Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihrer knappschaftlichen Versicherung.
Sie war seit dem Jahre 1974 beim „VEB Geologische Forschung und Erkundung” in Freiberg (VEB) als Technische Mitarbeiterin beschäftigt. Der VEB hatte Aufgaben wahrgenommen, die zunächst von der im Jahre 1872 errichteten Geologischen Landesuntersuchung des Königreichs Sachsen erfüllt worden waren; diese war im Jahre 1924 als Sächsisches Geologisches Landesamt und später als Zweigstelle Freiberg des Reichsamts für Bodenforschung fortgeführt worden. In der DDR wurden jene Aufgaben ab dem Jahre 1950 durch die Staatliche Geologische Kommission übernommen, ab dem Jahre 1958 durch den Zentralen Geologischen Dienst. Dieser firmierte ab dem Jahre 1961 als „VEB Geologische Erkundung Süd, Freiberg”, zuletzt als „VEB Geologische Forschung und Erkundung Freiberg”.
Der VEB hat zum 30. Juni 1990 seine Tätigkeit eingestellt; er wurde in die GEOS-Ingenieurgesellschaft mbH einerseits und andererseits die Geologische Landesuntersuchung GmbH (GmbH) aufgespalten; letzterer gehörte die Klägerin an. Die GmbH übernahm vorübergehend Aufgaben hoheitlicher Natur, nämlich die regionale und örtliche Erkundung zur Vorbereitung des Bergbaus auf Erze, Spate, Braunkohle, Steine und Erden; daneben waren hydro-, ingenieur- und bodengeologische Arbeiten vorgesehen. Die GEOS Ingenieurgesellschaft mbH sollte dagegen kommerziellen Aufgaben nachgehen. Die GmbH stellte mit Ablauf des 30. Juni 1992 ihre Tätigkeit ein.
Im Hinblick darauf hatte schon seit Januar 1991 ein „Aufbaustab für ein Sächsisches Landesamt für Geologie” seine Arbeit aufgenommen. Seine Mitarbeiter, zu denen die Klägerin nicht gehörte, waren zuvor bei der GmbH beschäftigt. Die Mitarbeiter hatte der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung (Staatsministerium), eingestellt. Die Aufbauarbeiten führten in Freiberg dazu, daß dort der Bereich „Boden und Geologie” des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie (LfUG) entstand. Das LfUG wurde mit Organisationserlaß vom 16. September 1991 mit Amtssitz in Radebeul errichtet. Es untersteht dem Staatsministerium. Aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens wurden schließlich rund 85 % der Beschäftigten der GmbH beim Bereich Boden und Geologie des LfUG eingestellt.
Die Klägerin hatte nach Gründung der GmbH mit dieser unter dem 30. Juli 1990 einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach sie mit Wirkung vom 1. Juli 1990 als Geologiefacharbeiterin in der Gehaltsgruppe 4 eingestellt wurde. Als Beginn der Betriebszugehörigkeit wurde der 12. November 1962, als Beginn der Gruppenzugehörigkeit der 1. Januar 1978 festgelegt. Unter dem 25. März 1991 kündigte die GmbH dieses Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1991 wegen der bevorstehenden Errichtung des LfUG. Nachdem die Klägerin vorübergehend arbeitslos war, begründete sie ab dem 1. September 1991 ein auf ein Jahr befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem beigeladenen Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium, auf der Grundlage einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 wurde sie ab dem 1. Januar 1992 bei dem LfUG – Bereich Boden und Geologie – unbefristet eingestellt.
Die Beklagte ging nach der Vereinigung Deutschlands davon aus, die bei der GmbH beschäftigten und bisher bergbaulich versicherten Mitarbeiter seien ab dem 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert; der knappschaftliche Versicherungsschutz bleibe in diesen Fällen für die Dauer der Tätigkeit im Betrieb der GmbH erhalten, wobei eine Unterbrechung von weniger als zwei Jahren unschädlich sei (entsprechendes Schreiben der Beklagten an die GmbH vom 10. Oktober 1990). Nachdem das Staatsministerium auf Anfrage erklärt hatte, iS des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe kein Betriebsübergang von der GmbH auf das LfUG stattgefunden, nahm die Beklagte mit einem an die „Sächsische Landesanstalt für Boden und Geologie” gerichteten Bescheid vom 4. Juni 1992 den Bescheid vom 10. Oktober 1990 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1992 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) zurück: Die Beklagte sei bisher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da, wie sie nunmehr festgestellt habe, die Arbeitnehmer bei einer fiktiven Fortgeltung des Rechts der ehemaligen DDR nicht bergbaulich zu versichern wären.
Hiergegen legte der Personalrat des LfUG/Bereich Boden und Geologie, Freiberg, auch im Namen der Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum) aufgrund der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 24. September 1992 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Ab dem 1. Januar 1991 hätten diejenigen Beschäftigten der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung unterlegen, die am 31. Dezember 1990 in der bergbaulichen Sonderversicherung versichert gewesen seien. Die Versicherungspflicht dieser Personen habe aber nach der einschlägigen Regelung des Einigungsvertrages nur solange bestanden, wie sie die zur Versicherungspflicht führende Beschäftigung ununterbrochen ausgeübt hätten. Die knappschaftliche Versicherung hätte deshalb bereits ab dem Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels (von der GmbH zum LfUG) nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Die Fortführung der Knappschaftsversicherung sei allerdings bis zum 30. September 1992 gestattet worden, da die Frist vom 4. bis zum 30. Juni 1992 zu knapp gewesen sei.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 1992 und des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 1994). Ein knappschaftliches Versicherungsverhältnis habe nach dem 31. Juli 1991 nicht mehr bestanden. Die Beschäftigung der Klägerin bei der GmbH sei durch Kündigung zum 31. Juli 1991 aufgegeben worden. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 21. Februar 1996). Ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bei der GmbH habe mit der Kündigung zum 31. Juli 1991 und der tatsächlichen Beendigung ihrer Tätigkeit – unbeschadet der Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme der früheren Tätigkeit im wesentlichen nachzugehen – geendet.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 273 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sowie der §§ 13, 24, 37, 39, 41, 43 und 48 SGB X. Sie sei bereits vor dem 1. Januar 1992 in einem nicht knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen; ihre knappschaftliche Versicherung habe wegen des Besitzschutzes fortbestanden und sei auch nicht durch die Beschäftigungsunterbrechung im August 1992 weggefallen, zumal mit dem angefochtenen Bescheid auch nur die Zuständigkeit der Beklagten für die Zeit nach dem 30. September 1992 verneint werde. Der an den Arbeitgeber gerichtete, die Klägerin belastende Bescheid vom 4. Juni 1992 habe mangels Bekanntgabe ihr gegenüber keine Wirkung entfalten können; dies gelte auch für den Widerspruchsbescheid. Eine Bevollmächtigung der Behördenleitung sei ausgeschlossen, auch sei der Personalrat nicht wirksam bevollmächtigt worden. Der nach § 45 SGB X ergangene Bescheid könne ohne Verletzung der Anhörungspflicht der Klägerin bis zum Abschluß des Verwaltungs- und Vorverfahrens nicht mehr in einen Bescheid nach § 48 SGB X umgedeutet werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Februar 1994 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 1992 in der Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides (Sitzung der Widerspruchsstelle am 24. September 1992) insoweit aufzuheben, als die Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 von der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung ausgeschlossen worden ist;
hilfsweise
festzustellen, daß die Klägerin während ihrer Beschäftigung im Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie über den 30. September 1992 hinaus bei der Beklagten pflichtversichert ist.
Die Beklagte beantragt – unter näherer Darlegung –,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 – L 1 Kn 10/94 – zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision erweist sich als begründet iS einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
A. Verfahrensmängel der Vorinstanzen, die sich auch auf das Revisionsverfahren auswirken, liegen nicht vor.
1. Insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der Klagebefugnis. Denn obwohl wenn sich der angefochtene Bescheid an die „Sächsische Landesanstalt für Boden und Geologie, Freiberg” (richtig: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie/Bereich Boden und Geologie, Freiberg) richtete, ist der auf den Widerspruch ua der Klägerin erlassene, an den Vorsitzenden des Personalrats jener Dienststelle gerichtete Widerspruchsbescheid wirksam auch gegen die Klägerin ergangen (§ 39 Abs 1 SGB X). Diese hat durch ihre Unterschrift in der „Anlage: Widerspruch gegen den Ausschluß der Mitarbeiter des Bereiches Boden und Geologie Freiberg des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie aus der Bundesknappschaft” vom 6. Juli 1992 jedenfalls auch den Vorsitzenden des Personalrats des LfUG konkludent bevollmächtigt, (auch) in ihrem Namen diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juni 1992 zu führen (§ 13 Abs 1 SGB X), ohne daß eine Zurückweisung des Bevollmächtigten erfolgt ist (§ 13 Abs 5, 6 SGB X). Die Vollmacht wirkt für und gegen die Klägerin und berechtigt auch zum Empfang der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 37 Abs 1 Satz 2 SGB X; § 8 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz; § 85 Abs 3 Satz 1 SGG). Spätestens damit ist die Klägerin auch (Inhalts-)Adressatin des Ausgangsbescheides vom 4. Juni 1992 geworden (§ 95 SGG). Wenn – wie hier bei einer Vielzahl von Betroffenen – der Adressat nicht im Anschriftenfeld erscheint, genügt es insoweit den gestellten Anforderungen, daß die Adressatin ohne Zweifel aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides entnommen werden kann (vgl BSG vom 21. Februar 1985, SozR 1300 § 37 Nr 1 S 3 mwN). Daß die Klägerin als Behördenangehörige des LfUG insofern vom Bescheid erfaßt und dies von der Beklagten gewollt war, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Die dem Bescheid vom 4. Juni 1992 zugrundeliegende Erwägung, die Arbeitnehmer der GmbH wären bei einer fiktiven Fortgeltung des Rechts der ehemaligen DDR nicht bergbaulich zu versichern und damit sei die auf Besitzschutz beruhende knappschaftliche Versicherung von Anfang an (1. Januar 1991) rechtswidrig gewesen, gilt so auch gegen die Klägerin. In diesem Sinne wird die Klägerin ebenfalls von der den Widerspruchsbescheid tragenden Begründung betroffen, wonach mangels Betriebsübergangs iS des § 613a BGB bei der Übernahme der Arbeitnehmer der GmbH durch das LfUG die knappschaftliche Versicherung in Zukunft ab dem 1. Juli 1992 nicht mehr fortgeführt werden dürfe. Im übrigen gilt vorliegend ebenso wie bereits im am 29. September 1997 entschiedenen Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 29. September 1997 – 8 RKn 18/96 –), daß der Senat nur über den die Klägerin selbst betreffenden Anspruch zu befinden hat (vgl aaO, Abdruck S 6).
2. Daraus folgt im übrigen auch, daß die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 1992 in der Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides beschwert ist; dafür genügt es bereits, daß sie behauptet, der Bescheid entziehe ihr zu Unrecht die knappschaftliche Versicherung ab Oktober 1992 (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Für die Zulässigkeit ihrer Klage ist es unerheblich, ob – vom Rechtsstandpunkt des Gerichts her gesehen – bereits am 31. Juli 1991 mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der GmbH, an die allein der Bescheid vom 10. Oktober 1990 adressiert war, die Voraussetzungen für die knappschaftliche Versicherung weggefallen waren. Insoweit ist es nämlich zweifelhaft, ob der Bescheid vom 10. Oktober 1990 auch gegenüber dem LfUG Wirkung entfalten konnte (s dazu Urteil vom 29. September 1997 aaO S 13 des Abdrucks). Deshalb ist der angefochtene Bescheid in Beziehung zur Klägerin nicht wegen Rechtsgrundlosigkeit (als Fall des „auf andere Weise erledigten” Verwaltungsakts iS von § 39 Abs 2 SGB X) der knappschaftlichen Versicherung ins Leere gegangen. Wie dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, ist die knappschaftliche Versicherung tatsächlich in der Folgezeit vom 1. September 1991 an weitergeführt worden.
B. Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klägerin ab dem 1. Oktober 1992 (so der streitige Zeitraum nach dem Widerspruchsbescheid) noch knappschaftlich versichert ist.
1. Eine „originäre” knappschaftliche Versicherung der Klägerin könnte allenfalls aus § 137 Nr 3 SGB VI folgen, wenn die Klägerin bei einer „bergmännischen Prüfstelle” oder „bergmännischen Forschungsstelle” (vgl BSG vom 10. September 1981, SozR 2600 § 1 Nr 3) beschäftigt wäre. Entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Nach den im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 RKn 18/96 (Urteil vom 29. September 1997, Abdruck S 6) dem Senat vorgelegten Unterlagen sind zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen, das LfUG insgesamt als derartige Prüf- oder Forschungsstelle anzusehen oder zu vermuten, daß innerhalb des LfUG eine derartige Stelle besteht. Träfe diese Annahme aber doch zu (was das LSG zu überprüfen haben wird), käme es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Juli 1991 eine auf Besitzschutz beruhende knappschaftliche Versicherung geendet hätte.
2. Ob der Klägerin abgesehen davon in bezug auf ihre Beschäftigung bei der GmbH die Zuständigkeit der Beklagten aufgrund der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr 1 Buchst f bb, Abs 2) zugute kommt (dazu im folgenden a), kann hier dahingestellt bleiben. Selbst bei Annahme dieser Zuständigkeit wäre der Besitzschutz durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Juli 1991 entfallen auch mit Wirkung für die anschließende Beschäftigung ab dem 1. September 1991 (dazu b).
a) Nach der zitierten Regelung des Einigungsvertrages erstreckt sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft „auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt”. Soweit danach das weitere Ausüben „dieser Beschäftigung” vorausgesetzt wird, hat der erkennende Senat nach dem Wortlaut der Regelung und dem Sinnzusammenhang dafür nur eine besonders geprägte Beschäftigung genügen lassen. Die Prägung muß durch solche tatsächlichen Umstände erfolgen, die wegen des besonderen Unternehmensgegenstandes mit seinem Bezug zum Bergbau oder wegen des bergmännischen Charakters der Tätigkeit zur Anerkennung/Gleichstellung als bergbaulicher Betrieb nach DDR-Recht geführt hatten oder aufgrund derer nach DDR-Recht eine kollektive oder individuelle Gleichstellung mit den in einem bergbaulichen Betrieb Beschäftigten verfügt worden war (Senatsurteil vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 14/95 –, S 17 des Abdrucks, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Buchst f Nr 1 vorgesehen). Zum anderen muß für diese begünstigten Beschäftigten der (erhöhte) Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gelten, und zwar ggf auch ohne daß „diese Beschäftigung” fortbesteht; sonst hätte das Nebeneinander der beiden genannten Kriterien keinen Sinn. Daraus hat der Senat gefolgert, daß die Besitzschutzregelung nicht allein und losgelöst von ihren Inhalten auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne oder des Beschäftigungsverhältnisses iS des Sozialrechts nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) abstellt. Gemeint ist mit „dieser Beschäftigung” mithin das spezielle, von dem bergbaubezogenen Unternehmensgegenstand geprägte Beschäftigungsverhältnis im Bergbau oder in gleichgestellten Betrieben, das zur Anerkennung des Betriebes als bergbaulich oder zur Gleichstellung des Einzelnen oder des Kollektivs mit den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen zum Stichtag 31. Dezember 1990 geführt hatte. Die Regelung des Einigungsvertrages führt demgemäß nur zu einem eingeschränkten Besitzschutz.
b) Eine auf diesem Besitzschutz beruhende Zuständigkeit der Beklagten für die Beschäftigung der Klägerin bei der GmbH wäre jedenfalls wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits am 31. Juli 1991 entfallen.
aa) Für das Revisionsgericht bindend hat das LSG festgestellt (§ 163 SGG), daß das Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der GmbH durch Kündigung zum 31. Juli 1991 geendet hat. Nachdem die Klägerin an diesem Tage ihre Tätigkeit bei der – noch bis Ende Juni 1992 fortbestehenden – GmbH beendet hatte, war sie im Folgemonat arbeitslos und ist erst aufgrund einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in Gestalt eines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium, in eine erneute Beschäftigung auf ihren alten Arbeitsplatz gelangt; deren weiterer Verlauf ist hier indes rechtlich ohne Bedeutung.
Der nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats dem eingeschränkten Besitzschutz des Einigungsvertrages entsprechende Begriff „diese Beschäftigung” (Anlage I, Kap VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr 1 Buchst f bb, Abs 2) kann sich nur auf ein Beschäftigungsverhältnis beziehen, welches zum Stichtag (31. Dezember 1990) bereits bestanden hatte. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei der Klägerin mit Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Juli 1991 entfallen. Für den betreffenden Besitzschutz kommt es – anders als die Revision meint – nicht darauf an, ob das qualifizierte Beschäftigungsverhältnis nach seiner Beendigung bis zum Ende der fortgeführten Knappschaftsversicherung am 30. September 1992 gleichsam wiederaufgelebt ist. Ein Beschäftigungsverhältnis iS von § 7 SGB IV ist, auch wenn es unbefristet eingegangen wird, seiner Natur nach endlich. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Beschäftigung beendet wird und sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit anschließt, erfüllt sich der mit dem Wort „solange” (aaO) umschriebene Tatbestand der zeitlichen Dimension des betreffenden Besitzschutzes. Dann erstreckt sich auch die Besitzschutzregelung nicht weiter auf den Versicherten. Ohne die Vermittlung durch das (ununterbrochene) Beschäftigungsverhältnis vermag ein Besitzschutz in der knappschaftlichen Versicherung nicht fortzubestehen; er „haftet” nicht dem Versicherten selbst als dessen personales Qualitätsmerkmal an. Deshalb ist es selbst dann ausgeschlossen, daß die knappschaftliche Versicherung trotz der entgegenstehenden Vorschriften über die rentenversicherungsrechtliche Zuständigkeit wieder ersteht, wenn der Versicherte eine vergleichbare Arbeit beim früheren Arbeitgeber oder an dem früheren Arbeitsplatz aufnimmt. Sofern in der Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis mit der hieran geknüpften knappschaftlichen Versicherung weggefallen ist, hat dies zur Folge, daß sich bei Neuaufnahme einer Beschäftigung die Versicherungszuständigkeit nach dem geltenden Recht zu richten hat.
bb) Damit ist die ab 1. September 1991 fortgesetzte, allein auf den zitierten Besitzschutz gestützte knappschaftliche Versicherung der Klägerin objektiv rechtswidrig gewesen. Deswegen hätte die Beklagte den insoweit rechtswidrig gewordenen Bescheid vom 10. Oktober 1990 gem § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen tatsächlichen Änderung mit Wirkung für die Zukunft – wie hier ab dem 1. Oktober 1992 geschehen – aufheben können. Soweit sie dementgegen die Beendigung der knappschaftlichen Versicherung ab diesem Zeitpunkt auf § 45 SGB X gestützt hat, ist das Gericht allerdings nicht gehindert, den Rücknahmebescheid vom 4. Juni 1992 in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X umzudeuten (§ 43 SGB X). Dieses Recht zur Umdeutung steht nämlich – wie der Senat bereits entschieden hat – auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (vgl das Teilurteil vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 –, SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 27 mwN; Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 20 des Urteilsabdrucks). Danach ist die Umdeutung dann zulässig und geboten, wenn zwar die im Bescheid nach § 45 SGB X enthaltene Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides (hier vom 10. Oktober 1990) entfällt, sich jedoch am verbliebenen Regelungsgehalt letztlich nichts ändert und lediglich die Begründung ausgetauscht wird.
Die Voraussetzungen dafür liegen hier vor, da sich die ab 1. Oktober 1992 beendete knappschaftliche Versicherung statt auf den Wegfall der Versicherung in der bergbaulichen Sonderversicherung (so die Beklagte im Bescheid vom 4. Juni 1992) zutreffend auf den am 31. Juli 1991 eingetretenen Fortfall der Beschäftigung der Klägerin stützen läßt. Die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung (Arbeitgeberwechsel von der GmbH zum LfUG zum 1. Juli 1992) betraf bereits nicht eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. Oktober 1990, so daß sich die Beklagte für diese Aufhebung erst recht auf § 48 SGB X zu beziehen gehabt hätte. Darauf, ob – wie im Senatsurteil vom 29. September 1997 aaO angesprochen – die Voraussetzungen erfüllt waren, die nach dem Recht der ehemaligen DDR für die Einbeziehung in die bergbauliche Versicherung maßgebend waren, kommt es dann nicht weiter an. Insoweit erfolgt lediglich ein Austausch in der Begründung.
3. Die von der Revision angeführten Gründe für eine besitzgeschützte Fortführung der knappschaftlichen Versicherung der Klägerin greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für die im bisherigen Verfahren in den Vordergrund gestellte Zuständigkeitsregelung in § 273 SGB VI als auch für die angebliche bindende Feststellung bei Beschäftigungsaufnahme im September 1991.
a) Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 aaO). § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI dient nicht dazu, den Besitzschutz des Einigungsvertrages zu verlängern. Vielmehr ist die Regelung des Einigungsvertrages selbst weiterhin gültiges Bundesrecht und auch mit den oben dargelegten Einschränkungen nach dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Alleiniger Zweck des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist, über den 31. Dezember 1991 hinaus den Besitzschutz derjenigen zu verlängern, die ihn nach Art 2 § 1b Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) zugesprochen erhalten hatten (vgl dazu näher Senatsurteil vom 30. Juni 1997 aaO S 18 ff des Abdrucks mwN). Hierzu gehörte die Klägerin schon deshalb nicht, weil das KnVNG gem Anl I, Kap VIII, Sachgebiet H, Abschnitt I Nr 8 des Einigungsvertrages von dem Inkrafttreten des Bundesrechts im Beitrittsgebiet ausgenommen war.
b) Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI ist aus den aaO dargelegten Gründen ebenfalls nicht einschlägig, was vorliegend von den Beteiligten aber auch nicht vorgetragen wurde.
c) Die Klägerin kann den Anspruch auf ihre knappschaftliche Versicherung letztlich auch nicht aus einer „Zusicherung” im Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1990 herleiten.
aa) Den oben zitierten Hinweis in jenem Bescheid, der knappschaftliche Versicherungsschutz bleibe in „diesen Fällen” für die Dauer der Tätigkeit im Betrieb der GmbH erhalten, wobei eine Unterbrechung von weniger als zwei Jahren unschädlich sei, hätte die Klägerin zwar möglicherweise auf ihren Fall einer einmonatigen Unterbrechung beziehen können, nachdem sie ab dem 1. September 1991 erneut eine Beschäftigung auf ihrem alten Arbeitsplatz gefunden hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte ihren Hinweis stützen wollte; möglicherweise war die in Art 2 § 1b KnVNG idF des Gesetzes vom 20. Januar 1971 (BGBl I 57) getroffene Besitzstandsregelung gemeint (vgl zu deren Anwendung das Urteil des Senats vom 30. Januar 1996 – 8 RKn 15/94 – S 7 f des Urteilsabdrucks, veröffentlicht in Kompaß 1996, 402 und USK 9602; zur Frage der Anwendung von § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI: Urteil vom 30. Juni 1997 aaO S 19 des Abdrucks). Denn die Beklagte hat jede Regelung dieses Inhalts mit ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend zurückgenommen, und zwar auch insofern mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Oktober 1992.
Die Beklagte hat die Rücknahme insoweit zutreffend auf § 45 Abs 1 SGB X gestützt. Zur Begründung hat sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, daß die Beschäftigten, die am 31. Dezember 1990 in der bergbaulichen Sonderversicherung versichert waren, der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung nur solange unterlagen, „wie sie die zur Versicherungspflicht führende Beschäftigung ununterbrochen ausübten”. Damit verneint sie ihre im Bescheid vom 10. Oktober 1990 geäußerte entgegengesetzte Ansicht.
bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich die – aufgegebene – in dem betreffenden Hinweis zum Ausdruck gekommene Auffassung wegen der fehlenden Anwendbarkeit des KnVNG (s oben B 3a) als mit dem materiellen Recht unvereinbar, mithin der Bescheid vom 10. Oktober 1990 in diesem Punkt als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt. Einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft stehen die Einschränkungen in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X nicht entgegen, was die Beklagte zutreffend dargelegt hat und was auch nicht im Streit ist. Letztlich sind auch die Fristen (vgl § 45 Abs 3, Abs 4 S 2 SGB X) gewahrt.
Zwar muß sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, daß sie sich nicht auf Vertrauen berufen darf, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X liegen nicht vor. Auch geht die Beklagte zutreffend davon aus, daß somit (subjektiv) auf den Bescheid vom 10. Oktober 1990 vertraut wurde. Dafür, daß dieses Vertrauen aber nicht schutzwürdig ist, hat sie sich auf die richtige Überlegung gestützt, der Fortbestand eines unrechtmäßigen Zustandes überwiege nur dann das öffentliche Interesse, wenn besondere Voraussetzungen – wie etwa getätigte Vermögensdispositionen – anzuerkennen seien, was hier zu verneinen sei. Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen ergeben sich daran auch keine Zweifel.
Unter diesen Voraussetzungen durfte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen von der gesetzlichen Rücknahmemöglichkeit Gebrauch machen. Die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Verfügung und die dazu – auch im Widerspruchsbescheid (§ 41 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 SGB X) – gegebene Begründung genügen den gestellten Anforderungen (vgl BSG vom 14. November 1985, BSGE 59, 157, 169 f = SozR 1300 § 45 Nr 19 S 64 f). Der (auch aaO) zT geforderten „Berücksichtigung des Einzelfalles” bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn es sich – wie hier – um einen Verwaltungsakt mit mehreren (hier: über 80) Adressaten handelt. Auch bei einer solchen Fallkonstellation muß ein Vorgehen nach § 45 SGB X grundsätzlich möglich sein. Nimmt eine Behörde einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nicht bereits ab einem Zeitpunkt unmittelbar nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheides, sondern ab einem in fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt zurück, liegt darin bereits grundsätzlich eine hinreichende Ausübung des Ermessens (vgl BSG vom 17. April 1996, SozR 3-5425 § 24 Nr 14 S 83, 87 f). Darüber hinaus hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil den Beschäftigten die zurückgelegten knappschaftlichen Beitragszeiten – mit der Folge entsprechend höherer Rentenleistungen – erhalten blieben (vgl zum Härtegesichtspunkt BSG vom 17. Oktober 1990, SozR 3-1300 § 45 Nr 5 S 21).
C. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen