Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbare Kriegseinwirkung. Munitionsfund. Beweisnot. Zeitablauf. Beweiserleichterung
Leitsatz (amtlich)
Wer vor seinem Antrag auf Versorgung Jahrzehnte verstreichen läßt, hat die Folgen der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot zu tragen. Beweiserleichterung gibt es nur für kriegsbedingte Beweisnot.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. e; KOVVfG § 15 S. 1
Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 14.03.1991; Aktenzeichen S 2 V 114/89) |
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 30.01.1992; Aktenzeichen L 4 V 27/91) |
Tatbestand
Der Kläger verlor 1943 als Elfjähriger beim Spielen mit einem Sprengkörper den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand und erlitt eine dauernde Schädigung des Mittelfingers. Erst nach 45 Jahren, 1988, beantragte er erstmals Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 17. April 1989 (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1989) lehnte das Versorgungsamt den Antrag ab. In der Gegend, in der sich der Unfall ereignet habe - S. /P. - hätten keine Kampfhandlungen stattgefunden. Die Schädigung sei keine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs 2 Buchst a BVG), auch nicht im Sinne einer nachträglichen Auswirkung kriegerischer Vorgänge (§ 5 Abs 1 Buchst e BVG). Die Soldaten, die im Wohnort des Klägers einquartiert gewesen seien und möglicherweise den Sprengkörper zurückgelassen hätten, seien nicht im Kriegseinsatz gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten zur Anerkennung der Verletzungen der linken Hand als Schädigungsfolgen verurteilt. Die Soldaten seien im Rahmen von kriegsbedingten Truppenbewegungen im Wohnort des Klägers gewesen. Die Verletzung sei deshalb eine unmittelbare Kriegseinwirkung (Urteil vom 14. März 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen. Es könne nach Anhörung der noch lebenden Zeugen und nach den Auskünften der Gemeinde und der Kreisverwaltung nicht festgestellt werden, wer wann den Sprengkörper hinterlassen habe und ob es sich überhaupt um einen militärischen Gegenstand gehandelt habe (Urteil vom 30. Januar 1992).
Der Kläger beantragt mit der vom LSG zugelassenen Revision,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1992 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14. März 1991 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesrepublik schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
Die Beteiligten sind mit der Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kriegsopferentschädigung. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, weil nicht bewiesen werden konnte, daß die Verletzung, die der Kläger 1943 erlitten hat, eine unmittelbare Kriegseinwirkung war (§ 1 Abs 2 Buchst a, § 5 Abs 1 Buchst e BVG).
Das LSG hat allerdings für möglich gehalten, daß diese Voraussetzung vorliegt. Es hat es für möglich gehalten, daß der Sprengkörper, durch den der Kläger verletzt worden ist, ein militärischer Gegenstand, also ein Geschoß war. Es hat es auch für möglich gehalten, daß das Geschoß von Soldaten zurückgelassen worden ist, die im Zuge kriegsbedingter Truppenbewegungen in der Scheune einquartiert waren, in der der Unfall passiert ist. Nachgewiesen seien diese Umstände aber nicht, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Sprengkörper kein Geschoß war und daß er, wenn es ein Geschoß gewesen sein sollte, unter friedensmäßigen Bedingungen zurückgelassen worden ist. Letzteres könne der Fall sein, wenn er von Zivilisten zurückgelassen worden sei oder wenn er bereits vor Kriegsbeginn von Soldaten zurückgelassen worden sei oder wenn diese Soldaten im Krieg an dieser Stelle noch friedensmäßige Übungen durchgeführt hätten. Die heute noch möglich gewesenen Ermittlungen hätten solche gegen die unmittelbare Kriegseinwirkung sprechenden Umstände offengelassen.
Diese Beweiswürdigung, die der Kläger mit seiner Revisionsbegründung sinngemäß angreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das LSG hat die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) nicht überschritten. Die Beweiswürdigung verstößt weder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz noch gegen § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz-KOV (VwVfG-KOV), der eine weitere Beweiserleichterung für Kriegsverletzte vorsieht und auch im Gerichtsverfahren gilt (BSG SozR 1500 § 128 Nr 39). Es ist allerdings zuzugeben, daß in der Verwaltungspraxis und der Sozialrechtsprechung in früheren Jahrzehnten in vergleichbaren Fällen den Zweifeln an der unmittelbaren Kriegseinwirkung nur dann beachtliches Gewicht beigemessen worden ist, wenn Anhaltspunkte für diese Zweifel vorlagen. Wurde im Krieg oder in den ersten Jahren nach dem Krieg ein Kind beim Spielen mit einem Sprengkörper verletzt, ist, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprachen, immer von der allgemeinen Erfahrung ausgegangen worden, daß es sich um ein Geschoß handele, das wegen des Krieges an die gefahrbringende Stelle gelangt ist. Um Zweifel zu begründen, mußten schon Tatsachen festgestellt werden, die darauf hindeuteten, daß kein Geschoß, sondern ein nichtmilitärischer Sprengkörper oder Übungsmunition, etwa eine Platzpatrone, explodiert war (vgl BSG Urteil vom 21. Januar 1969 - 9 RV 14/67 -, Breithaupt 1969, 559). Nur dann konnte dem Verletzten, dessen Angaben nach § 15 VwVfG-KOV besonderes Gewicht beizumessen war, entgegengehalten werden, es sei nicht auszuschließen, daß der Entschädigungsanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen und nicht nach dem BVG zu beurteilen sei. Im vorliegenden Fall hat es das LSG indessen genügen lassen, daß solche Tatsachen vorliegen könnten. Die Auffassung des LSG, daß erst dann eine unmittelbare Kriegseinwirkung festgestellt werden könnte, wenn solche möglichen Tatsachen ausgeschlossen wären, ist aber angesichts der Jahrzehnte, die zwischen dem Vorfall und dem Versorgungsantrag liegen, berechtigt. Sie ist insbesondere deshalb berechtigt, weil für den Kläger in diesen Jahrzehnten kein Hindernis bestand, den Antrag zu stellen.
Der lange Zeitraum zwischen der Schädigung und dem Antrag ist allerdings kein Grund, den Antrag ohne Durchführung der noch möglichen Ermittlungen abzulehnen. Das BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl I 791) hatte in den §§ 56 ff für die Geltendmachung von Versorgung Ausschlußfristen vorgesehen. Mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Erstes Neuordnungsgesetz, BGBl I 141) wurden diese Regelungen aus dem BVG gestrichen. Der Regierungsentwurf sah zunächst noch einen Ausschluß für Fälle vor, in denen die Schädigung vor dem 1. September 1939 eingetreten ist (BT-Drucks III/1239 S 13), wobei vor allem an die Teilnehmer des Ersten Weltkrieges gedacht war, bei denen seit dem schädigenden Ereignis ein erheblicher Zeitraum, nämlich über 40 Jahre, verflossen war (BT-Drucks III/1239 S 31). Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen regte dagegen den völligen Verzicht auf Ausschlußfristen an (BT-Drucks III/1825 S 9). Dem ist der Gesetzgeber durch die endgültige Streichung der Fristen gefolgt. Die Aufgabe der Fristenregelung erfolgte auch im Hinblick darauf, daß sich "der Hinweis, daß diese Vorschriften die Verwaltung vor unberechtigten Anträgen oder Beweisschwierigkeiten schützen sollten..., als bedeutungslos herausgestellt" hatte (BT-Druck III/1239 S 31).
Der Zeitablauf beeinträchtigt aber die Beweismöglichkeiten des Antragstellers und verstärkt die ohnehin bei Kriegsereignissen oft bestehende Beweisnot. Die Verstärkung der Beweisnot geht aber jedenfalls dann zu Lasten des Antragstellers, wenn kein Grund bestand, den Antrag in einer Zeit zu stellen, als noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden. Darauf weist auch § 15 VwVfG-KOV hin, wonach die Angaben des Antragstellers der Entscheidung dann nicht zugrunde zu legen sind, wenn Unterlagen durch sein Verschulden verlorengegangen sind. Diese Regelung bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, daß Beweiserleichterungen nur solange und soweit gewährt werden, wie sich der Antragsteller in einer kriegsbedingten Beweisnot befindet, für die sich die Allgemeinheit für verantwortlich hielt. Die heute vorliegende Beweisnot ist aber im wesentlichen nicht kriegsbedingt, sondern beruht auf dem Zeitablauf, dem damit verbundenen Wegfall der Beweismittel und der immer geringer werdenden Überzeugungskraft der noch vorhandenen Beweismittel. Es muß dem Kläger angelastet werden, wenn die Zweifel an dem Hergang der Schädigung mangels überzeugender Beweismittel nicht zu beseitigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 921743 |
Breith. 1995, 715 |