Verfahrensgang

LSG Bremen (Urteil vom 05.07.1995; Aktenzeichen L 1 Kr 17/94)

SG Bremen (Urteil vom 07.07.1994)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 5. Juli 1995 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. Juli 1994 abgeändert. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Zulässigkeit einer Widerklage.

Der 1930 geborene Kläger war als Schlachter auf dem Schlachthof in P. … /Schleswig-Holstein tätig und wohnte in Neumünster. Ab 17. Oktober 1991 war er arbeitsunfähig und befand sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 18. Oktober 1991 meldete ihn sein Neffe, der Inhaber eines Imbißbetriebes in B. ist, rückwirkend zum Monatsbeginn bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeiter an, weil er bei ihm als Fahrer teilzeitbeschäftigt sei. Die Beklagte übernahm zunächst die Kosten der stationären Behandlungen und zahlte Krankengeld; laut Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 1992 betrugen die Leistungen insgesamt 13.235,33 DM. Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 und Widerspruchsbescheid vom 25. August 1992 lehnte sie die Durchführung der Krankenversicherung rückwirkend ab; es habe sich „um ein fiktives Beschäftigungsverhältnis in betrügerischer Absicht zur Erlangung von Versicherungsleistungen” gehandelt.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 7. Juli 1994 die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und auf Antrag der Beklagten festgestellt, daß das gemeldete Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht bestanden hat. Der Kläger sei, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis bestanden haben sollte, nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig geworden, weil er unstreitig in demselben Zeitraum hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen sei (§ 5 Abs 5 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung ≪SGB V≫). Das Feststellungsbegehren der Beklagten sei als zulässige Widerklage anzusehen. Der geltend gemachte Anspruch stehe in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Klageanspruch. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil sie den Kläger und seinen Neffen als Gesamtschuldner auf Schadenersatz wegen zu Unrecht gewährter Sozialleistungen aufgrund eines vorgetäuschten Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen wolle. Die Durchsetzung dieser zivilrechtlichen Ansprüche sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Feststellungsklage verschaffe der Beklagten zudem für andere Verfahren eine bessere Ausgangsposition. Die Widerklage sei auch begründet.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung über die Widerklage zurückgewiesen (Urteil vom 5. Juli 1995). Es hat zu den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ergänzend ausgeführt, die Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt zu klären, schließe das Feststellungsinteresse einer juristischen Person jedenfalls dann nicht aus, wenn ein Verfahren schon anhängig sei. Dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagte ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem angeblichen Arbeitgeber durch einen Leistungsbescheid realisieren könne. Jedenfalls sei es ihr unbenommen, Ersatzansprüche in der Weise zu verfolgen, wie ihr die Rechtsordnung hierzu die Möglichkeiten gebe. Ein Rechtsschutzinteresse sei nach allgemeiner Auffassung zu bejahen, wenn mit der Feststellungsklage eine sozialrechtliche Vorfrage entschieden werden solle, die für künftige Verfahren vor anderen Gerichten bedeutsam sei. In diesem Sinne sei die Klärung des Nichtzustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung. Das gelte auch, soweit die Beklagte von dem Kläger bereits mit Bescheid vom 28. Juli 1992 die Leistungen zurückgefordert habe.

Der Kläger hat die vom Senat gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassene Revision eingelegt. Er hält die Widerklage für unzulässig und rügt eine Verletzung des § 100 und des § 55 Abs 1 SGG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Bremen vom 5. Juli 1995 aufzuheben und das Urteil des SG Bremen vom 7. Juli 1994 abzuändern sowie die Feststellungswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Gründe des angefochtenen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Streitgegenstand schon des Berufungsverfahrens war nur noch die von der Beklagten vor dem SG erhobene Widerklage, über die das SG in der Sache entschieden hat. Das LSG hat die Berufung gegen dieses Urteil zu Unrecht zurückgewiesen, da die Widerklage unzulässig und daher abzuweisen war.

Den Antrag der Beklagten festzustellen, daß das gemeldete Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht bestanden hat, hat das LSG zutreffend als Feststellungswiderklage iS von § 100 SGG iV mit § 55 SGG ausgelegt. Der Senat läßt offen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Widerklage, nämlich ein Zusammenhang des Gegenanspruchs mit dem Hauptanspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln, im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage vorgelegen hat (§ 100 SGG). Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Rechtsschutzinteresse für die Widerklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit ihres Streitgegenstandes oder inzwischen rechtskräftiger Entscheidung hierüber oder ob das für die Feststellungsklage deshalb fehlt, weil die Beklagte die begehrte Feststellung durch Verwaltungsakt treffen kann, etwa indem sie im Einzugsstellenverfahren (§ 28h Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫) über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter entscheidet. Denn die Feststellungsklage ist jedenfalls unzulässig, weil die Beklagte nur ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Tatsachen, nicht aber an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat.

Das Feststellungsbegehren der Beklagten ist allerdings nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG statthaft. Denn es kann dahin verstanden werden, daß das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Neffen iS eines sozialrechtlichen Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, nicht etwa nur das Fehlen tatsächlicher Arbeit des Klägers in dessen Betrieb. Der Zulässigkeit dieser Feststellungsklage steht nicht entgegen, daß ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten zu prüfen ist. Denn sein Bestehen würde den Rechtsbereich der Beklagten berühren (BSGE 67, 30, 33 = SozR 3-2200 § 368n Nr 1 S 4; BSG SozR 1500 § 55 Nr 22); sie wäre durch das Beschäftigungsverhältnis sowohl als zuständiger Träger der Krankenversicherung als auch als Einzugsstelle der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung iS des § 28h SGB IV betroffen. In Bezug auf dieses statthafte Feststellungsbegehren muß jedoch ein Interesse an der baldigen Feststellung bestehen (§ 55 Abs 1 Halbs 2 SGG). Hieran fehlt es.

Unter dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art sein kann (BSG SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr 2; BSGE 69, 76 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1), wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die begehrte Feststellung geeignet ist, die Unsicherheit zu beseitigen (vgl BSGE 15, 118, 126 f = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO). Die Beklagte macht ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Beschäftigungsverhältnisses geltend, weil über den an den Kläger gerichteten Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 1992 noch in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden sei und hierfür die Feststellung rechtliche Bedeutung habe. Das LSG geht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils erkennbar ebenfalls von der Anhängigkeit eines Widerspruchsverfahrens aus, wenn es ausführt, auch für den Bescheid vom 28. Juli 1992 stelle des Feststellungsbegehren „eine berechtigte Klärungsmöglichkeit” dar. Ob das Vorbringen der Revision, der Bescheid vom 28. Juli 1992 sei bindend geworden, als Rücknahme des Widerspruchs auszulegen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst bei Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens besteht in Anbetracht des inzwischen rechtskräftigen Urteils des SG über die Anfechtungsklage vom 7. Juli 1994 hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges keine Rechtsunsicherheit mehr. Die Rechtsunsicherheit über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides kann durch die begehrte Feststellung nicht beseitigt werden.

Erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren (SGB X) zu erstatten, soweit der die Leistung bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, können sich hier nur aus § 45 SGB X ergeben; die Vorschrift setzt die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung im Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung sowie das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens in deren Bestand voraus und ist an die Einhaltung von Fristen gebunden. Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie ebenfalls nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu erstatten (§ 50 Abs 2 SGB X). Das SG hat mit Urteil vom 7. Juli 1994 insoweit unangefochten und damit für die Beteiligten bindend entschieden, daß der Kläger ab 1. Oktober 1991 nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung war.

Dieser von der Bindungswirkung gemäß § 141 Abs 1 SGG erfaßte Urteilsausspruch ergibt sich bei dem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil aus den Entscheidungsgründen. Als Folge dieser Entscheidung steht fest, daß die Leistungen seinerzeit nicht aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu Recht erbracht worden sind. Grundsätzlich können Leistungsansprüche allerdings auch auf einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V beruhen (vgl § 11 Abs 1 SGB V). Ein solches Versicherungsverhältnis ist jedoch von keinem der Beteiligten behauptet worden, so daß insoweit keine Rechtsunsicherheit erkennbar ist. Die Feststellung des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses wäre auch für die Klärung dieser Frage ohne Bedeutung, weil sowohl die freiwillige Versicherung als auch die Familienversicherung nicht an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses anknüpft.

Nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen in die Leistungsbewilligung oder Leistungsgewährung nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung bewirkt hat (Nr 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr 2), oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr 3). Für die Beurteilung dieser Tatbestände ist die Feststellung des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne eines sozialrechtlichen Rechtsverhältnisses unerheblich. Schlüsse auf eine arglistige Täuschung oder ein sonst nach den genannten Vorschriften vertrauensschädliches Verhalten oder Kennen bzw Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung könnten allenfalls aus der Feststellung gezogen werden, der Kläger sei tatsächlich nicht beschäftigt worden, habe also gar nicht bei seinem Neffen gearbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder die Klärung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis, sondern um eine bloße Tatsache, die lediglich einer beweismäßigen Feststellung zugänglich ist (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 3 S 6). Die Feststellung von Tatsachen kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 3 S 6; BGHZ 68, 331, 332ff; BGHZ 43, 47; BAGE 41, 92, 101; BVerwGE 90, 220, 227f), auch wenn es sich dabei um Tatbestandsmerkmale (Elemente) eines Rechtsverhältnisses handelt. Der Senat läßt offen, ob entsprechend den Grundsätzen zur Elementenfeststellungsklage (vgl hierzu BSGE 52, 145, 147 = SozR 1200 § 14 Nr 12 S 17; BSGE 48, 238, 240 = SozR 2200 § 250 Nr 5 S 21; BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG) eine solche Klage ausnahmsweise aus Gründen der Prozeßökonomie als zulässig angesehen werden könnte, wenn sie den Streit im ganzen bereinigt (ablehnend BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 3 S 6). Eine solche Wirkung hätte die Feststellung, daß der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet hat, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides vom 28. Juli 1992 nicht. Damit wäre allenfalls einer der für die Bewertung der subjektiven Voraussetzungen des Verlustes eines Vertrauensschutzes in Betracht kommenden Umstände geklärt. Diese Feststellung allein wäre damit nicht geeignet, den Streit über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides insgesamt zu bereinigen. Somit liegt das von der Beklagten behauptete berechtigte rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor.

Nichts anderes gilt für das behauptete wirtschaftliche Interesse. Die Beklagte macht insoweit geltend, mit der Feststellungsklage solle eine sozialrechtliche Vorfrage geklärt werden, die für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den als Arbeitgeber aufgetretenen Neffen des Klägers erheblich sei. Grundsätzlich kann die Möglichkeit eines künftigen Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten das Feststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Rechtsstreit begründen (vgl BSGE 8, 178, 183f). Voraussetzung ist jedoch, daß die Feststellungsklage dem Kläger für das andere Verfahren eine verbesserte Ausgangsposition verschaffen kann (BSGE 42, 212, 218 = SozR 1500 § 131 Nr 3; BSGE 8, 178, 183 f)). Das ist hier für die begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne eines sozialrechtlichen Rechtsverhältnisses nicht der Fall. Die Beklagte leitet die Schadenersatzansprüche nicht aus der Verletzung sozialrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses her; in Betracht kommen nur Schadenersatzansprüche wegen Betruges aus § 823 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) iVm § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) und aus § 826 BGB. Für diese Ansprüche ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne unerheblich. Maßgebend kann nur sein, ob der Kläger von seinem Neffen tatsächlich beschäftigt worden ist, also in dessen Betrieb gearbeitet hat, oder ob der Beklagten lediglich „in betrügerischer Absicht” ein Beschäftigungsverhältnis gemeldet worden ist. Der Senat verkennt nicht, daß die Beklagte insofern ein Interesse an der Feststellung der vom SG ermittelten Tatsachen hat. Das gilt auch, soweit die Beklagte ein wirtschaftliches (§ 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB) und ideelles Interesse an der Strafverfolgung des Klägers und seines Neffen wegen Betruges zu ihrem Nachteil geltend macht. Diese Interessenlagen vermögen jedoch nicht das für eine Klage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen.

Die Feststellungsklage war somit unzulässig. Eine Sachentscheidung über die Feststellungswiderklage hätte nicht ergehen dürfen. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben, das Urteil des SG insoweit abzuändern und die Feststellungswiderklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Kläger im Verfahren vor dem SG mit seinem wesentlichen Anliegen, wegen dessen die Klage anhängig gemacht worden war, unterlegen ist. Berufungs- und Revisionsverfahren, die nur noch die Widerklage betrafen, waren dagegen für ihn letztlich erfolgreich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173058

BB 1997, 320

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