Beteiligte
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger macht geltend, die Leistung sei ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger bezog vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 Alg. In den Monaten Juli bis September 1993 erzielte er ein Brutto-Arbeitsentgelt von 7.940 DM monatlich. Zu Beginn des Jahres 1993 hatte er die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag.
Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) bewilligte dem Kläger Alg mit Bescheid vom 8. November 1993 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.680 DM, der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz (68 vH) entsprechend der AFG-Leistungsverordnung 1993 in Höhe von 735,60 DM wöchentlich. Ab 1. Januar 1994 betrug der Zahlbetrag 744 DM wöchentlich. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sehe nicht ein, daß bei ihm als Konfessionslosem bei der Feststellung des Alg die Kirchensteuer berücksichtigt werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1993 zurück.
Klage und Berufung, mit denen der Kläger den gleichen Einwand gegen die Berechnung des Alg weiterverfolgte, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1996; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 25. November 1999).
Das LSG hat ausgeführt, die BA habe die Berechnungsfaktoren für 1993 und 1994 zutreffend ermittelt. Die Übergangsvorschrift des § 242q Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führe nicht zu einer abweichenden Bemessung der Leistung. Die Berücksichtigung von Kirchensteuer mit den „Abzügen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen” (§ 111 Abs. 1 AFG), sei, auch für Konfessionslose in den Jahren 1993 und 1994 nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Berücksichtigung der Kirchensteuer als eine zulässige gesetzliche Typisierung bezeichnet, allerdings Anlaß zu einer Überprüfung gesehen, ob die Kirchensteuer künftig noch als gewöhnlich anfallender Abzug anzusehen sei. Für den zu beurteilenden Zeitraum 1993/1994 hat sich das LSG der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen, die die beanstandete Bemessungsregelung als verfassungsmäßig angesehen habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Bemessungsvorschriften des § 111 Abs. 1 und 2 AFG iVm den AFG-Leistungsverordnungen für 1993 und 1994 verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz (GG). Zwar habe das BVerfG für das Jahr 1982 die Bemessungsregelung für verfassungsgemäß gehalten. Es habe aber deutlich gemacht, daß die Berücksichtigung von Kirchensteuern nicht mehr mit rechtstaatlichen Grundsätzen vereinbar sei, wenn nicht eine „deutliche Mehrheit” von Arbeitnehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehöre. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei unter „deutlicher Mehrheit” mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu verstehen. Diese werde nach der Wiedervereinigung nicht mehr erreicht. Das LSG gehe fehlerhaft davon aus, auch bei einem geringeren Anteil von Kirchenangehörigen unter den Arbeitnehmern bestehe keine Evidenz für eine Verfassungswidrigkeit. Soweit sich das LSG auf Rechtsprechung des BSG beziehe, übersehe es, daß dessen Rechtsprechung sich nicht mit der Vereinbarkeit des § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz befasse. Im übrigen beziehe die Rechtsprechung des BSG das hier maßgebliche Jahr 1994 nicht in die Prüfung ein. Die Zugehörigkeit zu Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaften habe fortlaufend abgenommen. Außer der geringeren Kirchenzugehörigkeit in den neuen Bundesländern sei auch der Anteil von Muslimen an der Erwerbsbevölkerung zu berücksichtigen. Zutreffend habe das BSG bereits darauf hingewiesen, daß der Anteil der Kirchenangehörigen unter der jüngeren Bevölkerung und damit Arbeitnehmern geringer sei als bei der Bevölkerung insgesamt. Der Rechtsprechung des BSG fehle eine überzeugende Begründung, weshalb der Kirchensteuerabzug auch bei Arbeitslosen, die nicht einer Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft angehörten, mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Verfassungsrechtliche Bedenken dürften nicht mit dem Hinweis auf einen Prüfungsauftrag an den Gesetzgeber abgetan werden. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen obliege auch den angerufenen Gerichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 5. Dezember 1996 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 1993 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Oktober 1993 Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt.
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, das BVerfG und das BSG hätten die vom Kläger beanstandete Vorschrift auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 4. September 1997 habe der Anteil von Kirchenmitgliedern unter den Arbeitnehmern bis Ende 1996 etwa 60 vH betragen. Die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft könne damit für den hier zu beurteilenden Zeitpunkt noch als typisch angesehen werden. Dem entspreche auch die Rechtsprechung des BSG. Im übrigen komme auch nach Ansicht des BVerfG dem „Lebensstandardprinzip” nicht Verfassungsrang zu.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung. Dem Kläger steht Alg ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes nicht zu.
1. Nach § 111 Abs. 1 AFG idF des Siebten AFG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) betrug das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Einkommensteuergesetzes hatten, 68 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Die Leistungssätze hatte der Bundesminister für Arbeit nach Maßgabe des § 111 Abs. 2 AFG zu bestimmen. Ua hatte er dabei als Kirchensteuerhebesatz den im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz und als Leistungsbemessungsgrenze die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG für den Beitrag zur BA geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 AFG). Mit Wirkung ab 1. Januar 1994 betrug die Nettolohnersatzquote (erhöhter Leistungssatz) nach § 111 Abs. 1 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) 67 vH.
Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hatte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 AFG). Der Bemessungszeitraum umfaßte nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Bei der Bemessung ging die BA zutreffend von einem Bemessungsentgelt von 1.680 DM wöchentlich aus, denn das Arbeitsentgelt des Klägers überschritt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten von monatlich 7.200 DM in den alten Bundesländern (§§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 175 Abs. 1 Nr. 1 AFG; § 160 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – ≪SGB VI≫ mit Anlage 2a). Das für 1993 zugrundegelegte Bemessungsentgelt von 1.680 DM wöchentlich und dementsprechend der Zahlbetrag des Alg von 735,60 DM enthält den nach der AFG-Leistungsverordnung 1993 vorgesehenen Höchstsatz. Das gleiche gilt für den gemäß § 112a Abs. 1 AFG ab 1. Oktober 1994 der AFG-Leistungsverordnung 1994 entnommenen Zahlbetrag von 744 DM wöchentlich.
Gegen die Anwendung des einfachen Rechts erhebt auch die Revision keine Einwände. Zutreffend weist das LSG im übrigen darauf hin, die Übergangsvorschrift des § 242q idF des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944) habe keinen Einfluß auf die Leistung. Die Revisionsbegründung rügt zwar die Verletzung dieser Vorschrift, läßt aber nicht erkennen, inwiefern sie vom LSG nicht richtig angewendet sein sollte. Sie führt lediglich aus, die Berücksichtigung der Kirchensteuer als bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallender gesetzlicher Abzug sei bei Arbeitslosen verfassungswidrig, die keiner Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft angehörten wie der Kläger.
2. Soweit die Revision geltend macht, das angefochtene Urteil trage dem Beschluß des BVerfG vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) nicht hinreichend Rechnung, rügt sie sinngemäß die Verletzung des Art. 14 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip. Sie verkennt dabei, daß das BVerfG die Vorschriften über die Bemessung des Alg auch hinsichtlich der Pauschalierung im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der zügigen Feststellung der Leistungshöhe grundsätzlich verfassungsrechtlich gebilligt hat (aaO 237). Der Kläger kann daher nicht verlangen, bei der Feststellung des Alg seien seine gesetzlichen Lohnabzüge individuell zu ermitteln. Dem Antrag des Klägers, „Alg ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes zu gewähren”, kann der Senat schon deshalb nicht entsprechen, weil Sozialleistungen nur begründet werden dürfen, wenn ein Gesetz es vorschreibt oder zulaßt (§ 31 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil ≪SGB I≫). Das trifft für die geltend gemachte Rechtsfolge nicht zu.
Allerdings hat das BVerfG aufgezeigt, zu den gewöhnlich anfallenden Abzügen gehöre die Kirchensteuer bei typisierender Betrachtung nicht, „wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer solchen Kirche angehörte” (aaO 238). Es hat deshalb für die Zukunft eine Überprüfung der statistischen Grundlagen der Regelung für geboten erachtet. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich das verfassungsrechtliche Erfordernis einer „deutlichen Mehrheit” nicht als eine Zwei-Drittel-Mehrheit qualifizieren.
Für den hier allein zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 haben die mit der Arbeitslosenversicherung befaßten Senate des BSG trotz Wandlungen der Bevölkerungsstruktur nicht feststellen können, daß die Berücksichtigung der Kirchensteuer als gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallender Abzug nicht mehr dem Gebot der Normenklarheit entspreche.
Der erkennende Senat hat dies entgegen der Behauptung der Revision jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Jahr 1994 einschließlich ausgesprochen (BSG Urteil vom 27. Juni 1996 – 11 RAr 1/96 – unveröffentlicht; vgl. ferner BSG Urteil vom 26. Juli 1994 – 11 RAr 103/93 – unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; BSG Urteil vom 26. Oktober 1994 – 11 RAr 87/93 – unveröffentlicht). Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben des BMA vom 4. September 1997, das den Prozeßbevollmächtigten des Klägers übersandt worden ist und in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende generelle Tatsachen enthält, bestätigt die Feststellungen des Senats. Im übrigen hat der Gesetzgeber bei Erlaß des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 in § 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB III an der Regelung festgehalten.
Der 7. Senat des BSG hat sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats bezogen und ergänzend zu Angaben in einem Schreiben des BMA vom 28. Juni 1996 ausgeführt: „Diese Angaben basieren bezüglich der alten Bundesländer auf den Ergebnissen der Volkszählung 1987 und bezüglich des Beitrittsgebiets auf dem Abgleich der Daten der Kirchen mit den Daten der Einwohnermeldeämter über die Religionszugehörigkeit. Die so erhaltenen Daten sind jährlich fortgeschrieben worden. Danach gehörten am 31. Dezember 1994 68,8 vH der deutschen Bevölkerung der evangelischen oder katholischen Kirche an, also den beiden größten Religionsgemeinschaften, die zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigt sind. Nicht ausgeschlossen wurde, daß der Anteil der Arbeitnehmer, die keiner Kirche angehören, etwas höher ist als der entsprechende Anteil der Bevölkerung. 1987 betrug der Unterschied 2,3 Prozentpunkte in den alten Bundesländern. Der Senat kann offenlassen, ob diese Daten zwingend darauf schließen lassen, daß Ende 1994 … der Anteil der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Bundesgebiet etwa knapp zwei Drittel betragen hat und damit noch eine deutliche Mehrheit iS des BVerfG darstellen könnte. Auch wenn Zweifel an der Aussagekraft dieser Daten geltend gemacht werden könnten, würde dadurch eine Verfassungswidrigkeit des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG nicht offen zutage liegen. Bloße Zweifel am Fortbestehen bestimmter Zahlenverhältnisse rechtfertigen noch nicht den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit. Auch wenn der Anteil der Kirchenangehörigen unter den Arbeitnehmern geringer sein dürfte als zwei Drittel, besteht derzeit jedenfalls keine Evidenz dafür, daß die genannte Vorschrift mit dem vom Gesetzgeber gewählten Ansatz zur Typisierung nicht mehr vereinbar ist” (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 10).
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum liegt also Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) vor. Sachgesichtspunkte, die das BSG veranlassen könnten, seine Rechtsprechung aufzugeben, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des BVerfG zu einem Urteil des erkennenden Senats bleibt abzuwarten.
3. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insoweit weist das BVerfG darauf hin, die Regelung sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, weil sie zur Folge habe, „daß die Versicherten – ohne Rücksicht auf ihre Kirchenzugehörigkeit – bei gleicher Beitragsleistung und gleicher Bedarfsituation gleiche Versicherungsleistungen erhalten” (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN). Im übrigen übersieht die Revision, daß das BVerfG selbst – wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt – die pauschalierende und typisierende Regelung zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich als nicht zu beanstandende Regelung ansieht. Und zwar hat es zu Art. 14 GG ausgeführt, der Gesetzgeber könne sich „aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht” (BVerfGE 90, 226, 237 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN). Dem ist das BSG gefolgt. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß konfessionslose Arbeitslose nicht etwa mit Kirchensteuer belastet werden. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Arbeitslosen, die einer Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft angehören, besteht nur insofern, als der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Nettolohn und der Leistung bei Arbeitslosigkeit größer ist als bei Kirchenangehörigen. Soweit damit der mit dem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt erreichte Lebensstandard betroffen ist, hat das BVerfG hervorgehoben, das Lebensstandardprinzip sei kein Verfassungsgebot (aaO 240; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5 mwN).
Da die Entscheidung des LSG nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
NWB 2000, 3394 |
BuW 2001, 350 |
AuS 2000, 70 |