Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer wegen Urlaubs bedingten mehr als sechswöchigen Unterbrechung der aktiven Arbeitsplatzsuche als Überbrückungstatbestand zwischen zwei Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Überbrückungstatbestand wegen Urlaubs bei Arbeitslosigkeit kann nur bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr in Betracht kommen.
Stand: 24. September 2001
Normenkette
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1; SGB III §§ 118, 122 Abs. 2 Nr. 1
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Klagen gegen den Bescheid vom 12. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1996 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist der Wert des Rechts auf Altersrente und in diesem Zusammenhang, ob Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.
Die im April 1936 geborene Klägerin, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, war seit dem Jahre 1991 arbeitslos gemeldet. Auf ihre Anzeige, daß sie vom 14. August bis 2. Oktober 1993 ihren Urlaub in der Türkei verbringen werde, teilte ihr das ArbA mit, bei einem Urlaub von über sechs Wochen könne Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des auswärtigen Aufenthaltes nicht anerkannt werden. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub meldete sich die Klägerin erneut, am 4. Oktober 1993 (einem Montag), arbeitslos und bezog seit dieser Zeit – wiederum – bis zum 25. März 1994 Alg. Für die Dauer des Bezugs entrichtete die BA Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg lehnte die BA einen Anspruch auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 7. April 1994). Die Klägerin blieb weiterhin arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 12. August 1996 (und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1996) bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1996 eine Altersrente für Frauen; dabei wurde die Zeit vom 26. März 1994 bis 30. April 1996 bei dem Wert der Rente als Anrechnungszeit nicht berücksichtigt.
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den og Zeitraum als Anrechnungszeit anzuerkennen (Urteil vom 18. Dezember 1998). Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 12. November 1999 zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Durch die urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin sei der Zusammenhang zwischen der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht unterbrochen worden. Denn der zeitliche Zusammenhang zwischen den „Anrechnungszeiten” wegen Arbeitslosigkeit werde, trotz des etwa siebenwöchigen Urlaubs der Klägerin in der Türkei, mit Hilfe eines sog Überbrückungstatbestandes gewahrt. Wenn schon ein Sperrzeittatbestand als sog Überbrückungstatbestand in Betracht komme und daher nicht zum Verlust von sich daran anschließenden Anrechnungszeiten führe, so sei eine urlaubsbedingte Unterbrechung der Verfügbarkeit, die für die Weiterbewilligung von Alg im Anschluß an den Urlaub unschädlich sei, erst recht als Brücke zwischen zwei Anrechnungszeiten zu werten.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI und trägt vor: Der streitige Zeitraum sei keine Anrechnungszeit und daher auch nicht rentensteigernd zu berücksichtigen. Da die Klägerin während ihres Auslandsaufenthaltes der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der Zusammenhang zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit unterbrochen worden. Dieser Zusammenhang werde zwar auch durch eine nahtlos aneinandergereihte Kette von Anrechnungstatbeständen gewahrt. Von einer derartigen Nahtlosigkeit könne jedoch wegen des Auslandsaufenthaltes nicht ausgegangen werden. Mit der als Überbrückungstatbestand anerkannten Sperrzeit könne der Urlaub nicht verglichen werden. Denn bei Vorliegen einer derartigen Zeit stehe der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergebe sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klagen gegen die angefochtene Rentenwertfestsetzung abzuweisen. Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf Altersrente zutreffend ohne die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 26. März 1994 bis 30. April 1996 festgesetzt.
1. Zwar hat die Klägerin in diesem Zeitraum den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI in dem umstrittenen Zeitraum vom 26. März 1994 bis 30. April 1996 erfüllt. Denn sie war ua aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung Versicherte und damit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem genannten Zeitraum bei der BA als arbeitsuchend gemeldet und bezog Alhi nur deshalb nicht, weil sie wegen des zu berücksichtigenden Einkommens ihres Ehegatten nicht bedürftig war.
2. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeit im Hinblick auf § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht vor (= Anrechenbarkeitsvoraussetzung; vgl zum Unterschied zwischen Tatbestands- und Anrechnungsvoraussetzungen einer Anrechnungszeit zuletzt BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 53 ff mwN). Danach sind Anrechnungszeiten nach Abs 1 Satz 1 Nr 3 aaO nur dann rentenversicherungsrechtlich erheblich, wenn durch sie (ua) eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen (worden) ist. Diese Anrechenbarkeitsvoraussetzung ist nur erfüllt, wenn der gegebene Anrechnungszeittatbestand (hier: der Arbeitslosigkeit) binnen eines Kalendermonats an die versicherungspflichtige Beschäftigung (oder ihr gleichgestellte Zeit) oder nahtlos (unmittelbar) an einen den Zusammenhang wahrenden Tatbestand einer anderen rentenrechtlichen Zeit oder aber nahtlos (unmittelbar) an einen sog Überbrückungstatbestand (auch Überbrückungszeit oder Brückenzeit genannt) anschließt. Dies war hier nicht der Fall, so daß der im umstrittenen Zeitraum erfüllte Anrechnungszeittatbestand wegen Arbeitslosigkeit im Hinblick auf § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI als Anrechnungszeit nicht anrechenbar und damit bei dem Wert der Altersrente nicht (wert-)erhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Anrechnungszeittatbestand „wegen Arbeitslosigkeit” vom 26. März 1994 bis zum 30. April 1996 schließt zwar nahtlos an die Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit (§§ 55, 3 Satz 1 Nr 3, 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b, 173 SGB VI) vom 4. Oktober 1993 bis zum 25. März 1994 an. Durch diese Beitragszeit wird aber die Nahtlosigkeit im og Sinne mit der im Juni 1991 beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung einschließlich der daran anschließenden, den Zurechnungszusammenhang aufrechterhaltenden rentenrechtlichen Zeiten wegen Arbeitslosigkeit bis zum 13. August 1993 nicht gewahrt. Denn dazwischen liegt der siebenwöchige Urlaub der Klägerin; in dessen letzter (siebter) Woche ist weder der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit, insbesondere nicht der einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (vgl dazu unter a) noch derjenige einer Überbrückungszeit wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit (vgl dazu unter b) gegeben. Eine andere, für die Klägerin günstigere Beurteilung wird auch nicht durch § 105c AFG iVm § 7 der Aufenthaltsanordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1979, 1388) idF der 3. Änderungs-Anordnung vom 24. März 1993 (ANBA 1993, 769) zugelassen (dazu unter c).
zu a) Die Klägerin hat in der siebten Urlaubswoche den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt. Denn während dieses Zeitraums hat sie sich nicht aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht, wobei dahinstehen kann, ob sie iS der rentenversicherungsrechtlichen Bestimmung des § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI in dieser Woche überhaupt „wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet war”. Insoweit hat die BA bindend festgestellt, die Klägerin habe während der gesamten Dauer des Auslandsurlaubs mangels Vorliegens der arbeitsförderungsrechtlichen Voraussetzungen der Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Alg. Diese Entscheidung der BA ist für den Rentenversicherungsträger (und die Gerichte) iS einer Tatbestandswirkung bindend (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 6 S 30 f).
Das Rentenversicherungsrecht enthält zwar – jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 –, wie der Senat bereits geklärt hat (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 3 f; SozR 3-2600 § 58 Nr 6 S 30 ff), nicht das Tatbestandsmerkmal, der Versicherte müsse „arbeitslos” iS des Arbeitsförderungsrechts gewesen sein (vgl § 101 AFG; § 118 SGB III). Rentenversicherungsrechtlich entscheidend ist insoweit allein, ob er in dem jeweiligen Zeitraum trotz Erwerbsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben kann. Dabei liegt eine aktive Arbeitsplatzsuche nur vor, soweit der Versicherte wirklich und ohne Vorbehalte nach Arbeit sucht, solange er sich also bemüht, unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung der BA (Arbeitslosmeldung) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit – wieder – zu erlangen. Die Regelungen des speziellen Systems der Arbeitsförderung gehen nur dann und nur insoweit denjenigen des Rentenversicherungsrechts vor, wenn der Rentenversicherte, der auch arbeitslosenversichert ist, Alg von der BA wirklich bezieht. Die Klägerin hat jedoch in der fraglichen Zeit kein Alg bezogen. Auch rentenversicherungsrechtlich hat sie wegen ihres Urlaubs nicht nach Arbeit gesucht.
Infolgedessen hat sich die am 4. Oktober 1993 begonnene Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht nahtlos an den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit (wegen Arbeitslosigkeit) angeschlossen.
zu b) Die Klägerin hat in der siebten Urlaubswoche auch nicht den Tatbestand einer sog Überbrückungszeit wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit erfüllt, die den zeitlichen Zusammenhang gewährt hätte. Dieser bestand zwar zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung, die hier im Jahre 1991 endete, und den Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bis 13. August 1993. Mit der – nach Beendigung des Urlaubs – am 4. Oktober 1993, einem Montag, begonnenen (fortgesetzten) Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit und der sich hieran nahtlos anschließenden Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ab dem 26. März 1994 bestand jedoch der Zurechnungszusammenhang nicht mehr. Ein Überbrückungstatbestand wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit kommt nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr in Betracht. Diesen Zeitrahmen hat die Klägerin mit Beginn der siebten Urlaubswoche überschritten.
aa) Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der Überbrückungszeit bewirkt, daß der Anschluß an die versicherungspflichtige Beschäftigung oder an den letzten anschlußwahrenden Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit nicht verlorengeht, obwohl in diesem Zeitraum kein Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit (§ 54 SGB VI) erfüllt ist. Überbrückungstatbestände „füllen” Lücken innerhalb einer Kette von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten (vgl BSGE 52, 108, 111 = SozR 2200 § 1259 Nr 54; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 99 S 267 mwN). Ihre rentenversicherungsrechtliche Rechtsfolge besteht allein in der Aufrechterhaltung des Zurechnungszusammenhangs mit den nachfolgenden Tatbeständen rentenversicherungsrechtlicher Zeiten (vgl BSGE 29, 120, 123; 37, 10, 17; 53, 54, 56 f = SozR 2200 § 1259 Nr 60). Aus diesem Grunde müssen Überbrückungszeiten sich selbst nahtlos (zeitlich unmittelbar) an die jeweiligen Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten (oder anderer Überbrückungstatbestände) anschließen und von solchen nahtlos umschlossen sein; eine Umrahmung durch Zeiten der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich (vgl BSGE 52, 108, 111 f = SozR 2200 § 1259 Nr 54). Für die Wahrung des Zurechnungszusammenhangs bei Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit iS von § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI reicht es aus, wenn der nachfolgende Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit binnen eines Monats erfüllt wird (ein Zeitraum, der selbst keine Überbrückungszeit ist). Überbrückungstatbestände haben also keinen eigenen Rangstellenwert, sondern bewirken nur indirekt dessen Erhöhung, indem sie den Zurechnungszusammenhang wahren und damit den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit anrechenbar machen.
bb) Rechtfertigender Grund hierfür ist im wesentlichen, daß das Verhalten des Rentenversicherten, der in dieser Zeit keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, sowohl aus der Sicht der beitragszahlenden und beitragstragenden Mitglieder des Rentenversicherungsträgers als auch nach den Zielen und Wertfestsetzungen des SGB VI, wie sie sich aus den einzelnen Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ergeben, typischerweise als sozialadäquat oder erwünscht zu bewerten ist. Notwendige Voraussetzung für einen Überbrückungstatbestand im Rahmen des § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI ist daher, daß der Rentenversicherte im jeweiligen Zeitraum noch zum Kreis der „Arbeitsuchenden” iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI gehört. Hiervon kann nicht mehr ausgegangen werden, sobald er die aktive Suche nach einem Arbeitsplatz ohne rentenversicherungsrechtlich anerkannten Grund unterbricht oder aufgibt. Daher hat das BSG bei Erwerbslosen Überbrückungstatbestände nur für Zeiten anerkannt, in denen der Versicherte um seine Wiedereingliederung in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit bemüht oder hieran aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen oder wegen Vorliegens eines Grundes für einen anderen Überbrückungstatbestand gehindert war (zB mißglückter Selbsthilfeversuch, Sperrzeit, Streik, Pflege eines Pflegebedürftigen; vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 99 S 267; Urteil des 13. Senats vom 1. Februar 2001 – B 13 RJ 37/00 R – zur Veröffentlichung vorgesehen).
cc) Ein solcher Tatbestand sozialadäquaten Verhaltens, der die Unterbrechung der aktiven Arbeitplatzsuche auch eines erwerbslosen Rentenversicherten zeitweilig rechtfertigt, ist – über die bislang anerkannten Tatbestände hinaus – auch der Urlaub, jedoch nur im Umfang von höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr.
Hinsichtlich der Beitragszeiten der Versicherten, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, ist anerkannt, daß der Erholungsurlaub des Beschäftigten oder Selbständigen rentenversicherungsrechtlich für die Erfüllung von Beitragszeittatbeständen trotz Nichtausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit unschädlich ist, soweit für diese Zeit Entgelt zu zahlen ist (oder das Unternehmen des Versicherten fortgeführt wird). Ein Erholungsbedürfnis ist bei dem Anspruch auf Erholungsurlaub – auch arbeitsrechtlich – generell zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob ein solches besteht oder nicht. Allerdings hat der erwerbslose Rentenversicherte typischerweise nicht das spezifische Erholungsbedürfnis, das sich gerade im Hinblick auf die Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergibt (vgl hierzu Urteil des 11. Senats vom 10. August 2000 – B 11 AL 101/99 R = SozR 3-4100 § 103 Nr 23). Aus der Sicht des Rentenversicherungsrechts muß aber auch dem erwerbslosen Versicherten, der aktiv nach Arbeit sucht, ein Erholungsbedürfnis zugestanden werden und ihm auch im Hinblick auf seine Ehe und Familie ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, in dem er nicht aktiv nach Arbeit suchen muß. Den (zumeist selbst erwerbstätigen oder beschäftigten) Ehegatten und Eltern ist ein gemeinsamer Erholungsurlaub auch zu ermöglichen, wenn einer von ihnen erwerbslos und aktiv arbeitsuchend ist. Insoweit ist arbeitsförderungsrechtlich anerkannt, daß ein von der BA „genehmigter” Urlaub bis zu drei Wochen grundsätzlich sogar für Zahlungsansprüche auf Alg oder Alhi unschädlich ist; darüber hinaus werden von der BA nach Arbeitsförderungsrecht weitere drei Wochen Urlaub lediglich mit der Sanktionsfolge „toleriert”, daß in dieser Zeit ein Anspruch auf Zahlung von Alg oder von Alhi nicht besteht. Wird allerdings ein zusammenhängender Urlaubszeitraum von sechs Wochen mit Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs des zuständigen ArbA überschritten, entfällt – auch rückwirkend für die ersten drei Wochen – arbeitsförderungsrechtlich das Recht auf Alg. Dann muß der Arbeitsuchende sich erneut persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos iS des Arbeitsförderungsrechts melden (vgl hierzu § 122 Abs 1 und 2 Nr 1 SGB III). Das Rentenversicherungsrecht kann bei der Beurteilung der Frage, ob erwerbslose Rentenversicherte – abstrakt und typisierend betrachtet – trotz Urlaubs dem Kreis der Arbeitsuchenden iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI weiterhin angehören, die leistungsrechtliche Wertung des Arbeitsförderungsrechts heranziehen, weil insoweit rentenversicherungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
dd) Im einzelnen ergeben sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Auslandsurlaubs im Jahre 1993 folgende arbeitsförderungsrechtliche Wertungen:
Nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 103 Abs 1 Satz 1 AFG mußte der Arbeitslose ua zur Aufnahme einer längeren als kurzzeitigen Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (fähig und) bereit sein sowie das ArbA täglich aufsuchen können und für dieses erreichbar sein. Der Verwaltungsrat der BA hat aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 103 Abs 5 AFG (eingefügt durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979, BGBl I S 1189) in der Aufenthaltsanordnung die Anforderungen an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen konkretisiert. Nach § 1 Satz 1 Aufenthaltsanordnung muß das ArbA den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des ArbA maßgeblichen Anschrift erreichen können. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet dies, daß der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (vgl BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 S 46). Denn nur dann ist der Arbeitslose objektiv in der Lage, etwaigen Vermittlungsbemühungen des ArbA zeitlich und örtlich sachgerecht nachzukommen.
Für den Fall des Urlaubs enthält § 3 Aufenthaltsanordnung eine Ausnahme vom Erfordernis, sich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der benannten Anschrift aufzuhalten. Danach steht die Ortsabwesenheit der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung bis zu drei Wochen im Jahr nicht entgegen, wenn vorher vom ArbA festgestellt wurde, daß dadurch in dieser Zeit die Arbeitsvermittlung nicht beeinträchtigt wird. Bei Überschreitung der zeitlichen Grenze kommt die sog „Residenzpflicht” des Arbeitslosen wieder zur Geltung. Zweck dieser „Residenzpflicht” ist es, im Interesse der BA – entsprechend den Zielen des AFG einen hohen Beschäftigungsgrad zu erreichen und zu erhalten (§ 1 AFG) – der Vermittlung in Arbeit den Vorrang einzuräumen vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 5 AFG; vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 S 46; Urteil des 11. Senats vom 10. August 2000 – B 11 AL 101/99 R = SozR 3-4100 § 103 Nr 23). Der Arbeitslose soll infolgedessen grundsätzlich nur dann Geldleistungen erhalten, wenn er ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen kann. Durch § 3 Aufenthaltsanordnung wird nur dann ausnahmsweise die Verfügbarkeit für einen begrenzten Zeitraum fingiert, wenn vorher festgestellt wurde, daß eine Ortsabwesenheit die Vermittlung voraussichtlich nicht beeinträchtigen wird. Der Arbeitslose hat demzufolge keinen Anspruch auf Freistellung von der Verfügbarkeit bzw auf Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch das ArbA (unabhängig von deren Dauer). Er kann nur verlangen, daß das ArbA prüft, ob die Vermittlungsaussichten durch die Abwesenheit beeinträchtigt werden, dh ob zumutbare Stellenangebote vorliegen oder aller Voraussicht nach bis zum Ende des geplanten Urlaubs eingehen werden (vgl hierzu Urteil des 11. Senats vom 10. August 2000, aaO, mwN). Darüber hinaus toleriert das Arbeitsförderungsrecht auch eine sechswöchige urlaubsbedingte Ortsabwesenheit je Kalenderjahr, wie sich aus § 6 Aufenthaltsanordnung ergibt. Danach findet die Verfügbarkeitsfiktion des § 3 Aufenthaltsanordnung nur dann keine Anwendung, wenn der Arbeitslose sich zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des Nahbereichs des ArbA aufhalten will. Das bedeutet, daß das Arbeitsförderungsrecht allein die mehr als sechswöchige urlaubsbedingte Ortsabwesenheit (mit dem Ausschluß der Verfügbarkeitsfiktion auch für die ersten drei Wochen) sanktioniert, nicht jedoch eine bis zu sechs Wochen dauernde – urlaubsbedingte – Ortsabwesenheit. Der von vornherein über die Zeitgrenze von sechs Wochen geplante Urlaub mit Ortsabwesenheit wird demnach von Anfang an als Zeit der Unverfügbarkeit des Arbeitslosen behandelt, so daß Ansprüche auf Zahlung von Alg auch in den ersten drei Wochen nicht bestehen.
ee) Die arbeitsförderungsrechtliche Bewertung einer nach diesem System noch sozialadäquaten urlaubsbedingten Unverfügbarkeit kann auch für die abstrakt zu bestimmende zeitliche Grenze der rentenversicherungsrechtlich unschädlichen Unterbrechung der aktiven Arbeitsplatzsuche herangezogen werden. Zieht man die Situation des erwerbslosen Rentenversicherten, der einen vom ArbA im vorstehenden Sinne „genehmigten” Urlaub verbringt, vergleichend heran, so verhält er sich unter Berücksichtigung seines generellen Erholungsbedürfnisses sozialadäquat, so daß er in dieser Zeit weiterhin dem Kreis der Arbeitsuchenden iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI angehört. Dementsprechend erfüllt der erwerbslose Rentenversicherte bei einem solchen von der BA „genehmigten” Urlaub auch bereits wegen des Fortbezugs von Alg den Tatbestand einer Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit (und außerdem denjenigen einer rentenrechtlich erheblichen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit). Bei einer Ortsabwesenheit bis zu höchstens sechs Wochen (einer urlaubsbedingten Unterbrechung der aktiven Arbeitsplatzsuche) je Kalenderjahr ist in der gebotenen abstrakt – typisierenden Betrachtungsweise ein Überbrückungstatbestand wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit ebenfalls anzuerkennen. Bei einer darüber hinausgehenden Ortsabwesenheit (wegen Urlaubs) ist allerdings die arbeitsförderungsrechtliche Wertung rentenversicherungsrechtlich insoweit nicht zu übernehmen, daß ein geplanter oder faktisch durchgeführter Urlaub von insgesamt mehr als sechs Wochen auch im Umfang bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr schädlich ist. Das ist schon mit dem Erfordernis unvereinbar, daß der Tatbestand der Überbrückungszeit wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit jederzeit abstrakt objektiv feststellbar sein muß. Der erwerbslose Versicherte, der seine aktive Arbeitsplatzsuche wegen eines Urlaubs bis zu sechs Wochen unterbrechen darf, wird offenkundig als weiterhin dem Kreis der Arbeitsuchenden zugehörig erachtet. Außer dem Verlust von bestimmten Zahlungsansprüchen muß er keine weiteren Rechtsnachteile in diesen Fällen hinnehmen.
Für die abstrakt-typisierende Abgrenzung sozialadäquater Überbrückungstatbestände kommt es rentenversicherungsrechtlich nicht auf Einzelfallumstände und auf nachträgliche Entwicklungen an. Denn mit Ablauf eines jeden Kalendermonats, der grundsätzlich kleinsten Bewertungseinheit für die Rangstelle des Versicherten (vgl § 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1255 Nr 4 S 7, 11), muß nach objektiven Kriterien feststehen, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit und ihrer Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt ist. Es kann daher rentenversicherungsrechtlich für die Bestimmung des Überbrückungstatbestandes des Urlaubs bei Erwerbslosigkeit nicht darauf ankommen, ob der Rentenversicherte im Einzelfall nachträglich einen ursprünglich auf nur sechs Wochen geplanten Urlaub verlängert, diesen von vornherein auf eine Zeit von mehr als sechs Wochen je Kalenderjahr plant, den ursprünglich länger geplanten Urlaub nachträglich verkürzt oder ob dieser vor Ablauf der sechs Wochen teilweise durch rentenversicherungsrechtliche Zeiten oder andere Überbrückungstatbestände belegt wird.
Nach alledem bildet jede urlaubsbedingte Unterbrechung der aktiven – rentenversicherungsrechtlich allein erheblichen – Arbeitsplatzsuche eines erwerbslosen Rentenversicherten für die Dauer von insgesamt sechs Wochen je Kalenderjahr grundsätzlich einen Überbrückungstatbestand. Ein darüber hinausgehender Zeitraum ist rentenrechtlich abstrakt-generell nicht mehr als typischerweise gerechtfertigte Unterbrechung der Arbeitsplatzsuche, sondern als (zumindest einstweilige) Beendigung bzw als deren Abbruch zu bewerten.
Demnach schließt sich die Beitragszeit wegen Arbeitslosigkeit ab dem 4. Oktober 1993 und damit auch die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ab dem 26. März 1994 nicht mehr nahtlos (zeitlich unmittelbar) an einen Überbrückungstatbestand wegen Urlaubs bei Erwerbslosigkeit an. Die Klägerin hat in der siebten Woche in abstrakt-typisierender Betrachtung nicht mehr zum Kreis der Arbeitsuchenden iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI gehört, sondern hatte ihre aktive Arbeitsplatzsuche – jedenfalls einstweilen – eingestellt. Dies war nach den dargestellten Maßstäben des Rentenversicherungsrechts keine sozialadäquate Verhaltensweise, die es rechtfertigt, zu Lasten der beitragszahlenden und beitragstragenden Mitglieder des Rentenversicherungsträgers den Rangstellenwert durch Anerkennung eines Zurechnungszusammenhangs mit der im Jahr 1991 beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen.
zu c) Eine andere (hier für die Klägerin günstigere) Rechtsfolge, nämlich die Annahme eines Überbrückungstatbestandes für die Dauer von bis zu 17 Wochen je Kalenderjahr, ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsförderungsrechtlichen Ausnahmetatbestand des § 105c AFG iVm § 7 der Aufenthaltsanordnung. Danach steht im Falle des § 105c AFG der Leistungsgewährung nicht entgegen, wenn der Arbeitslose, der das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht bereit ist, jede zumutbare berufliche Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, den Nahbereich des zuständigen ArbA bis zu insgesamt 17 Wochen im Jahr vorübergehend verläßt und dies im voraus anzeigt. Der Senat hat bereits geklärt, daß sich aus § 105c AFG keine Rechtsfolge für das Rentenversicherungsrecht herleiten läßt (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 6 S 34). Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Hinweis darauf, daß damit zugleich auch geringere Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche des Rentenversicherten iS von § 58 SGB VI gestellt werden dürfen. Die unter bestimmten – weiteren – Voraussetzungen arbeitsförderungsrechtliche Unschädlichkeit einer 17-wöchigen Selbstbeurlaubung im Jahr für den Leistungsbezug beruht auf spezifischen Wertungen des Arbeitsförderungsrechts, die für das Recht der Altersrentenversicherung, in dem ein Recht auf Regelaltersrente kraft Gesetzes frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres entsteht, von vornherein nicht übertragbar sind. Denn die Privilegierung durch § 105c AFG tritt nur deshalb ein, weil den Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres „im allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen Tätigkeit annähernd gleich ist und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich ist” (BR-Drucks 445/85, S 21). Diese Erwägungen berühren eine Thematik, die das SGB VI durch die Gewährung von Gestaltungsrechten zur vorzeitigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und damit der Entstehung von Rechten auf Altersrenten in anderer Weise systemspezifisch gelöst hat; sie treffen im übrigen offensichtlich auf die im Rentenversicherungsrecht selbst beitragszahlenden versicherten Selbständigen nicht zu. Die im April 1936 geborene Klägerin gehörte darüber hinaus im Jahre 1994 ohnehin noch nicht zu der von dieser arbeitsförderungsrechtlichen Privilegierung betroffenen Personengruppe.
Nach alledem hat die Revision der Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 624916 |
FA 2001, 351 |
NZS 2002, 208 |
SozR 3-2600 § 58, Nr. 18 |
AuS 2001, 61 |