Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Aufrechnung gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung trotz Kenntnis der Abtretung. Voraussetzung: Gegenforderungen basieren auf vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit. Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems. Berücksichtigung bei Globalzession. sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsmitteleinlegung durch einen Beigeladenen. Versterben des Beigeladenen während des Rechtsmittelverfahrens. Erledigung des Rechtsmittels
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung kann gegenüber einer vom Vertrags(zahn)arzt an einen Dritten abgetretenen Honorarforderung mit eigenen Ansprüchen gegen den Vertrags(zahn)arzt trotz Kenntnis von der Abtretung aufrechnen, soweit die Gegenforderungen ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben.
2. Das Rechtsmittel eines Beigeladenen erledigt sich durch dessen Tod während des Rechtsmittelverfahrens.
Orientierungssatz
Wer sich als Bank oder Privatperson alle Honoraransprüche eines Vertrags(zahn)arztes abtreten lässt, muss die Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems kennen und auf die besonderen Verpflichtungen der K(Z)ÄV zur Sicherstellung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung Rücksicht nehmen.
Normenkette
SGB V § 69 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 75 Abs. 1; BGB §§ 387, 388 S. 1, §§ 398, 406; SGG §§ 75, 141 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Tatbestand
Im Streit steht, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) verpflichtet ist, weitere 26 460,14 Euro an vertragszahnärztlichem Honorar für die Quartale 3/2008 und 4/2008 an den Kläger zu zahlen.
Der im Jahr 1956 geborene Kläger war seit 1983 im Bezirk der beklagten KZÄV zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen; im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG ≪Kammer≫ lehnte mit Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19 - den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab). Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den ursprünglich zu 2. beigeladenen, mittlerweile verstorbenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der zu 1. beigeladene Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Am 25.8.2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers in der Annahme, die vorangegangene Abtretung vom 22.9.2008 sei unwirksam, die gegen die Beklagte gerichteten Honoraransprüche in vollem Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen Vater abtrat.
Die Beklagte bewilligte für die vom Kläger in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen Honorare iHv (brutto) 91 558,32 Euro (Bescheid vom 6.1.2009) bzw 47 738,78 Euro (Bescheid vom 27.3.2009). Sie zahlte die Honorare an den Insolvenzverwalter, und zwar für das Quartal 3/2008 iHv 53 570,88 Euro (gesamte Restzahlung, die nach Abzug der zuvor erfolgten Abschlagszahlungen und der sonstigen Abzüge zB für Verwaltungskosten, Sozialversicherungs- und Kammerbeiträge verblieb) sowie für das Quartal 4/2008 iHv 40 601,38 Euro (drei Abschlagszahlungen - 5817,81 Euro, 6641,67 Euro bzw 3518,25 Euro - sowie Restzahlung 24 623,65 Euro). Auch die ersten zwei Abschlagszahlungen auf das Honorar für das Quartal 1/2009 überwies die Beklagte an den Insolvenzverwalter (Abschlag für Januar iHv 3914,38 Euro - nicht 7724,72 Euro, wie im Urteil des LSG aufgrund eines Übertragungsfehlers angegeben - sowie für Februar iHv 3810,34 Euro). Die gesamten Zahlungen der Beklagten an den zu 1. beigeladenen Insolvenzverwalter beliefen sich damit auf 101 896,98 Euro.
Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob zunächst am 4.6.2009 gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Vergütung für seine vertragsärztliche Tätigkeit vom 1.10.2008 bis 31.3.2009 iHv 50 699,88 Euro (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11). Das LSG gab dieser Klage in zweiter Instanz statt (Urteil L 7 KA 51/11 vom 20.12.2012). In den Entscheidungsgründen jenes Urteils ist festgestellt, dass im Zeitraum der Freigabe der zahnärztlichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter Honoraransprüche des Klägers iHv insgesamt 69 548,61 Euro fällig geworden seien. Dem Kläger seien gemäß seinem Antrag jedoch nur 50 699,88 Euro zuzusprechen; diese umfassten die erste und zweite Abschlagszahlung für das Quartal 4/2008 (zusammen 12 459,48 Euro) sowie den Honoraranspruch für das Quartal 3/2008 (Restzahlung) iHv 38 240,40 Euro. Der Senat wies die nur vom beigeladenen Insolvenzverwalter geführte Revision gegen das Urteil des LSG zurück (BSG Urteil vom 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81).
Am 9.4.2011 erhob der Kläger die hier streitbefangene weitere Zahlungsklage gegen die Beklagte (S 2 KA 94/11, später S 2 KA 241/13) über zunächst 51 397,10 Euro, die er nachfolgend auf insgesamt 73 140,59 Euro erweiterte. Diese Klage sollte den insolvenzfreien Neuerwerb ab 1.10.2008 umfassen, soweit er nicht bereits im Verfahren S 2 KA 116/09 (später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) geltend gemacht worden war, und zudem die Honorare für Prothetik, Parodontopathie-Behandlungen und Kieferbruch für Juli und August 2008 gemäß Honorarbescheid für das Quartal 3/2008 vom 6.1.2009. Die Beklagte gab in Reaktion auf das Urteil des Senats vom 10.12.2014 mit Schreiben vom 20.3.2015 ein Teilanerkenntnis über 46 680,45 Euro ab. In der Klageforderung sei ein Betrag von 18 848,73 Euro enthalten, der an den Kläger bereits aufgrund des Urteils im Verfahren L 7 KA 51/11 gezahlt worden sei. Der Kläger verlangte jedoch weiterhin den gesamten von ihm geltend gemachten Betrag. Gegenstand der Klage S 2 KA 94/11 seien ausschließlich die Honoraransprüche des Quartals 3/2008 gemäß Bescheid vom 6.1.2009 aus konservierend-chirurgischer Behandlung. Hingegen habe das bereits durch Urteil des BSG abgeschlossene Verfahren lediglich Honoraransprüche für das Quartal 4/2008 umfasst; der von der Beklagten vorgenommene Abzug sei daher nicht berechtigt. Daraufhin wandte die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein, da dieser selbst vortrage, die Honorarforderungen seien an seinen Vater abgetreten. Außerdem erklärte sie im Schriftsatz vom 11.4.2016 hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Kläger aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen in zahlreichen von diesem betriebenen Gerichtsverfahren (13 649,71 Euro zuzüglich Zinsen) sowie aus vom Kläger geschuldeten Vertragsstrafen wegen der Verletzung eines im Jahr 2011 vor dem Oberlandesgericht (OLG) K. geschlossenen Vergleichs (42 000 Euro zuzüglich 3668,03 Euro Rechtsverfolgungskosten).
Das SG hat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zur Zahlung von 46 680,45 Euro an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.11.2017). Die Beklagte könne gegenüber der von ihr anerkannten Schuld keine Aufrechnung mit Gegenforderungen erklären, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses bereits bekannt oder - hinsichtlich der Kosten - zumindest vorhersehbar gewesen seien. In Bezug auf den weiteren Betrag von 26 460,14 Euro sei die Klage unbegründet, da die Beklagte insoweit wirksam aufgerechnet habe. Eine Gegenseitigkeit der Forderungen habe jedenfalls nach der Rückübertragung der an seine frühere Ehefrau abgetretenen Honoraransprüche auf den Kläger bestanden. Ein Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB bestehe nicht; dass die Finanzverwaltung einen unpfändbaren Betrag in Höhe von ca 56 000 Euro anerkannt habe, sei für das sozialgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung.
Der Kläger hat, soweit er unterlegen ist, Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Die noch ausstehenden 26 460,14 Euro seien gemäß Weisung des Zessionars, der zu dem Verfahren beizuladen sei, auf das Konto des Klägers zu zahlen. Die Beklagte könne gegenüber dieser Forderung nicht wirksam aufrechnen. Der Kläger verwies insoweit auf eine Abtretungskette, die von einer Globalzession bei Praxisgründung im Jahr 1982 an die Bank über eine Abtretung an die Ehefrau führt und die schließlich durch deren Abtretung vom 22.9.2008 seinen Vater zum Gläubiger der Honorarforderungen gemacht habe. Erstmals im Schriftsatz vom 7.1.2018 erwähnte er eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und seinem Vater und legte dazu eine "EDV-Kopie" der Vereinbarung vor, die das Datum "26.03.2014" trägt. Das LSG hat den Vater des Klägers zu dem Rechtsstreit beigeladen (Beigeladener zu 2.) und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.5.2018). Der Kläger könne die Zahlung weiterer 26 460,14 Euro nicht beanspruchen, da der geltend gemachte Honoraranspruch, wie das SG zutreffend entschieden habe, jedenfalls in dieser Höhe durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung getilgt sei. Eine Aufrechnungslage sei gegeben, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Aufrechnung Gläubiger der Honoraransprüche gewesen sei. Ein Aufrechnungsverbot habe nicht bestanden; die von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 31.3.2016 erfolgte Freigabe in Höhe eines Teilbetrags von 56 690 Euro ab April für je drei Monate sei einem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 394 Satz 1 BGB iVm § 850i ZPO nicht gleichzustellen.
Der Kläger (und ebenso der während des Revisionsverfahrens am 27.5.2019 verstorbene Beigeladene zu 2.) rügt mit seiner Revision die Verletzung der einer KZÄV im vertragsärztlichen System gemäß § 77 Abs 1, 3 und 5, § 79 Abs 1, § 75 und § 81 SGB V eröffneten Regelungsgewalt sowie - sinngemäß - eine Verletzung der §§ 387, 406 BGB. Er nimmt auf seinen Vortrag in dem vorangegangenen Berufungsverfahren L 5 KA 38/17 sowie auf sämtliche in den Verfahren B 6 KA 60/16 B und B 6 KA 38/17 R gemachten Ausführungen Bezug. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB seien nicht erfüllt; es fehle an einer Aufrechnungslage, insbesondere an der Gegenseitigkeit von Aktiv- und Passivforderung. Gläubiger der Honorarforderungen sei im Jahr 2008 zunächst noch die frühere Ehefrau des Klägers gewesen, seit der Abtretung vom 22.9.2008 mit Wirkung zum Tag der Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter (1.10.2008) jedoch der Beigeladene zu 2. Da das Abtretungsverbot in der Abrechnungsordnung der Beklagten rechtswidrig sei, habe die Beklagte schuldbefreiend nur an den Beigeladenen zu 2. leisten können. Für diesen ergebe sich aufgrund der zivilrechtlichen Bestimmungen aus der Forderungsabtretung eine "Verdinglichung". Entgegen der Ansicht des LSG sei die Abtretung der Honorarforderungen durch die frühere Ehefrau des Klägers an den vormaligen Beigeladenen zu 2. mit Vertrag vom 22.9.2008 nicht aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2009 unwirksam gewesen. Gemäß § 91 Insolvenzverordnung (InsO) sei zunächst lediglich das Einziehungsrecht an den antizipierten Forderungen auf den Insolvenzverwalter übergegangen, mit Freigabe infolge Konvaleszenz aber wieder an den Zessionar - den Beigeladenen zu 2. - zurückgefallen (Hinweis auf BGH Urteil vom 11.5.2006 - IX ZR 247/03 - BGHZ 167, 363 RdNr 5 sowie auf BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - ZIP 2013, 1181). Der vormalige Beigeladene zu 2. habe somit das Einziehungsrecht an fälligen Honorarforderungen gegen die Beklagte im Direkterwerb zurückerhalten. Bei einer Forderungsabtretung sei zwischen der verdinglichten Rechtsstellung des Zessionars und der Entstehung der jeweiligen Forderung zu unterscheiden; auf letztere komme es nicht an. Vor Entstehung der Forderung vorgenommene anderweitige Verfügungen des Zedenten seien mangels dessen Verfügungsgewalt unwirksam und könnten die Rechtsstellung des Zessionars nicht mehr beeinträchtigen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht wirksam gegenüber dem vormaligen Beigeladenen zu 2. aufrechnen können, weil eine ihr bekannte Vorausabtretung gemäß § 406 BGB keinen Erhalt der Aufrechnungslage zu bewirken vermöge (Hinweis auf BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865 und Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 192/11 - BGHZ 197, 326). Die Beklagte müsse deshalb entsprechend der Weisung des vormaligen Beigeladenen zu 2. erneut leisten.
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Der Kläger beantragt, |
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das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.5.2018 aufzuheben, das Urteil des SG Mainz vom 29.11.2017 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, gemäß Weisung des Zessionars an den Kläger weitere 26 460,14 Euro an restlichem Honorar für die Quartale 3/2008 und 4/2008 zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des LSG ua mit neuem Tatsachenvortrag und Beweisangeboten. Sämtliche Abtretungen der Honoraransprüche durch den Kläger seien gemäß § 138 BGB nichtig, und zwar unabhängig von der vom Senat im Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2) geäußerten Rechtsauffassung in Bezug auf die Abrechnungsordnung. Folge man dem nicht, sei die Revision des Klägers jedenfalls mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.
Der zu 1. beigeladene Insolvenzverwalter stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keine weiteren Honorarzahlungen verlangen kann. Soweit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche noch bestanden, hat die Beklagte sie durch Aufrechnung mit ihr dem Kläger gegenüber zustehenden Kostenerstattungsansprüchen zum Erlöschen gebracht (dazu unter B). Eine Entscheidung über die vom vormaligen Beigeladenen zu 2. eingelegte Revision ist nach dessen Tod nicht mehr erforderlich (dazu unter A).
A) Über die vom vormaligen Beigeladenen zu 2. eigenständig eingelegte Revision hat der Senat nicht mehr zu befinden. Insoweit ist das Verfahren zwischenzeitlich erledigt. Der Beigeladene zu 2. ist im Verlauf des Revisionsverfahrens - am 27.5.2019 - verstorben. Dadurch ist seine Beiladung zu dem Verfahren obsolet geworden, ohne dass es einer Aufhebung des Beiladungsbeschlusses bedurfte (BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112, 118 = SozR 3- 5910 § 91a Nr 4 S 22; vgl auch BVerwG Urteil vom 28.6.1994 - 1 C 20.92 - BVerwGE 96, 160, 161: Bezeichnung des verstorbenen Beigeladenen als "früheren Beigeladenen"). Mit dem Wegfall seiner Stellung als Beteiligter des Rechtsstreits (§ 69 Nr 3 SGG) ist zugleich auch die vom vormaligen Beigeladenen zu 2. geführte Revision hinfällig geworden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt der Tod eines einfach oder notwendig Beigeladenen nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 239 Abs 1 ZPO. Die genannte Vorschrift ist nur auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens - Kläger und Beklagte - entsprechend anwendbar, nicht auf Beigeladene (vgl BSG Urteil vom 10.9.1980 - 11 RK 1/80 - BSGE 50, 196, 198 = SozR 1750 § 239 Nr 2 S 4 = juris RdNr 14 ff, 17; BSG Urteil vom 17.12.1986 - 11a RA 6/86 - BSGE 61, 100, 102 = SozR 1200 § 54 Nr 11 S 28 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 3; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 17f; Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 161; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, vor § 114 RdNr 11; Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand März 2019, § 75 RdNr 53c; Hommel in Peters/ Sautter/Wolff, SGG, § 75 RdNr 74, Stand April 2007; anders für notwendig Beigeladene: BVerwG Beschluss vom 23.10.1998 - 7 B 248.98 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 129; s auch BFH Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11 - BFHE 248, 28 RdNr 11).
Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beigeladenen rücken nicht automatisch in die prozessuale Stellung ein, die der Verstorbene bisher innegehabt hat (BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 24/90 - BSGE 70, 72, 74 = SozR 3-5910 § 91a Nr 1 S 3). Denn die Position eines Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren wird nicht von der Universalsukzession in das Vermögen des Erblassers umfasst (vgl § 1922 BGB). Dessen verfahrensrechtliche Stellung beruht vielmehr konstitutiv auf dem Beschluss des Gerichts, einen Dritten an einem für ihn fremden Rechtsstreit zu beteiligen (anders zur Vererblichkeit der Rechtsstellung einer Partei im Zivilprozess: BGH Urteil vom 16.3.1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1, 4 = juris RdNr 10). Deshalb muss das Gericht nach dem Tod eines Beigeladenen eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs 2 SGG auch für dessen Rechtsnachfolger erfüllt sind. Ist das der Fall, kann eine notwendige Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden auch im Revisionsverfahren erfolgen (§ 168 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Erteilt ein notwendig beizuladender Rechtsnachfolger seine Zustimmung allerdings nicht, muss der Rechtsstreit zur Vornahme der notwendigen Beiladung an das LSG zurückverwiesen werden (BSG Urteil vom 27.2.1990 - 5 RJ 6/88 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 3.4.1990 - 10 RKg 23/89 - juris RdNr 15 mwN). Hierdurch wird gewährleistet, dass dem Beizuladenden, der das wünscht, jedenfalls auch eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Wird die Beiladung des Rechtsnachfolgers eines im Verlauf des Verfahrens verstorbenen Beigeladenen vorgenommen, tritt dieser nach den genannten Grundsätzen allerdings nicht in die spezifische verfahrensrechtliche Position des zuvor Beigeladenen ein. Soweit der vormalige Beigeladene selbst als Revisionskläger das Rechtsmittel geführt hat, erledigt sich vielmehr dieses Rechtsmittel aufgrund des Umstands, dass der Rechtsmittelführer als Verfahrensbeteiligter weggefallen ist.
B) Die Revision des Klägers ist im Ergebnis nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Er kann von der Beklagten keine weiteren Zahlungen auf die von ihm eingeklagten Honoraransprüche verlangen, weil diese, soweit sie noch bestanden, infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen sind.
1. Einer Sachentscheidung über das Rechtsmittel stehen verfahrensrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Insbesondere bedarf es vor einer Entscheidung über die Zahlungsklage nicht der notwendigen Beiladung des oder der Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Klägers.
Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen. Das Unterlassen einer in diesem Sinne notwendigen Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel (stRspr, zB BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 103 Nr 27 vorgesehen). Ein Erfordernis, den bzw die Rechtsnachfolger des verstorbenen Vaters des Klägers zu dem Rechtsstreit beizuladen, besteht in der hier zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht. Der Kläger macht mit seiner Klage auf Zahlung von Honorar, das er durch seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 erwirtschaftete, nach seinem Vortrag einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend, den er im Wege der Vorausabtretung (Globalzession) an seine frühere Ehefrau abgetreten hatte und der von dieser wiederum an seinen (zwischenzeitlich verstorbenen) Vater abgetreten wurde. Damit fordert er das von ihm eingeklagte Honorar nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 70 RdNr 57), wobei er allerdings nicht Zahlung an den Abtretungsempfänger (Zessionar) verlangt, sondern - im Hinblick auf eine entsprechende Weisung des Zessionars - an sich selbst. Zu einem solchen Verfahren ist der Abtretungsempfänger als behaupteter materieller Rechtsinhaber nicht notwendig beizuladen (Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, § 75 Anm 15 c aa; anders Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 RdNr 62). Eine aufgrund gerichtlicher Beiladung "zwangsweise" Einbeziehung des Zessionars in einen Prozess, den er ausdrücklich selbst nicht führen will, sondern vom Zedenten erledigen lassen möchte, würde den Sinn und Zweck einer gewillkürten und für zulässig erachteten Prozessstandschaft geradezu konterkarieren (Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 60a, Stand September 2019). In diesem Sinne hat es der Senat bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass das Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Ansprüche der BAG mit deren Ermächtigung gerichtlich im eigenen Namen geltend macht, obwohl die BAG zu dem Verfahren nicht beigeladen war (vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 15/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 15 RdNr 15). Entsprechend hat auch der 1. Senat des BSG die notwendige Beiladung der Rechtsinhaber im Fall einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht verlangt (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 11 ff - hat nicht die Beiladung der betroffenen Apotheker als Inhaber der geltend gemachten Rechte für notwendig erachtet, sondern dies auf die betroffenen Krankenkassen und die möglichen Haftungsschuldner bezogen; die Darstellung von Gall in jurisPK-SGG, 2017, § 75 RdNr 48 Fn 66 ist insoweit unzutreffend).
2. Die Zahlungsklage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs 5 SGG). Nach dieser Vorschrift kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Dasselbe gilt, wenn - wie hier - bereits ein bindender Verwaltungsakt (zB Honorarbescheid) ergangen ist, der einen Zahlungsanspruch bewilligt hat, der daraus verpflichtete Leistungsträger aber nicht oder nicht an den richtigen Empfänger leistet (vgl BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 4/85 - BSGE 60, 122 f = SozR 1500 § 97 Nr 6 S 4; BSG Urteil vom 6.11.2018 - B 1 KR 30/18 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 8 RdNr 14).
Der Kläger kann den Honoraranspruch, der nach seinen eigenen Angaben materiell nicht mehr ihm, sondern aufgrund von Abtretungen nunmehr seinem Vater bzw - nach dessen Tod - dessen Erben zusteht, zulässigerweise im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Insoweit steht ihm die aktive Prozessführungsbefugnis zu (vgl BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 = SozR 4-4200 § 36a Nr 2, RdNr 13). Das für eine Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des materiell nicht Berechtigten an der Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen ist insbesondere anzuerkennen, wenn es - wie hier - um eine Sicherungsabtretung geht, die zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (s auch BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 RdNr 25). Der Kläger hat zudem die Prozessstandschaft bereits im erstinstanzlichen Verfahren offengelegt, indem er Zahlung an sich "gemäß Verfügung des Zessionars in Globalzession" verlangt hat (zB im Schriftsatz vom 20.8.2017 - s dazu auch § 783 BGB).
3. Der Kläger konnte aus den von der Beklagten zu seinen Gunsten erlassenen und bestandskräftig gewordenen Honorarbescheiden über den von der Beklagten im Verfahren vor dem SG bereits anerkannten und zwischenzeitlich an ihn ausgezahlten Betrag hinaus noch eine weitere Zahlung in Höhe von 4516,65 Euro beanspruchen.
a) Die hier im Streit stehenden Honorarforderungen hatte der Kläger durch seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 begründet; sie stehen aber aufgrund der Abtretung vom 22.6.2011 materiell dem Vater des Klägers zu (bzw nunmehr dessen Erben).
Der Kläger hatte alle künftigen Honorarforderungen bereits am 15.2.1992 im Voraus sicherungshalber an seine damalige Ehefrau abgetreten; diese hat die Forderungen am 22.9.2008 an den Vater des Klägers (vormaliger Beigeladener zu 2.) abgetreten. Ob diese Vorausabtretungen im Hinblick auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, welches am 12.9.2008 und damit noch vor Eintritt der Fälligkeit der Honorarforderungen für das Quartal 3/2008 eröffnet wurde, aufgrund der Regelung des § 91 Abs 1 InsO einen Übergang der streitbefangenen Honoraransprüche auf den Vater des Klägers bewirken konnten, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.6.2018 (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 13) ausdrücklich offengelassen. Der BGH hat das in einem Rechtsstreit zwischen dem Vater des Klägers und dem Land Hessen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Konvaleszenz (§ 185 Abs 2 Satz 1 Alt 2 BGB) nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter zwischenzeitlich verneint (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35, 37; ablehnend Würdinger, EWiR 16/2019, 499, 500, der das vom BGH nunmehr in den Vordergrund gerückte "fresh-start-Argument" de lege lata nicht für tragfähig hält). Nunmehr geht der BGH davon aus, dass der Vater des hiesigen Klägers diese Forderungen ausschließlich durch einen vom Kläger nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit (§ 35 Abs 2 Satz 1 InsO) selbst vorgenommenen Übertragungsakt erlangt haben kann. Der BGH hat den ihm angefallenen Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen, damit diese feststelle, ob der Kläger "entsprechend dem Sachvortrag in den sozialgerichtlichen Verfahren" die gegen die Beklagte gerichteten und nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vergütungsforderungen an seinen Vater abgetreten hat (BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 49). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.6.2018 in Bezug auf Honoraransprüche gegen die Beklagte für das Quartal 3/2013 jedoch bereits entschieden, dass der Vater des Klägers jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung zum Gläubiger geworden ist (B 6 KA 38/17 R - SozR 4-2500 § 79 Nr 2 RdNr 13). Für die hier streitbefangenen Honoraransprüche, die ab dem 1.10.2008 und somit nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt entstanden sind, gilt nichts anderes.
Teilbeträge dieser Honoraransprüche, die als Arbeitseinkommen unpfändbar waren (§ 850 Abs 1 und 2 iVm §§ 850c, 850e und 850f ZPO) und daher (weil gemäß § 400 BGB grundsätzlich nicht wirksam abtretbar) stets dem Kläger selbst zustanden, sind hier im Hinblick auf die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten an den Kläger in Höhe von zusammen 97 380,33 Euro offenkundig nicht mehr streitbefangen.
b) Die Honorarforderung, die der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, war im Umfang von 4516,65 Euro noch nicht aufgrund von Zahlungen der Beklagten an den Kläger erloschen.
Das LSG hat allerdings Feststellungen zur genauen Höhe der noch bestehenden Honorarforderung nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, das vom Kläger weiterhin eingeklagte zahnärztliche Honorar (26 460,14 Euro) sei "jedenfalls in dieser Höhe" durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung bereits getilgt. Wegen der Einzelheiten hat es gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Auch dort (auf S 10 des Urteilsumdrucks) ist nur erwähnt, dass die Kammer nicht entscheiden müsse, ob der vom Kläger noch geltend gemachte Honoraranspruch von 26 460,14 Euro in dieser Höhe berechtigt sei, da die Beklagte jedenfalls wirksam aufgerechnet habe.
Diese Vorgehensweise der Vorinstanzen ist wegen der Rechtskrafterstreckung auf die Gegenforderung im Fall einer Aufrechnung während des Prozesses (§ 141 Abs 2 SGG) nicht statthaft (vgl BAG Urteil vom 26.10.1961 - 5 AZR 470/58 - BAGE 11, 346 = juris RdNr 8; BGH Urteil vom 5.5.1986 - III ZR 186/84 - juris RdNr 14 f - sog "Beweiserhebungstheorie"; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 141 RdNr 15; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 141 RdNr 18; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 141 RdNr 120; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 141 RdNr 97 f, Stand Juni 2015). Würde ein solches Urteil durch Zurückweisung der Revision ohne weitere Klarstellungen bestätigt, wäre es einer umfassenden materiellen Rechtskraft nicht fähig. Vielmehr wäre über den Bestand oder Nichtbestand der Klageforderung - einer durch konkrete Umstände spezifizierten Forderung auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags - dann nicht rechtskräftig entschieden (zur Parallelvorschrift in § 322 Abs 2 ZPO vgl G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 322 RdNr 20 f). Das entspricht auch hier nicht dem wohlverstandenen Interesse aller am Verfahren Beteiligten.
Die im Urteil des LSG enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und deshalb bindend sind (§ 163 SGG), gestatten dem Senat jedoch eine genaue Bestimmung des Umfangs der Hauptforderung. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit - wenn auch mit unterschiedlichen Angaben zur Forderungshöhe im Verlauf des Verfahrens (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG) - erkennbar Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung von Honorar geltend gemacht, das aufgrund seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab dem 1.10.2008 entstanden war und von der Beklagten zu Unrecht an den Insolvenzverwalter (Beigeladener zu 1.) ausgezahlt wurde, soweit es von ihm noch nicht im zuvor geführten Rechtsstreit (S 2 KA 116/09, später S 2 KA 72/11, L 7 KA 51/11 und B 6 KA 45/13 R) eingeklagt worden war. Die Zahlungen an den Insolvenzverwalter umfassten insgesamt 101 896,98 Euro. Aufgrund des zunächst von ihm betriebenen Verfahrens (S 2 KA 116/09) erhielt der Kläger von der Beklagten 50 699,88 Euro gezahlt und in dem hier zu entscheidenden Verfahren bislang 46 680,45 Euro. Damit ist von den hier streitbefangenen Honoraren ein Restbetrag iHv 4516,65 Euro noch nicht durch Zahlungen der Beklagten an den Kläger erfüllt. Eine Grundlage für weitergehende Zahlungsansprüche ist nicht ersichtlich; auch der Revisionsbegründung (dort S 3 f) lässt sich eine solche nicht entnehmen.
4. Der noch nicht durch Zahlung erfüllte Honoraranspruch iHv 4516,65 Euro ist, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, aufgrund der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit ihr in dieser Höhe gegen den Kläger zustehenden Gegenforderungen erloschen.
a) Eine Aufrechnung der K(Z)ÄV gegenüber Forderungen eines Vertrags(zahn)arztes ist gemäß § 69 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB V in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 387 ff BGB zu beurteilen; die für Sozialleistungen maßgebliche Vorschrift des § 51 SGB I ist insoweit nicht anwendbar (BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62, RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 2 RdNr 15). Danach gilt Folgendes: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Aufrechnung erfolgt nach § 388 Satz 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Obwohl die Aufrechnungserklärung grundsätzlich nicht unter einer Bedingung abgegeben werden darf (§ 388 Satz 2 BGB), kann im Rahmen eines Prozesses die Aufrechnung auch hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass die Klageforderung vom Gericht für begründet erachtet wird (zur Eventualaufrechnung im Prozess vgl BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 27/86 - SozR 2200 § 368e Nr 10 S 22 f = juris RdNr 17; BGH Beschluss vom 5.11.2013 - VIII ZR 24/13 - juris RdNr 11; Schlüter in Münchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, § 388 RdNr 4).
b) Das LSG hat in seinem Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, wann die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Aus dem vom Berufungsgericht zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Inhalt der Prozessakten ergibt sich jedoch, dass die Beklagte die Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 11.4.2016 gegenüber dem Kläger als Prozessgegner abgegeben hat. Dieser hat sich mit Schreiben vom 14.4.2016 zu der Aufrechnung geäußert, sodass ihm die Aufrechnungserklärung der Beklagten als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) jedenfalls am 14.4.2016 zugegangen war (vgl dazu Wagner in Erman, BGB, 15. Aufl 2017, § 388 RdNr 4).
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung, die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben sein müssen (sog Aufrechnungslage, vgl BGH Urteil vom 8.11.2011 - XI ZR 341/10 - NJW 2012, 445 RdNr 10 mwN), waren hier am 14.4.2016 erfüllt.
aa) Die Beklagte hat gegenüber den vom Kläger erhobenen Ansprüchen eigene Gegenforderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie aus verwirkten Vertragsstrafen zur Aufrechnung gestellt. Im Berufungsurteil selbst sind allerdings keine detaillierten Feststellungen insbesondere zum Entstehungszeitpunkt und zur Höhe der Gegenforderungen enthalten; insoweit wird lediglich auf die Darlegungen im Urteil des SG und im Übrigen ergänzend auf den Inhalt der Prozess- und Verwaltungsakten verwiesen. Das SG hat ausgeführt, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger die Aufrechnung "mit eigenen Forderungen mindestens in Höhe von 55 649,71 Euro (= 42 000 Euro aus Vertragsstrafen und 13 649,71 Euro aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen den Kläger)" erklärt, wobei die Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016 stammten; die Forderungen seien auch fällig gewesen. Damit hat es Bezug genommen auf ein von der Beklagten als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 11.4.2016 (SG-Akte Bl 725) zur Akte gereichten Anlagenkonvolut, das ua die Schreiben der Beklagten an den Kläger zur Anforderung der Vertragsstrafen enthielt. Die einzelnen Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.7.2016 dem SG vorgelegt (SG-Akte Bl 839 ff). Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung in der genannten Höhe bestanden. Das hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 163 SGG), zumal der Kläger diese tatsächlichen Umstände mit seiner Revision in keiner Weise in Frage gestellt hat.
bb) Allerdings erfüllten die Klageforderung und die Gegenforderungen der Beklagten nicht das für eine Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB grundsätzlich erforderliche Kriterium der Gegenseitigkeit. Gläubiger der Klageforderung war materiell - wie bereits ausgeführt (s oben RdNr 23 f) - aufgrund der Abtretung vom 22.6.2011 der Vater des Klägers, während die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten gegen den Kläger selbst zustanden. Gleichwohl war die Beklagte bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung der Regelung des § 406 BGB im Rahmen der öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsbeziehungen zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV auch gegenüber dem Vater des Klägers als neuem Gläubiger der Klageforderung zur Aufrechnung befugt.
(1) § 406 BGB suspendiert unter bestimmten Voraussetzungen für Aufrechnungen gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) einer Forderung (hier: dem Vater des Klägers) aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit (BGH Beschluss vom 8.5.2013 - XII ZB 192/11 - BGHZ 197, 326 RdNr 11; Roth/Kieninger in Münchener Komm zum BGB, 8. Aufl 2019, § 406 RdNr 1). Die Vorschrift erhält dem Schuldner (hier: der Beklagten) die Aufrechnungsbefugnis, wenn die Aufrechnungslage bereits bestand, als er von der Abtretung Kenntnis erlangte. Zudem schützt sie den Schuldner auch dann, wenn sich aus der bei Kenntniserlangung bestehenden Rechtslage ohne die Abtretung bis zur Fälligkeit der abgetretenen Forderung eine Aufrechnungslage entwickelt hätte. Hat der Schuldner die Gegenforderung vor Erlangung der Kenntnis über die Abtretung der Hauptforderung erworben, kann er ihr gegenüber weiterhin aufrechnen. Hat er hingegen die Forderung erst nach Kenntniserlangung erworben, ist eine Aufrechnung ausgeschlossen (zum Vorstehenden s Rosch in jurisPK-BGB Band 2, 8. Aufl 2017, § 406 RdNr 3; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, § 406 RdNr 5). Dabei steht die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis der Abtretung iS des § 406 BGB gleich (BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865). Letztlich wird durch die Vorschrift des § 406 BGB der Schuldner in seinem Aufrechnungsrecht geschützt, wenn er bei Erwerb der Gegenforderung damit rechnen konnte, sich mit ihrer Hilfe durch Aufrechnung von der inzwischen ohne sein Wissen abgetretenen Forderung befreien zu können (BGH Urteil vom 26.6.2002 - VIII ZR 327/00 - NJW 2002, 2865, 2866).
(2) Die Beklagte hat die von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erst nach Abtretung der Hauptforderung am 22.6.2011 erworben. Die Ansprüche auf Erstattung von Verfahrenskosten in etlichen Gerichtsverfahren sind jeweils mit der verfahrensabschließenden Kostenentscheidung des Gerichts dem Grunde nach entstanden; auf das Datum des jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlusses (vgl § 197 SGG) kommt es insoweit nicht an. Lediglich zwei der 13 Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2016, deren dort titulierte Kostenerstattungsansprüche von der Beklagten zur Aufrechnung gestellt wurden, betreffen ein Verfahren, das vom Kläger im Jahr 2011 noch vor der Abtretung eingeleitet wurde (S 2 KA 72/11); auch insoweit ist die abschließende Kostengrundentscheidung aber erst im Senatsurteil vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R) ergangen. Die Ansprüche aus verwirkten Vertragsstrafen sind ebenfalls erst nach der Abtretung vom 22.6.2011 dem Grunde nach entstanden. Sie beruhen auf dem vor dem OLG K. am 1.9.2011 abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Unterlassung bestimmter beleidigender Äußerungen verpflichtet hatte, und den Verstößen des Klägers, die gemäß den Beanstandungsschreiben der Beklagten erstmals am 14.3.2014 erfolgten (zum Zeitpunkt des Entstehens von Schadensersatzforderungen aus Vertragsverletzung dem Grunde nach vgl BGH Urteil vom 12.6.1961 - VII ZR 63/60 - JZ 1962, 92, 93).
Damit käme es für die Aufrechterhaltung einer Aufrechnungslage nach den im Zivilrecht zu § 406 BGB entwickelten Grundsätzen entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte von der Abtretung vom 22.6.2011 Kenntnis erlangte. Dazu hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen, weil es jene Abtretung für unwirksam erachtet und den Kläger weiterhin als Gläubiger der Honoraransprüche angesehen hat. Auch dem vom LSG in Bezug genommenen SG-Urteil sind entsprechende Feststellungen nicht zu entnehmen; dasselbe gilt für die Prozessakten, auf die das LSG zur Ergänzung des Tatbestands verwiesen hat. Dennoch bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht. Wie sogleich näher dargelegt wird, bleibt nach den hier maßgeblichen spezifischen Regelungen des Vertrags(zahn)arztrechts die Befugnis einer K(Z)ÄV zur Aufrechnung gegenüber Honorarforderungen auch dann erhalten, wenn ihre Gegenforderungen erst entstehen, nachdem sie Kenntnis von einer Abtretung der Honoraransprüche erlangt hat.
(3) Nach der grundlegenden Einweisungsvorschrift zum Vierten Kapitel des SGB V ("Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern") in § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V finden auf die vom Vertrags(zahn)arztrecht erfassten Rechtsbeziehungen der an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten zu ihren Verbänden - insbesondere zu ihrer K(Z)ÄV - die Vorschriften des BGB lediglich ergänzend ("im Übrigen") und nur "entsprechend" Anwendung, "soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind". Dieser gesetzlich angeordnete "Funktionsvorbehalt" hinsichtlich einer unveränderten Anwendung von Vorschriften des BGB im Vertrags(zahn)arztrecht ist nach der Regelung in § 69 Abs 1 Satz 4 SGB V auch maßgeblich, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Dritte betroffen sind, die selbst nicht als Leistungserbringer an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Funktionsvorbehalt prägt daher auch die Rechtsposition von außerhalb des vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystems stehenden Personen, an die Honorarforderungen eines Vertrags(zahn)arztes gegen seine K(Z)ÄV abgetreten wurden.
Gemäß diesen in § 69 Abs 1 SGB V vorgegebenen Grundsätzen muss vor einer Anwendung von Vorschriften des BGB im Kontext des Vertrags(zahn)arztrechts hinsichtlich jeder einzelnen Norm gesondert geprüft werden, ob und ggf mit welchen Modifikationen sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Leistungserbringungsrechts des SGB V auf die dort ausgestalteten Rechtsbeziehungen übertragen werden kann (Becker/Kingreen in Becker/Kingreen ≪Hrsg≫, SGB V, 6. Aufl 2018, § 69 RdNr 41; Krasney in Kasseler Komm Sozialversicherungsrecht, § 69 SGB V RdNr 19, Stand Juli 2017). Diese Prüfung ergibt hier, dass die bürgerlich-rechtlichen Regelungen des § 406 BGB in den Rechtsbeziehungen zwischen einem Vertrags(zahn)arzt, seiner K(Z)ÄV und dem Neugläubiger (Zessionar) eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nur in modifizierter Form Anwendung finden können. Die Einschränkungen, die § 406 BGB für eine Wirksamkeit der Aufrechnung ab der Kenntnis von der Abtretung einer Forderung anordnet ("… es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist"), sind auf die von einer K(Z)ÄV vorgenommenen Aufrechnungen gegenüber abgetretenen Honorarforderungen in bestimmten Konstellationen nicht anwendbar. Insoweit gilt vielmehr, dass die K(Z)ÄV als Schuldnerin der Honorarforderung bestimmte ihr gegen den Vertrags(zahn)arzt zustehende Forderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Honorarforderung aufrechnen kann.
Die uneingeschränkte Anwendung der eine Aufrechnung gegenüber abgetretenen Ansprüchen beschränkenden Bestimmung des § 406 BGB auf eine Aufrechnung der K(Z)ÄV gegenüber vertrags(zahn)ärztlichen Honoraransprüchen wäre mit der Rechtsstellung der Vertrags(zahn)ärzte und den Aufgaben und Pflichten ihrer K(Z)ÄV zur Sicherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Versorgung der Versicherten nicht vereinbar. Denn damit würde der K(Z)ÄV nach Aufdeckung einer (vielfach zur Finanzierung der Niederlassung sicherungshalber vorzunehmenden) Abtretung der künftigen Honoraransprüche die Möglichkeit genommen, eigene Forderungen gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt zeitnah und vollumfänglich zu realisieren. Solche Gegenforderungen der K(Z)ÄV können in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der abgetretenen vertrags(zahn)ärztlichen Honorarforderung in vielfacher Weise entstehen. Das gilt beispielsweise für Honorarrückforderungen aufgrund nachgehender sachlich-rechnerischer Richtigstellungen (§ 106d SGB V), infolge der Vorschriften zur Punktwertdegression (§ 85 Abs 4b ff SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung), im Hinblick auf Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 106a SGB V), wegen einer Verletzung der Pflicht zur zeitgerechten fachlichen Fortbildung (§ 95d Abs 3 SGB V) oder der Verpflichtung zum Angebot von Mindestsprechzeiten (§ 19a Abs 4 Satz 4 Ärzte-ZV) sowie aufgrund eines Honoraranspruchs, dessen Höhe die Summe bereits vorab geleisteter Abschlagszahlungen nicht erreicht (s dazu BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 13/18 R - juris RdNr 11 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Für all diese Forderungen gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt ist essentiell, dass sie von der K(Z)ÄV nach Eintritt der Bestandskraft entsprechender Bescheide bzw sogleich, soweit ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen angeordnet ist (vgl zB § 87 Abs 2 Satz 6, § 106c Abs 3 Satz 5 SGB V), durch Aufrechnung mit den laufenden Honoraransprüchen realisiert werden können.
Wäre das ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der K(Z)ÄV von einer erfolgten Abtretung von Honoraransprüchen nicht mehr möglich, entstünde die widersprüchliche Situation, dass einerseits der Vertrags(zahn)arzt weiterhin die Möglichkeit hätte, allein aufgrund eigener Angaben Honorarzahlungen der K(Z)ÄV in erheblichem Umfang zu generieren (zur Abrechnungssammelerklärung als zentrales Element des auf Redlichkeit und Vertrauen basierenden Abrechnungssystems vgl BSG Urteil vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr 1 S 3 f), es andererseits der K(Z)ÄV jedoch verwehrt wäre, eigene Gegenforderungen wirksam geltend zu machen, die ihre Grundlage unter Umständen sogar in Pflichtverletzungen des Vertrags(zahn)arztes bei der Erbringung oder Abrechnung von Leistungen haben, für die eine Zahlung von Honorar verlangt wird. Würde in einer solchen Situation entsprechend den Grundsätzen des für bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen geltenden § 406 BGB eine Aufrechnung anfallender Gegenforderungen mit der abgetretenen Honorarforderung ausgeschlossen, könnte der betreffende Vertrags(zahn)arzt weiterhin Gewinne aus seiner Tätigkeit erzielen, während die damit untrennbar verbundenen Belastungen in Gestalt von Rückforderungen bei der K(Z)ÄV verbleiben würden und somit wirtschaftlich letztlich von der Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Vertrags(zahn)ärzte zu tragen wären. Ein solches faktisches Leerlaufen der effektiven Realisierung von Forderungen gegenüber einem zugelassenen Vertrags(zahn)arzt stünde im Widerspruch zur Verpflichtung der K(Z)ÄV, gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung durch alle ihre Mitglieder den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht (§ 75 Abs 1 Satz 1 SGB V).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es einer K(Z)ÄV nicht gestattet ist, einseitig von sich aus die Rechts- und Geschäftsbeziehungen zu einem Vertrags(zahn)arzt zu beenden, der die Abtretung aller künftigen Honoraransprüche angezeigt hat, um auf diese Weise das Entstehen weiterer Gegenforderungen mit ungewisser Realisierbarkeit von vornherein zu vermeiden. Die K(Z)ÄV hat lediglich die Möglichkeit, bei den Zulassungsgremien auf eine Zulassungsentziehung in dem dafür vorgesehenen formalisierten Verfahren hinzuwirken (vgl § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 27 Ärzte-ZV). Ob die Vorausabtretung künftiger Honoraransprüche mit der Folge einer fehlenden Realisierbarkeit von Rückforderungsansprüchen der K(Z)ÄV im Wege der Aufrechnung eine Zulassungsentziehung rechtfertigen könnte, erscheint überdies fraglich. Da die Vorausabtretung zu Sicherungszwecken ein verbreitetes Instrument der Kreditsicherung ist und auch die Rückforderungsansprüche der K(Z)ÄV nicht notwendig auf bewussten Falschabrechnungen des (Zahn)arztes beruhen, liegt die Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung eher fern. Jedenfalls wäre eine auf den Aspekt der entfallenden persönlichen Eignung des Vertrags(zahn)arztes für die Mitwirkung an der Versorgung gestützte Zulassungsentziehung dem Einwand ausgesetzt, das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht zu wahren.
(4) Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser aufgrund von § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V im Vertrags(zahn)arztrecht geltenden erweiterten Aufrechnungsbefugnis der K(Z)ÄV die Sicherungswirkung einer zur Praxisfinanzierung vereinbarten Globalzession künftiger Honoraransprüche in gewisser Weise eingeschränkt wird. Diese Rechtsfolge entspricht jedoch der Rechtsprechung des BGH zu den Grenzen der Wirksamkeit von Globalzessionen. Auch im zivilrechtlich organisierten Wirtschaftsleben dürfen Globalzessionen nicht so weit gehen, dass dem Schuldner die Möglichkeit einer Befriedigung anderer Gläubiger - insbesondere im Zusammenhang mit Warenlieferungen unter branchenüblich verlängertem Eigentumsvorbehalt - vollständig genommen wird (BGH Urteil vom 14.7.2004 - XII ZR 257/01 - NJW 2005, 1192, 1193 = juris RdNr 12 mwN; s dazu auch Nassall in jurisPK-BGB Band 1, 8. Aufl 2017, § 138 RdNr 197 ff, Stand 9.12.2019). Insoweit fordert die Rechtsprechung des BGH von einem zeitlich früheren Globalzessionar, der eine entsprechende Zwangslage seines Zedenten schon bei der Vereinbarung der Globalzession kennt oder kennen muss, eine entsprechende Rücksichtnahme; erfolgt diese nicht, kann die Globalzession als sittenwidrig eingestuft werden (BGH Urteil vom 14.7.2004 - aaO S 1194 bzw RdNr 15). Entsprechende Erwägungen gelten auch hier: Wer sich als Bank oder Privatperson alle Honoraransprüche eines Vertrags(zahn)arztes abtreten lässt, muss die Besonderheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungssystems kennen und auf die besonderen Verpflichtungen der K(Z)ÄV zur Sicherstellung einer den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung Rücksicht nehmen.
(5) Die Erweiterung der Aufrechnungsbefugnis der K(Z)ÄV über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus ist aufgrund des "Funktionsvorbehalts" in § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V allerdings auf solche Gegenforderungen begrenzt, die ihre Grundlage in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben. Dazu gehören auch die hier streitbefangenen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten, die ihr aus sozialgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers erwachsen sind. Hat die Beklagte sich gegen Rechtsbehelfe des Klägers, die aus ihrer Verwaltungstätigkeit in dessen Angelegenheiten resultieren, erfolgreich verteidigt und deshalb ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung ihrer Verfahrenskosten erworben, so stehen auch diese Gegenansprüche im Zusammenhang mit ihren Aufgaben und Pflichten nach dem Vierten Kapitel des SGB V. Das rechtfertigt auch insoweit die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber geltend gemachten (abgetretenen) Honorarforderungen. Anders verhält es sich dagegen mit den von der Beklagten ebenfalls zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen aus Vertragsstrafen. Sie wurzeln nicht in der spezifischen Sonderbeziehung zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, sondern sind Ausfluss einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers. Insoweit besteht kein rechtfertigender Grund dafür, die Beklagte hinsichtlich einer Aufrechnung anders zu behandeln als andere Personen im Zivilrechtsverkehr.
cc) Nach den genannten Grundsätzen ist die noch bestehende, aufgrund der Abtretung vom 22.6.2011 dem Vater des Klägers zustehende Honorarforderung iHv 4516,65 Euro durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 11.4.2016 erloschen (vgl § 389 BGB). Nachdem die Beklagte mit ihr zustehenden Kostenerstattungsansprüchen im Umfang von insgesamt 13 649,71 Euro aufgerechnet hat (vgl § 396 Abs 1 Satz 2 iVm § 366 Abs 2 BGB), bedurfte es wegen der Gegenforderungen aus Vertragsstrafen keiner weiteren Aufklärung mehr, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte von der Abtretung Kenntnis erlangt hat.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg gehabt hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. ist nicht veranlasst, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
Fundstellen
NZI 2020, 167 |
NZI 2020, 195 |
NZI 2020, 576 |
SGb 2020, 163 |
ZInsO 2020, 1870 |
InsbürO 2020, 382 |