Beteiligte
… Kläger und Revisionskläger |
Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, Wuppertal 1, Viktoriastraße 21, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Verletztenrente des schwerverletzten Klägers gemäß § 582 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu erhöhen.
Der 1931 geborene Kläger erlitt am 13. August 1955 auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall (Arbeitsunfall), bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog. Nach Zahlung einer vorläufigen Verletztenrente in Höhe der Vollrente gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 1958 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H., vor allem im Hinblick auf Lähmung des linken Armnervengeflechts mit völliger Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes und der linken Hand. Aufgrund eines am 30. November 1983 vor dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) geschlossenen Vergleichs erhält der Kläger für die Zeit ab 1. September 1982 wieder Verletztenrente in Höhe der Vollrente.
Der Antrag des Klägers, wegen der unfallbedingten Erwerbsminderung Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, blieb ohne Erfolg. Die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nur eine Versicherungszeit von 28 Beitragsmonaten zurückgelegt. Das Sozialgericht (SG) sah die Wartezeit in Anwendung des § 1252 RVO zwar als erfüllt an und verurteilte die LVA zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, doch hatte die Berufung der LVA insofern Erfolg, als nach dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich vom 22. Oktober 1963 zunächst berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist es jedoch zu keiner Zeit mehr gekommen. Am 4. Mai 1964 beantragte der Kläger bei der LVA die Beitragserstattung nach § 1303 RVO a.F. für die in der Zeit vom 11. Mai 1952 bis 31. August 1955 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Die Erstattung erfolgte im März 1965 (320,60 DM).
Anträge des Klägers vom 16. Dezember 1963 und 11. Januar 1966 auf Erhöhung seiner Verletztenrente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit bzw. Einkommenslosigkeit blieben ohne Erfolg. Bezüglich des auf § 582 RVO gerichteten Anspruchs wurde die Berufung des Klägers vom LSG am 25. Juli 1968 als unzulässig verworfen; den auf § 587 RVO gestützten Anspruch hat das SG für unbegründet gehalten, weil der Kläger trotz der Unfallfolgen noch in der Lage sei, z.B. als Bürogehilfe, Bote oder Pförtner zu arbeiten, und die Arbeitslosigkeit dem Verhalten des Klägers zuzuschreiben sei (Urteil vom 8. Juli 1969). Nach Abschluß des Vergleichs vom 30. November 1983 beantragte der Kläger am 27. Dezember 1983 erneut die Erhöhung seiner Verletztenrente; als nunmehr erwerbsunfähiger Schwerverletzter ohne Renteneinkommen sei sein Anspruch nach § 582 RVO begründet.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Dadurch habe der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (Bescheid vom 7. August 1984). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Juni 1987 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, nach Sinn und Zweck des § 582 RVO sollten nur solche Verletzten eine Erhöhung der normalen Unfallrente erhalten, die infolge des Arbeitsunfalles aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und keine Rente aus der Rentenversicherung erhielten. Der Gesetzgeber habe einen Ausgleich für jenen Personenkreis schaffen wollen, der keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Daß der Kläger keine Rente aus der Rentenversicherung erhalte, sei dagegen darauf zurückzuführen, daß er sich die Beiträge habe erstatten lassen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schwerverletztenzulage nicht gegeben.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16. August 1988). Der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen des § 582 RVO: Er sei Schwerverletzter und könne - zumindest seit dem 1. September 1982 - infolge des Arbeitsunfalles keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen; auch erhalte er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei jedoch einem Versicherten, der eine solche Rente beziehe, gleichzustellen, weil er durch sein eigenes, von ihm zu verantwortendes Handeln den möglichen Bezug einer Rente verhindert habe. Ohne die Beitragserstattung hätte ein Rentenanspruch im Hinblick auf die Wartezeiterfüllungsfiktion des § 1252 Abs. 1 RVO nämlich ab Eintritt der unfallbedingten Berufsunfähigkeit bestanden. Auch der Schutzzweck des § 582 RVO verbiete es, demjenigen die Erhöhung der Unfallrente zuzugestehen, der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung gestanden, diesen Schutz aber in Kenntnis der in Zukunft möglichen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit durch Inanspruchnahme einer Beitragserstattung freiwillig aufgegeben bzw. das Entstehen eines Rentenanspruchs auf Dauer vereitelt habe. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Versicherte für die Aufgabe seiner Rentenanwartschaft keinen verständigen Grund habe. Insoweit habe das Bundessozialgericht (BSG) - insbesondere im sozialen Entschädigungsrecht - den Grundsatz herausgestellt, daß derjenige, der Ansprüche nicht geltend mache oder unter Verzicht auf Ertrag über Vermögenswerte verfüge, nicht erwarten könne, daß die Allgemeinheit das einem anderen gegenüber erbrachte finanzielle Opfer ausgleiche. Darüber hinaus obliege es in der gesamten Rechtsordnung jedem Anspruchsberechtigten, einen Schaden durch zumutbares Handeln gering zu halten. Der Kläger habe die Beitragserstattung ohne verständlichen Grund in Anspruch genommen. Angesichts seiner damals bereits bestehenden Arbeitslosigkeit und erheblichen Erwerbsminderung habe er nämlich erkennen müssen, daß er die zukünftig in Betracht kommenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für seinen Lebensunterhalt benötigen werde. Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 36, 104).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 582 RVO. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei für die vom LSG vorgenommene Auslegung kein Raum vorhanden. Im übrigen sei eine Interpretation gegen den Wortlaut des Gesetzes unzulässig. Dem Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente stünden weder die Motive des Gesetzgebers noch allgemeine Rechtsgrundsätze entgegen. Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO und deren Konsequenzen seien dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 582 RVO (durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG - vom 30. April 1963) bekannt gewesen, so daß die rechtsändernde Interpretation des LSG auch unter diesem Gesichtspunkt nicht haltbar sei. Die Grundsätze des Mitverschuldens oder der Schadensminderungspflicht könnten das vom LSG gefundene Ergebnis ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger habe die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge weder in der Absicht beantragt, sich die erhöhte Verletztenrente zu erschleichen, noch habe er insoweit ohne verständlichen Grund gehandelt. Unabhängig davon, daß die Beitragserstattung seinerzeit unzulässig gewesen sei, dürfe vor allem nicht übersehen werden, daß der Kläger die Erstattung beantragt habe, nachdem er mit seinem Begehren, zumindest eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, erfolglos geblieben war. Nach dem gesamten Verfahrensablauf habe er davon ausgehen müssen, daß ihm sein Rentenanspruch entweder wegen Nichterfüllung der Wartezeit oder wegen fehlender Berufsunfähigkeit versagt werden würde.
Der Kläger beantragt:
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1. |
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1988 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Juni 1987 und den Bescheid der Beklagten vom 7. August 1984 aufzuheben und |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gemäß § 582 RVO um 10 v.H. erhöhte Verletztenrente zu gewähren. |
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Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Zu Unrecht hat das LSG den Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung der Verletztenrente um 10 v.H. verneint. Nach § 582 RVO (neugefaßt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 durch Art. 1 des UVNG vom 30. April 1963 - BGBl. I S. 241 -) erhöht sich die Verletztenrente um 10 v.H., wenn ein Schwerverletzter (§ 583 Abs. 1 RVO) infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und keine Rente aus den Rentenversicherungen der Arbeiter oder der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält. Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG - zumindest seit der Kläger für die Zeit ab September 1982 Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. bezieht - erfüllt. § 582 RVO gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Juli 1963 eingetreten sind (s. Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG).
Die vom LSG angeführten rechtlichen Gesichtspunkte, dem Kläger die Schwerverletztenzulage gleichwohl zu versagen, halten einer Überprüfung nicht stand. Dies gilt sowohl für die gegen den Wortlaut der Vorschrift vorgenommene Interpretation, als auch für die Fiktion, der Kläger sei wegen eines von ihm zu vertretenden Handelns einem Versicherten gleichzustellen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Die vom LSG vorgenommene restriktive Auslegung des § 582 RVO verstößt gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, wonach die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift die Grundlage jeder Interpretation sein muß (vgl. BGHZ 46, 74, 76 m.w.N.). Ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zu Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 189 e III mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Eine Auslegung des Gesetzes gegen seinen Wortlaut ist nur vorzunehmen, wenn eine Vorschrift Fälle umfaßt oder Folgen herbeiführt, die vom Gesetzgeber überhaupt nicht erkannt oder bedacht sind und, falls er sie erkannt oder bedacht hätte, vernünftigerweise nicht in dieser Weise geregelt haben würde. Im Interesse der Rechtssicherheit sind hierbei besonders strenge Maßstäbe anzulegen, es muß also klar erkennbar sein, daß der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Gedanke dem wirklichen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entspricht (vgl. Brackmann a.a.O., S. 189 f, insbesondere unter Bezugnahme auf BAGE 13, 1, 14 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bietet der Wortlaut des § 582 RVO keinen Anhalt für die vom LSG vorgenommene Interpretation. Die Worte "und erhält er keine Rente aus den Rentenversicherungen ... " sind eindeutig und schließen nach ihrem unmittelbaren Wortsinn nur solche Verletzte von der Schwerverletztenzulage aus, die eine der genannten Renten erhalten. Auf diese "ganz abstrakte" Wortwahl des Gesetzgebers hat der 8. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 1973 (BSGE 36, 104, 105) hingewiesen und auch für den damals zu entscheidenden Fall keinen entgegenstehenden Sinn und Zweck der Vorschrift erkennen können. Soweit der 8. Senat den Begriff "erhält" für interpretationsfähig bzw. -bedürftig angesehen hat, ging es um die Frage, ob das Tatbestandserfordernis des Rentenerhalts auch dann erfüllt ist, wenn ein Rentenberechtigter seinen Rentenanspruch vorübergehend nicht geltend macht oder der Rentenbezug wegen mangelnder Mitwirkung vorübergehend unterbrochen wird. Wenn das BSG diese Frage im konkreten Fall auch bejaht hat, so hat es zur Begründung seiner Entscheidung doch hervorgehoben, daß der Verletzte als Angehöriger einer Rentenversicherung seinen Rentenanspruch realisieren konnte. Ganz anders liegt es im anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger erhält keine Rente aus der Rentenversicherung und hat auch keinen Anspruch auf eine solche Rente. Auf die Entscheidung des BSG vom 26. Juli 1973 kann sich das LSG daher nicht berufen.
Soweit angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 582 RVO überhaupt auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung zurückgegriffen werden muß, um deren Sinn und Zweck zu erschließen, ergibt sich ebenfalls kein zwingender Grund, eine dem Wortlaut entgegenstehende Interpretation vorzunehmen. Aus den Diskussionen während der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs des UVNG im Plenum des Bundestages (stenografischer Bericht über die 62. Sitzung des Bundestages vom 6. März 1963, S. 2820, 2837 ff.) ergibt sich, daß die Verletztenrente derjenigen Schwerverletzten erhöht werden sollte, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (S. 2838), d.h. keine Altersvorsorge getroffen haben (S. 2837 und 2839), also allein von der Verletztenrente leben müssen (S. 2840). Durch die Erhöhung der Verletztenrente um 10 v.H. sollte ein nicht rentenversicherter Verletzter, der durch einen Arbeitsunfall seine Erwerbsfähigkeit verloren hat, an die aufgrund der Ruhensvorschriften (§ 1278 Abs. 1 RVO, § 55 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) maßgebliche 85-v.H.-Grenze des der Verletztenrente zugrundliegenden JAV oder der Rentenbemessungsgrundlage der Versichertenrente herangeführt werden (S. 2839). Daß die Erhöhung der Verletztenrente dagegen nur bestimmten, nicht rentenversicherten Personengruppen zukommen sollte, geht aus den Motiven des Gesetzgebers nicht hervor. Soweit es hierzu im Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks. IV/938 - neu - S. 13 - vgl. auch S. 58 - zu § 581a) heißt, die Schwerverletztenzulage solle ein Verletzter erhalten, der keinen Anspruch auf eine Versichertenrente habe, "etwa weil er bereits vor dem Eintritt in die Rentenversicherung verunglückt ist oder ihr als Selbständiger nicht angehört hat", so handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Personengruppen, für die ein Ausgleich geschaffen werden sollte. Dieser Ausgleich sollte nur denjenigen zugute kommen, die entweder der Rentenversicherung nicht angehören oder jedenfalls keinen Anspruch auf eine Verletztenrente haben (vgl. BSGE 36, 104, 106 zur Entstehungsgeschichte des § 582 RVO). Eine weitere Begrenzung, etwa nach der Ursache der Anspruchslosigkeit, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Im Gegenteil rechtfertigt der Umstand, daß dem Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Beitragserstattung und deren Auswirkungen bekannt war, eher die Annahme, daß es auf den individuellen Grund des fehlenden Rentenanspruchs nicht ankommen sollte.
Eine fiktive Gleichstellung des Klägers mit einem Rentenbezieher läßt sich ebensowenig begründen. Im Gegensatz zur Ansicht des LSG ist dem Kläger kein unvertretbares Handeln anzulasten, das eine Versagung der Schwerverletztenzulage rechtfertigen würde. Der Kläger hat weder gegen eine Pflicht zur Schadensbegrenzung verstoßen, noch in einer von der Rechtsordnung zu mißbilligenden Weise eine Versorgungslücke geschaffen. Die gegenteiligen, allein aus dem Beitragserstattungsverfahren gezogenen Schlußfolgerungen des LSG sind unzutreffend.
Bei der Beitragserstattung nach § 1303 RVO handelt es sich nicht um den Verzicht auf eine Sozialleistung, sondern um einen eigenständigen Rechtsanspruch, der die Erstattung von Beiträgen unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Schon aus diesem Grund kann die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht mit einem Verzicht i.S. von § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gleichgesetzt werden, der unwirksam ist, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (§ 46 Abs. 2 SGB I). Ebensowenig ist er mit dem Unterhaltsverzicht einer wiederverheirateten Witwe gegenüber ihrem zweiten, geschiedenen Ehemann vergleichbar, dessen Unwirksamkeit nach dem Gesetz (vgl. § 44 Abs. 5 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) oder nach der Rechtsprechung (vgl. BSGE 46, 193, 196, 197 m.w.N. zur fiktiven Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs im Rahmen des § 1291 Abs. 2 RVO) auf dem Gedanken beruht, Manipulationen des geschiedenen Ehegatten zum Nachteil der öffentlichen Hand zu unterbinden (vgl. BVerfGE 38, 187, 200, 201). Eine solche Manipulationsgefahr ist bei einer Beitragserstattung nicht vorhanden. Denn erstattungsberechtigt sind sowohl nach altem wie nach neuem Recht nur solche Versicherten, die nicht zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 1233 RVO) berechtigt sind, d.h. Personen, die für weniger als 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet und daher noch keinen Rentenanspruch erworben haben. Gilt bei solchen Versicherten die Wartezeit als erfüllt, weil sie infolge, eines Arbeitsunfalles berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind (§ 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO), so haben sie unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit (§ 1260 RVO) Anspruch auf Versichertenrente, auf die sie angesichts der erheblich geringeren Schwerverletztenzulage sinnvollerweise nicht verzichten werden. Ist ein Versicherter dagegen trotz der Unfallfolgen weder berufs- noch erwerbsunfähig - wovon der Kläger im vorliegenden Fall im Hinblick auf sein erfolgloses Rentenbegehren ausgehen mußte -, so bewirkt die Beitragserstattung zwar den Ausschluß weiterer Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 1303 Abs. 7 RVO), doch benachteiligt sich der Versicherte damit in erster Linie selbst. Wegen dieser möglicherweise eintretenden Nachteile ist § 1303 RVO - zum Schutz der Erstattungsberechtigten - auch an enge Voraussetzungen geknüpft. So war die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 RVO in der hier maßgebenden bis zum 30. Juni 1965 gültig gewesenen Fassung (geändert ab 1. Juli 1965 durch Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. e des Rentenversicherungsänderungsgesetzes - RVÄndG -) nicht nur an eine zweijährige Wartefrist gebunden, sondern darüber hinaus nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in die Versicherung ausgeschlossen, wenn seit der letzten wirksamen Beitragsentrichtung fünf Jahre verstrichen waren (§ 1303 Abs. 4 RVO a.F.). Dagegen ist die Zulässigkeit der Beitragserstattung nicht davon abhängig gemacht worden, daß dadurch keine andere Sozialleistung gewährt oder erhöht würde. Die Auffassung des LSG würde darauf hinaus laufen, daß eine Beitragserstattung im Hinblick auf später - hier über 17 Jahre später - eventuell zu gewährende andere Sozialleistungen nicht beantragt werden könnten, ohne finanzielle Auswirkungen befürchten zu müssen, die in keinem Verhältnis zu den Beitragserstattungen stehen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Berechtigter - wovon das LSG ausgeht - nur deshalb seinen Anspruch auf Beitragserstattung nicht verwirklichen dürfen soll, weil durch einen Arbeitsunfall seine Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. und mehr gemindert ist, wohl aber der Versicherte, der im Zeitpunkt der Beitragserstattung keinen Arbeitsunfall erlitten oder eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 v.H. hat.
Der Anspruch auf Zahlung der Schwerverletztenzulage ist daher begründet. Bezüglich des Beginns der 10prozentigen Erhöhung hat der Kläger keinen Zeitpunkt genannt. Im Hinblick darauf, daß er den Erhöhungsantrag am 27. Dezember 1983, also im unmittelbaren Anschluß an den am 30. November 1983 geschlossenen Vergleich gestellt hat, ist davon auszugehen, daß der Kläger die Leistung von dem Zeitpunkt an begehrt, den die Beklagte für den Beginn der Vollrente anerkannt hat (1. September 1982). Da auch das LSG festgestellt hat, daß der Kläger von diesem Zeitpunkt an infolge des Arbeitsunfalles keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, war der Anspruch nach § 582 RVO am 1. September 1982 entstanden und fällig geworden (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I).
Nach allem ist die Revision des Klägers begründet. Der versagende Bescheid der Beklagten vom 7. August 1984 sowie die Urteile des SG vom 24. Juni 1987 und des LSG vom 16. August 1988 waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen