Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung, die auf eigenen Beitragszahlungen des Versicherten beruhen. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann als Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie auf eigenen Beitragszahlungen des Versicherten beruhen (Bestätigung und Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
Normenkette
SGB 5 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 Fassung: 2003-11-14, § 237 S. 1 Nr. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob und ggf inwieweit die Klägerin aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.
Die am 23.2.1945 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.7.2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist aufgrund des Bezugs dieser Rente pflichtversichert. Ihre frühere Arbeitgeberin hatte für die Klägerin in den Jahren 1988 und 1990 zwei Lebensversicherungen als Direktversicherungen abgeschlossen. Die Beiträge wurden zunächst im Rahmen der Entgeltumwandlung mit Beiträgen aus dem Gehalt finanziert, das oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertrug die Arbeitgeberin die Lebensversicherungen mit Wirkung vom 1.1.2000 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin. Die Klägerin führte die Lebensversicherungen danach mit eigenen Beiträgen bis zum Auszahlungstermin im Jahr 2005 fort. Zum 1.7.2005 wurden der Klägerin von der Versicherungsgesellschaft Kapitalauszahlungen in Höhe von insgesamt 74.307,78 Euro aus den zwei Lebensversicherungsverträgen erbracht. Nach Mitteilung der Versicherungsgesellschaft beruhte von der Gesamtablaufleistung der ersten Versicherung in Höhe von 42.602 Euro ein Betrag von 27.566 Euro auf während des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen und ein Anteil von 15.036 Euro auf nach dem Ausscheiden bei der früheren Arbeitgeberin geleisteten Beiträgen. Bei der zweiten Versicherung mit einer Gesamtablaufleistung von 31.705,78 Euro beruhte ein Anteil von 19.023,47 Euro auf der Zeit des Arbeitsverhältnisses und ein Anteil von 12.682,31 Euro auf nach dem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin geleisteten Beiträgen.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19.8.2005 wegen der ausgezahlten Lebensversicherungen einen Betrag von 84,22 Euro monatlich als zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag und einen Betrag von 12,07 Euro als zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrag fest. Sie berücksichtigte dabei als beitragspflichtige Einnahme den gesamten ausgezahlten Kapitalbetrag.
Gegen den Bescheid vom 19.8.2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 zurückwies.
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen am 2.3.2006 erhobene Klage mit Urteil vom 26.9.2007 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei den Ablaufleistungen der beiden Lebensversicherungen um Versorgungsbezüge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es hierbei auf die Verwurzelung im früheren Erwerbsleben an. Vorliegend sei der Beitrag anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt worden. Auch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bleibe dieser Bezug zum Arbeitsleben bestehen; die Übertragung des Versicherungsvertrags auf die Klägerin könne hieran nichts mehr ändern. Die gesetzlichen Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 1.1.2004 sowie die grundsätzliche Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragsbemessung für verfassungsgemäß gehalten.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und von Verfassungsrecht. Abweichend von bereits entschiedenen Fallgestaltungen gehe es vorliegend um die Besonderheit, dass die von der Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Kapitalleistung mit 27.718,31 Euro auf von ihr selbst geleisteten Beiträgen beruhe, die sie außerhalb des Arbeitsverhältnisses aus eigenem bereits versteuerten Vermögen einbezahlt habe. Zwar liege ein rein formaler Bezug zu der als betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung vor. Die Direktversicherung sei ihr jedoch vom ehemaligen Arbeitgeber übertragen worden, sodass die danach von ihr allein geleisteten Beiträge keinen unmittelbaren Bezug mehr zu einem Arbeitsverhältnis gehabt hätten. Auch fehle es insofern an einem tatsächlichen institutionellen Zusammenhang mit der ursprünglichen Direktversicherung, da hiermit keine steuerrechtlich anerkannten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung verbunden gewesen seien. Ab dem 1.1.2000 habe somit - zumindest für den Teil der Beitragsabführung ab diesem Zeitpunkt und der darauf basierenden Kapitalleistungen - keine betriebliche Altersversorgung im echten Sinne mehr vorgelegen. Zumindest müsse bei einer verfassungskonformen Auslegung der Teil der Kapitalzahlung, der auf privaten, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen beruhe, ausgenommen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2006 aufzuheben, soweit damit über die Beiträge zur Krankenversicherung entschieden wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Maßgeblich sei, ob die Altersversicherung ursprünglich als Direktversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Auf die Art und Weise der Fortführung der Direktversicherung außerhalb des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang. Zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2006 abgewiesen. Die Beklagte ist berechtigt, von der in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin pflichtversicherten Klägerin Beiträge aus einmaligen Zahlungen aus Direktversicherungen, die Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung waren, auch insofern zu verlangen, als diese auf eigenen Beitragszahlungen beruhen.
Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt:
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
§ 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung von Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ≪GMG≫) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Um von Anfang an statt einer Rente zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich in vollem Umfang auch bei den von der Lebensversicherungsgesellschaft zum 1.7.2005 nach Vollendung von deren 60. Lebensjahr an die Klägerin ausgezahlten Beträgen aus den beiden Lebensversicherungen. Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge ursprünglich als Direktversicherungen von der ehemaligen Arbeitgeberin zugunsten der Klägerin abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendete, ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98) .
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I 3610 ≪BetrAVG≫, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2007 ≪BGBl I 2838≫) gezahlt werden (vgl zB Urteile vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit Beschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff - und vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 - Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 739/08 - jeweils mwN) . Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl Urteile des Senats vom 26.3.1996,12 RK 21/95 , SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; vom 13.9.2006,B 12 KR 17/06 R ,ErsK 2006, 400 f,B 12 KR 1/06 R ,SGb 2006, 659 f sowieB 12 KR 5/06 R , SozR 4-2500 § 229 Nr 4; vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653; B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6 und vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 - Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 739/08 - jeweils mwN) .
Ebenso hat der Senat ua in den genannten Urteilen vom 25.4.2007 und 12.12.2007 bereits entschieden, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V seit dem 1.1.2004 die zeitlich begrenzte Berücksichtigung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung - wie hier der Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung - als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" erlaubt, wenn diese Leistung den Versorgungsbezügen iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zuzuordnen ist, sie also ihre Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse hat und in gleicher Weise die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt. Waren derartige Kapitalleistungen aufgrund eines bis dahin eingetretenen Versicherungsfalls spätestens am 31.12.2003 bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei und hat es hiermit sein Bewenden, liegt dagegen - wie vorliegend - der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht (vgl Urteile des Senats vom 13.9.2006,B 12 KR 17/06 R ,ErsK 2006, 400 f;B 12 KR 1/06 R ,SGb 2006, 659 f, sowieB 12 KR 5/06 R , SozR 4-2500 § 229 Nr 4) .
Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG auch nicht gegen das GG (BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 11/84, BSGE 58, 1 ff = SozR 2200 § 180 Nr 23; 12 RK 27/84, SozR 2200 § 180 Nr 24; 12 RK 33/83, SozR 2200 § 180 Nr 21; 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 ff = SozR 2200 § 180 Nr 25; 12 RK 42/83, USK 84231 und 12 RK 40/84, juris - Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen; vom 22.4.1986, 12 RK 49/83, USK 86175 und 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29; vom 10.9.1987, 12 RK 49/83, BSGE 62, 136 = SozR 2200 § 180 Nr 37; vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40; vom 21.9.1993, 12 RK 39/91, SozR 3-2500 § 6 Nr 6; vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8; 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 und 12 RK 40/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 6; BVerfG, Beschlüsse vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 194 ff; vom 28.2.2008, 1 BvR 2137/06, DVBl 2008, 645 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 161 ff; vom 15.3.2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 95 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) . Hierbei wurde insbesondere darauf abgestellt, dass die Gründe für die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit dem RAG 1982 neben einer Einnahmeerhöhung der Krankenkassen vor allem auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern) und allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen, insbesondere der Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln, gelegen haben. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums einerseits darauf beschränken dürfen, unter Außerachtlassung der Einkünfte aus privaten Sicherungsformen nur die aus dem früheren Berufsleben herrührenden und funktional an Stelle von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen und Arbeitseinkommen insbesondere der Altersversorgung dienenden Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zu unterwerfen, ist aber andererseits durch Art 3 Abs 1 GG gehalten gewesen, im Blick auf die Änderung der Versichertengemeinschaft durch die Einbeziehung der Rentner das Solidaritätsprinzip zumindest im Wege einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zu wahren. Es ist unbillig, wenn ein Rentner-Pensionär aufgrund von Beiträgen, die allein nach seiner niedrigen Rente bemessen und daher gering sind, in den vollen Genuss der Vorteile der Leistungen der Krankenversicherung kommt, während seine weiteren beschäftigungsbezogenen Einnahmen, die beträchtlich sind und seine eigentliche Lebensgrundlage bilden, außer Betracht bleiben. Vor allem gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die in einer Beschäftigung stehenden Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren gesamten Einnahmen zur Altersversorgung sich in einer wirtschaftlich besseren Lage befinden als der Durchschnitt dieser "aktiven" Mitglieder. Ebenso bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, welche noch nicht Rentner sind, eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung hat. Auch bei ihnen ist die Heranziehung der Versorgungsbezüge daher mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Sie werden unter Einsatz der Arbeitskraft erworben und haben Entgeltersatzcharakter.
Gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch dann nicht, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (vgl insbesondere BSG, Urteile vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; vom 25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6 - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07 ≪WM 2008, 1114 ff = DVBl 2008, 847 ff≫ nicht zur Entscheidung angenommen; vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 und B 12 KR 2/07 R, USK 2005-81 = Die Beiträge Beilage 2008, 117 ff; vgl auch Urteile des Senats vom 18.12.1984,12 RK 36/84 ,BSGE 58, 10 , 14 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 92 ff; vom 15.12.1994,12 RK 57/92 , SozR 3-2500 § 229 Nr 4 S 16 ff; vom 30.3.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 10) . Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es oblag dem Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er auch von vorneherein als Einmalzahlungen vereinbarte Versorgungsleistungen im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranzieht oder sie aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen vernachlässigt und zunächst die Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelung beobachtet. Jedenfalls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 1.1.2004 nach einer über zwanzigjährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung dieses Spielraumes auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft. Dabei durfte er im Wege einer sog unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen kann ein wesentlicher materieller Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zielsetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, nicht festgestellt werden. Auch einmalige Kapitalzahlungen erhöhen zudem ebenso wie regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat der Auszahlung, sondern darüber hinaus. Die einmalige Kapitalzahlung verliert ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistung nicht dadurch, dass der Versicherte die einmalige Kapitalzahlung zur Deckung eines Sonderbedarfes bestimmt hat. Auch bei wiederkehrenden beitragspflichtigen Versorgungsbezügen hängt nämlich die Beitragspflicht nicht davon ab, ob und wofür der Versicherte diese verbrauchen wollte oder verbraucht hat.
Der Senat hat schließlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen.
Für das Verständnis des eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschriften auszulegenden (vgl bereits BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40) Begriffs der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ebenso wie der Vorgängervorschrift des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist es ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruht. Leistungen aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht etwa aus diesem Grund. Sie bleiben auch dann in vollem Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; vom 22.4.1986, 12 RK 50/84, SozR 2200 § 180 Nr 29; vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40; 12 RK 35/86, SozR 2200 § 180 Nr 43; vom 8.12.1988, 12 RK 46/86, SozR 2200 § 180 Nr 47; vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 4 ff; vom 10.3.1994, 12 RK 30/91, SozR 3-2500 § 229 Nr 3; vom 30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7; vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13; vom 21.8. 1997, 12 RK 35/96, USK 97159 = EzS 55/216; vom 11.10.2001, B 12 KR 4/00 R, USK 2001-38 = Die Beiträge Beilage 2002, 213 ff; vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8 und vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; vom 25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6; vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R, USK 2008, 98 mwN) . Der Senat hat die gesetzliche Regelung auch hinsichtlich der Höhe der beitragspflichtigen Rentenleistung bei der Begründung der Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so verstanden, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend anzuknüpfen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus anderen Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (vglBSG, Urteile vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 4 ff; vom 30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7; vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; vom 25.8.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11 undzuletzt Urteile des Senats vom 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 und B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6) .Daran hält der Senat fest.
Bereits der Wortlaut von § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ("betriebliche Altersversorgung") lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen eigen- und fremdfinanzierten Versorgungssystemen differenzieren wollte. Insbesondere verpflichtet diese Fassung des Gesetzes nicht zu einer streng an der entsprechenden Legaldefinition des § 1 BetrAVG oder dem Anwendungsbereich des BetrAVG orientierten Auslegung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.10.2001 (B 12 KR 4/00 R, USK 2001-38 = Die Beiträge Beilage 2002, 213 ff) ausgeführt, dass zwar in der Begründung der Entwurfsverfasser zu § 180 Abs 5 bis 8 RVO auf § 1 Abs 1 BetrAVG hingewiesen worden ist (BT-Drucks 9/458 S 35) , in den Gesetzestext jedoch weder der in dieser Begründung enthaltene Klammerzusatz "(vgl. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 1974, 3610)" noch der Begriff der "Versorgungszusage" aufgenommen wurde. Hätte dem - für die Anwendbarkeit des BetrAVG wesentlichen - Begriff der "Versorgungszusage" auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine maßgebliche Bedeutung zukommen sollen, wäre eine entsprechende Formulierung des Gesetzestextes erforderlich gewesen. Denn die Legaldefinition der "betrieblichen Altersversorgung" in § 1 BetrAVG umfasste in den vor dem 1.1.2001 gültigen Fassungen des § 1 BetrAVG den Begriff der Zusage noch nicht (vgl Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 3. Aufl 2008, § 1 RdNr 13) . Es ist mithin naheliegend, dass § 1 BetrAVG in der Entwurfsbegründung nur als Vergleichsnorm erwähnt worden ist, die das Gemeinte lediglich verdeutlichen sollte. Ein Wille des Parlaments-Gesetzgebers, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Versorgungsbezügen und einem unmittelbar bestehenden Arbeitsverhältnis zu fordern, lässt sich hieraus nicht entnehmen (Senat, aaO) . Zudem lässt das BetrAVG arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsformen (hierzu näher Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl S 446 f) , wie insbesondere die durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktversicherung (§ 1 Abs 2 Nr 3, § 1a BetrAVG) zu. Wo Leistungen aber sogar den engeren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BetrAVG genügen, sind erst recht diejenigen des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO bzw des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V erfüllt (vgl BSG, Urteil vom 10.3.1994, 12 RK 30/91, SozR 3-2500 § 229 Nr 3) .
Auch Sinn und Zeck der §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (zuvor § 180 Abs 5, 8 RVO; ferner § 381 Abs 2 Satz 2 RVO) sowie die diesen Vorschriften zu entnehmende Systematik sprechen gegen eine Differenzierung zwischen eigen- und arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystemen.
Mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 180 Abs 5 Nr 1, Abs 8 RVO (bzw jetzt §§ 237, 229 SGB V) genannten Versorgungsbezüge sollten sich die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung der Krankenversicherung beteiligen (s näher Urteil des Senats vom 30.3.1995, 12 RK 9/93 = SozR 3-2500 § 229 Nr 8) . Diese vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung findet ihre Rechtfertigung in dem die gesetzliche Krankenversicherung prägenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (zu den Strukturprinzipien in der Sozialversicherung näher Kirchhof in Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl, Bd V § 125 - Finanzierung der Sozialversicherung) . Die gesetzliche Krankenversicherung war ursprünglich im Wesentlichen als Beschäftigtenversicherung konzipiert. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Verdienste der Mitglieder entsprachen in der Lebenswirklichkeit ihren Gesamteinkünften. Wirtschaftlich stärkere Mitglieder wurden so entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auch für den Schutz wirtschaftlich schwächerer Mitglieder herangezogen. Seit der Einbeziehung der Rentner gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung eine zahlenmäßig nicht unbedeutende Gruppe von Personen, bei der die die Zugehörigkeit zur Versicherung vermittelnde Einnahmeart (die Rente) nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht; je nach Erwerbsbiografie kann bereits eine geringe Rente den Zugang zur Krankenversicherung vermitteln, ohne dass - bei Bezug sonstiger Versorgungsbezüge - die Rente ein Abbild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners zu sein braucht ( vgl BVerfG, Beschluss vom 6.12.1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223, 227 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46) . Angesichts dieser Situation hat sich der Gesetzgeber zwecks Herstellung eines sozialen Ausgleichs zu einer stärkeren Heranziehung der Rentner und insbesondere für die Einbeziehung auch mit der Rente vergleichbarer Einnahmen in die Beitragsbemessung entschlossen. Wie sich der Aufzählung des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V (bzw zuvor § 180 Abs 8 RVO) entnehmen lässt, war für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend; nur solche rentenvergleichbaren Bezüge sollten beitragspflichtig werden, bei denen ein solcher Bezug bestand oder typischerweise angenommen werden kann, während andere Einkommensarten beitragsfrei bleiben sollten (vgl Urteil des Senats vom 18.12.1984, 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 und vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8) . Die Art der Finanzierung der Renten ist im Gesetz dagegen kein Abgrenzungsmerkmal für die Beitragspflicht. Dies ergibt sich zum einen aus der Finanzierung der in den §§ 237 Nr 1 und 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aufgezählten Einkunftsarten. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Nr 1 SGB V) sind grundsätzlich beitragspflichtig, gleichgültig, ob sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber finanziert worden sind, oder ob sie bei antragspflichtversicherten Selbstständigen oder bei freiwillig Versicherten ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen. Ebenso sind als Versorgungsbezüge Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (bzw zuvor § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) beitragspflichtig, obwohl sie in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten bezahlt worden sind (Urteil des Senats vom 30.3.1995, aaO) . Zum anderen lässt sich auch aus den sog Materialien nichts Gegenteiliges entnehmen. Wie der Senat bereits zu § 180 Abs 8 RVO ausgeführt hat, ist in der Begründung des Entwurfs von § 180 Abs 8 RVO (BT-Drucks 9/458: Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, S 34) bei der Abgrenzung der in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogenen Versorgungsbezüge auf deren "Einkommensersatzfunktion" hingewiesen worden; aus ihr ergebe sich, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen seien, "die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen". Eine solche Ersatzfunktion haben indessen nicht nur vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Renten, sondern alle betrieblichen Renten, unabhängig von der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Senats vom 18.12.1984, aaO) ; außer Betracht bleiben sollten demnach nur Einnahmen etwa aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder aus ererbtem Vermögen ( BT-Drucks 9/458 S 34) . Es ist deshalb auch im Blick hierauf nicht gerechtfertigt, bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V allein auf die Art der Finanzierung - Leistung durch den Arbeitgeber oder Leistungen durch den Arbeitnehmer - abzustellen und diese Renten nur in die Beitragspflicht einzubeziehen, soweit sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen (BSG, Urteil vom 30.3.1995, aaO) .
Unerheblich für die Einordnung der Zahlungen auf die beiden Lebensversicherungsverträge der Klägerin als Leistungen der "betrieblichen Altersvorsorge" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch, dass nach Ausscheiden der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis die Direktversicherungen auf sie als Versicherungsnehmerin übertragen wurden und sie die Versicherungen privat weiter geführt hat.
Wie bereits dargelegt hat der Senat den Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1 BetrAVG bislang dahingehend ausgelegt, dass nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend an einen Zusammenhang mit dem Erwerbsleben anzuknüpfen ist.
Hiervon ausgehend hat der Senat § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V im Hinblick auf Leistungen von Pensionskassen seit jeher dahingehend ausgelegt, dass es für die typisierende Anknüpfung des Begriffs der "betrieblichen Altersversorgung" ausreicht, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Pensionskasse nur aufgrund einer bestimmten (früheren) Berufstätigkeit erworben werden kann (Urteile des Senats vom 21.8.1997, 12 RK 35/96, USK 97159 = EzS 55/216 und vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) ; darauf, ob die Berufstätigkeit fortgesetzt wurde und die Vorsorge nachweislich aus Einkünften aus der Berufstätigkeit betrieben wurde, kommt es für die Typisierung nicht an. Maßgeblich für diese Beurteilung war - neben der strukturellen Vergleichbarkeit mit der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung - zum einen die Erwägung, dass derjenige, der aufgrund einer früheren Berufstätigkeit Mitglied einer Pensionskasse werden kann, sich nicht irgendeiner Form der privaten Altersvorsorge bedient, sondern sich gerade der betrieblichen Altersvorsorge anschließt und sich damit in gewissem Sinn deren Vorteile nutzbar macht (Urteil des Senats vom 6.2.1992, aaO) . Die typisierende Auslegung des Begriffes der "betrieblichen Altersversorgung" vermeidet in solchen Fällen zudem die Schwierigkeit, Zahlungen in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen (vgl Urteil des Senats vom 6.2.1992, aaO). Dies werde insbesondere bei solchen Pensionskassen, bei denen die Beiträge unabhängig von einer bestimmten Beschäftigung geleistet werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Schließlich hat der Senat darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Begründung einer Altersvorsorge durch die Wahl einer entsprechenden Einrichtung bzw Anlageform an eine berufliche Tätigkeit anknüpft, eine gewisse Erwartung dafür besteht, dass der Aufbau der Altersvorsorge auch zukünftig auf der Grundlage (irgend-)einer beruflichen Tätigkeit stattfinden wird, was zur Rechtfertigung der Typisierung beiträgt (vgl Urteil des Senats vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8) . Im Übrigen gibt es im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge nicht oder nicht mit dem vollen Beitragssatz der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen. Zwar wird der Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung durch Steuervorteile gefördert, die Beiträge werden jedoch entsprechend der auch dadurch bewirkten späteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners erhoben (Urteil des Senats vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4) .
Ausgehend von dieser Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Revision auch eine verfassungsorientierte Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht dazu, aus ursprünglich als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen den Anteil der Kapitalauszahlung außer Betracht zu lassen, der auf eigenen Einzahlungen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht. Vielmehr rechtfertigt eine derartige Auslegung - insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes - gerade auch die vollständige Einbeziehung solcher Lebensversicherungen in die Beitragsbemessung.
Eine verfassungsorientierte Auslegung der §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 SGB V muss sich an der den §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 SGB V selbst zu entnehmenden Systematik, den Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz orientieren.
Dass einerseits - wie oben dargestellt - neben der Rente auch die in den §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aufgezählten Einkünfte der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden, entspricht dem die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl § 3 Satz 2, § 223 Abs 2 Satz 2 SGB V) . Das Gesetz beschränkt andererseits - in Anknüpfung an die ursprüngliche Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigtenversicherung - die Heranziehung der zu verbeitragenden Einkünfte der Rentner durch ein System der Einzelanknüpfung auf eine Liste von solchen Einkunftsarten, die typischerweise mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen, und damit auf rein privat veranlasster Vorsorge beruhende Einkünfte ausnehmen. Eine allgemeine Vermögensabschöpfung ist demgegenüber nicht gewollt. Die Auslegung der §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 SGB V bewegt sich mithin im Spannungsfeld zwischen der typisierenden Einzelanknüpfung einerseits und dem eine eher weite Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V fordernden Solidaritätsprinzip andererseits. Im Blick auf die aus dem Solidaritätsprinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedarf dabei weniger die Beitragspflicht auch eigenfinanzierter Altersbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung der Rechtfertigung als vielmehr die fehlende Beitragspflicht sonstiger Bezüge der privaten Altersvorsorge (vgl Urteil des Senats vom 30.3.1995, 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8) . Die Zuordnung verschiedener Versorgungsarten zu dem Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V muss ihrerseits zu Ergebnissen führen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.
Wegen der strukturellen Nähe zur freiwilligen Rentenversicherung ist die Einbeziehung von Pensionskassenrenten geboten, soweit die Mitgliedschaft bei der Kasse in einer beruflichen Tätigkeit wurzelt. Ob die Beiträge tatsächlich aus Einkünften aus einer solchen Tätigkeit geleistet wurden, spielt keine Rolle. Aus Gründen der Gleichbehandlung nach Maßgabe des Gesetzes, das auf die Art der Finanzierung gerade nicht abstellt (Urteil des Senats vom 30.3.1995, aaO) ist es dann aber konsequent, eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung der Verbeitragung auch dann zu unterwerfen, wenn das Arbeitsverhältnis, das Anlass für den Abschluss der Versicherung war, vor Ablauf der Versicherung beendet wurde, die Versicherung auf den (früheren) Arbeitnehmer als Versicherten übertragen wurde und dieser die Beiträge selbst weiter gezahlt hat. Denn auch in solchen Fällen bleibt - unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - die ursprüngliche Anknüpfung der Altersvorsorge an ein Arbeitsverhältnis aufgrund der Begründung als Direktversicherung durch den Arbeitgeber erhalten. Ein wesentlicher sachlicher Unterschied zu den genannten Fällen des Erwerbs einer freiwilligen gesetzlichen Rente oder einer Rente aufgrund von Zahlungen an eine Pensionskasse, zu der der Beitritt aufgrund einer früher ausgeübten Berufstätigkeit möglich war, besteht nicht. Gemeinsam für alle Formen und entscheidend ist allein die Anknüpfung an eine Institution oder einen bestimmten Versorgungstyp, welche(r) in einer beruflichen Tätigkeit wurzelt. Es müsste demjenigen, der in eine Pensionskasse eingezahlt hat, ohne dass die Zahlungen noch in einem konkreten Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit standen, die den Beitritt zu der Kasse ermöglicht hat, willkürlich erscheinen, wenn er mit den vollen Leistungen zur Verbeitragung herangezogen würde, bei Direktversicherungen jedoch nur der Anteil der Verbeitragung unterworfen würde, der während des Bestehens des zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist. Auch kann es für die Anknüpfung der Typisierung keine Rolle spielen, ob die Versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen wurde oder ob dieser lediglich die Beiträge gezahlt hat. Ob eine solche Vertragsübernahme stattfindet, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und/oder der Bereitschaft des Arbeitgebers und des Versicherungsunternehmens ab. Ein hinreichender sachlicher Anknüpfungspunkt für eine beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung liegt darin aber nicht.
Der Senat hat bei dieser Sachlage bereits früher die Auffassung vertreten, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1 Abs 3 BetrAVG) bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs 2 BetrAVG) gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen noch am ehesten zu Ergebnissen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (Urteil des Senats vom 30.3.1995, aaO). Er hat hieran auch in Fällen festgehalten, in denen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge auf (frühere) Direktversicherungen allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (Urteil des Senats vom 25.4.2007, B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6; eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff) . Eine in jeder Hinsicht befriedigende Abgrenzung von beitragspflichtigen und beitragsfreien Renten aus privaten Versicherungen ist ohnehin nicht möglich, wenn einerseits die Rentner grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt (vgl Urteil des Senats vom 30.3.1995, aaO) . Das typisierende Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V hat auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Versorgungsleistungen gegenüber rein privaten Vorsorgeleistungen zur Folge. Bei der vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V normierten Einzelanknüpfung handelt es sich um eine Systementscheidung, die dadurch gerechtfertigt ist, dass nur solche Einkünfte verbeitragt werden, die in hinreichendem Zusammenhang zum Berufsleben stehen. Hieran hält der Senat fest.
Der Senat sieht sich zu einer Vorlage an das BVerfG nicht veranlasst. Er ist unverändert nicht iS von Art 100 Abs 1 Satz 1 GG überzeugt, dass § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 iVm Satz 3 SGB V verfassungswidrig ist, soweit auch ganz oder teilweise auf einer eigenen Beitragsleistung des Versicherten beruhende Renten oder nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden (vgl bereits Urteile vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 109 f = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5 mwN; vom 30.3.1995, 12 RK 29/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 7 und 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8; vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; vom 25.8.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11; vom 13.9.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 und B 12 KR 17/06 R, ErsK 2006, 400 f und B 12 KR 1/06 R, SGb 2006, 659; ebenso zum früheren Recht bereits BSG, Urteile vom 18.12.1984, 12 RK 36/84, BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38; vom 10.6.1988, 12 RK 24/87, SozR 2200 § 180 Nr 40; vom 8.12.1988, 12 RK 46/86, SozR 2200 § 180 Nr 47; vom 6.2.1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) . Insbesondere hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des Senats vom 25.4.2007 (B 12 KR 25/05 R, SuP 2007, 653 ff und B 12 KR 26/05 R, USK 2007-6) mit Beschluss vom 7.4.2008 (1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264) jeweils zurückgewiesen, ohne in den Sachgründen darauf einzugehen, dass in beiden Fällen eigene Beiträge zu den in Frage stehenden Direktversicherungen geleistet worden waren.
Die Klägerin ist hiernach und nach den vorstehenden Ausführungen in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG weder dadurch verletzt, dass Leistungen aus ihren Versicherungsverträgen auch insoweit zur Beitragsbemessung herangezogen werden, als diese auf von ihr selbst entrichteten Beiträgen beruhen, noch wird sie gegenüber Personen ohne derartige Versorgungsbezüge ungerechtfertigt benachteiligt. Die Klägerin trägt hinsichtlich des letztgenannten Vergleichspaares - durch Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten (Prof. Dr. R. G.) - vor, es lasse sich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung durch Schlechterstellung des Teilnehmers an einer betrieblichen Altersversorgung gegenüber dem Nicht-Teilnehmer feststellen. Es sei insbesondere keine Vergleichbarkeit von Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung mit der ebenfalls beitragspflichtigen Beamtenversorgung anzunehmen. Den sachlichen Grund für eine stärkere Belastung habe das BVerfG in der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund einer früheren Tätigkeit als Beamter gesehen. Eine solche Leistungsfähigkeit könne aber nur anerkannt werden, wenn sie auf eine Tätigkeit zurückgehe, die noch nicht vollständig durch die Rente abgebildet sei. Versorgungsbezüge seien nämlich der Rente nur vergleichbar, wenn sie ihrerseits auf einer eigenständigen Erwerbstätigkeit aufbauten; nur dann seien sie Ausdruck einer eigenständigen Leistungsfähigkeit, die nicht bereits in der Rente verkörpert sei. In § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB V würden nur Versorgungsbezüge erfasst, die in erster Linie nicht im Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter stünden und daher nicht im Zahlbetrag der Rente enthalten sein könnten. Dadurch werde erreicht, dass die Altersbezüge die vorherige Tätigkeit vollständig wiedergäben und nicht Tätigkeitszeiträume für die Beitragsbemessung außer Betracht blieben. Versorgungsbezüge könnten damit der Beitragspflicht nur unterworfen werden, wenn sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen seien, die nicht bereits die Ursache für die späteren Rentenleistungen bilde. In einem solchen Fall würde nämlich die zuvor ausgeübte Beschäftigung vollständig durch die Rentenleistungen erfasst und der ursprüngliche Ausgangspunkt des gesamten Abbilds der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Rente wiederhergestellt; nur soweit Tätigkeiten ausgeübt würden, die nicht in der Rente verkörpert seien, weil bei diesen keine Rentenversicherungspflicht bestanden habe, dürften zusätzliche Versorgungsbezüge verbeitragt werden. Daran fehle es aber in den Fällen der betrieblichen Altersversorgung. Damit sei der Arbeitnehmer, der Versorgungsbezüge einer betrieblichen Altersversorgung erhalte, nicht wirtschaftlich leistungsfähiger als jemand ohne solche Versorgungsbezüge. Eine Unterscheidung zwischen diesen Gruppen durch die unterschiedlich starke Beitragsbelastung könne somit nicht mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als hinreichender sachlicher Grund gerechtfertigt werden.
Dieser Argumentation folgt der Senat nicht.
Art 3 Abs 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; Art 3 Abs 1 GG ist dann verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei unterschiedlich aus. Sie reichen dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl exemplarisch BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff) .
Die Klägerin sieht eine Ungleichbehandlung darin, dass Personen, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, wegen der Verbeitragung der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig höheren Beitragslasten unterworfen werden als solche Personen, die eine (gleich hohe) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber zusätzliche Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge beziehen. Sie ist der Auffassung, dass die gesetzliche Rente ein abschließender Maßstab für die aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung resultierende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person sei. Anknüpfend an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem so verstandenen Sinn als Differenzierungsmerkmal sieht sie mithin in den durch die betriebliche Altersversorgung begründeten unterschiedlichen Beitragslasten eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten.
Innerhalb des dem Gesetz zugrunde liegenden Konzepts liegt in der Heranziehung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente schon keine Ungleichbehandlung. Die Regelungen der §§ 237, 229 SGB V beruhen insgesamt auf einem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der grundsätzlich allein auf die aktuell zufließenden Einkünfte abstellt, während die Art und Weise, wie diese Einkünfte im Einzelfall begründet wurden, außer Betracht bleibt (vgl bereits Urteil des Senats vom 11.12.1987, 12 RK 3/86, SozR 2200 § 180 Nr 38) . Dies gilt gleichermaßen für die alle § 237 Satz 1 SGB V aufgeführten Einnahmearten wie auch insbesondere ohne Ausnahme für die in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Versorgungsbezüge. Nicht nur das Arbeitseinkommen (aaO, Nr 3), sondern auch schon begrifflich der "Zahlbetrag" der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (aaO, Nr 1) bzw der "Zahlbetrag" der Rente vergleichbaren Einnahmen (aaO, Nr 2) sind wesentlich jeweils durch ihren aktuellen Wert, auf den allein zugegriffen werden kann, und lediglich sekundär - zur Bestimmung der Art nach - durch ihre (typisierte) Verwurzelung in einer früheren Erwerbstätigkeit gekennzeichnet. So werden etwa Steigerungsbeträge aus Beiträgen der (mittlerweile nicht mehr neu begründbaren) Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl ein notwendiger konkreter Zusammenhang mit der Höhe eines individuellen früheren Arbeitsentgelts nicht gegeben ist, wohl aber schon aufgrund ihrer Verortung im System der gesetzlichen Rentenversicherung typisierend von einem Bezug zum früheren Erwerbsleben und von einer Erwerbseinkommen aktuell ersetzenden Funktion ausgegangen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 15.2.1989, 12 RK 15/88, SozR 2200 § 180 Nr 48) . Dasselbe gilt für Renten, die auf der Grundlage nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und Art 2 § 51a Abs 2 ArvNG nachentrichteten Beiträgen gezahlt werden (sog Artikel-Renten). Diese Renten ab dem 1.1.1989 mit Beiträgen zu belegen, ist daher verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Einführung der Beitragspflicht auf andere Renten, auf Versorgungsbezüge und die Beitragserhebung auf die vom Versicherten selbst finanzierten Bezüge aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 9.2.1993, 12 RK 58/92, SozR 3-2500 § 228 Nr 1) . Innerhalb von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V werden exemplarisch Leistungen von Versicherungseinrichtungen nach Nr 3 aaO unabhängig von der freiwillig begründeten Mitgliedschaft bei dieser Einrichtung mit ihrem aktuellen Zahlbetrag zur Beitragsbemessung herangezogen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.1995, 12 RK 40/94, SozR 3-2500 § 229 Nr 6) .
Weil der Gesetzgeber bei der Verbeitragung von Einkünften der versicherungspflichtigen Rentner an einen durch aktuelle, im typisierten Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten stehende Einkünfte bestimmten Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpft, ist - in diesem Sinne - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Personen, die nur eine gesetzliche Rente beziehen einerseits, und andererseits Personen, die eine gleich hohe Rente und zusätzlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen, nur der Höhe nach unterschiedlich. Wenn sie deshalb auch vom Gesetz unterschiedlich behandelt werden, bedarf dies keiner weiteren Rechtfertigung.
Es ist dem Gesetzgeber auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, bei der Regelung der Beitragslast für Rentner das beschriebene Konzept zu verfolgen. Zum einen wäre eine Bemessung der Beiträge auf der Grundlage eines Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welche die gesetzliche Rente als (abschließenden) Maßstab für die aus einer früheren Beschäftigung resultierende Leistungsfähigkeit begreift und deshalb Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unberücksichtigt ließe, schon in sich nicht konsistent. Denn die gesetzliche Rente bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht in jedem Fall vollständig ab. Selbst wenn die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die betriebliche Altersvorsorge dem Grunde nach beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein sollten (was - wie aus den Darstellungen in dem von der Revision in Bezug genommenen Gutachten hervorgeht - nicht immer der Fall ist), so sind der Verbeitragung in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls nur Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (vgl §§ 157 ff SGB VI) unterworfen. Beträge, die jenseits dieser Grenze liegen, bleiben bei der Verbeitragung außer Betracht und fließen deshalb auch nicht in die Berechnung der Rente ein. Als Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers ist die gesetzliche Rente deshalb nur eingeschränkt geeignet. Zudem wird gerade bei solchen Arbeitnehmern, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Neigung zu zusätzlicher - auch betrieblicher Altersvorsorge - hoch sein, um den Lebensstandard im Alter zu sichern (vgl zur Funktion der Beitragsbemessungsgrenze etwa BSG, Urteil vom 9.11.1999, B 4 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 265a Nr 5) .
Zum anderen steht der Ansatz des Gesetzes, zur Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei versicherungspflichtigen Rentnern an alle diejenigen aktuell zufließenden Einkünfte anzuknüpfen, die bei typisierender Betrachtung mit der Berufstätigkeit in hinreichendem Zusammenhang stehen, in Einklang mit den Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Heranziehung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine Konsequenz des Solidaritätsprinzips. Einen Grundsatz, der es dem Gesetzgeber dabei verbieten würde, für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die jeweils aktuellen Einkünfte eines Versicherten abzustellen, gibt es nicht. Insbesondere gibt es kein Prinzip, dass es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur insoweit ankommt, als sie die "direkte Kehrseite der individuellen Arbeitskraft" ist, wie von der Klägerin geltend gemacht wird. Das BVerfG hat vielmehr die typisierende Anknüpfung an die betriebliche Altersversorgung - und damit gerade das Absehen von einer konkret-individuellen Versorgungsanalyse im Einzelfall - bereits ausdrücklich gebilligt (vgl Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2008, 1 BvR 1924/07, WM 2008, 1114 ff = Die Beiträge Beilage 2008, 264 ff) .
§§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. G. ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend macht. Unabhängig davon, ob im Fall der Klägerin der Anwendungsbereich eines derartigen Verbotes überhaupt eröffnet wäre, hatte der Gesetzgeber ein hiermit von ihr sinngemäß behauptetes "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Davon ist der Senat stets ausgegangen und hat deshalb bereits in früheren Entscheidungen keine Bedenken geäußert, dass Beiträge auch auf Versorgungsbezüge erhoben werden, die teilweise oder vollständig durch eigene Beitragszahlungen aus ggf beitragspflichtigen Einkünften finanziert worden waren (vgl Urteile des Senats vom 30.3.1995, 12RK 29/94 , SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 33 f, 36 f und 12 RK 9/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 8 S 42, 48 f sowie vom 26.3.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69 f) . Auch wenn der Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung durch Steuervorteile gefördert wird, spricht dies nicht gegen die Beitragspflicht. Die Beiträge werden nämlich entsprechend der dadurch bewirkten späteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Die einfachrechtlich fehlende Übereinstimmung des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Steuerrecht ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl Urteil des Senats vom 21.9.2005, B 12 KR 12/04 R, USK 2005-25).
Die Einbeziehung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verletzt auch nicht die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Soweit die Revision insoweit durch Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. G. die Auffassung vertritt, die Einbeziehung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sei unverhältnismäßig, soweit sie Leistungen betreffe, die bereits in der Ansparphase der Verbeitragung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen hätten, weil solche Leistungen nicht die Verkörperung einer zusätzlichen, an die Beschäftigung anknüpfenden Leistungsfähigkeit seien und sich daher die Verbeitragung solcher Leistungen durch das Solidaritätsprinzip nicht rechtfertigen lasse, wurde bereits ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, an einen Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuknüpfen, der sich ausschließlich an aktuell zufließenden Leistungen orientiert.
Da schließlich das Grundrecht auf Eigentum durch die Auferlegung bestimmter Geldleistungspflichten als Folge der mit der Versicherungspflicht verbundenen Beitragspflicht nicht verletzt wird (BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 154, 155 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 9) hält der Senat daran fest, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verbeitragung der Kapitalzahlungen auch aus (teilweise) arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz nicht bestehen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet wurde, beendet worden ist, die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen worden ist und dieser die Beiträge fortan selbst gezahlt hat.
Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2114899 |
SGb 2009, 25 |