Gründe
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1942 in Jugoslawien geborene Klägerin hat keine förmliche Berufsausbildung. In der Bundesrepublik Deutschland arbeitete sie von Mai 1967 bis Mai 1992 als Zuschneiderin, zuletzt ab Januar 1983 als Zuschneiderin von Waschhandschuhen bei der Firma E. in T. .
Den im Mai 1993 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 17. August 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Reutlingen ≪SG≫ vom 6. Mai 1996 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 10. März 1997). Das LSG hat seine Entscheidung - unter weitgehender Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils - im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Beachtung funktioneller Einschränkungen verrichten. Zwar liege bei ihr ein Fibromyalgiesyndrom vor. Sie sei aber nicht in dem von Dr. G. , Arzt für innere und psychotherapeutische Medizin, angenommenen Maße eingeschränkt, der in seinem erstinstanzlich gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstellten Gutachten ein untervollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt habe. Zwischen den Befunden dieses Gutachtens und denen des ebenfalls im SG-Verfahren eingeholten Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, bestehe keine Abweichung. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung sei dem Gutachten von Dr. K. und den im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten der Ärzte der Sozialmedizinischen Klinik L. zu folgen, welche die Klägerin noch als vollschichtig leistungsfähig angesehen hätten. Wenn Dr. G. seine abweichende Beurteilung der quantitativen Leistungseinschränkung damit begründe, daß durch einseitige Körperhaltung (Sitzen) und psychische Bedrängnis die Schmerzen der Klägerin unerträglich zunähmen, so könne dem durch Beachtung qualitativer Tätigkeitseinschränkungen in hinreichendem Umfang Rechnung getragen werden. Deshalb hätten die Ärzte der Sozialmedizinischen Klinik L. bei ihrer Leistungsbeurteilung bereits berücksichtigt, daß die Klägerin vollschichtig nur noch leichte Arbeiten im Bewegungswechsel ohne Wechselschicht, Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe verrichten könne. Da die medizinischen Befunde zwischen den Beteiligten und den gehörten Ärzten im wesentlichen unstreitig seien, sei die von der Klägerin beantragte und von dem Nervenarzt Dr. L. (in dessen für die Beklagte abgegebener sozialärztlicher Stellungnahme vom 24. April 1996) angeregte Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liege bei ihr weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. So habe der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 12. Juni 1996 (5 RJ 98/95) eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in einem Fall verneint, in dem der Kläger noch in der Lage gewesen sei, leichte Arbeiten zu ebener Erde, aus wechselnder Ausgangslage, ohne ständiges Sitzen und Stehen, bei warmer Witterung im Freien, ansonsten in geschlossenen, gut durchwärmten Räumen vollschichtig zu verrichten, wobei Arbeiten mit häufiger Dreh- oder Wendebewegung aus der Wirbelsäule heraus, mit Heben und Tragen von Lasten, mit häufigem Bücken, mit Einwirkungen von Nässe, Kälte oder Zugluft sowie Akkord-, Nacht- und Schichtarbeiten ausgeschlossen gewesen seien. Verglichen damit vermöge auch der Senat bei der Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Einschränkungen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen. Gleiches gelte auch für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, wie etwa den Funktionsverlust eines Armes oder einer Hand.
Da die Klägerin danach weiterhin in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, liege bei ihr BU und damit erst recht EU, die an strengere Voraussetzungen geknüpft sei, nicht vor.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin zunächst einen Verfahrensverstoß. Das LSG habe ihren auf weitere medizinische Begutachtung gerichteten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen. Es sei weder auf die vom Gutachter Dr. K. angeregte weitere Untersuchung auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet eingegangen, noch auf ihre eigene Begründung betreffend die Erforderlichkeit eines weiteren internistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung des Beschwerdebildes ihres Fibromyalgiesyndroms bzw dessen Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit. Das LSG hätte sich nicht mit der lediglich neurologisch-psychiatrischen Sichtweise des Dr. K. begnügen dürfen, sondern hätte die bei Dr. G. vorhandene internistische Fachkompetenz zur Beurteilung ihrer durch das Fibromyalgiesyndrom verursachten qualitativen Leistungseinschränkungen nutzen müssen, zumal dessen Gutachten die unterschiedliche Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit damit begründet habe, daß das Schmerzsyndrom mit Begleitsymtomen dazu führe, daß solchermaßen betroffene Personen erheblich leiden würden, nicht leistungsfähig seien und sich nicht mit eigenem Willen aus dieser Krankheit befreien könnten. Das LSG hätte sich deshalb gedrängt fühlen müssen, ihrem Beweisantrag auf weitere Begutachtung zu folgen.
Auch habe das LSG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes verletzt, indem es zur Begründung mangelnder Notwendigkeit einer Durchführung der beantragten weiteren Begutachtung die Beweiswürdigung vorweggenommen habe. Dies ergebe sich gerade daraus, daß das LSG als Gegenargument zur von Dr. G. angenommenen quantitativen Leistungseinschränkung anführe, dieser könne durch die Berücksichtigung qualitativer Tätigkeitseinschränkungen in ausreichendem Umfang Rechnung getragen werden. Damit habe es das LSG ihr nicht ermöglicht, durch internistische Gutachtensäußerungen Leistungseinschränkungen zu belegen, die das Beschwerdebild der bei ihr vorliegenden Fibromyalgie mit sich bringe.
Auch verletze das Berufungsurteil die §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das LSG habe die Begriffe der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und der schweren spezifischen Leistungsbehinderung verkannt. Wegen der großen Beurteilungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten dieser Begriffe sei tatrichterlich regelmäßig eine eingehende Erörterung einer möglichen Einengung der betrieblichen Einsatzfähigkeit mit den Beteiligten erforderlich. Dort, wo dies nicht ausreiche, sei auch eine Beweisaufnahme notwendig, um aufzuklären, ob noch ein ausreichendes Arbeitsfeld vorliege. Das LSG habe jedoch ohne nähere Begründung nur die Behauptung aufgestellt, bei ihr liege weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, ohne zu untersuchen, inwiefern die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ihre betriebliche Einsatzfähigkeit weiter einengten. Den Gutachten seien durchaus Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in Betracht komme. Bereits Dr. K. habe eine gutachterliche Abgrenzung des bei ihr im Vordergrund stehenden Fibromyalgiesyndroms mit vergleichbaren schweren Störungen angeregt, ebenso habe Dr. G. darauf hingewiesen, daß sie mit dem vorliegenden Schmerzsyndrom unter Berücksichtigung der Begleitsymptome nicht leistungsfähig sei und sich nicht aus eigenem Willen aus dieser Krankheit befreien könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10. März 1997 sowie das Urteil des SG Reutlingen vom 6. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1994 zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 1993 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Sie trägt vor: Sie schließe sich der Ansicht der Klägerin an, daß es das LSG unterlassen habe, die qualitativen Leistungseinschränkungen der Klägerin daraufhin zu untersuchen, inwiefern diese ihre betriebliche Einsatzfähigkeit weiter einengten. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht die erforderliche Beurteilungsgrundlage durch Beiziehung von Beweisergebnissen aus anderen Verfahren verschaffe, wie dies das LSG hier anscheinend durch Bezugnahme auf das Urteil des 5. Senats vom 12. Juni 1996 getan habe. Das Urteil des LSG lasse aber die notwendige eingehende Erörterung der Folgen der Leistungseinschränkungen auf den Arbeitseinsatz der Klägerin vermissen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalls.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl § 44 Abs 2 SGB VI). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob die Klägerin berufsunfähig ist.
Bei der Beurteilung von BU hat sich das LSG nicht festgelegt, welche der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen (Zuschneiderin, Zuschneiderin von Waschhandschuhen) als bisheriger Beruf zugrunde zu legen ist, sondern nur ausgeführt, die Klägerin genieße nach den zutreffenden Feststellungen des SG keinen Berufsschutz. Das SG hat jedoch in seinen Urteilsgründen keine näheren Ausführungen zum bisherigen Beruf der Klägerin gemacht, sondern diese nur pauschal als ungelernte Arbeiterin bezeichnet. Ebenso ist im Urteil des LSG offengeblieben, ob die Klägerin die betreffenden Tätigkeiten weiterhin ohne nennenswerte Einschränkungen zu bewältigen vermag. Eine derartige Vorgehensweise wäre unschädlich, wenn feststünde, daß die Klägerin - wie das LSG angenommen hat - zumindest noch eine (andere) Tätigkeit verrichten kann, die ihr sozial zumutbar ist und die auch ihrem Leistungsvermögen entspricht.
Soweit es die soziale Zumutbarkeit einer möglichen Verweisungstätigkeit betrifft, ist das LSG davon ausgegangen, daß die Klägerin keinen Berufsschutz genieße. Dabei hat es auf das SG-Urteil Bezug genommen, das die Klägerin als ungelernte Arbeiterin eingestuft hat. Hierzu haben die Vorinstanzen allerdings keine näheren Tatsachenfeststellungen getroffen. Soweit angesichts dessen, daß die Beteiligten dagegen nichts vorgebracht haben und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung ersichtlich sind, eine Einordnung der Klägerin in die Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin als zutreffend unterstellt werden kann, hat das LSG auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, daß sie sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar ist.
Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat (GrS) des BSG bestätigten Rechtsprechung davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen in der Regel nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO).
Anders verhält es sich bei einem Versicherten, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann. Hat dieser keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. Dabei darf er auf solche Teilzeittätigkeiten nicht verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das ist der Fall, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann (vgl dazu BSGE 43, 75 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 13).
Ob bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen. Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin könne zumindest noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen (im Bewegungswechsel, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe) verrichten. Diese Feststellung kann der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin durch. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich das LSG hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Nach Auffassung des LSG sei der von dem Internisten und Psychotherapeuten Dr. G. vertretenen Annahme eines nur noch untervollschichtigen Leistungsvermögens nicht zu folgen. Dieser habe seine Leistungsbeurteilung lediglich damit begründet, durch einseitige Körperhaltung (Sitzen) und psychische Bedrängnis nähmen die Schmerzen bei der Klägerin unerträglich zu. Dem könne - so das LSG - durch Beachtung og Einschränkungen begegnet werden. Diese berufungsgerichtlichen Feststellungen sind - wie die Klägerin zutreffend rügt - nicht hinreichend durch medizinischen Sachverstand abgesichert. Zunächst konnte sich das LSG dabei nicht auf die Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. K. stützen. Denn dieser hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 1995 ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Funktionen der Klägerin durch Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet weder aufgehoben noch in nennenswertem Umfang eingeschränkt seien. Daraus hat er den Schluß gezogen, daß aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit ohne Einschränkung möglich sei. Das Fibromyalgiesydrom bezeichnet Dr. K. ausdrücklich als internistische Diagnose und bezieht es nicht mit in seine Beurteilung ein. Dementsprechend fehlt es an einer Gesamteinschätzung der Leistungseinschränkungen der Klägerin durch diesen Sachverständigen.
Nichts anderes ergibt sich aus der von Dr. K. unter dem 31. Januar 1997 abgegebenen ergänzenden Stellungnahme. Der Sachverständige bestätigt darin nur seine bisherigen Aussagen zur vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin aus der Sicht seines Fachgebietes. Dabei verweist er auf einen Vergleich des Zustandes der Klägerin mit in neurologisch-psychiatrischer Praxis häufig vorkommenden schweren Fällen, wie schweren depressiven und psychotischen Zustandsbildern, depressiven Restzuständen nach endogener Depression oder schizophrener Psychose, Depressionen bei schweren körperlichen oder lebensbedrohenden Erkrankungen. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, daß Dr. K. auf seinem Fachgebiet nur eine somatische Depression insgesamt leichter Ausprägung festgestellt hat, nicht aber eine Fibromyalgie. Außerdem relativiert der Sachverständige seine eigene Schlußfolgerung, indem er anregt, Dr. G. nochmals fachübergreifend Stellung nehmen zu lassen, wobei dieser das bei der Klägerin beschriebene Krankheitsbild dem Schweregrad nach im allgemeinmedizinisch-internistischen Fachgebiet einordnen, etwa mit konsumierenden Erkrankungen oder vergleichbaren schweren Störungen in Beziehung setzen solle.
Zur Widerlegung der von Dr. G. abgegebenen Leistungsbeurteilung konnte sich das LSG auch nicht auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten, von Ärzten der Sozialmedizinischen Klinik L. erstatteten Gutachten beziehen, welche die Klägerin noch in der Lage sahen, leichte Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung weiterer Einschränkungen zu verrichten. Diese Gutachten waren bereits im Jahre 1993 erstattet worden und lagen somit längere Zeit zurück; zudem beruhen sie nicht auf den gleichen diagnostischen Grundlagen wie die spätere Leistungseinschätzung Dr. G. . Zwischenzeitlich war die Klägerin weiterhin wegen der Fibromyalgie in ärztlicher Behandlung, wobei die Beurteilung dieser Erkrankung insoweit eine Änderung erfahren hatte, als in dem ausführlichen Befundbericht, den Prof. Dr. S. , Medizinische Universitätsklinik T. , unter dem 18. November 1994 erstattet hat, nunmehr von der gesicherten Diagnose einer Fibromyalgie ausgegangen wird. In den Gutachten der Klinik L. wurde hingegen die Leistungseinschränkung der Klägerin nur auf der Grundlage der Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie beurteilt, während der nach § 109 SGG gehörte Arzt Dr. G. ebenfalls von einer gesicherten Diagnose ausgeht.
Auch konnte sich das LSG nicht auf den Befundbericht des Orthopäden Dr. W. vom 4. Mai 1994 stützen, denn dieser hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin nur aus Sicht des chirurgisch-orthopädischen Fachgebietes angenommen und - soweit ersichtlich - den internistisch-neurologischen Bereich, insbesondere die Frage des Vorliegens einer Fibromyalgie und deren Auswirkungen, nicht behandelt.
Ebensowenig ist der Befundbericht der praktischen Ärzte Dres. M. ua vom 8. Juni 1994 geeignet, die Feststellungen des LSG zur quantitativen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu untermauern. Darin wird hinsichtlich der Schmerzsymptomatik von einem ähnlichen Beschwerdebild wie in den Gutachten der Klinik L. ausgegangen, dh insbesondere auch nur eine Verdachtsdiagnose der Fibromyalgie zugrunde gelegt. Im übrigen enthält der Bericht keine Äußerung zur Leistungsbeurteilung.
Ein Grund dafür, daß das LSG weder der Beurteilung von Dr. G. gefolgt ist noch ein weiteres Gutachten eingeholt hat, ist seine Annahme, daß keine Diskrepanz zwischen den Befunderhebungen von Dr. K. und Dr. G. bestehe und daß der Feststellung von Dr. G. , die Schmerzen nähmen bei einseitiger Körperhaltung und psychischer Bedrängnis unerträglich zu, durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden könne. Von einer solchen Übereinstimmung der Diagnosen der Gutachten kann aber gerade nicht ohne weiteres ausgegangen werden, auch wenn Dr. K. in seiner im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 1997 die Auffassung vertreten hat, daß beide Gutachten in diagnostischer Hinsicht kongruent seien. Einer solchen Annahme steht entgegen, daß Dr. G. in seinem Gutachten von einer Fibromyalgie ausgeht, während Dr. K. neurologisch nur eine reaktive Depression diagnostiziert und im übrigen die internistische Diagnose praktisch ausklammert. Dem Sinngehalt nach könnte die betreffende Bemerkung des Sachverständigen Dr. K. deshalb eher dahin zu verstehen sein, daß sich seiner Ansicht nach beide Gutachten aus diagnostischer Sicht miteinander vereinbaren lassen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats konnte das LSG deshalb nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen oder Darlegung eines entsprechenden eigenen Sachverstandes entgegen den Anregungen von Dr. K. und Dr. L. zu der Beurteilung gelangen, daß durch die in den Gutachten der Klinik L. aufgeführten Leistungseinschränkungen den im Gutachten des Dr. G. genannten Bedingungen vollständig Rechnung getragen sei. Da dem Sachverständigen Dr. G. die Leistungsbeurteilung der Sozialmedizinischen Klinik L. vorgelegen hat, die von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit der Klägerin bei Beachtung der genannten Leistungseinschränkungen ausgeht, liegt es insbesondere fern, daß dieser Internist und Psychotherapeut gemeint hat, eine psychische Bedrängnis der Klägerin sei unter diesen Bedingungen ausgeschlossen. Zudem haben die Gutachter der Klinik L. nicht - wie Dr. G. - angenommen, bei der Klägerin träten in bestimmten Arbeitssituationen (zB einseitige Körperhaltung, psychische Bedrängnis) unerträgliche Schmerzen auf, die Entlastung forderten. Schließlich hat auch die Beklagte unter Vorlage der Stellungnahme des Nervenarztes Dr. L. vom 24. April 1996 darauf hingewiesen, daß nach Aktenlage eine Entscheidung zwischen den Aussagen der Gutachter Dr. K. und Dr. G. praktisch nicht möglich sei, und angesichts dieser "zwei diametral unterschiedlichen Leistungsbeurteilungen" eine weitere medizinische Sachaufklärung in Form eines erneuten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeregt. Das LSG hätte diese Unklarheiten beseitigen müssen, zB durch Nachfrage bei Dr. G. , insbesondere hinsichtlich der näheren Umstände des Auftretens einer psychischen Bedrängnis (vgl allgemein Urteil des Senats vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 91/97 R - zur Notwendigkeit der Aufklärung der näheren Umstände eines notwendigen Haltungswechsels mwN).
Steht demnach das quantitative (zeitliche) Restleistungsvermögen der Klägerin nicht fest, so läßt sich auch insgesamt nicht ausreichend beurteilen, ob sie ab Juni 1993 berufs- oder erwerbsunfähig ist. Insbesondere erlauben die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht den Schluß, daß selbst bei unterstelltem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin bereits aufgrund der bei dieser bestehenden qualitativen Einschränkungen das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu bejahen ist.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten, noch vollschichtige Arbeiten zu verrichten, EU oder BU bestehen. Zunächst ist die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Die Entbehrlichkeit der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich mit anderen Worten danach, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, oder ob ernste Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl GrS des BSG aaO).
Das Bestehen einer derartigen Bezeichnungspflicht hängt danach in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Die Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23), ist zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären (vgl Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R - ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫): Zunächst genügt eine Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Durch eine derartige Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach werden dem Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder aufgezeigt (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62; BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R -, Umdr S 5, ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫). Diesem ist es dann überlassen darzulegen, daß er die betreffenden Verrichtungen ("Tätigkeiten der Art nach") als solche nicht mehr ausführen kann oder inwiefern diese in der Arbeitswelt nur unter Bedingungen oder verbunden mit weiteren Anforderungen vorkommen, denen er nicht gewachsen ist. Verbleiben insofern Zweifel, folgt die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - Umdr S 7).
Der leicht mißverständliche Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen umschreibt insofern grundsätzlich alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfaßt werden, also in dieser Hinsicht nicht als "gewöhnlich" angesehen werden können (vgl Loytved, NZS 1999, 276, 278; dazu auch BSG, Beschluß vom 14. Dezember 1998 - B 5 RJ 184/98 B - ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫). Demzufolge ist näher zu ermitteln, in welchem Umfang sich diejenigen qualitativen Leistungseinschränkungen, die das Feld körperlich leichter Tätigkeiten weiter einengen, zusammengenommen auf die Einsetzbarkeit des Versicherten im Arbeitsleben auswirken (vgl BSGE 81, 15, 18 ff = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23).
Diesen Kriterien werden die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht gerecht. Das LSG hat weder körperliche Verrichtungen oder Tätigkeiten der Art nach aufgezeigt, die für die Klägerin in Betracht kommen, noch hat es sich näher mit den Auswirkungen der bei dieser festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen befaßt, sondern nur pauschal behauptet, verglichen mit den im Urteil des BSG vom 12. Juni 1996 (5 RJ 98/95) vorliegenden Leistungseinschränkungen sei bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht das Auftreten unerträglicher Schmerzen bei psychischer Bedrängnis unterstellt. Soweit dieses Beschwerdebild nicht durch Beachtung von Einschränkungen kompensiert werden kann, muß diesem Umstand näher nachgegangen werden, da unklar ist, inwieweit unter diesen Bedingungen noch körperliche Verrichtungen möglich sind. Auch die übrigen vom LSG festgestellten Leistungseinschränkungen gehen zum Teil über den Rahmen hinaus, der begrifflich bei körperlich leichten Tätigkeiten eingehalten wird. Dies gilt namentlich für die Notwendigkeit der Vermeidung bestimmter äußerer Einwirkungen. Leichte Arbeiten sind grundsätzlich auch bei Kälte, Zugluft und Nässe möglich; ein Ausschluß solcher Umwelteinflüsse bedeutet eine zusätzliche Leistungseinschränkung.
Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen