Verfahrensgang
LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 28.06.1994) |
SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 09.02.1994) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 1994 und des Sozialgerichts Halle vom 9. Februar 1994 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Revision betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Vorruhestandsgeld (Vog) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 27. Mai 1993 in Höhe der Differenz zwischen dem „Zahlbetrag des Vog nach allgemeinen Regeln und der Bruttorente”.
Die am 12. November 1932 geborene Klägerin vereinbarte am 25. September 1990 mit ihrem Arbeitgeber den Eintritt in den Vorruhestand ab 1. Oktober 1990. Für Oktober 1990 zahlte der Arbeitgeber das Vog nach einem durchschnittlichen monatlichen Nettoentgelt von 921,75 DM in Höhe von 645,23 DM monatlich.
Ab 1. November 1990 gewährte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Leistung und begrenzte den Leistungszeitraum bis einschließlich Oktober 1992 (Bescheid vom 5. Dezember 1990). Tatsächlich erbrachte sie die Leistung, die sie dynamisiert hat, bis zum 30. November 1992.
Mit Rentenbescheid vom 27. Mai 1993 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Dezember 1992. Sie erkannte der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 eine Nachzahlung von 5.251,07 DM und ab 1. Juli 1993 die laufende Rente von 864,02 DM zu.
Ein Antrag der Klägerin bei der BA, das Vog über den 30. November 1992 hinaus zu zahlen, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1993). Den erneuten Antrag vom 27. Mai 1993 lehnte die BA ebenfalls ab und führte aus, ein Anspruch auf Vog sei nur bis zum Erreichen des Rentenalters gegeben. Mit Beginn des Monats, in dem ein Anspruch auf Altersrente bestehe, erlösche der Anspruch auf Vog (Bescheid vom 14. Juli 1993; Widerspruchsbescheid vom 18. August 1993).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die BA verurteilt, der Klägerin bis zur Erteilung des Rentenbescheides vom 27. Mai 1993 Vog zu gewähren. Die weitergehende Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1994). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil geändert und die BA verurteilt, der Klägerin Vog für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis 27. Mai 1993 in Höhe der „Differenz zwischen dem Zahlbetrag des Vog nach allgemeinen Regeln und der Bruttorente” zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe Vog bis zur Gewährung der Altersrente durch Bescheid der BfA zu, längstens jedoch für einen Fünfjahreszeitraum ab Leistungsbeginn. Das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld (VogVO-DDR) vom 8. Februar 1990 (GBl I 42), die nach Anlage II des Einigungsvertrages (EinigVtr) für Arbeitnehmer weiter gelte, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätten. Der EinigVtr habe zwar bestimmte Maßgaben zur Zuständigkeit der BA, Anspruchshöhe, Berechnung und Dynamisierung sowie zur Wahrung des Besitzstandes getroffen, die Regelung zur Anspruchsdauer sei jedoch unberührt geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ≪Urteil vom 1. Juni 1994 – 7 RAr 118/93 –≫ sei der Anspruch auf Vog erst mit der Erteilung des Rentenbescheids erloschen. Der Klägerin habe deshalb Vog noch für Monat Mai 1993 zugestanden, allerdings nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zu der rückwirkend ab 1. Dezember 1992 bewilligten Altersrente. In Höhe des Anspruchs auf Altersrente sei der Anspruch der Klägerin auf Vog erloschen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR, der lediglich einen nahtlosen Übergang vom vollständigen Vog zur vollständigen Rentengewährung sicherstellen solle. Ab Erfüllung der Rentenvoraussetzungen handele es sich beim Anspruch auf Vog um einen nachrangigen Anspruch, der in dem Maße erlösche, in welchem der Rentenversicherungsträger als vorrangig verpflichteter Leistungsträger den gegen ihn gerichteten Anspruch erfülle. Diese Voraussetzung sei erst mit der Gewährung der Altersrente im Bescheid vom 27. Mai 1993 eingetreten.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt die BA die Verletzung des § 551 Nr 7 Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 202 und § 136 Abs 1 Nr 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Verfahrensfehler und materiell einen Verstoß gegen § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X), § 54 Abs 2 Satz 2 SGG und § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR idF des EinigVtr iVm dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II 885, 1210).
Das Urteil des LSG sei in seinem die BA beschwerenden Teil nicht mit Gründen versehen, weil es von § 44 Abs 2 SGB X und einer Korrektur für die Zukunft ausgehe, tatsächlich die BA aber dazu verurteile, den Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1990 für die Vergangenheit zu ändern. Materiell sei die BA zu Unrecht verurteilt worden, weil nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X jedenfalls für einen Teil des betroffenen Leistungszeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre. Richtiger Ansicht nach stehe der Klägerin jedoch nur bis zum 30. November 1992 Vog zu. Aus Wortlaut und Zweck des § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR sei nicht erkennbar, daß der Anspruch auf Vog teilweise neben dem Anspruch auf Altersrente bestehen bleibe. Vielmehr falle der Anspruch auf Vog bei nachträglicher Rentengewährung rückwirkend weg. Diese Auffassung habe das BSG mit Urteilen vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 – bestätigt.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Februar 1994 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der BA ist begründet; die Entscheidung des LSG beruht auf einer Gesetzesverletzung (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht Vog für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 27. Mai 1993 auch nicht in Höhe eines Spitzbetrages ergänzend zu der bewilligten Altersrente zu.
1. Der Sachentscheidung stehen in die Revisionsinstanz fortwirkende Prozeßhindernisse nicht entgegen.
Die Berufung der BA ist auch ohne Zulassung durch das SG statthaft. Maßgebend für die Beurteilung des Zugangs zum Berufungsrechtszug sind §§ 143 ff SGG idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (EntlG) vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50), das insoweit am 1. März 1993 in Kraft getreten ist (Art 15 Abs 1 EntlG).
Statthaft ist die Berufung nicht etwa, weil das SG sie ausdrücklich zugelassen hätte – wie das LSG angenommen hat – oder die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr beträfe – wie das SG gemeint hat. Beides trifft nicht zu. Maßgebend für die Statthaftigkeit der Berufung ist die Beschwer des Berufungsklägers. Die BA wendet sich mit ihrer Berufung ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Vog vom 1. Dezember 1992 bis zum 27. Mai 1993. Die Statthaftigkeit der Berufung der Beklagten ergibt sich ohne Zulassung durch das SG aus § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, weil sie eine Geldleistung betrifft, die 1.000,– DM übersteigt. Das Vog hätte bedingt durch die Dynamisierungen in der zweiten Jahreshälfte 1992 rd 1.000,– DM und ab 1. Januar 1993 1.061,– DM betragen. Damit ergibt sich für einen Leistungszeitraum von annähernd 7 Monaten ein Betrag, der die Berufungssumme von 1.000,– DM übersteigt.
2. Vog steht der Klägerin über den 30. November 1992 hinaus auch in Gestalt eines „Spitzbetrages” nicht zu, denn für eine solche Leistung besteht keine gesetzliche Grundlage.
2.1 Für die Entscheidung kann offenbleiben, ob die Neufeststellung des Vog in zeitlicher Hinsicht – der Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts begrenzt die Leistung bis Oktober 1992, die Beklagte hat sie aber bis einschließlich November 1992 erbracht – auf § 44 Abs 1 oder Abs 2 SGB X zu stützen ist. Voraussetzung für eine Neufeststellung wäre jedenfalls die Rechtswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung des Vog (ebenso: BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr 2; BSG Urteil vom 30. März 1995 – 7 RAr 22/94 –). Der Bewilligungsbescheid ist jedoch nicht rechtswidrig, denn die BA hat das Vog für die Zeit ab 1. Dezember 1992 mit Recht abgelehnt.
2.2 Nach § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR idF des EinigVtrG erfolgte die Zahlung von Vog bis zur Gewährung der Alters- oder Invalidenrente. Die Fassung dieser Vorschrift hat Anlaß zu unterschiedlichen Deutungen gegeben. Allerdings hat das BSG zunächst entschieden, der Anspruch auf Vog entfalle erst, wenn die Altersrente bewilligt oder zuerkannt sei (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr 2). Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber veranlaßt, die genannte Vorschrift zu ändern (Art 1 des Gesetzes zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 ≪BGBl I 1796≫). Nach § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR idF vom 26. Juli 1994 erlischt der Anspruch auf Vog, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters erfüllt sind. Darin kann eine authentische Auslegung des Gesetzes mit rückwirkender Geltung ab 3. Oktober 1990 zu sehen sein, obwohl der Gesetzgeber das Änderungsgesetz ausdrücklich am 29. Juni 1994 in Kraft gesetzt hat (zum Begriff der authentischen Interpretation: BSG SozR 4100 § 168 Nr 22; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr 4 jmwN). Nunmehr hat der 7. Senat des BSG entschieden, daß der Anspruch auf Vog nachträglich entfällt, wenn dem Leistungsberechtigten Altersrente rückwirkend bewilligt wird (BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –).
2.3 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann offenbleiben, welcher Auslegung des § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR aF der Vorzug zu geben ist. Nach keiner der erwähnten Auslegungsmöglichkeiten steht der Klägerin Vog über den 30. November 1992 hinaus zu. Unstreitig hat ihr die BfA Altersrente rückwirkend ab 1. Dezember 1992 bewilligt. Dieser Bescheid hat Tatbestandswirkung in dem Sinne, daß seine Rechtmäßigkeit – dh das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente – für den Wegfall des Anspruchs auf Vog nicht zu überprüfen ist. Die Tatbestandswirkung besteht darin, daß die Zuerkennung der Altersrente als unbestrittene Tatsache zu beachten ist (BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 62a Nr 1 mwN; BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –).
Neben der Altersrente kann Vog auch nicht in Höhe eines die Rente übersteigenden Spitzbetrages bezogen werden. An die Bewilligung der Altersrente knüpft § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR den Wegfall des Anspruchs auf Vog und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Leistung. Die Regelung soll die Zeit bis zur Altersrente nach DDR-Recht überbrücken und eine Doppelversorgung ausschließen. Mit dieser Zielsetzung stimmt sie mit der Ruhensvorschrift des § 118 Abs 1 Nr 4 AFG überein, die grundsätzlich auch für das Altersübergangsgeld (Alüg) gilt (§ 249e Abs 3 AFG). Nach dieser Vorschrift tritt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) unabhängig von der Höhe der Rente in vollem Umfang von dem Zeitpunkt an ein, von dem an die Altersrente zuerkannt wird (vgl dazu: BSGE 60, 180, 182 ff = SozR 1300 § 48 Nr 26; BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –). Der sich aus § 2 Abs 2 Satz 2 VogVO-DDR ergebende Ausschluß gleichzeitigen Bezugs von Vog und Altersrente beruht auch im Hinblick auf noch in anderem Zusammenhang zu erörternde Regelungen für das Alüg nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit (Gesetzeslücke). Vielmehr ergibt die Gesetzgebungsgeschichte, daß die unterschiedliche Zuordnung von Vog und Alüg zur Altersrente gesehen worden ist. Während des Gesetzgebungsverfahrens, das zu dem Gesetz zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 (BGBl I 1796) geführt hat, ist eine Initiative des Landes Brandenburg, die das Ziel hatte, eine Gleichstellung der Empfänger von Vog und Alüg herbeizuführen (BR-Drucks 665/1/94), erfolglos geblieben (BR-Drucks 665/94). Der Gesetzgeber hat also die Empfänger von Vog und Alüg bewußt unterschiedlich behandelt.
3. Die Regelung des Wegfalls von Vog durch die Gewährung von Altersrente berührt – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art 3 Abs 2 Satz 1 GG). Männer und Frauen haben grundsätzlich in gleichem Umfang Anspruch auf Vog. Der Wegfall dieser Leistung korrespondiert mit dem Zugang zu Altersrenten, die bei Frauen und Männern von unterschiedlichen Altersgrenzen ausgehen. Diese sind mehrfach unbeanstandet Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den unterschiedlichen Zugang zu Altersrenten als „typisierenden Ausgleich von Nachteilen …, die ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen”, gerechtfertigt (BVerfGE 74, 163, 180 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 47; vgl auch: BSGE 53, 107, 109 = SozR 2200 § 1248 Nr 34; aA Jarass/Pieroth, Grundgesetz ≪GG≫, 3. Aufl 1995, Art 3 RdNr 64 mwN). Die gleichen Erwägungen tragen die korrespondierenden Anspruchsvoraussetzungen des Vog.
4. Die Verweigerung des beim Alüg eingeräumten Wahlrechts verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 Abs 1 GG). Ein Anspruch der Klägerin und eine damit korrespondierende Pflicht des Gesetzgebers, die Klägerin als Bezieherin von Vog mit denjenigen Beziehern von Alüg gleichzustellen, die unter bestimmten Voraussetzungen (ab 1991) ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Alüg und der Altersrente haben, läßt sich aus Art 3 Abs 1 GG nicht herleiten. Zugangsvoraussetzungen und Ausgestaltung beider Leistungen weisen wesentliche Unterschiede auf. Bezieher von Vog haben mit der Inanspruchnahme dieser Leistung ihr Erwerbsleben abgeschlossen und eine Übergangsleistung bis zur Bewilligung der Altersrente in Anspruch genommen. Beim Alüg handelt es sich dagegen um eine Arbeitsmarktleistung, die die Möglichkeit und die Bereitschaft des Anspruchsberechtigten in das Erwerbsleben zurückzukehren, voraussetzt (§ 249e Abs 5 und 7 AFG). Im einzelnen:
4.1 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht nur als Gebot der „Rechtsanwendungsgleichheit”, sondern auch der „Rechtssetzungsgleichheit” und damit als Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich anerkannt, aber in seiner Tragweite umstritten (vgl statt vieler: Schoch DVBl 1988, 863, 875 ff mwN). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht gerade darin, „diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will” (BVerfGE 90, 226, 239 mwN). Der darin liegenden Gefahr eines Zirkelschlusses (Schoch aaO 875), ist zu begegnen, indem die verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Eigenart des Normbereichs präzisiert wird. Ohnehin läßt sich eine Aussage darüber, ob Sachverhalte gleich oder verschieden zu behandeln sind, nur in bezug auf bestimmte Merkmale, nicht aber abstrakt und allgemein feststellen. Unter welchen Voraussetzungen die Zuordnung von Rechtsfolgen zu Sachverhalten „sachgerecht, vertretbar oder willkürlich” ist, ist jeweils „sachbereichsbezogen” auszuweisen (vgl zB: BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; Hesse, Festschrift für Lerche, 1993, 121, 125; zur methodischen und normtheoretischen Rechtfertigung des Vorgehens: Friedrich Müller, Strukturierende Rechtslehre, 1984, 114 ff jmwN).
Die weitergeltenden Regelungen des Vog einerseits und des Alüg andererseits verbindet zwar die Reaktion auf die schwierige wirtschaftliche Situation der DDR (Vog) bzw des Beitrittsgebiets (Alüg). Diese sollte sozialpolitisch mit Möglichkeiten für ältere Arbeitnehmer gemildert werden, durch Eintritt in den Vorruhestand Betriebe bzw durch Bezug von Alüg statt Alg den Arbeitsmarkt zu entlasten. Es handelt sich jeweils um Überbrückungsleistungen, mit denen der Gesetzgeber des EinigVtrG für das Beitrittsgebiet die Folgen des Übergangs einer staatlichen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft, die den Zusammenbruch großer Industriezentren und Bürokratien mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten erwarten und tatsächlich eintreten ließ, zu bewältigen suchte. Mit der Einigung ging im Beitrittsgebiet der Aufbau einer neuen staatlichen und sozialen Ordnung einher. Diese Umstände machten nicht nur spezielle, auf die Lage der Arbeitnehmer in den Beitrittsländern zugeschnittene Sozialleistungen erforderlich, sondern auch Regeln ihrer Umsetzung, die die Leistungsfähigkeit der im Aufbau und Umbau befindlichen Verwaltung nicht überforderten (vgl BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 5 mwN). Das Alüg sollte dabei – wie das BSG schon in anderem Zusammenhang ausgeführt hat – das Vog „nicht fortführen, sondern ablösen” (BSGE 73, 195, 199 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3). Für die Bezieher von Vog hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine den schon vor dem 3. Oktober 1990 erreichten Besitzstand wahrende Regelung getroffen. Mit dem Alüg hat er dagegen eine eigenständige Arbeitsmarktleistung auf der Grundlage des Art 30 Abs 2 EinigVtr geschaffen, die an sich verändernde sozialpolitische Lagen anzupassen er mehrfach Anlaß hatte.
Bei dieser Lage hat der Gesetzgeber von der ihm kompetenz- und funktionsrechtlich zustehenden Gestaltungsfreiheit sachgerecht Gebrauch gemacht, indem er für Vog-Bezieher eine besitzstandswahrende Regelung getroffen und für arbeitslos werdende ältere Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet mit dem Alüg eine eigenständige Überbrückungsleistung geschaffen hat. Auf die verfassungsrechtliche Kompetenz und Funktion des Gesetzgebers, politische Fragen für vollziehende Gewalt und Rechtsprechung verbindlich zu entscheiden, hat das BSG schon zu anderen einigungsbedingten Fragestellungen hingewiesen (BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1, wobei allerdings klarzustellen ist, daß Art 3 Abs 1 GG im Sinne der angedeuteten Rechtsprechung des BVerfG „inhaltliche Vorgaben” enthält und seine Anwendung nicht auf anderweitige „eindeutige Festlegungen” des GG angewiesen ist; vgl ferner: BSG Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 44/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine pauschale Gegenüberstellung der Vog und Alüg betreffenden Vorschriften verbietet sich schon wegen der erwähnten mehrfachen Änderungen des § 249e AFG. Das Wahlrecht zwischen der Übergangsleistung (Vog oder Alüg) steht nicht etwa allen Alüg-Beziehern zu, sondern – wie noch näher auszuführen ist – nur denjenigen, deren Anspruch auf Alüg vom 1. Juli 1991 an entstanden ist (§ 249e Abs 11 AFG idF des Gesetzes vom 21. Juni 1991, BGBl I 1306). Dieser Gruppe von Alüg-Berechtigten wäre die Klägerin gerade nicht gleichzustellen, denn ihr Anspruch ist spätestens am 1. November 1990 entstanden.
4.2 Mit der VogVO-DDR hat der Gesetzgeber des EinigVtrG eine Vorruhestandsregelung vorgefunden, die durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über den Vorruhestand zum Zeitpunkt des Beitritts bereits ins Werk gesetzt war. Für diejenigen Arbeitnehmer, die von den Vergünstigungen der VogVO-DDR Gebrauch gemacht hatten, hat der Gesetzgeber mit bestimmten Maßgaben eine besitzstandswahrende Regelung nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr 5 des EinigVtrG getroffen. Dabei konnte er davon ausgehen, daß sich die Bezieher von Vog auf die Altersgrenzen – für Frauen Vollendung des 60. und für Männer Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 3 Abs 1 Rentenverordnung ≪RentV-DDR≫ vom 23. November 1979 ≪GBl I 401≫) – eingestellt hatten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Arbeitnehmer – wie die Klägerin – zum Eintritt in den Vorruhestand entschlossen hatten, waren die vorerwähnten Altersgrenzen die allein für die Gewährung von Altersrenten und damit – nach der Konzeption der VogVO-DDR – für den Wegfall des Vog in Betracht zu ziehenden Merkmale. Die flexible Altersgrenze und die differenzierten Zugangsvoraussetzungen zu Altersrenten nach §§ 35 ff Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – (SGB VI) sind bundeseinheitlich erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und haben die Regelungen der RentV-DDR nach § 4 Abs 1 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) für Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und deren Altersrente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, ergänzt. Die Klägerin wußte bei der Inanspruchnahme des Vog ab 1. September 1990, daß ihr Arbeitsleben abgeschlossen war und sie mit der Zuerkennung der Altersrente weitere Beiträge zur Alterssicherung nicht erbringen konnte. Eine Koppelung an die Entwicklung betrieblicher Arbeitsentgelte kam nicht mehr in Betracht, weil das Vog nunmehr als staatliche Leistung von der BA gezahlt wurde und die Ermittlung der betrieblichen Lohnentwicklung einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Erwartungen hinsichtlich der Koppelung dieser Leistung an die Lohnentwicklung hat der Gesetzgeber auch nicht erfüllt, weil die Maßgaberegelung eine Dynamisierung des Vog nach den für das Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften vorsah.
4.3 Auf der Grundlage des Art 30 Abs 2 EinigVtr hat der Gesetzgeber mit dem Alüg eine eigenständige Leistung für Arbeitnehmer des Beitrittsgebiets vorgesehen, die nach Vollendung des 57. Lebensjahres aus einer die Beitrittspflicht begründenden Beschäftigung in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 arbeitslos wurden (§ 249e Abs 1 AFG). Der Bezug dieser Leistung zur aktuellen Arbeitsmarktsituation wird deutlich, weil der Anspruch an die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg für ältere Arbeitnehmer angelehnt (§ 249e Abs 2) und ausgeschlossen war, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften bestand und der Antragsteller eine solche Beschäftigung auch ausüben konnte (§ 249e Abs 7 AFG). Die Dauer des Anspruchs betrug grundsätzlich 936 Tage (§ 249e Abs 3 Nr 1 Satz 1 AFG). Eine Sonderregelung bestand für Frauen insofern, als sie bis zum 31. Dezember 1990 die Leistung schon ab 55. Lebensjahr für die Dauer von 1560 Tagen in Anspruch nehmen konnten (§ 249e Abs 9 AFG). Bemessen wurde die Leistung nach 65 vH des Nettoarbeitsentgelts nach den für das Alg geltenden Vorschriften, wobei sich für Ansprüche, die vor dem 1. April 1991 entstanden, der Zahlbetrag für die ersten 312 Tage um 5 vH erhöhte, ohne daß der Erhöhungsbetrag bei der Dynamisierung zu berücksichtigen war. Die Zuordnung zu Ansprüchen auf Altersrente ergab sich aus § 249e Abs 4 AFG, der ein Ruhen der Leistung vorsah, wenn der Leistungsbezieher nach 78 Tagen Leistungsbezug sowie Unterrichtung über die Rechtsfolge des Ruhens und Fristsetzung durch die BA, den Antrag auf Altersrente nicht stellte.
Diese Regelung des EinigVtrG wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Ihren Grund hatten die Änderungen einerseits in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Verwaltung – namentlich der Rentenversicherungsträger – angesichts der ihnen mit der Einigung zugewachsenen Aufgaben und andererseits in der schwierigen Arbeitsmarktsituation. Den Bezug des Alüg zur aktuellen Arbeitsmarktsituation machte insbesondere das Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306) deutlich. Der Gesetzgeber sah nämlich Anlaß, den in Betracht kommenden Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, indem er die Altersgrenze auf die Vollendung des 55. Lebensjahres herabsetzte und die Leistungsdauer generell auf 1560 Tage erweiterte. Die Situationsbezogenheit und den Maßnahmecharakter dieser Regelung zeigt insbesondere die Übergangsvorschrift, die das Gesetz als § 249e Abs 11 AFG einfügte. Sie bestimmt ausdrücklich, daß diese Änderungen nicht auf Ansprüche auf Alüg anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1991 entstanden waren. Die Dauer des Anspruchs von 936 Tagen verlängerte sich für Altfälle also nicht. Damit wird zugleich deutlich, daß der Gesetzgeber Anlaß auch für eine unterschiedliche Behandlung von Alüg-Beziehern je nach Zeitpunkt des Beginns ihres Anspruchs gesehen hat und ein pauschaler Vergleich von Vog- und Alüg-Beziehern nicht angängig ist. Die Ruhensregelung des § 249e Abs 4 Satz 2 AFG wurde durch Art 23 Nr 3 Buchst a) Buchst bb) RÜG mit Wirkung vom 26. Juli 1991 gestrichen, weil die Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet noch nicht in der Lage waren, verbindliche Rentenauskünfte zu erteilen. Der angesprochene Personenkreis konnte deshalb eine sichere Wahl zwischen der Inanspruchnahme des Alüg, mit der in der ursprünglichen Fassung die Obliegenheit zur Stellung des frühestmöglichen Rentenantrags verbunden war, und des Alg, bei dessen Bezug eine derartige Obliegenheit nicht bestand, nicht treffen (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 12/405 S 192). Mit der Streichung des § 249e Abs 4 AFG idF des EinigVtrG war eine Wahlmöglichkeit zwischen Alüg und Altersrente entstanden. Für eine entsprechende Regelung, die die Möglichkeit eröffnete, Vog anstelle der Altersrente in Anspruch zu nehmen, hatte der Gesetzgeber keinen Anlaß, weil die Bezieher von Vog mit ihrem Antrag bzw der Vereinbarung mit ihrem früheren Arbeitgeber bereits die Entscheidung für eine Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit getroffen hatten. Im übrigen wurde dem § 249e Abs 4 AFG durch Art 1 Nr 59 Buchst c) des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) erneut eine Ruhensregelung angefügt, die aber durch Art 8 § 2 des gleichen Gesetzes für das Jahr 1993 und durch Art 15 Nr 2 Buchst a) des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) auch für das Jahr 1994 ausgesetzt wurde. Die Aussetzungsregelung war erforderlich geworden, weil die Rentenversicherungsträger der Vielzahl von Anträgen auf Altersrente bei ihrer damaligen Belastung nicht gewachsen gewesen wären (vgl dazu: Barkmin DAngVers 1994, 273, 274). Diese Regelung hielt im Ergebnis die erörterte Dispositionsmöglichkeit von Alüg-Beziehern aufrecht. Auch insoweit war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich wegen der grundsätzlich abweichenden Zielsetzung des Vog von dem Alüg und den deshalb unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu dieser Leistung nicht verpflichtet, für Vog-Bezieher ein entsprechendes Wahlrecht einzuführen. Dieses Wahlrecht bestand ohnehin nur zeitlich begrenzt. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 soll die BA Bezieher von Alüg wieder auffordern, die Rente wegen Alters zu beantragen. Wird der Antrag innerhalb einer Fristsetzung von 1 Monat nicht gestellt, so ruht der Anspruch auf Alüg vom Tage nach Ablauf der Frist (§ 249e Abs 4 idF des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993 ≪BGBl I 2353≫).
Wegen der unterschiedlichen sozialpolitischen Zielsetzung von Vog und Alüg ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber ab 1. Januar 1995 – gleichsam als Ausgleich für den Wegfall des Wahlrechts – einen „Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag” (§ 249 Abs 4 idF des 1. SKWPG) eingeführt, nicht aber die Altersrente von Vog-Beziehern entsprechend aufgestockt hat. Der dahingehende Vorschlag des Landes Brandenburg blieb erfolglos.
4.4 Gerade die aufgezeigte Entwicklung der Vorschriften über die Zuordnung von Alüg und Altersrente zeigt, daß der Gesetzgeber hier situationsbedingte Regelungen zur Bewältigung einer historischen Ausnahmesituation zu treffen hatte. Die dazu vorgenommenen Differenzierungen, die zu einer günstigeren Rechtsposition eines Teils der Alüg-Bezieher geführt haben, sind von den Beziehern von Vog ebenso hinzunehmen wie von Alüg-Beziehern, denen die Streichung bzw Aussetzung des § 249e Abs 4 AFG nicht zugute kam. Die sich daraus ergebenden Folgen insbesondere im Hinblick auf die Alterssicherung von Vog-Beziehern sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Gesetzgeber zur Bewältigung historischer Ausnahmesituationen – nicht nur im Falle der Einigung – ein weiter Entscheidungsspielraum zuzugestehen ist (vgl dazu BVerfGE 27, 253, 286; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Darauf hat das BSG im vorliegenden Zusammenhang bereits mehrfach hingewiesen (BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42, 66/94 –).
4.5 Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Vog und Alüg wie der gekennzeichneten Gruppen von Alüg-Beziehern ist auch Ausdruck der begrenzten zeitlichen Geltung spezieller Rechtsvorschriften. Diese Erscheinung war schon häufig Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber ist bei Einführung neuer sozialrechtlicher Leistungen wie dem Alüg nicht verpflichtet, Vog-Berechtigte als Bezieher einer anderen Sozialleistung in die neuen Regelungen einzubeziehen. Die Unterscheidung beider Personengruppen nach dem Zeitpunkt der Einigung enthält (auch) eine Stichtagsregelung. Diese ist – wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt – „am vorgegebenen Sachverhalt orientiert” und damit im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 79, 212, 219 f; vgl auch: BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr 1). Bei den Vog-Berechtigten handelt es sich grundsätzlich abweichend von Alüg-Berechtigten um einen abgeschlossenen Personenkreis aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedener, die Vog als Übergangsleistung bis zu ihrer Altersrente beziehen.
Im übrigen hat die Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BSG (BSGE 74, 225, 228 = SozR 3-8825 § 2 Nr 2) gezeigt, daß den Vog-Berechtigten diese Leistung auch aus Kostengesichtspunkten nur bis zur Altersrente zustehen soll. In der Begründung des Gesetzes zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 (BGBl I 1796) heißt es, ohne Änderung des Gesetzes ergebe sich eine Kostenbelastung des Bundes von 1 Milliarde DM. Bei der derzeitigen Finanzlage und der Abgabenbelastung von Unternehmern und Arbeitnehmern seien diese Kosten nicht durch eine höhere Abgabenbelastung finanzierbar (BT-Drucks 12/8039 S 4). Fragen der Finanzierung sind aber bei der differenzierenden Gestaltung von Sozialleistungen als sachgerechte und gewichtige Erwägungen zu berücksichtigen (BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr 1).
5. Nach alledem beruht das Urteil des LSG auf einer Verletzung des Bundesrechts (§ 162 SGG). Auf die Revision der BA sind danach die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen