Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1989 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) noch erfüllen und ggfs. die erforderlichen Beiträge nachentrichten kann.
Der Kläger ist gelernter Metzger und übte diesen Beruf bis 1955 in Jugoslawien und Österreich aus. Von 1956 bis 1980 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt; zuletzt seit 1972 als Automatenbetreuer. In der Zeit vom 3. Januar 1981 bis 30. August 1981 war er arbeitsunfähig krank, anschließend bis 14. Oktober 1982 arbeitslos. Sodann betrieb er als Selbständiger einen Wursthandel. Dieses Gewerbe meldete er am 15. August 1987 ab. Für das Jahr 1984 entrichtete er freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung.
Am 28. Juni 1985 beantragte der Kläger eine medizinische Leistung zur Rehabilitation. Nachdem im ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Heilbehandlung ein Heilverfahren wegen einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers befürwortet worden war, bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben die beantragte Maßnahme, die in der Zeit vom 30. Dezember 1985 bis 27. Januar 1986 mit anschließender Schonungszeit von 7 Tagen durchgeführt worden ist. Im Entlassungsbericht ist ausgeführt, daß dem Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar seien. Am 2. Mai 1986 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt.
Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit stellte der Kläger am 13. August 1986. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 31. Oktober 1986 ab. Das Sozialgericht (SG) hat die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 7. Juli 1988 abgewiesen. Zwar sei nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig, daß beim Kläger der Versicherungsfall der BU durch einen Herzinfarkt am 2. Mai 1986 eingetreten sei. Jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht gegeben. Innerhalb der wegen Aufschubzeiten verlängerten Rahmenfrist des § 1246 Abs 2a Satz 1 Ziff 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) von Ende Dezember 1979 bis April 1986 seien lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Mangels freiwilliger Beiträge für das Jahr 1985 sei die Anwartschaft nach Art 2 § 6 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nicht erhalten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7. Dezember 1989 das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß der Versicherungsfall der BU am 2. Mai 1986 eingetreten und der Kläger berechtigt sei, für das Jahr 1985 noch freiwillige Beiträge zu entrichten. Nach Eingang der Beiträge innerhalb angemessener Frist habe die Beklagte dem Kläger Rente wegen BU zu gewähren. Zwar seien nach § 1418 Abs 1 RVO freiwillige Beiträge bis zum Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten. Durch den am 28. Juni 1985 gestellten Rehabilitationsantrag sei diese Entrichtungsfrist nach § 1420 Abs 2 RVO jedoch gehemmt worden. Der Rehabilitationsantrag habe nämlich zum „Schweben” eines Verfahrens über einen Rentenanspruch geführt, wie sich aus dem Kern der Regelung des § 1241d Abs 3 und 4 RVO ergebe. Da der Antragsteller nicht wissen könne, mit welchem Ergebnis die Maßnahme ende, sei auch derjenige in die Vergünstigung des § 1420 Abs 2 RVO miteinzubeziehen, der bei Antragstellung (§ 1241d Abs 3 RVO) oder Abschluß der Maßnahme (§ 1241d Abs 4 RVO) nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Formal sei die Rehabilitationsmaßnahme erst mit dem Bescheid über das Übergangsgeld vom 21. März 1986 abgeschlossen worden. Die Entrichtungsfrist sei also vom 28. Juni 1985 bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt und zum Zeitpunkt des Rentenantrags am 13. August 1986 noch nicht abgelaufen gewesen. Aber auch wenn die Hemmung nur bis zum 3. Februar 1986 gedauert habe (Ende der Schonungszeit) und die Entrichtungsfrist mit ihrem nicht abgelaufenen Teil (6 Monate und 3 Tage) somit am 6. August 1986 und damit vor Stellung des Rentenantrags beendet gewesen sei, so sei der Kläger aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur wirksamen Entrichtung der Beiträge für das Jahr 1985 noch berechtigt. Entgegen § 1419 Abs 1 RVO könnten trotz des mittlerweile eingetretenen Versicherungsfalls auch wirksam freiwillige Beiträge entrichtet werden. Die Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG führe in Fällen einer Fristverlängerung dann zum Anwartschaftserhalt, wenn ein mittlerweile eingetretener Versicherungsfall unbeachtlich bleibe.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung der §§ 1420 Abs 2, 1418 Abs 1 iVm § 1241d Abs 3 und 4 RVO.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juli 1988 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Entscheidungsgründe
II
Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte, sowie form-und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung des Klägers zu Unrecht aufgehoben, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen der am 2. Mai 1986 eingetretenen BU nicht erfüllt sind und auch durch Leistung freiwilliger Beiträge nicht mehr herbeigeführt werden können.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Kläger zwar seit dem 2. Mai 1986 berufsunfähig -bu- (§ 1246 Abs 2 RVO). Er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1246 Abs 1 iVm Abs 2a RVO in der ab 1. Januar 1984 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532), da er auch unter Berücksichtigung von Aufschubzeiten nach Abs 2a nicht innerhalb der letzten 60 Monate vor Eintritt der BU 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat.
Nach den weiteren für den Senat bindenden Feststellungen hat der Kläger zwar vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Ziff 1 ArVNG idF des Art 4 Nr 4 HBegleitG 1984), jedoch lediglich für das Jahr 1984 freiwillige Beiträge geleistet. Zur Anwendung von § 1246 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (RVO aF) – wo zur Gewährung der Rente wegen BU der Eintritt des Versicherungsfalls und die Erfüllung der Wartezeit genügte – hätte der Kläger auch jeden Kalendermonat des Jahres 1985 mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nicht mitzuzählenden Zeiten belegen müssen (Art 2 § 6 Abs 2 Satz 1 Ziff 2 ArVNG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Soweit das LSG meint, trotz mittlerweile eingetretenem Versicherungsfall sei der Kläger berechtigt, noch wirksam für das Jahr 1985 freiwillige Beiträge zu entrichten, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1246 Abs 1 RVO aF nach der Übergangsvorschrift des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG noch erfüllt werden könnten, kann dem nicht gefolgt werden.
Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Entrichtung freiwilliger Beiträge nach Eintritt des Versicherungsfalls der BU für Zeiten vorher durch § 1419 Abs 1 RVO ohnehin ausgeschlossen ist. Der erkennende Senat hat hierzu im Anschluß an die zu Art 2 § 42 ArVNG ergangene Rechtsprechung bereits entschieden, daß eine Wirksamkeit der Nachentrichtung der gemäß Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG noch erforderlichen Beiträge für den Rentenanspruch nach dem vor dem 1. Januar 1984 geltenden Recht § 1419 RVO nicht entgegensteht, wenn der Versicherungsfall erst während des schwebenden Renten- und Klageverfahrens eingetreten und die Entrichtungsfrist aufgrund der Hemmung nach § 1420 Abs 2 RVO noch nicht abgelaufen ist (Urteil vom 22. November 1988 SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 4; Urteil vom 28. Juni 1989 SozSich 1990, 198; Urteil vom 23. April 1990 SozSich 1991, 32). Ob gleiches zu gelten hat, wenn der Versicherungsfall bereits vor Einleitung des Rentenverfahrens eingetreten ist (verneinend Urteil des 1. Senats des BSG vom 8. Dezember 1988 SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 5 S 11), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, da die Entrichtungsfrist hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1985 bereits vor Rentenantragstellung abgelaufen war.
Gemäß § 1418 Abs 1 2. Alternative RVO sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie vor Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Der Kläger konnte daher die Beiträge für das Jahr 1985 bis Ende 1985 entrichten, da er zur freiwilligen Versicherung berechtigt war. Nach § 1420 Abs 2 RVO wird die Frist des § 1418 RVO gehemmt, wenn ein Verfahren über einen Rentenanspruch oder ein sozialgerichtliches Verfahren schwebt. Das Verfahren über den Rentenanspruch begann mit der Rentenantragstellung am 13. August 1986. Zu diesem Zeitpunkt war die Entrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 RVO zur wirksamen Entrichtung von Beiträgen für das Jahr 1985 bereits abgelaufen.
Durch den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom 28. Juni 1985 ist im Ablauf der Entrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 RVO eine Hemmung nicht eingetreten. Nach § 1241d Abs 3 RVO gilt der Rehabilitationsantrag nur dann als Rentenantrag, wenn der Versicherte bu oder erwerbsunfähig (eu) ist und kein Erfolg der Maßnahme zu erwarten ist. Gleiches gilt nach Abs 4, wenn die Rehabilitationsmaßnahme zwar bewilligt und durchgeführt worden, aber insoweit erfolglos geblieben ist, als BU oder Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht beseitigt worden ist. Der Normzweck der genannten Vorschriften besteht darin, einen möglichst frühzeitigen Beginn der Rente auch dann zu gewährleisten, wenn zunächst versucht wird, die Leistungsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme wiederherzustellen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 67. Nachtrag März 1987, S 665u; Kasseler Kommentar – Niesel § 1241d RVO RdNr 15). Eine Doppelantragstellung soll vermieden werden. Voraussetzung für die Antragsfiktion ist daher, daß der Versicherungsfall der BU oder EU bis zum Abschluß der Rehabilitationsmaßnahme eingetreten ist. Ohne eines solchen Versicherungsfalles bedarf es der Antragsfiktion nicht, da eine Rentengewährung dann ohnehin nicht in Betracht kommt.
Aufgrund der den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger bei Abschluß der Rehabilitationsmaßnahme am 27. Januar 1986 nicht eu oder bu. Für die Antragsfiktion des § 1241d Abs 3 und 4 RVO ist daher kein Raum. Entgegen der Auffassung des LSG schwebte deshalb ab dem Rehabilitationsantrag vom 28. Juni 1985 kein Rentenverfahren iS von § 1420 Abs 2 RVO.
Dem LSG kann auch nicht darin gefolgt werden, der Schutzzweck des § 1241d Abs 2 und 4 RVO gebiete es, den Rehabilitationsantragsteller, „bei dem sich die Fiktion zufälligerweise nicht verwirkliche”, in die Vergünstigung des § 1420 Abs 2 RVO miteinzubeziehen. Gemeint ist damit, auch Rehabilitationsantragsteller, die bei Abschluß der Maßnahme nicht bu oder eu sind, seien – entgegen dem Wortlaut des § 1241d Abs 3 und 4 RVO – als Rentenantragsteller iS von § 1420 Abs 2 RVO zu behandeln. Zweck der genannten Vorschrift ist es jedoch, den Rentenantragsteller nicht zur Beitragsleistung für Zeiten zu zwingen, für die ihm unter Umständen Rente zusteht. Beantragt der Versicherte eine Rehabilitationsmaßnahme ohne eu oder bu zu sein und ohne daß ein solcher Versicherungsfall bis zum Abschluß der Maßnahme eintritt, bedarf es des Schutzes des § 1420 Abs 2 RVO nicht.
In diesem Fall kann der Versicherte nicht damit rechnen, daß ihm Rente gewährt wird. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus der Durchführung der Maßnahme, daß zumindest die Aussicht besteht, daß die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann (§ 1236 Abs 1 RVO). Für den Versicherten besteht daher keinerlei Anlaß, die Zahlung der freiwilligen Beiträge einzustellen.
Da das Rehabilitationsverfahren den Ablauf der Entrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 2. Alternative RVO nicht hemmen konnte, braucht nicht entschieden zu werden, zu welchem Zeitpunkt eine Rehabilitationsmaßnahme iS von § 1241d Abs 4 RVO abgeschlossen ist und ob der Ansicht des LSG gefolgt werden kann, insoweit könne auch das Datum des Bescheides über das Übergangsgeld vom 21. März 1986 herangezogen werden (Kasseler Kommentar – Niesel § 1241d RdZiff 18: Abschluß der Rehabilitationsmaßnahme am letzten Tag des stationären Aufenthalts).
Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob für die Beklagte anläßlich der Berechnung des Übergangsgeldes am 19. März 1986 und der damit verbundenen Abrufung des Beitragskontos konkreter Anlaß bestanden hat, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, die freiwilligen Beiträge für das Jahr 1985 zum Erhalt der Anwartschaft zu entrichten. Auch wenn man dieser Ansicht des LSG folgt, so war doch die Entrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 2. Alternative RVO am 19. März 1986 bereits abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten verletzt, wenn diese Pflicht also – obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat – nicht oder nur unzureichend erfüllt worden ist (vgl BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr 11 mwN). Es fehlt jedoch an der erforderlichen Kausalität zwischen der unterlassenen Dienstleistung und der unterlassenen Beitragsentrichtung, da die Beiträge für 1985 am 19. März 1986 nicht mehr wirksam entrichtet werden konnten. Anhaltspunkte dafür, daß bereits vor Ablauf des Jahres 1985 für den Versicherungsträger ein konkreter Anlaß bestanden hätte, den Kläger auf die Frist zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 1985 hinzuweisen, liegen nicht vor.
Soweit das LSG ausdrücklich ungeprüft läßt, ob Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG verfassungswidrig ist, weil eine Härteregelung fehlt, ist darauf hinzuweisen, daß bereits der 1. Senat des BSG im Urteil vom 28. Dezember 1988 (SozR 5750 Art 2 § 6 Nr 5 S 12) dargelegt hat, daß ihm eine Prüfung der Frage, ob die Verschärfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Renten wegen geminderter Erwerbsfähigkeit durch das HBegleitG 1984 und die dazu durch dieses Gesetz eingefügten Übergangsvorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) verwehrt ist. Dies gilt auch für den erkennenden Senat, da nach § 31 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Entscheidungen des BVerfG für die Gerichte bindend sind und auf Verfassungsbeschwerden hin ergangene Entscheidungen Gesetzeskraft haben, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Durch die genannte Entscheidung hat das BVerfG unter Zurückweisung dagegen erhobener Verfassungsbeschwerden die Regelungen des HBegleitG 1984, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der BU- und EU-Rente erschweren, als mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar erklärt, soweit danach Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften gemäß Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können. Damit ist dem Senat die Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG entzogen.
Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 1418 Abs 3 RVO in Anlehnung an § 197 Abs 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) – in Kraft tretend am 1. Januar 1992 (Art 85 Abs 1 RRG 1992) -ist aus denselben Gründen kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen