Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe der Altersversorgung des Klägers. Insbesondere ist umstritten, ob seine Rente, die er im Rahmen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR in Höhe der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) erhielt, zu dynamisieren ist.
Der im März 1927 geborene Kläger war seit Oktober 1962 als Handelsökonom Direktor des VE Einzelhandelsbetriebes (HO) in T. …. Zum 1. Juli 1971 trat er der FZR bei. Während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur FZR entrichtete er unter Zugrundelegung seines 600,00 M monatlich übersteigenden Einkommens für 209 Monate Beiträge für ein Gesamteinkommen von 125.770,00 M.
Seit 1. Januar 1988 war der Kläger außerdem in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Verordnung vom 17. August 1950 ≪GBl I 839≫, ZAVO-technInt) einbezogen. In einem mit dem Rat des Bezirks Neubrandenburg am 31. Dezember 1987 geschlossenen Einzelvertrag wurde dem Kläger Versorgung aus der AVI in Höhe von 60 vH des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen Bruttogehaltes, im Höchstfalle 800,00 M, ab dem 65. Lebensjahr zugesichert; von der Staatlichen Versicherung der DDR wurde ihm ein entsprechender Versicherungsschein ausgestellt.
Die Verwaltung der Sozialversicherung T. … gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 1990 rückwirkend ab 1. Februar 1990 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) in Höhe von monatlich 370,00 M und eine Zusatzrente in Höhe der AVI von monatlich 800,00 M; aus der FZR ohne die AVI-Zusage wäre ihm nach Auskunft der Beklagten eine FZR-Rente von monatlich 286,00 M zu zahlen gewesen. Der Gesamtauszahlbetrag wurde auf 1.170,00 M festgesetzt. Der Berechnung der Invalidenrente aus der SV waren eine versicherungspflichtige Tätigkeit von 49 Jahren und eine Zurechnungszeit von einem Jahr zugrunde gelegt worden; dem sich ergebenden Steigerungsbetrag von 300,00 M war ein Festbetrag von 70,00 M hinzugefügt worden. Zum 1. Juli 1970 wurde der Gesamtauszahlbetrag auf DM umgestellt.
Mit einer undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” nach der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (1. RAV; BGBl I 2867) setzte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung die SV-Invalidenrente des Klägers neu auf 510,00 DM fest, glich sie im Rahmen der Nachholung der zum 1. Juli 1990 erfolgten Rentenangleichung auf 603,00 DM an und paßte sie zum 1. Januar 1991 auf 694,00 DM an. Infolge der Anrechnung der Erhöhungsbeträge auf die Zusatzrente verblieb es bei dem Gesamtauszahlbetrag von 1.170,00 DM.
Mit einer weiteren undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” nach der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 (2. RAV; BGBl I 1300) paßte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – die SV-Invalidenrente des Klägers ab 1. Juli 1991 auf 799,00 DM an und setzte den Gesamtauszahlbetrag auf nunmehr 1275,00 DM fest. Eine Anrechnung des Erhöhungsbetrages der SV-Rente auf die Zusatzversorgung erfolge nicht, weil der Gesamtbetrag 1.500,00 DM nicht übersteige.
Mit Bescheid vom 26. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.92 geltenden neuen Rentenrechts” wertete die Beklagte die bisher gezahlte Rente (SV-Invalidenrente und Zusatzversorgung) des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in eine einheitliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um und setzte den monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner ≪KVdR≫ von 87,18 DM) auf 1.275,03 DM fest. Dabei erfolgte die Rentenberechnung in einem maschinellen Verfahren gemäß § 307b Abs 5 SGB VI.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. November 1991 Widerspruch ein, mit dem er eine Neuberechnung seiner Rente ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung der von ihm im Rahmen der FZR erbrachten finanziellen Leistungen und Anerkennung der sich aus der Zusatzversorgung ergebenden rentenerhöhenden Faktoren begehrte.
Mit seiner am 28. August 1992 bei dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rentenleistungen ab 1. Juli 1990 unter Anerkennung der in Höhe der zugesicherten AVI gewährten Zusatzrente als Rente der FZR und entsprechender Anpassung, Angleichung und Umwertung (gemäß § 307a SGB VI) geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. November 1991 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. November 1992). Zum 1. Juli 1992 und zum 1. Januar 1993 ergingen weitere Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten, die in das Verfahren einbezogen wurden.
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, zu denen es auch die Bescheide nach der 1. und 2. RAV gezählt hat, über die im Widerspruchsbescheid vom 26. November 1992 mitentschieden worden sei, verurteilt, ab 1. Juli 1990 eine „Neuberechnung der Rentenleistung vorzunehmen und dabei die Zusatzrente, die in Höhe der zugesicherten AVI gezahlt wurde, als Rente der FZR bis zum 31. Dezember 1991 anzuerkennen und entsprechend anzugleichen bzw anzupassen”; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Juni 1993). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei der zusätzlichen Invaliditätsversorgung des Klägers handele es sich um eine Zusatzrente der FZR. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 28 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl I 395), nach dessen Abs 1 die Zusatzrente „anstelle” der AVI geleistet werde und nach dessen Abs 3 der Anspruch auf die zusätzliche AVI bei Austritt aus der FZR nicht wieder auflebe. Demgemäß sei die Leistung als echte FZR-Rente anzugleichen und anzupassen. Allerdings habe die Beklagte die Bestandsrenten formal rechtmäßig nach § 307b Abs 5 SGB VI (und nicht nach § 307a SGB VI) umgewertet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsurteil vom 28. Juni 1994 ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte ungekürzte Angleichung und Anpassung seiner Zusatzrente in Höhe der AVI sei nicht ersichtlich. Die Rentenneufestsetzungen nach der 1. und 2. RAV seien zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch aus § 24 Abs 5 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG-DDR) kein Anspruch auf eine zumindest begrenzte Dynamisierung seiner Zusatzversorgung, weil diese Vorschrift vom Einigungsvertrag (EinigVtr) nicht übernommen worden sei. Bei dieser Leistung handele es sich entgegen der Auffassung des SG um eine zusätzliche Versorgung, nicht aber um eine Zusatzrente aus der FZR. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Rechts der DDR erlaubten eine solche Zuordnung nicht. Gesetzessystematik und konkrete Leistungshöhe – höhere Zusatzrente aufgrund der Mitgliedschaft in der AVI als ohne die Zusage nach den gezahlten Beiträgen zur FZR – sprächen dafür, den Kläger nicht wie den Bezieher einer FZR-Rente zu behandeln. Anpassung und Angleichung von SV- und FZR-Renten seien im ersten Abschnitt des RAnglG-DDR, die von Zusatzversorgungsrenten hingegen in dessen sechsten Abschnitt geregelt. Ausgehend von dieser Unterscheidung könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger einem Zusatzversorgungssystem, der AVI, angehört habe. Zwar sei er daneben auch bereits Mitglied der FZR gewesen, hätte aber aufgrund der von ihm geleisteten Beiträge nur eine geringere Zusatzrente beanspruchen können.
Dieser Auffassung stehe § 28 FZR-VO nicht entgegen. Allerdings erhielten hiernach Werktätige „anstelle” der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung. Der Verordnungsgeber spreche jedoch insoweit nicht von einer Zusatzrente aus der FZR, sondern von einer Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI. Bei der Berechnung der SV-Rente würden Werktätige gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO den Empfängern einer zusätzlichen AVI gleichgestellt. Das RAnglG-DDR und die Rentenanpassungsverordnungen regelten aber nichts anderes als die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente für die Zeit nach dem 1. Juli 1990. Eine einengende Auslegung des Begriffs der „Berechnung” iS des § 28 Abs 2 FZR-VO als einer bloßen Erstfeststellung finde im Wortlaut der Norm keine Stütze. Zwar folge aus Abs 3 aaO, daß der originäre Zusatzversorgungsanspruch bei Austritt aus der FZR nicht wieder auflebe, jedoch nicht, daß es sich bei der gewährten Rente dann nur um eine FZR-Rente gehandelt haben könne. Die Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI sei vielmehr als Rentenversorgung eigener Art aufzufassen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers von einer Zusatzrente nach den §§ 18 ff FZR-VO zu unterscheiden sei. Als späteres Gesetz sei § 2 Abs 3 des am 1. August 1991 in Kraft getretenen Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Auslegung des Rechts der DDR bzw die Rentenanpassungsverordnungen nicht heranzuziehen.
Auch der Bescheid der Beklagten vom 26. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente zum 1. Januar 1992 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Streitgegenstand sei insoweit nur noch die Bestimmung des bestandsgeschützten Betrages in Höhe der um 6,84 vH erhöhten Summe der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung, welche die Beklagte mit 799,00 DM bzw 479,00 DM zutreffend vorgenommen habe. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken habe der Senat hinsichtlich der Minderung der Zusatzversorgung nicht; weder Art 14 noch Art 3 des Grundgesetzes (GG) seien verletzt.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Streitig sei die Rechtsfrage, ob § 2 Abs 3 AAÜG auch auf Ansprüche anzuwenden sei, die auf § 28 Abs 1 Buchst a FZR-VO fußten. Dies sei nicht der Fall. Er habe nie Zeiten in dem Versorgungssystem der AVI zurückgelegt, die sich „rentensteigernd” ausgewirkt hätten. Auch wenn sich die Höhe seiner FZR-Rente aus § 28 Abs 1 Buchst a FZR-VO ergebe, handele es sich doch nicht um eine auf in der AVI zurückgelegten Zeiten beruhende Rente. Anders als in der AVI hätten er und sein Betrieb regelmäßig Beiträge entsprechend der Höhe des versicherten Einkommens an die Sozialversicherung als den Träger der FZR abgeführt; auch habe er nie Leistungen von der Staatlichen Versicherung der DDR als dem Träger der AVI, sondern ausschließlich von der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten der DDR erhalten. § 28 Abs 1 Buchst a FZR-VO habe lediglich für den Personenkreis der älteren Versicherten, die nicht mehr in der Lage gewesen seien, mit Hilfe der Beiträge zur FZR eine angemessene Altersversorgung zusätzlich zu der aus der SV aufzubauen, einen FZR-spezifischen Mindestzahlbetrag eingeführt. Daß dies mit Hilfe einer Fiktion (erhalten „anstelle”) umgesetzt worden sei, stelle eine bloße Gesetzestechnik dar, deren Ergebnis auch ohne Bezug auf die AVI hätte herbeigeführt werden können. Dem Ziel, die AVI langfristig durch die FZR abzulösen, habe hingegen in erster Linie § 28 Abs 1 Buchst b FZR-VO gedient, der eine Bestandsgarantie enthalten habe und damit den „Übertritt” von der AVI zur FZR erst ermöglicht habe; diese Fälle seien in § 2 Abs 3 AAÜG einzuordnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 9. Juni 1993 zurückzuweisen und die Beklagte unter Abänderung auch der Anpassungsbescheide zum 1. Juli 1993 und zum 1. Januar 1994 entsprechend dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochten Urteil für zutreffend und bezieht sich im übrigen auf die weiteren bei dem Bundessozialgericht (BSG) zu der streitigen Rechtsfrage anhängigen Verfahren.
Die Beklagte hat während des anhängigen Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 18. September 1995 die bisherige EU-Rente des Klägers ab 1. Juli 1990 neu festgestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine höhere als die bereits durch die angefochtenen Bescheide zuerkannte Altersversorgung zuzusprechen.
Streitig ist die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers auf Altersversorgung ab 1. Juli 1990, soweit dies durch die Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide übergangsrechtlich geregelt worden ist. Dies sind zunächst die undatierten Anpassungsmitteilungen nach der 1. und 2. RAV, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt (vgl BSGE 75, 291, 295 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17 mwN). Der Kläger hat diese Verwaltungsakte zwar nicht ausdrücklich angefochten; seinem Vorbringen in der Klageschrift ist aber der Wille zu entnehmen, sie in seine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einzubeziehen. Verfahrensgegenstand sind weiter der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 26. November 1991 und der Widerspruchsbescheid vom 26. November 1992, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist und die Klage nachträglich im Hinblick auf § 78 SGG zulässig gemacht hat (vgl BSGE 20, 199). Außerdem sind Verfahrensgegenstand die gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1993 und 1. Januar 1994, die im Verfahren vor dem LSG als mit der Klage angefochten gelten. Der während des Revisionsverfahrens ergangene Bescheid vom 18. September 1995 unterliegt hingegen nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil der Kläger durch diesen neuen Verwaltungsakt weder klaglos gestellt noch dem Klagebegehren durch die Entscheidung des erkennenden Senats in vollem Umfang genügt wird; er gilt als mit der Klage bei dem SG angefochten (§ 171 Abs 2 SGG).
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1990 keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung, als sie in den streitigen Bescheiden festgesetzt worden ist. Insbesondere kann er nicht die Dynamisierung des Gesamtauszahlbetrages verlangen. Denn hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Ein solcher Anspruch ist dem Kläger nicht durch bindenden Bescheid zuerkannt worden; die vor Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Bewilligungsbescheide der DDR sind zwar gemäß Art 19 Satz 1 EinigVtr wirksam geblieben, erkennen dem Kläger jedoch keine höhere bzw zu dynamisierende Rente zu (vgl BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1).
Die Bescheide nach der 1. und 2. RAV, mit denen die Altersversorgung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 festgestellt worden ist, haben diese Leistungen als Gesamtzahlbetrag fortgeschrieben. Diese beiden Bescheide, der zum 1. Januar 1992 ergangene Umwertungsbescheid und die zwischenzeitlich ergangenen weiteren Anpassungsbescheide, sind rechtmäßig. Die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerinnen haben insoweit zutreffend das für Zusatzversorgungsberechtigte maßgebliche Übergangsrecht (§ 6 1. RAV, § 8 2. RAV und § 307b Abs 5 SGB VI) angewandt.
Es kann hier offenbleiben, ob für Bescheide, welche SV-Rente und Zusatzrente nach § 28 FZR-VO betreffen, ab 1. Januar 1991 § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch direkt oder entsprechend Anwendung findet; das Inkrafttreten der 1. RAV und der weiteren Anpassungsvorschriften stellte jedenfalls eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die zur entsprechenden Aufhebung bzw Abänderung der vorliegenden Rentenbescheide berechtigte (vgl Senatsurteil SozR 3-8560 § 25 Nr 2).
Der Bescheid nach der 1. RAV entspricht § 6 dieser Rechtsverordnung. Danach werden Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs 1 RAnglG-DDR nicht anzugleichen waren, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung (RentV-DDR) festgesetzt und nach den Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des RAnglG-DDR angeglichen. Ein sich aufgrund der Angleichung ergebender Erhöhungsbetrag für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt (Abs 2 aaO). Nach Abs 3 aaO werden ab 1. Januar 1991 gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Angleichung (Abs 1 aaO) und nach Anpassung der SV-Rente (§ 2 1. RAV) ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.
Diese Vorschrift (und nicht die zu einem höheren Gesamtauszahlbetrag führenden §§ 1, 2 1. RAV) ist hier einschlägig. Insbesondere bezog der Kläger neben der SV-Rente eine Zusatzversorgung iS des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR. Denn seine FZR (AVI)-Rente stellt jedenfalls nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht eine aus der Zusatzversorgung abgeleitete Rechtsposition dar und ist damit selbst als Zusatzversorgung iS des § 6 1. RAV zu qualifizieren. Deshalb kommt es auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Bezeichnung als Zusatzrente in den Vorschriften des DDR-Rechts, insbesondere § 28 FZR-VO, oder in den die Leistung gewährenden Bescheiden und auch nicht auf die Zuständigkeit des FDGB für die Gewährung dieser Leistung an (vgl Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). In § 23 Abs 1 RAnglG-DDR, auf den § 6 1. RAV Bezug nimmt, wird der Begriff der „Zusatzversorgung” allerdings nicht verwandt. Es wird von „zusätzlichen Versorgungen” gesprochen, denen „Renten” (aus der SV und FZR) gegenübergestellt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften des RAnglG-DDR ist indes zu entnehmen, welche neben der SV-Rente gewährten weiteren gleichartigen „zusätzlichen Versorgungen” (dh Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgungen) hier erfaßt werden sollten. Denn § 23 Abs 1 RAnglG-DDR sollte die Behandlung der bereits festgesetzten Ansprüche auf zusätzliche Versorgungen für die Zeit bis zu der gemäß § 22 Abs 3 RAnglG-DDR angeordneten Überführung in die Rentenversicherung regeln, die nach § 24 Abs 1 Satz 1 RAnglG-DDR im zweiten Halbjahr 1990 erfolgen sollte.
Nach dem ursprünglichen Überführungsprogramm des RAnglG-DDR (§§ 24, 25) sollten auf der Grundlage des der Beitragszahlung zur FZR oder zu einem zusätzlichen Versorgungssystem zugrundeliegenden Einkommens anstelle der bisherigen Zusatzversorgungen Zusatzrenten nach der FZR-VO festgesetzt werden. Bei einem Anspruch auf zusätzliche Versorgung ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung in das Versorgungssystem sollte eine dem Einkommen entsprechende Beitragszahlung fingiert werden. Die Ansprüche, deren Umfang nicht ausschließlich von der Dauer und der Höhe der in die FZR entrichteten Beiträge abhing, sondern einer besonderen Versorgungszusage entsprechend an dem in einem bestimmten Zeitraum erzielten Durchschnittslohn orientiert waren, wurden als zu überführende zusätzliche Versorgungen angesehen (vgl Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). Ausschließlich beitragsbezogene, gemäß § 20 FZR-VO festgesetzte FZR-Renten waren danach hingegen nicht zu überführen.
Bei dem Anspruch nach § 28 FZR-VO auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI handelt es sich um eine zusätzliche Versorgung iS des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR und damit auch um eine Zusatzversorgung iS des § 6 der 1. RAV, weil der Umfang des Anspruchs auf eine solche Zusatzrente nach § 28 FZR-VO von der Höhe und der Dauer der tatsächlich in die FZR entrichteten Beiträge unabhängig ist. Dieser bestimmt sich vielmehr allein nach der Versorgungszusage sowie den maßgeblichen leistungsrechtlichen Vorschriften des Versorgungssystems der AVI und ist am durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls orientiert, wobei es unerheblich ist, wie lange die Mitgliedschaft in der FZR bestand.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem – durch das Gesetz zum EinigVtr (EinigVtrG) in Bundesrecht transformierten – EinigVtr zu entnehmenden Unterscheidung von Zusatzversorgungen und Renten aus der SV (sowie FZR) der ehemaligen DDR. Nach Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm der Anl II Kap VIII F III Nr 8 galt das RAnglG-DDR grundsätzlich über das Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus mit bestimmten – hier nicht einschlägigen – Maßgaben fort und ist nach Art 41 iVm Art 42 des Renten-Überleitungsgesetzes erst zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Die Anordnung im EinigVtr, das RAnglG-DDR bleibe mit bestimmten Maßgaben in Kraft, wird als lediglich allgemeine Regelung von den speziellen Regelungen im EinigVtr selbst verdrängt (vgl zu § 26 RAnglG-DDR BSGE 75, 262, 272 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2≫, Senatsurteile vom 9. August 1995 ≪SozR 3-1300 § 24 Nr 11≫ und vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2).
Die rentenrechtlichen Regelungen des EinigVtr finden darüber hinaus auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RAnglG-DDR, Anwendung. Denn es ist der DDR in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des RAnglG-DDR und dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 nicht mehr gelungen, das von ihr aufgestellte Programm zur Schaffung eines dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartigen Rentenrechts durchzusetzen (BSGE 76, 257, 262 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2). Die insoweit maßgebliche Regelung in der Anl II Kap VIII H III Nr 9 (EinigVtr Nr 9) Buchst b hält an dem bereits dem RAnglG-DDR zu entnehmenden Grundsatz fest, Ansprüche dann als Zusatzversorgungen zu behandeln und zu überführen, wenn maßgeblich für deren Höhe die Versorgungszusage ist und sich der Anspruchsumfang nicht ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR ergibt. Insofern bleibt der Regelungsinhalt des § 23 Abs 1 RAnglG-DDR unverändert, wenn auch im übrigen das Überführungskonzept des RAnglG-DDR für die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen durch EinigVtr Nr 9 eine entscheidende Abänderung erfahren hat, durch die eine Anwendbarkeit der §§ 24, 25 RAnglG-DDR als Überführungsregeln endgültig ausgeschlossen ist (vgl BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2; Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2≫). Damit sind diese Normen als Anspruchsgrundlage für die Festsetzung eines höheren Gesamtauszahlbetrages ausgeschlossen.
Bedenken gegen die rechnerische Umsetzung der in § 6 der 1. RAV enthaltenen Regelungen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht vorgetragen. Fehler zum Nachteil des Klägers sind auch nicht ersichtlich.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der angefochtene Bescheid nach der 2. RAV. Die SV-Rente des Klägers ist, wie in § 4 2. RAV vorgesehen, zum 1. Juli 1991 um 15 % erhöht worden. Unter (nach den obigen Ausführungen zur Qualifizierung der FZR ≪AVI≫-Rente) zutreffender Anwendung des für Renten mit Zusatzversorgung einschlägigen § 8 2. RAV ist der Erhöhungsbetrag auf die Zusatzrente nicht angerechnet worden, weil der Grenzbetrag von 1.500,00 DM monatlich (Abs 1 iVm 2 aaO) nicht überschritten wurde. Auf diese Weise ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtauszahlbetrages auf 1.275,00 DM.
Die Anwendung der Regelungen der 1. und 2. RAV für den Übergangszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Urteil des 4. Senats vom 14. Juni 1995 ≪BSGE 76, 136 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1≫, Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr 2≫). Die beiden Rechtsverordnungen beruhen auf einer Ermächtigungsgrundlage (EinigVtr Anl II Kap VIII F III Nr 8 Buchst d), deren Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt iS des Art 80 GG sind.
Die hier einschlägigen Regelungen (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist nicht darin zu sehen, daß die Erhöhung der SV-Rente bei Beziehern einer Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI zu einer entsprechenden Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung führt, wobei der geschützte Zahlbetrag unverändert bleibt (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV), während bei Beziehern einer beitragsbezogenen „reinen”) Rente aus der FZR sowohl diese als auch die SV-Rente angepaßt werden (§§ 1, 2 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV). Diese Ungleichbehandlung gilt nur für eine Übergangszeit bis zur endgültigen Berechnung der Rente nach dem SGB VI und beruht auf sachgerechten Differenzierungskriterien (vgl BSGE 76, 257, 266 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2). Während nämlich bei der beitragsbezogenen FZR-Rente immer auf Daten über die erzielten Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen zurückgegriffen werden konnte, wurden bei FZR-Versicherten, denen eine Versorgungszusage aus der AVI erteilt worden war, in vielen Fällen keine entsprechenden Konten bei der Verwaltung der Sozialversicherung geführt. Dies rechtfertigt zumindest in der Übergangszeit eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nach typisierenden Merkmalen, dh der Zubilligung einer Zusatzrente in Höhe der zugesagten AVI einerseits und der Gewährung einer „reinen” FZR-Rente andererseits.
Der vor allem in der Literatur (zB Kärcher, DAngVers 1993, 97, 103) vertretenen Auffassung, die Bezieher einer Zusatzrente nach § 28 FZR-VO seien – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – im Rahmen einer Vergleichsberechnung von Anfang an fiktiv so zu behandeln, als hätten sie ausschließlich der Sozialpflichtversicherung und der FZR, niemals aber dem Sonderversorgungssystem der AVI angehört, kann nicht gefolgt werden. Danach müßte für die fiktive Berechnung zunächst die SV-Rente neu berechnet werden; denn bei Bestehen eines Anspruchs auf eine Zusatzrente nach § 28 FZR-VO wurde die SV-Rente gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO wie bei den Empfängern einer zusätzlichen AVI berechnet. Dies bedeutet, daß die SV-Rente nur in Höhe des Steigerungsbetrages (§ 52 RentV-DDR) bzw ab 1. Dezember 1989 mit einem niedrigeren Festbetrag neben dem Steigerungsbetrag (vgl §§ 19, 20 4. RentV-DDR) gezahlt wurde. Es wäre somit der Festbetrag für die Rentenbezieher ohne Zusatzrente in Ansatz zu bringen. Weiter wäre eine nach den Grundsätzen des § 20 FZR-VO berechnete, beitragsabhängige FZR-Rente zu ermitteln und dann nach den Vorschriften des RAnglG-DDR für die SV- und FZR-Renten anzugleichen sowie den entsprechenden Bestimmungen der Rentenanpassungsverordnungen anzupassen. Die so ermittelte Vergleichsrente wäre nach dieser Auffassung als SV- und FZR-Rente zu zahlen, wenn sie höher wäre als die Zusatzrente nach § 28 FZR-VO zuzüglich der SV-Rente ohne Festbetrag.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Verfahrensweise im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung aus den Normen des DDR-Rechts (§ 28 FZR-VO, § 23 RAnglG-DDR) abgeleitet werden könnte (vgl Estelmann, DAngVers 1993, 278, 284). Jedenfalls ist eine derartige Vergleichsberechnung für den Zeitraum der rentenrechtlichen Übergangsperiode verfassungsrechtlich nicht geboten. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Datenermittlung und vom Umfang der notwendigen Vergleichsberechnung, die der praktischen Umsetzung dieser Auffassung bei den in dieser Zeit ohnehin stark belasteten Rentenversicherungsträgern entgegenstehen, spricht gegen einen „automatischen Günstigkeitsvergleich” in der Überführungsphase auch der Umstand, daß sich hier noch nicht übersehen läßt, welche rentenrechtlichen Faktoren und Rentenberechnungsarten sich bei der endgültigen Rentenberechnung schließlich für den Versicherten als günstiger erweisen. Außerdem stellt sich bei der Vergleichsberechnung das Problem, ob und in welcher Form die bei den Zeiten der Zusatzversorgung vorgesehenen Verdienstbegrenzungen (zB § 6 Abs 1 AAÜG) zu berücksichtigen sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allerdings dann begründet sein, wenn sich bei der endgültigen Rentenberechnung ergäbe, daß der Kläger als Bezieher einer FZR (AVI)-Rente erheblich schlechter gestellt wäre als ein Rentner, der in gleichem Umfange Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der AVI angehört hat. Die sich aus der Überlagerung der FZR durch die AVI-Zusage im Einzelfall ergebenden rentenrechtlichen Nachteile von FZR (AVI)-Rentnern gegenüber FZR-Rentnern ohne AVI-Zusage können nur für die Phase der „vorläufigen” Rentenberechnung ohne weiteres verfassungsrechtlich hingenommen werden. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung im wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte (Art 3 Abs 1 GG) erscheint es jedoch bedenklich, die aus einer „reinen” FZR-Mitgliedschaft folgenden rentenrechtlichen Vorteile den Beziehern von FZR (AVI)-Renten bei gleicher monatlicher Beitragsleistung und gleich langer Mitgliedschaft in der FZR auf Dauer vollständig vorzuenthalten. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die für Rentenneuzugänge ab 1. Januar 1992 in § 319b SGB VI vorgesehene Vergleichsberechnung kaum zu rechtfertigen.
Der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 26. November 1991 und die Anpassungsbescheide zum 1. Juli 1993 und zum 1. Januar 1994 sind aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. SV-Rente und FZR (AVI)-Rente des Klägers sind mit dem Umwertungsbescheid zum 1. Januar 1992 gemäß § 307b Abs 5 SGB VI in eine einheitliche Regelaltersrente nach dem SGB VI umgewertet und angepaßt worden. Diese Neuberechnung war gemäß § 307b Abs 1 SGB VI vorzunehmen, weil der Kläger am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, nämlich die FZR (AVI)-Rente (§ 2 Abs 3 AAÜG iVm Anl AAÜG 1 Nr 1) hatte, die gemäß § 4 Abs 1 Nr 2 iVm § 2 Abs 2 Satz 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen war. Die Umwertung und Anpassung erfolgte in einem „maschinellen Verfahren”, bei dem die Rentenhöhe anhand der verfügbaren Daten pauschalierend nach gesetzlich vorgegebenen Werten vorläufig ermittelt wurde. Hierzu war die Beklagte gemäß § 307b Abs 5 SGB VI berechtigt. Bei der Festsetzung der einheitlichen Regelaltersrente ist insbesondere die Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI jedenfalls iS des Nominalwertes (vgl BSGE 72, 50, 62 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1) eingehalten worden. Die Anpassungsbescheide schreiben lediglich die früher ergangenen Festsetzungen fort; es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß dies nicht zutreffend geschehen wäre.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Regelung des § 307b Abs 5 SGB VI nicht (vgl BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1996 – 13/4 RA 8/94).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen