Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers. nur wiederkehrende Leistungen. Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung. zusätzliche einmalige Kapitalleistung. Verfassungsmäßigkeit
Normenkette
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BVorsG CHE
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg). Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Leistungsbetrag aufgrund des Bezugs einer als Kapitalleistung ausgezahlten Altersleistung nach dem Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG-CH) vermindert hat.
Der im Januar 1957 geborene, in Deutschland lebende Kläger war zuletzt in der Schweiz bei der dort ansässigen G GmbH beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung war er in die Personalvorsorgestiftung der M AG (im Folgenden: Vorsorgestiftung) einbezogen. Diese ist als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert und untersteht staatlicher Aufsicht. Die Leistungen ergeben sich aus dem Vorsorgereglement der Vorsorgestiftung. Vorgesehen ist insbesondere ein Anspruch auf lebenslange Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters(Art 13 Abs 1) . Ab dem 59. Lebensjahr (Frauen) bzw dem 60. Lebensjahr (Männer) kann die Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden; in der Zeit bis zum Erreichen des "ordentlichen Rücktrittsalters" (Renteneintrittalter) hat die vorzeitig in den Ruhestand tretende Person zusätzlich Anspruch auf eine Überbrückungsrente(jeweils Art 13 Abs 3) . Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens als Einmalzahlung verlangen(Art 13 Abs 4) .
Mit Ablauf des 31.1.2020 endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Wegen seiner Entscheidung für eine Einmalzahlung erhielt er ein Altersguthaben iHv 199 613 CHF (brutto); nach Abzug der Schweizer Quellensteuer wurde ihm ein Betrag von 183 184 CHF mit dem Betreff "Pensionierung per 01.02.2020" überwiesen. Zusätzlich gewährte die Vorsorgestiftung dem Kläger vom 1.2.2020 bis zum 1.2.2022 eine wiederkehrend ausgezahlte Überbrückungsrente iHv 3588,60 CHF pro Quartal.
Bei der Berechnung des dem Kläger für die Zeit ab dem 1.2.2020 gewährten Alg rechnete die Beklagte auf den von ihr ermittelten täglichen Leistungsbetrag von 83,65 Euro sowohl den auf den einzelnen Kalendertag entfallenden Teilbetrag der Überbrückungsrente als auch den kalendertäglichen Teilbetrag an, der sich ergeben hätte, wenn der Kläger von seinem Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht und die lebenslange Altersrente in wiederkehrender Form bezogen hätte. Hiernach verblieb ein auszuzahlender Betrag von täglich 17,41 Euro(Bescheid vom 19.3.2020; Änderungsbescheid vom 21.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2020) .
Während des sich anschließenden Klageverfahrens ist der Kläger ab 22.9.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Beklagte hat die Alg-Bewilligung unter Verweis auf die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zunächst mit Wirkung ab 4.11.2020(Bescheid vom 4.11.2020) und sodann mit Wirkung ab 3.11.2020(Bescheid vom 12.11.2020) aufgehoben. Das SG hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 9.12.2020) . Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen(Urteil vom 23.7.2021) . Die Höhe des Alg richte sich gemäß dem hier anzuwendenden EU-Koordinierungsrecht nach deutschem Recht. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Alg-Anspruch wegen der Kapitalleistung teilweise geruht habe. Diese sei eine Leistung eines ausländischen Trägers, die einem Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vergleichbar sei( § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 3 SGB III) . Das BSG habe wiederholt entschieden, dass schweizerische Pensionskassenrenten mit einer deutschen Altersrente vergleichbar seien, weil sie die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckten. Die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente aus der GRV scheitere auch nicht daran, dass die Rente als Kapitalleistung ausgezahlt worden sei. Es handle sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die am Grundcharakter der Leistung nichts ändere.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 3 SGB III. Die Kapitalleistung sei weder mit einer wiederkehrend gezahlten deutschen Altersrente noch mit dem in dem Vorsorgereglement alternativ vorgesehenen Bezug einer wiederkehrenden Rente vergleichbar. Sie habe keine Lohnersatzfunktion, denn ihre Verwendung sei nicht zweckgebunden, sondern sie stehe zur völlig freien Verfügung. Anders als eine monatliche Rente unterliege sie auch keinem Inflationsausgleich. Hätte der Gesetzgeber Einmalzahlungen in den Anwendungsbereich von § 156 Abs 3 SGB III einbeziehen wollen, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich regele, so wie dies etwa in § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V geschehen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2021 sowie das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Dezember 2020 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2020 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 2. November 2020 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich insgesamt 46,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet( § 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob und ggf in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch besteht, den der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt( § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) .
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2020, geändert durch den Bescheid vom 21.4.2020, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2020. Streitig ist die Höhe des Alg. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage bezüglich der Leistungen für den 3.11.2020 zurückgenommen hat( § 102 Abs 1 SGG) , ist noch der Zeitraum vom 1.2.2020 bis zum 2.11.2020 streitbefangen.
B. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Alg sind die §§ 136 ff SGB III, weil die Beklagte der für den Leistungsfall zuständige Träger und insoweit deutsches Recht anwendbar ist(dazu 1.) . Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG vermag der Senat indes nicht abschließend zu beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch auf höheres Alg besteht. Wenn die Höhe des Alg streitig ist, müssen gerichtlich alle die Leistungshöhe und auch den Leistungsgrund bestimmenden Merkmale geprüft werden(stRspr; vgl nur BSG vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R- SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6 mwN) . Die Feststellungen des LSG ermöglichen dies dem Senat nicht(dazu 3.) . Entgegen der Ansicht des LSG sind weitere Tatsachenfeststellungen auch nicht entbehrlich, weil der Alg-Anspruch des Klägers jedenfalls wegen der als Kapitalleistung ausgezahlten vorgezogenen Altersrente (anteilig) zum Ruhen gekommen ist(dazu 2.) .
1. Welches Recht auf den hier vorliegenden zwischenstaatlichen Sachverhalt Anwendung findet, richtet sich nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004. Die Regelungen der VO (EG) Nr 883/2004 sind auf den Kläger anwendbar, obwohl die Schweizerische Eidgenossenschaft kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Dies ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(Freizügigkeitsabkommen - ABl 2002, L 114 S 6, im Folgenden FZA) , das am 21.6.1999 in Luxemburg unterzeichnet und durch Gesetz vom 2.9.2001( BGBl II 2001, 810) ratifiziert wurde. Es ist insoweit am 1.6.2002 in Kraft getreten( BGBl II 2002, 1692) . Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und zur Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten haben, verweist Art 8 FZA auf den Anhang II dieses Abkommens, der für den streitigen Zeitraum die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr 883/2004 anordnet(vgl EuGH vom 23.1.2020 - C 29/19 ≪ZP gegen Bundesagentur für Arbeit≫ -NZA 2020, 371 ff= juris RdNr 23 mwN) .
Abweichend von der Grundregel des Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 ist nicht das Recht der Schweiz als Beschäftigungsstaat anzuwenden, sondern es ist gemäß Art 11 Abs 3 Buchst c iVm Art 65 Abs 2 Satz 1, Abs 5 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich, weil der Kläger während der Ausübung seiner Beschäftigung in der Schweiz als sog Grenzgänger weiterhin in Deutschland gewohnt und der sich zum Bezug von Leistungen als vollarbeitslose Person der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.
2. Die Auszahlung eines Altersguthabens iHv 199 613 CHF (brutto) durch die Vorsorgestiftung an den Kläger führt nicht zum Ruhen seines eventuellen Alg-Anspruchs.
Der Anspruch auf Alg ruht gemäß § 156 Abs 1 Satz 1 SGB III insbesondere während der Zeit, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der GRV oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist(Nr 4) . Gemäß § 156 Abs 2 Satz 1 SGB III ruht abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Anspruch im Fall der Nummer 4 nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird(Nr 3 Buchst b in der hier maßgeblichen Fassung des Art 2 Nr 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ≪BGBl I 2854≫) . Diese Regelungen gelten gemäß § 156 Abs 3 SGB III auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Mit der als Kapitalleistung ausgezahlten Altersrente hat die Vorsorgestiftung keinen Anspruch zuerkannt, der mit einer Altersrente aus der GRV vergleichbar ist(§ 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Var 1, Abs 3 SGB III) . Der Vergleichbarkeit steht der Umstand entgegen, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt. § 156 Abs 3 SGB III erfasst ausschließlich wiederkehrende Leistungen.
a) Zum Ruhen des Alg-Anspruchs führt eine ausländische Leistung nach ständiger Rechtsprechung, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und dass von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung auszugehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. Dabei muss sich, da völlige Identität kaum denkbar ist, die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Leistungsarten beschränken und es können andere als für den Vergleich unwesentlich ausscheiden. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis( BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 mwN; BSG vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R- juris RdNr 13 mwN; BSG vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R- SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 38 f; vgl bereits zu der ab dem 1.1.1993 geltenden Vorgängervorschrift des § 142 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992 ≪BGBl I 2044≫BSG vom 24.7.1997 - 11 RAr 95/96-BSGE 80, 295, 297= SozR 3-4100 § 142 Nr 1 S 2 f; BSG vom 29.10.1997 - 7 RAr 10/97-BSGE 81, 134, 138= SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11) . Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt( BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 mwN; BSG vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R- juris RdNr 13 mwN; BSG vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R- SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 40) .
b) Der Rahmen für eine solche rechtsvergleichende Betrachtung ist nach Funktion und Struktur des Rechts der von § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III in Bezug genommen Leistungen auf wiederkehrende Leistungen beschränkt.
aa) Zwar mag es vom Wortlaut "vergleichbar" noch gedeckt sein, eine Einmalzahlung als mit einer Altersrente aus der GRV vergleichbar anzusehen. Notwendig ist nach dem Wortsinn keine vollständige Identität der ausländischen Leistung mit einer deutschen Altersrente, sondern es reicht aus, dass eine Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit besteht.
bb) Dass § 156 Abs 3 SGB III ausschließlich wiederkehrende Leistungen erfasst, folgt jedoch aus der systematischen Auslegung.
Die in § 156 Abs 1 Satz 1 SGB III ausdrücklich benannten deutschen Leistungen, die zum Ruhen des Alg führen, sind sämtlich als wiederkehrende Leistungen ausgestaltet(Nr 1 - Nr 3, Nr 4 Var 1, Var 2; nur für Witwen- und Witwerrenten im Falle der Wiederheirat Abfindung nach §§ 107,269b SGB VI) . Auch die in Nr 4 Var 3 in allgemeiner Form umschriebenen "ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" mit Alterssicherungsfunktion werden jedenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle ebenfalls nur in wiederkehrender Form gewährt(zu den erfassten Leistungen s etwa BSG vom 11.2.1976 - 7 RAr 158/74-BSGE 41, 177= SozR 4100 § 118 Nr 2 und BSG vom 23.10.2014 - B 11 AL 21/13 R- SozR 4-4300 § 142 RdNr 12 ff: auf der Grundlage des SoldatenG bzw des SVG gewährtes Ruhegehalt; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 25/03 R- SozR 4-4300 § 142 Nr 2 RdNr 11 f: auf der Grundlage des Personalstrukturgesetzes-Streitkräfte gewährtes Ruhegehalt; BSG vom 9.11.1983 - 7 RAr 58/82- SozR 4100 § 118 Nr 12 S 63 ff: Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse; BSG vom 23.9.1980 - 7 RAr 66/79- SozR 4100 § 118 Nr 9 S 46 ff: Übergangsversorgung Justizvollzugsbediensteter nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag; vgl zur - eng begrenzten - Kapitalwahlmöglichkeit in der Soldatenversorgung §§ 28 ff SVG; s zur in der Zeit nach dem 1.1.2005 teilweise noch übergangsweise bestehenden Möglichkeit von Kapitalzahlungen in der berufsständischen Versorgung Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 7. Aufl 2022, RdNr 657 ff) . Damit in Einklang stehend setzt die Rechtsfolge des § 156 Abs 1 Satz 1 SGB III (Ruhen während der Zeit, für die ein Anspruch zuerkannt ist) eine auf einen bestimmten Zeitraum bezogene andere Sozialleistung voraus. Auch die Regelung des § 156 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB III (ausnahmsweise nur anteiliges Ruhen des Alg in Höhe der zuerkannten Leistung) geht davon aus, dass die zum Ruhen des Alg führende Leistung für wiederkehrende Zeitabschnitte bewilligt wurde.
Im Übrigen würde bei anderem Verständnis der Norm in § 156 Abs 3 SGB III eine Umrechnungsregelung fehlen, wie eine einmalig gezahlte Leistung mit dem laufend gezahlten Alg zur Deckung zu bringen ist. Eine solche Anordnung hat der Gesetzgeber an anderer Stelle im SGB III mit § 158 SGB III ausdrücklich getroffen, der das Ruhen des Alg bei einer Entlassungsentschädigung betrifft. Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Büchern des SGB(s etwa § 93 Abs 4 Satz 2 SGB VI: Minderung einer Rente aus der GRV bei Abfindung einer Unfallrente; § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI: Heranziehung von kapitalisierten Versorgungsbezügen zu laufenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) , ohne dass ihnen ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, der Geltung auch für alle anderen, nicht ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen beansprucht.
cc) Aus Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte folgt kein anderes Ergebnis. § 156 Abs 3 SGB III geht auf die zum 1.1.1993 eingeführte Bestimmung des § 142 AFG zurück, die sich begrifflich wiederum an der Regelung des damaligen Art 12 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 orientierte. Letztere ordnete an, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen hat, die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen gleicher Art oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar sind(zum Erfordernis der Gleichartigkeit s EuGH vom 7.3.2002 - C-107/00- Slg 2002 I 2403 RdNr 24 = SozR 3-6050 Art 46b Nr 1 S 8 - Insalaca) . Nach der Rechtsprechung des EuGH war diese Regelung jedoch unanwendbar, wenn die Sozialleistung, auf die die andere Leistung angerechnet werden soll, allein nach innerstaatlichen Vorschriften erworben wurde. Die Anwendung eines Kumulierungsverbots, das sich allein auf innerstaatliche Leistungen bezog, auch auf eine Leistung, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu gewähren war, war nur dann gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf die zu kürzende Leistung aufgrund der VO (EWG) Nr 1408/71 entstanden war( EuGH vom 15.9.1983 - C-279/82-Slg 1983, 2603 RdNr 9 ff = SozR 6050 Art 12 Nr 12 S 18 f - Jerzak; s auch EuGH vom 13.3.1986 - C-296/84-Slg 1986, 1047 RdNr 14 = SozR 6050 Art 46 Nr 24 S 66 - Sinatra; beide jeweils anknüpfend an EuGH vom 21.10.1975 -C-24/75-Slg 1975, 1149= SozR 6050 Art 46 Nr 1 - Petroni) . Diese Lücke sollte § 142 AFG- europarechtskonform - schließen und die Anrechnung ausländischer Leistungen auf den Alg-Anspruch auch in den vom EU-Koordinationsrecht nicht erfassten Fallkonstellationen sicherstellen(vgl BT-Drucks 12/3211 S 27; BSG vom 8.7.1993 - 7 RAr 64/92-BSGE 73, 10, 11 f = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 17 f; BSG vom 29.10.1997 - 7 RAr 10/97-BSGE 81, 134, 136= SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 9) .
Der Bestimmung des Art 12 Abs 2 VO (EWG) Nr 1408/71 lässt sich allenfalls die Aussage entnehmen, dass es aus europarechtlicher Sicht zulässig war, dass eine ausländische Kapitalabfindung in derselben Weise wie eine deutsche Altersrente zum Ruhen des Alg führte. Dagegen traf die Koordinierungsverordnung keine Aussage dazu, ob eine ausländische Kapitalabfindung auch tatsächlich zum Ruhen des Alg führte. Inwieweit sich ausländische Leistungen im Ergebnis tatsächlich mindernd auf Leistungsansprüche auswirkten, konnte nur anhand des jeweiligen nationalen Rechts beantwortet werden, denn die VO harmonisierte die mitgliedstaatlichen Systeme nicht, sondern koordinierte sie nur. Nichts anderes folgt aus der Regelung des Art 1 Buchst t VO (EWG) Nr 1408/71, wonach als Renten im Sinne der VO auch Kapitalabfindungen anzusehen sind. Dadurch fanden alle für Renten geltenden Regelungen auch auf Kapitalabfindungen Anwendung(vgl zur gegenwärtig geltenden, wortlautgleichen Regelung des Art 1 Buchst w VO ≪EG≫ Nr 883/2004 Otting in Hauck/Noftz, Europäisches Sozialrecht, Art 1 VO ≪EG≫ Nr 883/2004 RdNr 63, Stand Juni 2021) . Es handelte sich hierbei aber lediglich um eine Begriffsdefinition für die Anwendung von VO-Bestimmungen, soweit diese textlich das Vorliegen einer "Rente" voraussetzten. Die Regelung hatte keinen materiellen Gehalt, der in Art 12 der VO hätte einstrahlen können.
dd) Aus diesem Grund kann auch aus der aktuellen, seit dem 1.5.2010 geltenden Europarechtlichen Regelung des Art 5 Buchst a VO (EG) Nr 883/2004 nichts für die Auslegung von § 156 Abs 3 SGB III hergeleitet werden(vgl BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 4/15 R- SozR 4-4300 § 143 Nr 2 RdNr 21 ff zur Auslegung vom § 156 SGB III mit Rücksicht auf Art 5 VO ≪EG≫ Nr 883/2004). Hiernach gilt lediglich: Wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen hat, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar(zum Begriff der Gleichartigkeit iS von Art 5 Buchst a VO ≪EG≫ Nr 883/2004 s EuGH vom 21.1.2016 - C-453/14- juris RdNr 33, 34 - Knauer) .
ee) Es verstößt im Verhältnis zu den Beziehern wiederkehrender Rentenleistungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz( Art 3 Abs 1 GG) , dass die Ruhensregelung des § 156 Abs 3 SGB III keine Einmalzahlungen erfasst. Zwar hätte die Einbeziehung von Kapitalleistungen angesichts des Normzwecks von § 156 SGB III nicht fern gelegen, der verhindern soll, dass zwei Leistungen mit Lohnersatzfunktion aus öffentlichen Kassen gleichzeitig bezogen werden(vgl BSG vom 24.7.1997 - 11 RAr 95/96-BSGE 80, 295, 297= SozR 3-4100 § 142 Nr 1 S 3 mwN sowie die Begründung zu § 108 des Entwurfs eines Arbeitsförderungsgesetzes, BT-Drucks 5/2291 S 82) . Die Außerachtlassung von Einmalzahlungen ausländischer Träger ist jedoch von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt(s zur Typisierungsbefugnis zuletzt etwa BVerfG vom 28.6.2022 - 2 BvL 9/14 ua -BVerfGE 162, 277 RdNr 73 ff; BVerfG vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua -BVerfGE 161, 163 RdNr 315 ff mwN) . Der Gesetzgeber durfte - orientiert an der deutschen Rechtslage - von dem Regelfall ausgehen, dass Alterssicherungsleistungen gerade wegen ihrer Entgeltersatzfunktion in Form wiederkehrender Leistungen gezahlt werden und musste nicht jede besondere Konstellation ausländischen Rechts erfassen. Ob den Gesetzgeber hier eine Beobachtungspflicht und ggf eine Reaktionspflicht trifft, wenn Bezieher von Alg, die rentennahen Jahrgängen angehören, in einer quantitativ signifikanten Anzahl Altersrenten in Gestalt einer Einmalzahlung nach ausländischem Recht erhalten, bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
3. Das LSG hat - von seiner Rechtsansicht ausgehend konsequent - keine erschöpfenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe getroffen.
a) Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist(Nr 1) , sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet(Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat(Nr 3) . Arbeitslos iS von § 137 Abs 1 Nr 1 SGB III ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht(Beschäftigungslosigkeit, Nr 1) , sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden(Eigenbemühungen, Nr 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht(Verfügbarkeit, Nr 3) . Gemäß Art 61 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004 sind dabei die in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der Anwartschaftszeit wie in Deutschland zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen.
Die Höhe des Alg, das nach Kalendertagen berechnet und geleistet wird( § 154 SGB III) , bestimmt sich nach § 149 SGB III, wonach das Alg für Arbeitslose, abhängig davon, ob sie ein Kind iS des § 32 Abs 1,3 bis 5 EStG haben, 60 % (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 % (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) beträgt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen( § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III) . Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat( § 151 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) . Gemäß Art 62 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 ist hier bei der Berechnung des Bemessungsentgelts des Klägers abweichend von Art 62 Abs 1 VO (EG) Nr 883/2004 nur das während der letzten Beschäftigung in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
b) Ob hiernach die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und welcher tägliche Leistungsbetrag dem Alg zugrunde zu legen ist, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Insbesondere hat das LSG keine Feststellungen zur Erfüllung der Anwartschaftszeit, den Eigenbemühungen sowie der Verfügbarkeit des Klägers während des streitbefangenen Zeitraums getroffen. Auch hat es namentlich zur Höhe des Bemessungsentgelts keine Feststellungen getroffen. Das LSG hat zwar gemäß § 136 Abs 3 SGG auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen(Urteilsumdruck S 13) . Die in der Verwaltungs- und Gerichtsakte enthaltenen Bescheide enthalten aber weder nähere Ausführungen zum Anspruchsgrund noch sind in ihnen alle Berechnungsfaktoren vollständig dargestellt.
c) Auch lässt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob bereits der Bezug der Überbrückungsrente nach Art 13 Abs 3 des Vorsorgereglements zum vollständigen Ruhen des Alg führt.
aa) Bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur der Altersrente aus der GRV im Verhältnis zu der Leistung eines ausländischen Trägers sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt. Eine Bindung an entsprechende Feststellungen besteht für die Revisionsinstanz allerdings dann nicht, wenn die Tatsacheninstanz eine ausländische Rechtsnorm übersehen hat oder - wie hier - ausgehend von seiner Rechtsauffassung diese als nicht relevant ansehen musste. Denn dann geht es nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten oder noch festzustellenden Sachverhalt(vgl auch BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN) .
bb) Bei der Überbrückungsrente handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG um eine öffentlich-rechtliche Leistung, die mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist.
aaa) Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS von § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 3 SGB III liegt vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger gewährt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bezüge auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen, sondern darauf, ob sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind( BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 16 mwN) .
Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Vorsorgestiftung ist Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung. Registrierte, der Aufsichtsbehörde unterstehende Vorsorgeeinrichtungen müssen danach die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein(vgl Art 48 Abs 2 BVG-CH) . Die Vorsorgeeinrichtung legt auch die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer fest und zieht den in den reglementarischen Bestimmungen(Art 50 BVG-CH) festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab(vgl Art 66 Abs 1 bis 3 BVG-CH) . Sie wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden könnte, wobei die Rechtsform als Stiftung nach nationalem Verständnis eine solche öffentlich-rechtliche Natur nicht ausschließt( BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 17 mwN; zur Unerheblichkeit des Kapitaldeckungsverfahrens und der Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vgl BSG vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R- SozR 4-2500 § 228 Nr 1 RdNr 43) . Auch dient die Überbrückungsrente einer öffentlichen Aufgabe. Zwar hat sie ihre Grundlage ausschließlich in dem Vorsorgereglement, wohingegen das BVG-CH selbst Überbrückungsrenten nicht kennt. Jedoch ist die Überbrückungsrente untrennbar in einen öffentlich-rechtlichen Regelungskontext eingebettet. Sie wird nur gewährt, wenn auch ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht, wie sie gesetzlich in Art 13 BVG-CH vorgesehen ist(vgl für überobligatorische Leistungsanteile von Schweizer Renten der beruflichen Altersvorsorge BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 18 f; BSG vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R- SozR 4-2500 § 229 Nr 30 RdNr 14 ff) .
bbb) Die Überbrückungsrente erfüllt nach dem oben genannten, hier anzuwendenden Maßstab(vgl RdNr 18) auch die weiteren Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente aus der GRV. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass sie Entgeltersatzcharakter hat(vgl zum Lohnersatzcharakter BSG vom 8.7.1993 - 7 RAr 64/92-BSGE 73, 10, 16= SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f) . Außerdem hat das LSG bindend festgestellt, dass die von der Vorsorgestiftung nach Maßgabe des Art 13 des Vorsorgereglements bei Alter gewährten Leistungen im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen sollen. Das Schweizer Rentenversicherungsrecht ist nach den Feststellungen des LSG zwar so ausgestaltet, dass sich eine hinreichende Sicherung erst im Zusammenwirken von erster und zweiter Säule ergibt. Die bei dem Schweizer Arbeitgeber des Klägers eingerichtete Vorsorgestiftung ist Teil der zweiten Säule des Schweizer Rentenversicherungsrechts, denn sie gewährleistet die Erbringung der sich nach dem BVG-CH ergebenden Leistungen und die Erfüllung von dessen Bestimmungen(vgl Art 1 Abs 1 des Vorsorgereglements) . Für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Leistung mit der Altersrente aus der GRV ist es aber nicht notwendig, dass diese Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie - wie hier - ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist(vgl BSG vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 24) .
Unerheblich ist auch, dass die Überbrückungsrente, wie schon der Name besagt, eine bis zum Beginn des "ordentlichen Rücktrittsalters" befristete Leistung ist und hier der Großteil der Hauptleistung der zweiten Säule (der obligatorische und der überobligatorische Teil des Altersguthabens) aufgrund der Kapitalisierung nicht die Voraussetzungen des § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III erfüllt. Denn die Überbrückungsrente ist keine selbstständige Leistung, sondern Bestandteil der nach § 13 Abs 3 des Vorsorgereglements zu zahlenden vorgezogenen Altersrente; sie kann jedoch als Teilrente nicht kapitalisiert werden. Entscheidet sich ein Versicherter - wie hier der Kläger - für eine Kapitalisierung des größeren Teils der vorgezogenen Altersrente, ändert sich der Rechtscharakter der Überbrückungsrente als vom Vorsorgereglement bestimmter Bestandteil der vorgezogenen Altersrente nicht.
cc) Nicht abschließend beurteilen lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG jedoch, ob der Bezug der Überbrückungsrente tatsächlich nur zum anteiligen oder nicht stattdessen zum vollständigen Ruhen des Alg-Anspruchs führt. Nach § 156 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Abs 3 SGB III führt der Bezug einer Alterssicherungsleistung grundsätzlich zum vollen Ruhen des Alg-Anspruchs. Nur unter den Voraussetzungen des § 156 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Buchst b, Abs 3 SGB III(in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) kommt es zum lediglich anteiligen Ruhen in Höhe des Betrags der zuerkannten Leistung. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, vermag der Senat derzeit nicht zu beurteilen(wohl generell bejahend für Schweizer Pensionsleistungen der Zweiten Säule Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 156 RdNr 97, Stand November 2020; offengelassen für eine Vorschussrente bei BSG vom 18.12.2008 -B 11 AL 32/07 R-BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 22) . § 156 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Buchst b) SGB III aF setzt voraus, dass die betreffende Rentenleistung unabhängig von einer Beschäftigung, also auch bei Beibehaltung, Fortführung oder (Wieder-)Anstrebung einer Beschäftigung, gewährt wird. Nach Art 13 Abs 3 des Vorsorgereglements besteht Anspruch auf eine Überbrückungsrente jedoch nur, wenn eine Person "in den Ruhestand" tritt. Sinn und Zweck der Überbrückungsrente ist die Abfederung des zwischen Arbeitsentgelt und Altersrente bestehenden Einkommensunterschieds in dem Übergangszeitraum zwischen dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
§ 13 Abs 1, Abs 3 iVm Art 4 Abs 2 des Vorsorgereglements stellt für die vorgezogenen Altersrentenleistungen auf die Zeit "vor dem ordentlichen Rücktrittsalter" im Sinne des Schweizer Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ab. Hieraus folgt noch nicht, dass die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben sein muss. Es liegt aber nahe, dass das Tatbestandsmerkmal "in den Ruhestand" in Art 13 Abs 3 des Vorsorgereglements auch an Art 13 Abs 2 BVG-CH anknüpft, wonach Anspruch auf eine (gesetzliche) vorgezogene Altersrente nur bei "Beendigung der Erwerbstätigkeit" besteht. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich nicht, wie diese Bestimmung des Schweizer Bundesrechts - auch unter Berücksichtigung des Art 2 des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(vgl dazu Flückiger in Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2010, Art 13 RdNr 15 ff, insbesondere RdNr 19) - auszulegen ist, insbesondere ob die dort genannte Voraussetzung so weit reicht, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit doch vollständig aufgeben muss, um in den Genuss der Altersleistung zu kommen, wenn er sich nicht alternativ für die Freizügigkeitsleistung entscheidet (Übertragung des Altersguthabens auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder ausnahmsweise - hier nicht erfolgte - Barauszahlung).
dd) Von eigenen weiteren Ermittlungen zum Inhalt des Vorsorgereglements und dem Schweizer Recht hat der Senat abgesehen, nachdem die Sache bereits aufgrund fehlender Feststellungen zu Anspruchsgrund und -höhe zurückzuverweisen ist(vgl zu dieser Wahlmöglichkeit des Revisionsgerichts B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 7b) .
d) Schließlich lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht sicher ausschließen, dass der klägerische Alg-Anspruch im streitbefangenen Zeitraum teilweise aus anderen Gründen geruht hat, insbesondere wegen des Eintritts einer Sperrzeit.
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C. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. |
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Estelmann |
Söhngen |
B. Schmidt |
Fundstellen
NZS 2024, 712 |
info-also 2024, 265 |