Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 31.10.1989) |
SG Lübeck (Urteil vom 25.10.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1923 geborene Klägerin absolvierte von April 1939 bis März 1942 eine kaufmännische Lehre und war anschließend mit Unterbrechungen bis zu ihrer Eheschließung im Dezember 1945 als Angestellte beschäftigt. Im Dezember 1967 nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte bei ihrem ersten Ehemann auf, war jedoch nach ihren Angaben privat gegen Krankheit versichert. Als sie dieses Beschäftigungsverhältnis nach einer Unterbrechung ab November 1972 fortsetzte, wurde sie Mitglied der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Diese Mitgliedschaft bestand bis etwa Mitte des Jahres 1977 fort. Anschließend will die Klägerin bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse familienversichert gewesen sein.
Nachdem die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin auf ihren Antrag vom 14. Mai 1979 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt hatte, die später in Altersruhegeld umgewandelt wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 1979 das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ab, weil die Halbdeckung (Halbbelegung) nicht erfüllt sei. Daraufhin trat die Klägerin der Beklagten als Rentnerin freiwillig bei.
Im Jahre 1987 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung ihrer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR mit der Begründung, sie habe seit dem 1. Januar 1950 erstmalig im Dezember 1967 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei bis zur Rentenantragstellung im Mai 1979 durchgehend pflicht- oder familienversichert gewesen. Mit Bescheid vom 26. November 1987 und Widerspruchsbescheid vom 22. März 1988 lehnte die Beklagte das ab. Die Rahmenfrist für die Halbdeckung beginne bei der Klägerin am 1. Januar 1950, weil es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit ankomme und nicht darauf, wann nach dem 1. Januar 1950 erneut eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 1988). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG und den Bescheid aufgehoben sowie festgestellt, daß die Klägerin zumindest seit dem 30. September 1987 als Rentnerin Pflichtmitglied der Beklagten sei; für die Zeit davor sei die Klägerin neu zu bescheiden: Dies ergebe sich aus § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) und der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides vom 31. Mai 1979. Die Klägerin sei mit der Rentenantragstellung Pflichtmitglied in der KVdR geworden. Die Rahmenfrist für die Halbdeckung beginne bei verfassungskonformer Auslegung des § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) am 1. Dezember 1967. Denn die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 1950 müsse für die Rahmenfrist außer Betracht bleiben, weil die Klägerin andernfalls gegenüber einer Versicherten willkürlich benachteiligt werde, die vor diesem Stichtag nicht erwerbstätig gewesen sei, im übrigen aber einen „identischen Versicherungsverlauf” aufweise.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO.
Sie beantragt,
das Urteil des LSG vom 31. Oktober 1989 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 25. Oktober 1988 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des LSG sind die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 SGB X für eine Rücknahme des ursprünglichen Bescheides vom 31. Mai 1979 nicht gegeben, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist. Die Klägerin erfüllt nämlich nicht die in § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO verlangte Vorversicherungszeit.
Nach dieser Vorschrift wurden Personen als Rentner versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiteten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren (sog Halbdeckung oder Halbbelegung). Diese bis zum 31. Dezember 1988 geltende Regelung ist auf die Rentenantragstellung der Klägerin im Mai 1979 noch anzuwenden (für die Zeit seit dem 1. Januar 1989 vgl Art 56 Abs 1 Satz 1 des Gesundheitsreformgesetzes und § 5 Abs 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – ≪SGB V≫).
Der erkennende Senat hat § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO schon in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 (BSGE 54, 293 = SozR 2200 § 165 Nr 69) sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tage (12 RK 15/82 und 12 RK 77/82) angewandt und die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Dabei hat er zu der Stichtagsregelung ausgeführt, daß vor dem 1. Januar 1950 „liegende Zeiten einer Erwerbstätigkeit und einer Versicherung außer Betracht bleiben” (BSGE aaO S 294), an anderer Stelle in Anlehnung an eine Formulierung im Schriftlichen Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, „daß diese weit zurückliegenden Zeiten nicht berücksichtigt werden” (BSGE aaO S 295). Damit ist aber nicht entschieden worden, daß bei Personen, die am 1. Januar 1950 nicht erwerbstätig waren, die frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu einem Beginn der Rahmenfrist mit dem Stichtag führe. Eine solche Aussage kann den Urteilen schon deswegen nicht entnommen werden, weil die Kläger jener Verfahren am 1. Januar 1950 erwerbstätig waren, wie sich aus den vollständigen (insoweit nicht mitveröffentlichten) Tatbeständen der Urteile ergibt. In den Gründen ist auch ausgeführt worden, daß sich die Begrenzung der Rahmenfrist und der anrechenbaren Versicherungszeiten auf frühestens den 1. Januar 1950 nur noch für eine Übergangszeit auswirke, „solange nämlich Rentenantragsteller bereits vor 1950 erwerbstätig oder versichert gewesen sind” (BSGE aaO S 295). Damit stand für den Senat damals außer Zweifel, daß zunächst festgestellt werden mußte, ob die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 1950 lag. Nur wenn das der Fall war und außerdem – wie in den damals vorliegenden Sachverhalten – am 1. Januar 1950 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wirkte sich die frühere Erwerbstätigkeit im Ergebnis nicht aus, weil die Rahmenfrist dann jedenfalls – entweder wegen der früheren Erwerbstätigkeit oder wegen der Ausübung der Erwerbstätigkeit ab dem Stichtag – am 1. Januar 1950 begann. Daraus kann indes nicht entnommen werden, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag müsse auch dann als nicht existent betrachtet werden, wenn wie von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens am Stichtag eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wurde, mit der Folge, daß die Rahmenfrist erst mit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Stichtag (bei der Klägerin: 1967) beginne.
Daß auch bei solchen Sachverhalten die Rahmenfrist für die Halbdeckung in § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO am 1. Januar 1950 beginnt, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Als Regel des Beginns der Rahmenfrist ist die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt. Die daran anschließende Formulierung „jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950” stellt eine Einschränkung der Regel dar. Damit können nur Rentner gemeint sein, die ihre erste Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 1950 aufgenommen hatten. Denn nach dem Satzaufbau der Vorschrift ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorrangig, der Stichtag 1. Januar 1950 hingegen nachrangig. Ergibt die vorrangige Prüfung die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag, ist für den Beginn der Rahmenfrist der Stichtag maßgebend. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob am Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Denn für eine Unterscheidung hiernach bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt.
Die vorstehende Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO wurde durch Art 1 § 1 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -KVKG-) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1069) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 eingeführt, nachdem zuvor alle Rentner versichert waren (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der vor dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung). Anlaß für die Neuregelung war die Notwendigkeit, eine ausgewogene Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung herbeizuführen. Aus diesem Grunde sollten in der KVdR nur solche Personen versichert werden, „die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die KVdR ausreichend beteiligt waren” (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 8/166, II zu § 1 Nr 1 Buchst a, S 24). Der Regierungsentwurf sah zu diesem Zwecke, beginnend mit dem 1. Januar 1950, eine mindestens 20jährige Vorversicherungszeit vor. Auf Anregung des Bundesrats ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren „grundsätzlich” die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Beginn einer Rahmenfrist festgelegt worden, die zur Hälfte mit Zeiten der eigenen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Mitgliedschaft des Ehegatten belegt sein mußten; „aus verwaltungs- und beweistechnischen Gründen” wurden vor 1950 liegende Zeiten nicht berücksichtigt (so der Schriftliche Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/338, zu Art 1 § 1 Nr 1, S 60). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß häufig Unterlagen über den „genauen” Beginn der Erwerbstätigkeit sowie über den Krankenversicherungsschutz in der Kriegs- und Nachkriegszeit nicht mehr vorhanden waren (vgl BSGE 54, 293, 295 = SozR 2200 § 165 Nr 69). Aus dieser Entwicklung wird deutlich, daß die Stichtagsregelung keine gleichwertige Alternative zu der auf die gesamte Zeit des Erwerbslebens abstellenden Regelung, sondern einen aus verwaltungs- und beweistechnischen Gründen eingeführten Unterfall dieser Regelung darstellt.
Durch die Anknüpfung an den Stichtag wird damit von der Regel (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) nur insoweit abgewichen, wie der Gesetzgeber das aus praktischen Gründen für zweckmäßig gehalten hat. So ist meist einfach festzustellen, ob überhaupt vor dem Stichtag erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist, während es auf den genauen Zeitpunkt nicht ankommt. Das Ziel der Vereinfachung verlangte jedoch nicht, die Stichtagsregelung außerdem auf Personen zu beschränken, die gerade am 1. Januar 1950 erwerbstätig waren. Hiergegen spricht auch, daß die Rahmenfrist nicht als Summe von Zeiten der Erwerbstätigkeit konzipiert ist. Vielmehr schließt sie auch Zeiten ein, in denen der Versicherte nicht erwerbstätig war. Da bei der Stichtagsregelung die Rahmenzeit wie auch die Zeit des Versicherungsschutzes wegen ihres nicht oder nur schwierig festzustellenden Beginns „gekappt” wird, ist es für die Dauer der nicht unter die Kappung fallenden Zeitspanne vom 1. Januar 1950 bis zur Rentenantragstellung ohne Bedeutung, ob der Versicherte am Beginn dieser Zeitspanne erwerbstätig war oder nicht.
In der hier vorgenommenen Auslegung ist die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich und daher weder für die vom LSG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung noch für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) Raum. Das BVerfG hat sie in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272, 298 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81) insbesondere hinsichtlich der Eigentumsgarantie des Art 14 GG für verfassungsmäßig gehalten. Die dafür gegebene Begründung trifft auch auf die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu. Sie wurde in der KVdR zwar nicht versicherungspflichtig, konnte ihr aber, wie geschehen, als Rentnerin freiwillig beitreten und erhält einen Beitragszuschuß vom Rentenversicherungsträger. In ihrem Grundrecht auf Eigentum ist sie nicht verletzt.
§ 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 mwN). In seinem Beschluß vom 25. März 1986 (BVerfGE 72, 84, 87/91 = SozR 2200 § 165 Nr 87) hat das BVerfG die Stichtagsregelung jedenfalls dann für vereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, wenn auch ohne diese Regelung die Halbdeckung nicht erreicht würde. Auch die Klägerin würde in diesem Fall die Halbdeckung verfehlen. Denn ohne Stichtagsregelung hätte die Rahmenzeit im April 1939 begonnen und – worauf es hier ankommt – mit der Beantragung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Mai 1979 geendet (über 40 Jahre). In diesem Zeitraum stand die Klägerin – was unterstellt werden kann – von April 1939 bis November 1945 sowie nach den Feststellungen des LSG von November 1972 bis Mai 1979 (insgesamt etwas mehr als 13 Jahre) unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings lag dem Beschluß des BVerfG ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Betroffene – anders als die Klägerin des vorliegenden Verfahrens – am 1. Januar 1950 erwerbstätig war, so daß bei Anwendung der Stichtagsregelung über den Beginn der Rahmenfrist kein Zweifel bestehen konnte.
Aber auch soweit eine Erwerbstätigkeit am 1. Januar 1950 nicht ausgeübt worden ist und das LSG Rentner wie die Klägerin unter sonst gleichen Voraussetzungen mit einer anderen Rentnerin vergleicht, die erstmals Ende 1967 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Insofern hat das LSG eine Rentnerin zum Vergleich herangezogen, die bei gleichem Lebensalter wie die Klägerin erstmals im Alter von über 40 Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ein solch atypischer Sachverhalt kann jedoch zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nicht herangezogen werden (vgl BVerfGE 71, 39, 50 mwN). Davon abgesehen läßt sich bei einer generellen Betrachtungsweise nicht sagen, daß sich die Halbdeckung bei einem früheren Eintritt ins Erwerbsleben und einer entsprechend längeren Rahmenfrist schwerer erfüllen lasse als bei einem späteren Erwerbsbeginn mit kürzerer Rahmenfrist. Denn bei längerer Rahmenfrist steht auch eine längere Zeit zur Erfüllung der Halbdeckung zur Verfügung, während bei kürzerer Rahmenfrist schon entsprechend kürzere Lücken zum Verfehlen der Halbdeckung führen.
Die gesetzliche Regelung berücksichtigt auch, daß manche Frauen ihre Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung beendet oder unterbrochen haben und dauernd oder zeitweise Hausfrau geworden sind. Sie werden dadurch vor einem Verfehlen der Halbdeckung geschützt, daß Mitgliedschaftszeiten ihres Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet werden. Wenn bei der Klägerin die Halbdeckung dennoch verfehlt wird, so beruht das darauf, daß sie selbst sich nach Ende einer früheren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiterversichert hat und, während sie selbst nicht erwerbstätig war, auch ihr Ehemann dieser Versicherung nicht angehörte.
Die Anwendung des § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO durch die Beklagte verstößt auch weder gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Insoweit treffen die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272, 309 – 315) auch hier zu.
Hiernach war der Revision der Beklagten stattzugeben, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen