Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Einheit von Lehrgang und Prüfung bei Fernunterricht, wenn die abschließende Prüfung als Schulfremdenprüfung erfolgen soll (Fortführung von BSG 1975-06-03 7 RAr 17/74 = BSGE 40, 29).
Orientierungssatz
Die Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme setzt voraus, daß es sich um eine dieser Maßnahmen zugehörige Prüfung handelt. Es genügt dazu nicht, daß der Lehrgang inhaltlich der Vorbereitung auf eine Prüfung dient, vielmehr muß die Prüfung auch in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang stehen (vgl BSG 1975-06-03 7 RAr 17/74 = BSGE 40, 29).
Normenkette
AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 34 Abs 3 Fassung: 1975-12-18; AFuU § 6 Abs 1 Fassung: 1969-12-18
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 18.04.1977; Aktenzeichen L 1 Ar 864/76) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 24.08.1976; Aktenzeichen S 3 Ar 83/74) |
Tatbestand
I
Der Kläger, der eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, begehrt Leistungen im Rahmen der beruflichen Förderung für Prüfungszeiten.
Der Kläger nahm vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1973 an einem Fernlehrgang mit ergänzendem Nahunterricht zur Vorbereitung auf die staatliche Technikerprüfung teil und erhielt hierfür Leistungen gemäß §§ 44, 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Prüfung sollte in Form der "Schulfremdenprüfung" durchgeführt werden, dh sie sollte nicht von dem Maßnahmeträger, sondern von der dafür zuständigen staatlichen Stelle abgenommen werden. Der Kläger, der bereits im März 1973 bei dem Regierungspräsidenten in D die Zulassung zur Prüfung beantragt und auf dessen Veranlassung diesen Antrag im Juni 1973 wiederholt hatte, wurde im August 1973 zur Prüfung zum nächstmöglichen Termin zugelassen; das war für die schriftliche Prüfung die Zeit vom 14. bis 21. Mai 1974 und für die mündliche der 21. Juni 1974. An diesem Tage bestand der Kläger auch die Prüfung, die jeweils in B H stattfand. Der Kläger wohnte damals in W und stand bereits seit dem 1. Oktober 1973 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Dr. R & Söhne KG.
Mit Bescheid vom 14. August 1974 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1974 wurden dem Kläger die Prüfungsgebühren erstattet. Die Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg), Erstattung von Fahrkosten und Kosten für Unterkunft lehnte die Beklagte ab und führte aus, ein solcher Anspruch setze voraus, daß die die Maßnahme abschließende Prüfung innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem letzten Unterrichtstag beginne. Bestehe die Prüfung aus mehreren Teilen, gelte der Zeitraum bis zum letzten Prüfungstag wie die Teilnahme am Unterricht, wenn der letzte Prüfungsteil innerhalb von vierzehn Tagen nach dem letzten Unterrichtstag beginne.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18. April 1977 das Urteil des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 24. August 1976 aufgehoben und die Klage abgewiesen. - Das SG hatte die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger in gesetzlichem Umfang
1. für die Zeit vom 14. bis 21. Mai 1974 und den 21. Juni 1974 Uhg unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 AFG sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 16 der Anordnung Fortbildung und Umschulung -AFuU-),
2. Fahrkosten für zwei Fahrten von W nach B H und zurück
zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf Gewährung von Uhg gerichtet war.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Maßnahme, mit der die Prüfung nach Ansicht des Klägers in einem für die Förderbarkeit ausreichenden Zusammenhang stehen solle, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung zuzurechnen sei. Die Maßnahme als solche sei von der Beklagten gefördert worden. Rechtliche Bedenken vornehmlich bei ihrer Bewertung als berufliche Fortbildung hinsichtlich der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen bestünden nicht. In jedem Fall leite der Kläger seine Rechte aus § 45 AFG her. Die Gewährung von Zuschüssen für die Prüfungstage sei jedoch ausgeschlossen, weil Lehrgang und Prüfung keine Einheit darstellten, da es entgegen der Auffassung des SG vornehmlich an dem organisatorischen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Lehrgang und Prüfung fehle.
Mit der Revision trägt der Kläger vor, ein organisatorischer Zusammenhang sei im vorliegenden Fall zu bejahen, weil ein anderer Abschluß als durch Ablegung der staatlichen Technikerprüfung an einer fremden Schule überhaupt nicht möglich gewesen sei. Die von dritter Stelle zu treffende Entscheidung, wo und wann die erforderliche staatliche Prüfung abgelegt werden könne, dürfe nicht dazu führen, deswegen den organisatorischen Zusammenhang von Lehrgang und Prüfung zu verneinen. Der zeitliche Zusammenhang sei gleichfalls gewahrt, weil der Abschluß der Förderungsmaßnahme frühestens an dem Zeitpunkt erfolgen konnte, an dem er stattgefunden hat. Zu Recht sehe das LSG einen Organisationsmangel seitens der Beklagten insoweit, als diese den Kläger nach der Beendigung des Lehrgangs hinsichtlich der abschließenden Prüfung seinem weiteren Schicksal überlassen habe. Ein solcher Organisationsmangel auf seiten des Leistungsträgers könne nicht dazu führen, den zeitlichen Zusammenhang zwischen Lehrgang und Prüfung zu verneinen. Zumindest hätte die Beklagte den Kläger rechtlich so zu stellen, wie er ohne den von ihr zu vertretenden Organisationsmangel gestanden hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. April 1977 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. August 1976 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, für den Fall, daß die Prüfung nicht innerhalb der festgesetzten Maßnahmedauer stattgefunden habe, hätten ihre Weisungen vor dem Inkrafttreten des § 34 Abs 3 AFG Regelungen enthalten, die, ebenso wie die spätere gesetzliche Regelung, einen zeitlichen Rahmen für den Zusammenhang aufgestellt hätten (Runderlaß 287/73 und 290/74, jeweils DA 11.41 Abs 5). Auch der Umfang dieses zeitlichen Rahmens hätte ungefähr dem des § 34 Abs 3 AFG entsprochen. Ebenso sei nicht danach unterschieden worden, ob der Maßnahmeträger die Prüfung selbst abnahm, oder ob eine externe Prüfung abzulegen gewesen sei. Der vom Kläger angefochtene Bescheid entspreche diesen Weisungen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte - was nur ausnahmsweise denkbar wäre - den späten Prüfungsabschluß des Klägers zu vertreten haben könnte.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung. - Nur diese Ansprüche sind noch Gegenstand des Verfahrens, nachdem die Klage wegen der Gewährung von Uhg vor dem LSG zurückgenommen worden ist.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist § 45 AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) iVm den gemäß § 39 AFG hierzu erlassenen maßgeblichen Vorschriften der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A-Fortbildung und Umschulung -AFuU-) in der jeweils gültigen Fassung. Es kann sich bei der Bildungsmaßnahme, die der Kläger durchgeführt hat, nicht um eine berufliche Ausbildung gemäß § 40 Abs 1 AFG gehandelt haben. Berufliche Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift liegt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl SozR 4100 § 47 Nr 14, § 41 Nr 1 und 11) nur dann vor, wenn es sich um die erste zu seinem Abschluß führende Bildungsmaßnahme handelt. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder Maßnahmen der beruflichen Fortbildung gemäß § 41 Abs 1 AFG oder Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 AFG. Nach § 45 AFG, der gemäß § 47 Abs 1 Satz 2 AFG für Maßnahmen der Umschulung entsprechend gilt, trägt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. Voraussetzung ist also ua, daß die Prüfung, die der Kläger abgelegt hat, noch Teil der Fortbildungsmaßnahme (Umschulungsmaßnahme) ist. Das ist entgegen der Auffassung des LSG hier der Fall.
Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Dezember 1974 (BSGE 38, 292, 293) und 3. Juni 1975 (BSGE 40, 29, 31) dargelegt hat, sind Lehrgang und abschließende Prüfung grundsätzlich eine Einheit. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Förderung im Wege des Fernunterrichts durchgeführt wird. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, und es sprechen auch keine sachlichen Gründe dafür, daß Teilnehmer an einer solchen Bildungsmaßnahme insoweit anders zu behandeln sind, als Teilnehmer am Nahunterricht.
Allerdings setzt die Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme voraus, daß es sich um eine dieser Maßnahme zugehörige Prüfung handelt. Es genügt dazu nicht, daß der Lehrgang inhaltlich der Vorbereitung auf eine Prüfung dient, vielmehr muß die Prüfung auch in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang stehen (BSGE 40, 29, 32). Ein solcher Zusammenhang besteht hier entgegen der Auffassung des LSG.
Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage auf den Sinn und Zweck der Gewährung von Uhg ab. Zwar setzt ein Anspruch auf Uhg nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 40, 29) gleichfalls voraus, daß die Prüfung Teil der Maßnahme ist. Daneben wird für die Gewährung dieser Leistung für Prüfungszeiten oder für Zeiten zwischen Lehrgang und Prüfung jedoch gefordert, daß dem Teilnehmer in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Das Uhg soll das Arbeitseinkommen des Bildungswilligen für die Zeit ersetzen, während der er wegen der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten kann. Nur für eine solche Zeit kann der Teilnehmer Uhg beanspruchen. Ob Prüfung und Lehrgang eine Einheit sind, ist dagegen unabhängig davon nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, dh der Lehrgang muß nicht nur inhaltlich der Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, es muß darüber hinaus ein organisatorischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehrgang und Prüfung bestehen.
Dieser Auffassung steht die Regelung des § 34 Abs 3 AFG für den vorliegenden Fall nicht entgegen. Hiernach ist die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen ist. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStrukt-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) eingeführt worden ist, ist erst ab 1. Januar 1976 in Kraft getreten (Art 5 § 1 HStruktG-AFG). Im vorliegenden Fall war die Prüfung im Jahr 1974. Das zu dieser Zeit maßgebliche Recht muß daher der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche sind nämlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten hat, sofern nicht späteres Recht etwas anderes bestimmt (BSG SozR 2200 § 1236 Nr 3). Abgesehen davon hat der Gesetzgeber mit der in § 34 Abs 3 AFG getroffenen Regelung keine allgemeine zeitliche Abgrenzung hinsichtlich der Frage, wann die Prüfung Bestandteil der Maßnahme sein soll, treffen wollen. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 7/4127 S 48) ist die in dieser Vorschrift erfolgte Befristung lediglich für die Dauer der Weiterzahlung des Uhg von Bedeutung.
Nach den tatsächlichen, unangefochtenen Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, steht fest, daß das Ziel der Maßnahme nach ihrem Inhalt und der Absicht des Klägers die Erlangung der Anerkennung als staatlich geprüfter Techniker in dem Fach Nachrichtentechnik war und die Prüfung als Schulfremdenprüfung erfolgen sollte. Damit diente der Lehrgang inhaltlich der Vorbereitung auf die Prüfung. Er setzte voraus, daß sich der Teilnehmer als Abschluß der von Anfang an geforderten Prüfung unterziehen würde, wie es der Kläger letztlich auch getan hat.
Es bestand auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Lehrgang und Prüfung. Der Kläger hatte sich bereits vor Abschluß des Lehrgangs zur Prüfung gemeldet. Er wurde am 13. Juli 1973 durch den Regierungspräsidenten in D zur Prüfung als Externer der G -K -Schule zugewiesen, deren Direktor die endgültige Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung traf und dem Kläger am 16. August 1973 mitteilte, daß der nächste Prüfungstermin gegen Ende des Schuljahres 1973/74 stattfinde. Der Prüfungstermin wurde dem Kläger dann mit Schreiben vom 18. Januar 1974 bekanntgegeben. Die Prüfung fand im Mai und Juni 1974 statt. Der Kläger konnte hiernach die Prüfung zu keinem früheren Zeitpunkt ablegen. Schon hierdurch wird ein zeitlicher Zusammenhang begründet.
Auch ein organisatorischer Zusammenhang zwischen Prüfung und Lehrgang kann nicht verneint werden. Die Prüfung sollte nach der Ausgestaltung der Maßnahme von dem Teilnehmer als Schulfremdenprüfung abgelegt werden. Hierfür war erforderlich, daß er zur Prüfung zugelassen und Prüfungstermin sowie Prüfungsort bestimmt wurden. Das setzte einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus, den dieser bereits vor Abschluß des Lehrganges gestellt hatte. Damit war im vorliegenden Fall der notwendige organisatorische Zusammenhang begründet. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich hier um eine Maßnahme gehandelt hat, die im Wege des Fernunterrichts durchgeführt wurde und eine Schulfremdenprüfung vorsah. Damit wird, worauf der Kläger zutreffend hinweist, bei der Förderung dieser Maßnahme in Kauf genommen, daß ein Dritter Ort und Zeit der Abschlußprüfung bestimmt. Einfluß auf die Durchführung der Prüfung kann in diesem Fall der Teilnehmer lediglich durch die Stellung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der notwendigen Unterlagen haben. Der organisatorische Zusammenhang kann daher nur dann bezweifelt werden, wenn der Teilnehmer seinen Antrag nicht so rechtzeitig gestellt hat, daß er an dem für ihn nächstmöglichen Prüfungstermin teilnehmen kann.
Ist hiernach davon auszugehen, daß die vom Kläger durchgeführte Bildungsmaßnahme sowohl den Lehrgang als auch die Zeiten der Prüfung umfaßt, so steht dem Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten auch nicht entgegen, daß der Kläger in der Zeit zwischen Lehrgangsende und Prüfung an keiner Maßnahme teilgenommen hat. Die Teilnahme endet mit dem Abbruch der Maßnahme oder der Ableistung der Prüfung. Ein Abbruch liegt hier nicht vor. Der Kläger hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG erkennbar den Willen, die Maßnahme abzuschließen, dh, die Prüfung abzulegen. Gründe, die dafür sprechen, daß durch sein Verhalten die Prüfung hinausgezögert wurde, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich daher lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme, die unschädlich ist, weil sie der Kläger nicht zu vertreten hat. Es ist zwar richtig, daß eine langfristige Unterbrechung den Maßnahmeerfolg in Frage stellen und deshalb im Ergebnis einem Abbruch gleichkommen kann. Entsprechende Bedenken greifen hier jedoch nicht durch. Einmal hat der Kläger an dem vollständigen Lehrgang teilgenommen und damit die Vorbereitung auf die staatliche Technikerprüfung abgeschlossen, und zum anderen hat sich die Unterbrechung, wie das Bestehen der Prüfung beweist, nicht dahin ausgewirkt, daß der Maßnahmeerfolg in Frage gestellt war.
Die Frage, ob im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Prüfung und Lehrgangsabschluß die Maßnahme überhaupt geeignet ist, ist wegen der Besonderheiten, die für das Verfahren bei staatlichen Abschlußprüfungen für Fernlehrgangsteilnehmer zu berücksichtigen sind, zu bejahen. Aus der entsprechenden Rahmenvereinbarung, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 15. Juni 1973 beschlossen hat (abgedruckt bei Hoppe- Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, § 35 S 13 f), folgt, daß ein solcher zeitlicher Abstand durchaus auftreten kann. Er ist aber dem Kläger nicht anzulasten, denn das würde im Ergebnis dazu führen, daß ihm Bestimmungen, die vorwiegend zu seinem Schutz geschaffen worden sind, zum Nachteil gereichen.
Die Erstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten ist rechtzeitig beantragt worden (§ 21 AFuU idF vom 18.12.1969, ANBA 1970, 85 iVm § 24 Abs 2 AFuU idF vom 9.9.1971 -ANBA 1971, 797 -). Ein entsprechender Antrag ist auf jeden Fall nach den Feststellungen des LSG am 9. März 1974 gestellt worden. Die Kosten sind auch unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme entstanden. Sie sind ausschließlich durch sie verursacht worden (BSG SozR 4100 § 45 Nrn 1 und 6, § 44 Nr 1).
Ob es sich um notwendige Kosten gehandelt hat, läßt sich nicht entscheiden. Das LSG hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen und wird dies nachzuholen haben.
Vorab wird das LSG jedoch klären müssen, ob die vom Kläger durchgeführte Maßnahme überhaupt förderbar war. Schon der Lehrgang hat vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1973, also länger als drei Jahre gedauert. Sollte es sich hierbei um Vollzeitunterricht gehandelt haben, könnte die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach § 6 Abs 1 AFuU idF vom 18. 12. 1969 (ANBA 1970, 85) ausscheiden (vgl aber BSGE 41, 13). Sofern das LSG zu der Feststellung kommt, der Lehrgang habe nicht in Form des Vollzeitunterrichts stattgefunden, müßte uU weiter geprüft werden, ob es eine Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung war. Sollte es sich um eine Fortbildung gehandelt haben, würde die Dauer der Maßnahme einer Förderung nicht entgegenstehen, was sich aus § 41 Abs 2 letzter Halbsatz AFG ergibt. Bei einer Umschulung wäre dies jedoch nicht der Fall. Im Gegensatz zu § 41 Abs 2 AFG ist in § 47 AFG, der für die Umschulung gilt, keine Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht vorgesehen. Daraus folgt, daß bei Umschulungsmaßnahmen sowohl diejenigen mit Vollzeitunterricht als auch diejenigen mit Teilzeitunterricht gemäß § 6 Abs 1 AFuU nur gefördert werden können, wenn die regelmäßige Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreitet (BSGE 38, 104, 108; 41, 1, 3).
Die Sache ist nach alledem zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zurückzuverweisen. Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen