Entscheidungsstichwort (Thema)
Neubemessung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
Beim Empfänger einer Anschluß-Arbeitslosenhilfe beginnt die Dreijahresfrist des § 136 Abs 2b AFG mit dem Ende des für den vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug maßgeblichen Bemessungszeitraums.
Normenkette
AFG § 112 Abs 3, § 136 Abs 2b
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 13.09.1989; Aktenzeichen L 6 Ar 138/88) |
SG Kassel (Entscheidung vom 22.10.1987; Aktenzeichen S 11 Ar 313/87) |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der ab 1. November 1986 gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die 1945 geborene Klägerin arbeitete von 1971 bis Ende Oktober 1983 bei der Firma Rank Xerox als kaufmännische Angestellte. Sie hatte zuletzt ein festes Monatsgehalt von 3.007,00 DM brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg) vom 2. Januar 1984 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. März 1985. Der Leistung lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt von zunächst 695,00 DM zugrunde, das ab 1. November 1984 auf 720,00 DM erhöht wurde. Die Klägerin bezog dann Anschluß-Alhi mit einer Unterbrechung vom 14. Mai bis 13. Juni 1985. In dieser Zeit hatte sie an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilgenommen und Unterhaltsgeld bezogen. Ab 1. November 1985 wurde das Bemessungsentgelt auf wöchentlich 740,00 DM festgesetzt und hiernach Alhi bis 31. Oktober 1986 bewilligt.
Mit Bescheid vom 6. November 1986 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 1. November 1986 nur noch eine niedrigere Alhi; hierbei ging sie von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 675,00 DM aus. Zur Begründung gab sie im Schreiben vom 4. November 1986 an, seit dem Ende des Bemessungszeitraumes seien drei Jahre verstrichen. Deshalb habe nach § 136 Abs 2b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine Neufeststellung des Bemessungsentgelts zu erfolgen. Die Klägerin könne nunmehr nach der günstigsten tarifvertraglichen Regelung - Gruppe K4 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie - monatlich 2.933,00 DM brutto bei regelmäßig 38,5 Stunden wöchentlich erzielen. Hieraus ergebe sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 675,00 DM. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1987).
Auch die Klage, mit der die Gewährung von Alhi nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 740,00 DM unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dynamisierung begehrt worden war, war erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 22. Oktober 1987).
Die vom SG zugelassene Berufung ist zurückgewiesen worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat sein Urteil vom 13. September 1989 im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe das der ab 1. November 1986 gewährten Alhi zugrundeliegende Bemessungsentgelt zutreffend mit 675,00 DM neu festgesetzt. Über die Richtigkeit dieser Bemessung entsprechend § 112 Abs 7 AFG bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Gestritten werde lediglich über die Frage, ob die Neubemessung mit der Wirkung einer Herabbemessung bereits zum 1. November 1986 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt habe erfolgen dürfen. Das erstere gelte hier. Die Dreijahresfrist knüpfe an den Zeitpunkt der Alg-Bemessung an. Ein eigener Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi existiere nicht, da sich die Bemessung nach derjenigen des vorhergehenden Alg richte. Die Vorschrift des § 136 Abs 2b AFG gebe so, wie sie die Klägerin verstehen wolle, keinen Sinn, da ohne einen eigenen Bemessungszeitraum für die Alhi kein Ende dieses Bemessungszeitraumes bestünde und damit die Dreijahresfrist nicht in Gang gesetzt werden könnte. Im vorliegenden Fall gebe es lediglich ein Ende des Bemessungszeitraumes am 31. Oktober 1983 und nicht etwa, wie sich dies die Klägerin offenbar vorstelle, am 27. März 1985. An diesem Tage habe lediglich der Alg-Bezug wegen Anspruchserschöpfung geendet, nicht jedoch ein Bemessungszeitraum.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 136 Abs 2b AFG. Sie trägt vor, das Bemessungsentgelt für das Alg, welches die Klägerin bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 27. März 1985 erhalten habe, habe die Beklagte zutreffend der Alhi-Bewilligung ab 28. März 1985 zugrunde gelegt. Seitdem seien jedoch keine drei Jahre abgelaufen, wie es § 136 Abs 2b AFG vorsehe. Nach dieser Bestimmung knüpfe der Dreijahresturnus bei der Anschluß-Alhi an den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi an, also an das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet habe. Ein Rückgriff auf den Bemessungszeitpunkt der vorangegangenen erstmaligen Alg-Bewilligung sei unzulässig. Dies habe auch das SG Berlin in seinem Beschluß vom 10. April 1986 (Aktenzeichen: S 60 Ar-E 336/86, info also 3/86 S 129 f) entschieden. Die Ansicht des LSG, daß die Dreijahresfrist an den Zeitpunkt der Alg-Bemessung anknüpfe, widerspreche der Zielsetzung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wolle als Stichtag für den Beginn des Dreijahreszeitraumes die Art der Leistung - nämlich Alhi oder Alg - gelten lassen. Da der Gesetzgeber in bezug auf § 136 Abs 2b AFG ausdrücklich als Anknüpfungspunkt den Beginn der Alhi festgeschrieben habe, könne nicht der Zeitraum des Bezugs von Alg mit in die Dreijahresfrist einbezogen werden. Zielrichtung dieser Norm sei es, nach drei Jahren des Alhi-Bezuges diese nach einem fiktiven Bemessungsentgelt nach § 112 Abs 7 AFG zu errechnen, da erst nach diesem Zeitraum sinnvoll alle Umstände des Einzelfalles, wie zB etwaige Veränderungen der Arbeitsmarktverhältnisse, mit berücksichtigt werden könnten. Zwar bestimme § 134 Abs 4 Satz 1 AFG, daß der Anspruch auf Alg und der Anspruch auf Alhi grundsätzlich als einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anzusehen seien. Diese Verknüpfung qualifiziere die Alhi jedoch nicht in dem Sinne zu einem Unterfall des vorangegangenen Alg, daß bei der Anschluß-Alhi die Dreijahresfrist an den Zeitpunkt der Alg-Bemessung gekoppelt sein müsse. Sinn der Anpassungsregelung in § 136 Abs 2b AFG sei es vielmehr, nach jeweils drei Jahren die Alhi neu nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung zu bemessen, für die der Arbeitslose künftig in Betracht komme.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr über den 31. Oktober 1986 hinaus gewährte Alhi nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 740,00 DM unter Berücksichtigung der gesetzlichen Dynamisierung zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin muß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Klägerin ab 1. November 1986 eine höhere Alhi zusteht, als sie ihr die Beklagte bewilligt hat.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1987. Mit ihm hat die Beklagte der Klägerin eine geringere Alhi bewilligt als für den vorausgehenden Bewilligungsabschnitt (§ 139a AFG), indem sie der Bemessung der Alhi mit Wirkung ab 1. November 1986 ein Arbeitsentgelt von 675,00 DM wöchentlich anstelle des bisher festgestellten von 740,00 DM zugrunde gelegt hat. Gegen diese Teilablehnung wendet sich die Klägerin.
Die Alhi beträgt nach § 136 Abs 1 Nr 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (7. AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) für Arbeitslose, denen ein anrechenbares Kind zugeordnet wird, 58 vH und für die übrigen Arbeitslosen 56 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitsentgelt ist bei der sog Anschluß-Alhi, die aufgrund vorhergehenden Alg-Bezuges gewährt wird, wie das hier der Fall ist, nach § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat oder ohne die Vorschrift des § 112 Abs 8 AFG gerichtet hätte. Dieses Arbeitsentgelt ist gemäß § 136 Abs 2b AFG jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraums nach § 112 Abs 7 AFG neu festzusetzen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. § 112a Abs 1 Satz 3 AFG gilt entsprechend.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Beklagten die Befugnis zu, das für die Bemessung der Alhi maßgebliche Arbeitsentgelt ab 1. November 1986 neu festzusetzen. § 136 Abs 2c AFG steht dem nicht entgegen. Hiernach wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Alhi ua nicht mehr nach Abs 2b gemindert, wenn der Arbeitslose das 58. Lebensjahr vollendet hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist 1945 geboren. Sie war daher am 1. November 1986 noch nicht älter als 58 Jahre. Seit dem Ende des Bemessungszeitraums sind, wie das LSG zutreffend erkannt hat, drei Jahre abgelaufen.
Bemessungszeitraum sind die letzten vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs (§ 112 Abs 3 in der hier maßgeblichen Fassung des 7. AFG-ÄndG). Das Ende des Bemessungszeitraumes war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG das Ende des Monats Oktober 1983. Von diesem Zeitpunkt an waren am 31. Oktober 1986 drei Jahre vergangen, so daß die zeitlichen Voraussetzungen für eine Neufeststellung vorlagen.
Die Auffassung der Klägerin, ein Rückgriff auf den Bemessungszeitpunkt der vorangegangenen Alg-Bewilligung sei unzulässig, vielmehr knüpfe der Dreijahresturnus bei der Anschluß-Alhi an den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi an, kann der Senat nicht teilen. Sie steht weder mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Einklang noch mit dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Gesetzes. Wenn § 136 Abs 2b AFG eine Neubemessung der Alhi durch Feststellung eines nunmehr erzielbaren Arbeitsentgelts vorschreibt, sobald seit dem Ende des Bemessungszeitraumes drei Jahre verstrichen sind, und gem § 136 Abs 2 Nr 1 AFG maßgebend das Arbeitsentgelt ist, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat, ist unzweideutig auf den für dieses Alg maßgeblichen Bemessungszeitraum verwiesen. Auch bei einer zwischenzeitlichen Erhöhung (Dynamisierung) des ursprünglichen Arbeitsentgelts des Bemessungszeitraumes mit entsprechender Auswirkung auf die Höhe des zuletzt bezogenen Alg bleibt das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums der entscheidende Anknüpfungspunkt. Das entspricht auch der Systematik des Gesetzes. Einen besonderen Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi gibt es nämlich nicht, sondern nur einen für das Alg (s § 112 Abs 2 und 3 AFG in der Fassung des 7. AFG-ÄndG). Im Gegensatz hierzu ist in den Fällen der originären Alhi grundsätzlich von einem Arbeitsentgelt auszugehen, das in einem Bemessungszeitraum erzielt worden ist (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 7. AFG-ÄndG). In solchen Fällen knüpft die Frist für die Neubemessung nach § 136 Abs 2b AFG an das Ende des hiernach maßgeblichen jeweiligen Bemessungszeitraumes an. Etwas anderes gilt dann, wenn von einem Arbeitsentgelt nach § 112 Abs 7 ausgegangen worden ist, was hier nicht zutrifft. Letzterem hat der Gesetzgeber durch die Verweisung auf § 112a Abs 1 Satz 3 in § 136 Abs 2b letzter Satz Rechnung getragen. Danach tritt dann an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes der Tag, der dem Zeitpunkt vorausgeht, für den das Alg bemessen worden ist. Dh an die Stelle des Endes des Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs 2 AFG tritt der Tag vor dem ersten Leistungstag, auf den sich die Bemessung nach den Grundsätzen des § 112 Abs 7 AFG bezieht (Wittrock in Knigge/ Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl § 112a Anm 9).
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die originäre Alhi, für die bisher, dh vor dem Inkrafttreten des 7. AFG-ÄndG, das künftig erzielbare Arbeitsentgelt nach § 112 Abs 7 AFG maßgebend war, soll sich grundsätzlich wie das Alg nach dem letzten Arbeitsentgelt richten, wenn es in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung erzielt worden ist. Hierdurch sollen unterschiedliche Ergebnisse bei der Bemessung, die sich für das Alg und die Anschluß-Alhi einerseits sowie die originäre Alhi andererseits ergeben haben, vermieden werden (BT-Drucks 10/4211 S 26 zu Nr 30 Buchst b Doppelbuchst aa). Inwieweit darin eine Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von originärer und Anschluß-Alhi bestehen soll (so SG Berlin in "info also" 1986 S 129 ff) ist nicht erkennbar. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Durch die Neuregelung des § 136 Abs 2 sollte die Möglichkeit unterschiedlicher Ergebnisse, wie sie bei der Bemessung von originärer und Anschluß-Alhi aufgetreten waren, gerade ausgeschaltet werden. Für beide Leistungen wird dies durch die Anknüpfung an einen konkreten Bemessungszeitraum erreicht. Das gilt auch für die Neubemessung der Alhi nach § 136 Abs 2b AFG. Anders als beim Bezieher von Anschluß-Alhi findet in Fällen des Alhi-Anspruchs nach § 136 Abs 2 Nr 2 AFG (originäre Alhi) zu Beginn des Bezuges eine "aktuelle" Bemessung der Leistung statt. Nach dem Maßstab des § 136 Abs 2b AFG braucht in diesen Fällen erst nach Ablauf von drei Jahren eine Neubemessung zu erfolgen. Daher ist es konsequent, wenn beim Empfänger einer Anschluß-Alhi diese Frist bereits vom Ende des für den vorausgegangenen Alg-Bezug maßgeblichen Bemessungszeitraumes rechnet. Vom Zeitpunkt der für beide Leistungsarten maßgeblichen letzten, am tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt orientierten Bemessung her gesehen werden also Bezieher von Anschluß-Alhi und originärer Alhi gleich behandelt. Für eine frühere Bemessung nach § 112 Abs 7 AFG gilt nichts anderes wie aus § 136 Abs 2b Satz 2 AFG folgt. Zutreffend hat daher das LSG erkannt, daß es lediglich ein Ende des Bemessungszeitraumes am 31. Oktober 1983 gibt und nicht etwa eines, wie die Klägerin meint, am 27. März 1985. An dem letztgenannten Tag endete lediglich der Alg-Bezug wegen Erschöpfung des Anspruchs. Ein neuer Bemessungszeitraum wurde dadurch nicht begründet.
Unerheblich ist auch, daß der Alhi-Bezug durch die Teilnahme an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme vom 14. Mai bis 13. Juni 1985 unterbrochen war. Dadurch wird der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Alhi nicht verändert. Das Ende des Bemessungszeitraumes bleibt nach wie vor der 31. Oktober 1983.
Zutreffend hat hiernach das LSG erkannt, daß die Beklagte verpflichtet war, ab 1. November 1986 nach § 112 Abs 7 AFG das für die Bemessung der Alhi maßgebliche Arbeitsentgelt neu festzusetzen. Indessen lassen die tatsächlichen Feststellungen des LSG keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Klägerin ab 1. November 1986 eine höhere Alhi zusteht als sie ihr die Beklagte bewilligt hat. Diese Feststellungen sind erforderlich, weil die Klägerin eine höhere Leistung begehrt und damit dieser Anspruch gemäß § 123 SGG Streitgegenstand ist. Es genügt daher nicht, nur diejenigen Faktoren für die Bemessung des Klageanspruchs zu untersuchen, deren Berechtigung oder Bewertung mit der Klage beanstandet werden. Vielmehr hat das Gericht die Begründetheit des Leistungsanspruchs unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu prüfen und die hierfür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln. Nur so läßt sich beurteilen, ob und ggf in welchem Umfang die Klage begründet ist (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 7; § 138 Nr 14). Das LSG hat hierzu lediglich festgestellt, die Beklagte habe das der ab 1. November 1986 gewährten Alhi zugrundeliegende Bemessungsentgelt zutreffend mit 676,00 DM neu festgestellt. Dieses Entgelt habe die Klägerin nach der in Frage kommenden günstigsten tarifvertraglichen Regelung nämlich der Gruppe K4 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Hessen erzielen können, nämlich bei 38,5 Wochenstunden ein Monatsbruttoentgelt von 2.933,00 DM. Diese Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Es fehlen ua Feststellungen darüber, für welche Beschäftigung die Klägerin nunmehr nach ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Erst dann läßt sich beurteilen, welches Arbeitsentgelt die Klägerin im Herbst 1986 erzielen konnte. Außerdem ist zu prüfen, ob bei der Bemessung der richtige Leistungssatz zugrunde gelegt und Einkommen zutreffend berücksichtigt worden ist.
Das LSG wird die hiernach erforderlichen Ermittlungen nachzuholen und bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen