausländischen Renten beitragspflichtig gemacht worden wären, zumal wenn es zu ihnen keinen Beitragszuschuß gebe. Diese Überlegungen bezögen sich nicht auf Versorgungsbezüge, weil diese in Abkommen und in die EWG-VO Nr 1408/71 nicht einbezogen seien. Die Frage der Beitragspflicht ausländischer Renten und Versorgungsbezüge innerstaatlich zu regeln, sei zweckmäßig gewesen, weil eine Regelung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Bereich langwierige Verhandlungen erforderlich gemacht hätte und bis zu einer abschließenden Regelung für alle Staaten eine uneinheitliche rechtliche Situation entstanden wäre. In bezug auf Staaten, mit denen kein Abkommen bestehe oder nur ein Abkommen ohne Einbeziehung der Krankenversicherung, entfalle zwar das Argument der Gegenseitigkeit. Da aber das Vertragsrecht den weitaus größten Teil der Fälle abdecke und bei Rentnern aus Nicht-Vertragsstaaten vielfach auch die Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr3 RVO nicht erfüllt seien, sei es auch unter verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten gerechtfertigt, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Nicht-Vertragsstaaten von der Beitragspflicht in der KVdR auszunehmen.
Die Gründe, die hiernach dafür sprechen, von der Beitragspflicht der Renten- und Versorgungsbezüge (§ 180 Abs 8 Satz 1, 2 RVO) lediglich die Renten aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen und sie beitragsfrei zu lassen, treffen auf die Bezüge des Klägers vom CSRS nicht zu. Eine Verletzung der Gegenseitigkeit scheidet im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten schon deswegen aus, weil das Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl 1976 II S 1357) die Krankenversicherung nicht umfaßt; die Vereinigten Staaten sind daher - von einer hier nicht einschlägigen leistungsrechtlichen Regelung in Art IV des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II S 488) abgesehen - als Nicht-Vertragsstaat anzusehen. Allerdings sollen aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungsvereinfachung auch Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung von Nicht-Vertragsstaaten beitragsfrei bleiben. Wie solche ausnahmsweise beitragsfreien Renten aus Staaten, mit denen überhaupt kein Abkommen besteht, von den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen aus solchen Staaten abzugrenzen sind, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten besteht das genannte Sozialversicherungsabkommen, das für den Bereich der Rentenversicherung nur das OASDI, nicht aber auch das CSRS der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellt (Art 2 Abs 1 Buchst b des Abkommens, Nr 2 Buchst a des Schlußprotokolls zu dem Abkommen). Hieraus ist zu entnehmen, welche amerikanischen Versicherungs- und Versorgungssysteme die Vertragsstaaten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellen. Das kann, obwohl das Abkommen sich nicht auf die Krankenversicherung bezieht, auch für die hier zu entscheidende Frage nutzbar gemacht werden, zumal die Mitgliedschaft in der KVdR an den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft und daher eine besondere Nähe zur Rentenversicherung aufweist. Daß die Bezüge des Klägers vom CSRS einerseits in der Rentenversicherung, auf die sich das Abkommen erstreckt, den deutschen Renten nicht gleichgestellt und daher von der wechselseitigen Berücksichtigung von Renten aus beiden Vertragsstaaten ausgeschlossen sind, sie andererseits aber in der an den Rentenbezug anknüpfenden KVdR trotzdem wie Renten behandelt werden sollten, wäre nicht verständlich.
Hiernach hält es der Senat für geboten, bei der Anwendung des § 180 Abs 8 Satz 3 RVO auf über- oder zwischenstaatliches Recht zurückzugreifen, soweit sich daraus ergibt, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Eine eigenständige Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen im Rahmen des § 180 Abs 8 Satz 3 RVO würde für die Rechtsanwendung zu erheblichen praktischen, bei vorhandenem über- oder zwischenstaatlichen Recht vermeidbaren Schwierigkeiten führen. Vor allem aber würde sie das Ziel des § 180 Abs 8 Satz 3 RVO in manchen Fällen nicht erreichen, in anderen darüber hinausgehen: Würde etwa eine eigenständige Abgrenzung zu einer Einstufung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge führen, obwohl abkommensrechtlich eine Rente vorliegt, so wäre eine Verletzung der Gegenseitigkeit zu befürchten, die die Regelung verhindern soll. Käme man umgekehrt zu einer Einordnung als Rente, obwohl die Bezüge abkommensrechtlich nicht als solche beurteilt werden, so blieben Einkünfte beitragsfrei, obwohl das vom Zweck der Regelung her weder geboten noch gerechtfertigt ist. Vor allem letzteres gilt auch für Bezüge aus Staaten, gegenüber denen über- oder zwischenstaatliches Recht auch die Krankenversicherung erfaßt. Wenn dort aber nichts dafür spricht, Bezüge beitragsfrei zu lassen, die die beteiligten Staaten nicht als Renten ansehen, so kann für die entsprechenden Bezüge aus Staaten, die hinsichtlich der Krankenversicherung Nicht-Vertragsstaaten sind und bei denen selbst die Beitragsfreiheit echter Renten allenfalls mit Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann, nichts anderes gelten.
Die Revision der Beklagten erwies sich somit als begründet. Der Senat hat deshalb die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
BSGE 63, 231-236 (LT1) |
BSGE, 231 |
RegNr, 17792 |
KVRS, A-3120/28 (LT1) |
BR/Meuer RVO § 180, 10-06-88, 12 RK 39/87 (LT1, OT1) |
USK 8852 (LT1, OT1) |
ErsK 1988, 521-523 (T) |
EzS 55/105 (LT1, OT1) |
SozR 2200 § 180, Nr 41 (LT1) |