Entscheidungsstichwort (Thema)
Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers. gemeine Gefahr bei Autobahnunfall. Pannenhilfe
Orientierungssatz
1. Hat der Versicherungsträger die umstrittene Leistungspflicht bereits rechtsverbindlich abgelehnt, darf er nicht als Beigeladener nach § 75 Abs 5 SGG zur Leistung verurteilt werden (vgl BSG 1982-05-19 11 RA 37/81 = SozR 2200 § 139 Nr 2).
2. "Gemein" iS von § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a ist eine Gefahr schon dann, wenn sie mehrere Personen und Sachen bedroht (vgl BSG 1973-10-12 2/8/2 RU 173/72 = USK 73, 178). Die Gefahr braucht nicht für eine "Allgemeinheit" iS von unbestimmt vielen Personen zu bestehen (vgl 1973-04-26 2 RU 77/70 = USK 7380). Die Hilfe bei einer "gemeinen Gefahr" im bezeichneten unfallversicherungsrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, daß sie durch die Strafandrohung des § 330c StGB aF (jetzt § 323c) erzwungen wurde, daß also ihr Unterlassen diesen Straftatbestand erfüllt hätte (vgl BSG 1982-11-30 2 RU 70/81 = SozR 2200 § 539 Nr 87).
3. Eine Pannenhilfe setzt erst ein, wenn ein Unglücksfall abgeschlossen ist und seine Folgen beseitigt werden sollen, also keine mehr drohen (vgl BSG 1973-10-12 2/8/2 RU 173/72 = USK 73178).
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03; StGB § 323c
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 06.05.1980; Aktenzeichen L 2 KnU 18/79) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 03.10.1979; Aktenzeichen S 5 KnU 56/78) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen nach ihrem 1975 verstorbenen Ehemann J K (K.). Dieser hielt am Unfalltag mit seinem Personenkraftwagen (Pkw) auf der Autobahn in der Gegend der Sulzbachbrücke bei Neunkirchen/Saar, etwa 30 m von einer Stelle entfernt, wo das Auto eines italienischen Hoteliers ungefähr 3 m vom Fahrbahnrand entfernt an der Böschung in Schräglage stand. Es war von der an dieser Stelle vereisten und teilweise mit Schnee bedeckten Fahrbahn geschleudert worden. Ein Insasse eines anderen Wagens, der ebenso wie ein Polizei-Funkstreifenauto bereits an der Unfallstelle stand, hatte K. wegen eines Abschleppseils angehalten. Während K. im Kofferraum nach dem Seil suchte, geriet dort ein fünftes Auto ins Schleudern, fuhr auf das Heck des Fahrzeuges des K. und verletzte ihn derart, daß er am selben Tag starb.
Der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Ehemann der Klägerin nicht bei gemeiner Gefahr Hilfe iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung (RVO) geleistet habe (Bescheid vom 27. August 1976, Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1977). Die beklagte Bergbau-BG, die dem Getöteten Vollrente wegen einer Siliko-Tuberkulose als Berufskrankheit gewährt hatte, versagte der Klägerin ebenfalls Witwenrente (Bescheid vom 10. Februar 1978, Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1978), außerdem eine Witwenbeihilfe nach § 600 RVO mit der Begründung, der Tod sei Folge eines Arbeitsunfalles, der sich bei einer Hilfeleistung gem § 539 Abs 1 Nr 9 Buchstabe a RVO ereignet habe (Bescheid vom 10. Februar 1978, Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1978). Mit der Klage begehrte die Klägerin ursprünglich eine Witwenbeihilfe von der Bergbau-BG, zuletzt aber nach Beiladung, eine Witwenrente vom GUV, hilfsweise eine Witwenbeihilfe von der Beklagten oder Hinterbliebenenrente von den Berufsgenossenschaften für Nahrungsmittel und Gaststätten oder für Fahrzeughaltungen, die ebenfalls beigeladen worden waren.
Das Sozialgericht (SG) hat den GUV verpflichtet, den Unfall des Ehemannes der Klägerin nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchstabe a RVO anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach § 589 Abs 1 RVO zu gewähren (Urteil vom 3. Oktober 1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des verurteilten Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 6. Mai 1980). Es hält ihn für verpflichtet, abweichend von seiner verbindlichen Ablehnung nach § 627 RVO neu zu entscheiden; denn er hätte sich davon überzeugen müssen, daß er der Klägerin die Witwenrente zu Unrecht versagt habe. K. habe bei gemeiner Gefahr Hilfe geleistet und sei deswegen bei dem Unfall versichert gewesen. Eine solche Gefahr habe deswegen bestanden, weil der Wagen des Hoteliers beim Annähern anderer Fahrzeuge auf der glatten Autobahn einen weiteren Schaden für insgesamt neun Personen und drei Autos unmittelbar hätte befürchten lassen. Diese Gefahr sei durch den Auffahrunfall, dem K. zum Opfer fiel, bestätigt worden. Der Ehemann der Klägerin habe auch mit seinem Anhalten nichts anderes im Sinn gehabt, als in der von ihm erkannten Unfallsituation dem Verunglückten zu helfen.
Der GUV hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Der Verstorbene habe keine Hilfe bei gemeiner Gefahr geleistet. Eine solche Gefahr müsse vielmehr für die Allgemeinheit, dh für unbestimmt viele Personen, bestehen. Außerdem habe gerade die Ansammlung an der einsehbaren Unfallstelle herankommende Kraftfahrer veranlaßt, vorsichtiger zu fahren. Die vereiste Fahrbahn habe keine gemeine Gefahr bedingt; dieser Zustand habe nicht nur am Unfallort bestanden, sondern auch weite Strecken vorher. Der Fahrer, der den Ehemann der Klägerin getötet habe, sei infolge zu hoher Geschwindigkeit verunglückt. Im übrigen hätte der GUV nicht verurteilt werden dürfen, nach § 627 RVO anders zu entscheiden; denn es sei nicht offensichtlich, daß die Ablehnung einer Witwenentschädigung unrichtig gewesen sei.
Der GUV beantragt, die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Revisionskläger richtet.
Die Klägerin sowie die Berufsgenossenschaften für Fahrzeughaltungen und für Nahrungsmittel und Gaststätten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten ebenso wie die Bergbau-BG die Entscheidungen der Vorinstanzen für richtig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des GUV hat keinen Erfolg.
Das LSG hat die vom SG ausgesprochene Verpflichtung des Revisionsklägers, den Unfall des Ehemannes der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Witwenleistungen zu gewähren, zu Recht bestätigt. Allerdings war der GUV nicht als Beigeladener zur Leistung zu verurteilen, sondern im Wiederaufnahmeverfahren als Leistungspflichtiger zu bestimmen. Dementsprechend ist der Tenor des Urteils der 1. Instanz umzudeuten. Der Wiederaufnahmegrund könnte sogar im Revisionsverfahren erstmalig berücksichtigt werden (BSG SozR Nr 4 zu § 180 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Da der GUV die umstrittene Leistungspflicht bereits rechtsverbindlich abgelehnt hatte (§ 77 SGG), durfte er nicht als Beigeladener nach § 75 Abs 5 SGG zur Leistung verurteilt werden (BSGE 50, 111, 115 = SozR 1500 § 181 Nr 1; BSG 9. Mai 1982 - 11 RA 37/81 -). Diese auf § 75 Abs 5 SGG gestützte Verurteilung eines anderen Versicherungsträgers soll - im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren nach § 181 iVm § 180 Abs 4 und 5 SGG - vorbeugend widersprechende Aussprüche verschiedener Träger über dieselbe Leistungspflicht vermeiden (BSG SozR Nr 2 zu § 181 SGG; BSGE 49, 143, 145 = SozR 5070 § 6 Nr 4; BSGE 50, 111, 115). Wenn gleichwohl der Urteilsausspruch des SG als solcher im besonderen Wiederaufnahmeverfahren dieser Art aufrechterhalten bleiben kann, so ist allerdings der Revisionskläger nicht als Beigeladener, sondern als - neuer - Beklagter anzusehen (BSGE 11, 92, 93; 35, 147, 148 = SozR Nr 3 zu § 181 SGG).
Das SG wollte die Klage gegen die ursprünglich beklagte Bergbau-BG ablehnen, weil es den GUV für leistungspflichtig hielt, nachdem dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hatte, worauf noch näher einzugehen ist. In diesem Fall mußte das Gericht auf die zulässige Klageänderung (§ 99 Abs 1 und 2 SGG; BSGE 49, 145) nach § 181 Satz 1 SGG den GUV verständigen; das ist durch die irrtümlich vorgenommene Beiladung geschehen (BSG SozR 1500 § 75 Nr 38). Dann hatte es ihn nach § 181 Satz 2 iVm § 180 Abs 4 SGG als Leistungspflichtigen zu bestimmen. Die im Gesetz vorgeschriebene Abgabe an die gemeinsame nächsthöhere Instanz für die Entscheidung kam hier nicht in Betracht; denn an dem verbindlich abgeschlossenen Verfahren war kein Gericht beteiligt, und das SG wäre auch für eine Anfechtung des bereits verbindlichen Verwaltungsaktes zuständig (BSGE 14, 177, 179 f = SozR Nr 1 zu § 181 SGG). Nach § 180 Abs 4 SGG hätte das SG allerdings außerdem den rechtsverbindlichen Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid des GUV aufheben müssen. Das ist im Revisionsverfahren klarzustellen, was nicht durch das Verbot der Schlechterstellung ausgeschlossen wird.
Die Voraussetzung des Verfahrens nach § 181 Satz 1 SGG, daß ein nach materiellem Recht leistungspflichtiger Träger "den Anspruch" bereits endgültig abgelehnt haben muß, den der ursprünglich verklagte Träger nach Auffassung des angerufenen Gerichts nicht zu erfüllen hat, ist hier gegeben. Dem GUV obliegen allerdings aufgrund einer Rechtspflicht laufende Hinterbliebenenleistungen (§§ 547, 589 Abs 1, § 590 RVO); hingegen betraf die aussichtslose Klage gegen die Bergbau-BG eine einmalige Witwenbeihilfe (§ 600 RVO). Aber diese Leistung hat nicht nur einen einheitlichen Lebenssachverhalt als Klagegrund (dazu BSG SozR Nr 2 zu § 181 SGG) sowie den Charakter einer Hinterbliebenenentschädigung mit der Witwenrente gemeinsam, sondern ist außerdem auch davon abhängig, daß die Witwe eines Schwerverletzten deshalb keine Witwenrente beanspruchen kann, weil der Tod des Ehemannes nicht die Folge eines Arbeitsunfalles (§ 548 RVO) ist. Damit ist die entscheidende Voraussetzung für das besondere Wiederaufnahmeverfahren gegeben, daß die begehrte und die zuzuerkennende, bereits rechtsverbindlich abgelehnte Leistung einander ausschließen (BSGE 50, 111, 115; SozR 1500 § 75 Nr 38; ebenso zu § 75 Abs 5 SGG: BSGE 49, 143, 146 f; 49, 263, 267 f). Der mitgeteilte Ablehnungsgrund steht der Zuständigkeit des GUV entgegen. Im Regelfall, auf den § 181 Satz 1 SGG anzuwenden ist, mag allerdings dieselbe Leistung vom einen statt vom anderen Versicherungsträger zu erbringen sein. Jedoch ist diese Vorschrift nach ihrem dargelegten Zweck auch hier anzuwenden, wo gerade die ursprünglich begehrte Witwenbeihilfe deshalb zu versagen ist, weil ihre einzige Voraussetzung, daß ein Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, fehlt, vielmehr der andere Versicherungsträger diese andere Leistung zu gewähren hat.
Von den nach § 181 Satz 2 iVm § 180 Abs 5 SGG "im übrigen" entsprechend anzuwendenden Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist die gem § 179 Abs 1 SGG grundsätzlich geltende Vorschrift des § 586 ZPO über die einmonatige Klagefrist nicht zu beachten (BSGE 35, 147, 149 = SozR Nr 3 zu § 181 SGG). Sie kommt nur in Betracht, falls ein Beteiligter ein Wiederaufnahmeverfahren in Gang bringt, dagegen nicht hier bei der durch ein Gericht vorzunehmenden Wiederaufnahme gem § 181 SGG (BSGE 35, 147, 149). Außerdem würde eine solche Fristbegrenzung die Vorschrift des § 181 SGG, die eine vereinheitlichende Entscheidung auch gegenüber längst rechtsverbindlich gewordenen Verwaltungsakten bezwecken und ermöglichen soll, in vielen Fällen leerlaufen lassen.
Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden und den GUV mit Recht als leistungspflichtig behandelt. Er hat die Klägerin als Hinterbliebene deshalb zu entschädigen, weil ihr Ehemann durch einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO getötet worden ist; den Unfall hat er bei einer nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchstabe a) 2. Alternative RVO versicherten Tätigkeit erlitten. Er war in diesem Sinn gegen Arbeitsunfälle versichert als jemand, der bei gemeiner Gefahr Hilfe geleistet hat.
Der GUV ist in einem solchen Fall anstelle des Wohnsitz-Landes, das ihm zum Versicherungsträger bestimmt hat, leistungspflichtig (§ 655 Abs 2 Nr 3, § 656 Abs 2, 3 und 4 Satz 1 RVO; ab November 1978: § 1 Abs 2 Nr 1 der Saarländischen Verordnung zur Bestimmung des Versicherungsträgers für Unfälle im Dienst der Allgemeinheit vom 23. November 1978 - ABl des Saarlandes S 975).
Als an der Unfallstelle der Ehemann der Klägerin durch den nächsten hinzukommenden Pkw tödlich verletzt wurde, wollte er gerade, von einem anderen dazu aufgefordert, aus dem Kofferraum seines eigenen Wagens ein Abschleppseil holen, um zum Fortschaffen des verunglückten Autos beizutragen (zum aktiven Handeln in diesen Fällen: BSG SozR 2200 § 539 Nrn 34 und 43). Allein zu diesem Zweck hatte er angehalten. Dies hat das LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt; der Revisionskläger hat dagegen keine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben (§ 163 SGG).
Diese zur Hilfeleistung gehörende Handlung, bei der K. getötet wurde, richtete sich objektiv und auch subjektiv nach der Absicht und Abschätzung des Getöteten (vgl dazu BSGE 37, 38, 39 = SozR Nr 46 zu § 539 RVO) auf die Beseitigung einer gemeinen Gefahr. Es ging ihm um die Beendigung des Gefahrenzustandes, den das verunglückte Fahrzeug in seiner Lage an der Autobahn für andere verursachte; die Bergung dieses Wagens war bloß ein Mittel, das diesem Zweck diente. "Gemein" in diesem Sinn ist eine Gefahr schon dann, wenn sie mehrere Personen und Sachen bedroht (BSG SozR 2200 § 539 Nr 21; BSG USK 73 178), was hier für neun Menschen und vier Kraftfahrzeuge zutraf. Die Gefahr braucht, entgegen der Ansicht des Revisionsklägers, nicht für eine "Allgemeinheit" im Sinn von unbestimmt vielen Personen zu bestehen (BSG USK 7380 sowie fast alle in diesem Urteil zitierten Entscheidungen). Der Revisionskläger führt selbst einen Verkehrsunfall auf der Autobahn als Beispiel an. Im gegenwärtigen Fall waren nach den festgestellten Umständen die Voraussetzungen einer "gemeinen Gefahr" bei dem Verkehrsunfall im übrigen aus folgenden Gründen gegeben.
Der zuerst von der Fahrbahn geschleuderte Wagen stand zwar neben dem Straßenraum, hatte jedoch das Anhalten eines anderen Fahrzeuges zur Hilfeleistung und eines dienstlich zuständigen Polizeiwagens veranlaßt. Diese selbstverständlichen Reaktionen in Verbindung mit der Straßenglätte an der Unfallstelle hatten einen allgemein gefährdenden Zustand entstehen lassen. Eine solche Ansammlung von Menschen und Autos pflegt erfahrungsgemäß auf andere Fahrer beim Annähern ablenkend zu wirken und konnte dadurch leicht verhindern, daß sie die Straßenglätte genügend beachteten. Das hat der Auffahrunfall, dem der Ehemann der Klägerin zum Opfer gefallen ist, gezeigt. Ob sich jener Zustand für andere Fahrzeuge, die dennoch zügig die seitwärts abgestellten Wagen umfahren konnten und wollten, gefahrvoll hätte auswirken können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde bei der mindestens ebenso naheliegenden Reaktion weiterer Fahrer, ihr Fahrzeug anzuhalten oder wenigstens langsamer zu fahren, um sich für den Vorfall zu interessieren oder gar um eigene Hilfe anzubieten, für die am Unfall stehenden Personen die Straßenglätte allgemein gefährlich. Abweichende Überlegungen in der Revisionsbegründung werden auf tatsächliche Vorgänge gestützt, die das LSG nicht festgestellt hat.
Die Hilfe bei einer "gemeinen Gefahr" im bezeichneten unfallversicherungsrechtlichen Sinn setzt nicht voraus, daß sie durch die Strafandrohung des § 330c Strafgesetzbuch aF (jetzt § 323c) erzwungen wurde, daß also ihr Unterlassen diesen Straftatbestand erfüllt hätte (für die Lebensrettung: BSGE 35, 70, 73 = SozR Nr 36 zu § 539 RVO; BSGE 42, 97, 102 ff, insbesondere 104 = SozR 2200 § 539 Nr 22; zum 1. Tatbestand des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchstabe a RVO: BSG 30. November 1982 - 2 RU 70/81 -).
Die gemeine Gefahr hielt noch an, als sich der Ehemann der Klägerin um eine Hilfeleistung bemühte. Die unmittelbar drohende Gefährdung mehrerer Menschen und Autos war noch nicht beendet. Dies gehört natürlicherweise zu dem hier anzuwendenden Gesetzestatbestand (BSGE 35, 140 f = SozR Nr 39 zu § 539 RVO; BSGE 44, 22, 23 = SozR 2200 § 1504 Nr 4; BSG USK 7333, 7334, 7366, 7380, 73 170, 73 178, 74 130; zu § 323c StGB: Cramer in: Schönke/ Schröder/Lenckner/Cramer/Eser/Stree, Strafgesetzbuch, 21. Aufl 1982, § 323c, Rz 9, 11, 14; zur Anwendbarkeit des strafrechtlichen Begriffes: BSGE 42, 104).
Hier war hingegen keine "Pannenhilfe" nach der Art eines mit solchen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers geboten, deren Folgen möglicherweise einer der beiden anderen Versicherungsträger zu entschädigen hätte (§ 539 Abs 2 iVm § 1 Nr 1, § 658 RVO, § 5 SGB IV). Eine solche Hilfe setzt erst ein, wenn ein Unglücksfall abgeschlossen ist und seine Folgen beseitigt werden sollen, also keine mehr drohen (BSGE 35, 140, 142 ff; BSG USK 73 170, 73 178). Das wäre hier allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn zur Zeit der tödlich verlaufenen Hilfeleistung nicht mehr das dargelegte Zusammenwirken verschiedener Umstände andere Verkehrsteilnehmer anhaltend gefährdet hätte. Eine solche Gefährdung im Sinne einer "gemeinen Gefahr" bestand aber noch, wie bereits dargelegt.
Die Revision des GUV ist mithin im Ergebnis unbegründet.
Er hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Fundstellen