Beteiligte
Bundesanstalt für Arbeit - Kindergeldkasse - |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1997 und des Sozialgerichts Mainz vom 28. März 1995 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 1994 wird aufgehoben, soweit er die Kindergeldzahlung und die Rückforderung für den Monat Oktober 1993 betrifft. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld (Kg) während eines Urlaubssemesters.
Die Klägerin bezog für ihre Kinder Alexander (geboren am 21. November 1967) und Eva (geboren am 16. Juli 1970) Kg. Alexander war ab dem Sommersemester 1990 als Student an der Technischen Hochschule Darmstadt eingeschrieben. Im Wintersemester 1993/94 war er wegen seiner Mitgliedschaft im Fachbereichsrat der Hochschule beurlaubt. Nachdem die Beklagte im November 1993 von der Beurlaubung erfahren hatte, stellte sie die Zahlung von Kg mit Wirkung ab November 1993 ein; mit Bescheid vom 17. März 1994 hob sie die Kg-Bewilligung für Alexander ab Oktober 1993 auf und forderte von der Klägerin das für Oktober 1993 gezahlte Kg in Höhe von 70 DM zurück. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1994). Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, der Besuch einer Hochschule sei zwar regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn und solange das Kind als ordentlich Studierender immatrikuliert sei und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluß zum Ziel habe. Eine Schul- oder Berufsausbildung liege jedoch nur dann vor, wenn sie die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehme. Lasse sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben, sei eine die kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung anzunehmen.
Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 28. März 1995, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 10. Juli 1997). Das LSG hat vor allem darauf abgestellt, daß der Sohn der Klägerin aus hochschulrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, im Fachbereichsrat mitzuwirken, wodurch er nicht benachteiligt werden dürfe.
Die Beklagte rügt mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision eine Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Aus § 7 Abs 4 der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen gehe hervor, daß Urlaubssemester nicht als Fachsemester zählten. Die Beurlaubung schließe auch den Erwerb von Leistungsnachweisen aus. Ferner sei Voraussetzung für die Beurlaubung, daß die Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder im Vorstand des Studentenwerks mit einer erheblichen zeitlichen Belastung verbunden sei. Hieraus ergebe sich, daß der Sohn der Klägerin im streitigen Zeitraum keiner geordneten Ausbildung habe nachgehen können. Außerdem sei die Zeit und Arbeitskraft während des Urlaubssemesters nicht überwiegend durch die Ausbildung, sondern durch die Tätigkeit im Fachbereichsrat beansprucht worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. März 1995 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen begründet. Der Klägerin durfte während des hier streitigen Zeitraums das Kg nur für den Monat Oktober 1993 für ihren Sohn Alexander nicht entzogen werden. Im übrigen war durch die Beurlaubung von Alexander eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zum Wegfall des Anspruchs auf Kg geführt hat und die Beklagte zur Rücknahme der Bewilligung berechtigte (§ 48 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch ≪SGB X≫).
Kinder, die – wie der Sohn der Klägerin im hier streitigen Zeitraum – das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Zahlung von Kg unter anderem dann berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG in der hier maßgebenden Fassung des 12. BKGG-ÄndG vom 30.6.1989, BGBl I 1294). Als Berufsausbildung gilt auch ein Hochschulstudium, das entsprechend der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung mit dem Ziel betrieben wird, einen akademischen Abschluß zu erlangen (vgl BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 23). Der Sohn der Klägerin befand sich während der hier streitigen Zeit jedoch nicht in einem Fachsemester, sondern war aufgrund der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen, deren Auslegung durch das LSG als Landesrecht in der Revisionsinstanz nicht zu prüfen ist (vgl § 162 SGG), wegen der Mitarbeit im Fachbereichsrat vom Studium beurlaubt. Während des Urlaubssemesters war der Erwerb von Leistungsnachweisen nicht möglich. Dieser Umstand steht der Annahme entgegen, der Sohn der Klägerin habe auch während der Beurlaubung ein fachbezogenes Studium betrieben. Der Einwand der Klägerin, ihr Sohn habe auch während der Beurlaubung Lehrveranstaltungen besucht, ist unerheblich (so auch im Hinblick auf den Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ≪BAföG≫: BVerwGE 66, 261). Denn mit der Beurlaubung hat die Hochschule anerkannt, daß die Mitarbeit in dem Selbstverwaltungsgremium mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen, hätte die Universität die Beurlaubung nicht erteilen dürfen. Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen ist auch bei fortbestehender Immatrikulation grundsätzlich als Unterbrechung der Ausbildung anzusehen, was einen Kg-Anspruch während des Zeitraums der Beurlaubung ausschließt (Wickenhagen/Krebs, BKGG, § 2 RdNr 116). Als Kg-unschädlichen Unterbrechungstatbestand während der Ausbildung führt das Gesetz allein die Erziehung eines Kindes in dem von § 2 Abs 2 Satz 6 BKGG festgelegten Rahmen auf. Die Rechtsprechung hat daneben auch Unterbrechungen wegen vorübergehender Erkrankungen als unschädlich angesehen (BSG SozR RVO § 1267 Nr 16).
Darüber hinaus sind Zeiten, in denen eine planmäßige Ausbildung nicht stattfindet, nur in einem engen Rahmen Kg-unschädlich, wenn sie zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten liegen. Nach § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG dauert eine Schul- oder Berufsausbildung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BKGG während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur fort, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monat beginnt. Das BSG hat es bereits mit Urteil vom 25. März 1982 (BSG SozR 5870 § 2 Nr 29) – unabhängig von der Dauer der betroffenen Zeitspanne – abgelehnt, eine Übergangszeit in diesem Sinn anzunehmen, wenn sich ein Auszubildender von der vorgeschriebenen Ausbildung beurlauben läßt; auch wenn dies im Hinblick auf eine Tätigkeit geschieht, die für den angestrebten Beruf sinnvoll ist. Darüber hinaus steht der Annahme einer Übergangszeit hier der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs 2 Satz 5 Halbs 1 BKGG entgegen. Die Unterbrechung durch ein Urlaubssemester überschreitet den dort festgelegten Zeitrahmen; denn die Beurlaubung umfaßt das gesamte Studiensemester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit (vgl BVerwGE 58, 132).
Die Beurlaubung für ein Studiensemester stellt auch dann eine den Anspruch auf Kg ausschließende Unterbrechung der Ausbildung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 BKGG dar, wenn der Student in dieser Zeit in einem Gremium der Selbstverwaltung der Hochschule mitarbeitet. Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Betätigungen als Ausbildung anzusehen, die nach der jeweiligen Ausbildungsordnung zur Erreichung des Ausbildungsziels vorausgesetzt werden (BSG SozR 5870 § 2 Nr 66). Die Mitwirkung im Fachbereichsrat wie auch in anderen Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder im Studentenwerk ist weder Ausbildungs- noch Prüfungsvoraussetzung und auch nach der Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Technischen Hochschule Darmstadt nicht vorgeschrieben. Auch die Tatsache, daß die Mitglieder der Hochschule aus allgemeinen hochschulrechtlichen Gründen zur Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung verpflichtet sind, führt nicht zur Gleichstellung eines wegen der Mitarbeit in Universitätsgremien in Anspruch genommenen Urlaubssemesters mit einem Fachsemester.
Nach § 36 Abs 5 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) haben sich alle Mitglieder der Hochschule, zu denen auch die eingeschriebenen Studenten zählen, so zu verhalten, daß die Hochschulen und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder, auch der eingeschriebenen Studenten (§ 37 Abs 1 HRG). Dieser Pflicht können sich die Hochschulmitglieder grundsätzlich nur dann entziehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die universitäre Ausbildung umfaßt daher nicht allein die Erfüllung der nach der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung für den Abschluß in dem betroffenen Studiengang vorausgesetzten Bedingungen. Als Mitglied der Selbstverwaltungskörperschaft Universität ist der Student auch den besonderen Bindungen unterworfen, die für alle Mitglieder der Universität und speziell für die Gruppe der eingeschriebenen Studenten gelten. Zentrale Einheit der universitären Selbstverwaltung ist der Fachbereich, der für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule erfüllt (§ 64 Abs 1 HRG); Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichssprecher (§ 64 Abs 2 HRG). Die Bildung von Fachbereichsräten ist danach für den ordnungsgemäßen Betrieb der Hochschule unverzichtbar.
Der Sohn der Klägerin war jedoch, auch nach der Auslegung des § 7 der Immatrikulationsverordnung durch das LSG, nicht gezwungen, ein Urlaubssemester in Anspruch zu nehmen. Die Regelung sieht lediglich vor, daß der Student bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule auf Antrag beurlaubt werden kann. Die Vorschriften des HRG lassen dagegen nicht erkennen, daß Studenten verpflichtet sind, auch derart zeitintensive Tätigkeiten in den Gremien der Selbstverwaltung zu übernehmen. Das BAföG geht ersichtlich davon aus, daß die Pflicht zur Mitarbeit in Gremien der Universitäts-Selbstverwaltung grundsätzlich wie auch andere ehrenamtliche Verpflichtungen neben dem Fachstudium erfüllt werden kann. Nach dem BAföG entfallen Förderungsleistungen bei jeder förmlichen Beurlaubung unabhängig von ihrem Anlaß (vgl Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl 1991, § 15 RdNr 5).
Eine Gleichstellung des Urlaubssemesters mit einem Fachsemester ist auch nicht deshalb geboten, weil Hochschulmitglieder nach § 37 Abs 3 HRG wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden dürfen. Das Benachteiligungsverbot bezieht sich nur auf die hochschulrechtliche Stellung des Studenten und wendet sich damit an die Gremien der Hochschule. Es kann dagegen nicht Sozialleistungsträger verpflichten, wenn die Mitarbeit freiwillig den Umfang einer ehrenamtlichen Tätigkeit überschreitet und überdies in anderen Fällen auch vergütet wird (vgl Urteil vom 15. Oktober 1998, B 14 KG 1/98 R). Dies ist für den Bereich der Ausbildungsförderung, wie sich aus dem generellen Ausschluß von Förderungsleistungen bei jeder förmlichen Beurlaubung ergibt, unbestritten. Die Tatsache, daß die Beurlaubung vom fachbezogenen Studium nach dem BAföG, als dem für die Förderung der universitären Ausbildung spezielleren Gesetz, zum Leistungsausschluß führt, ist auch bei der Auslegung der Leistungsvoraussetzung „Berufsausbildung” in § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG zu beachten.
BKGG und BAföG gehen im Hinblick auf die Leistungsdauer allerdings von unterschiedlichen Grundsätzen aus. Während sich die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG (in Verbindung mit der nach § 15 Abs 4 BAföG erlassenen Förderungshöchstdauer-Verordnung) vor allem an der Mindeststudienzeit zuzüglich der für das Examen erforderlichen Zeit im jeweiligen Studienfach ausrichtet (Ramsauer/Stallbaum, aaO, § 15 RdNr 9a), und eine Verlängerung gerade wegen der Mitarbeit in Gremien der Universitäts-Selbstverwaltung vorsieht (§ 15 Abs 3 Nr 3 BAföG), richtet sich die Höchstdauer des Kg-Anspruchs, auch wenn dieser wegen der Absolvierung einer Ausbildung besteht, nach festen Altersgrenzen. Dem durch die freiwillige Gremienarbeit anfallenden Zeitverlust kann nach dem BAföG durch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung getragen werden. Eine vergleichbare Kompensation ist im Kg-Recht nicht vorgesehen; sie ist dort jedoch selbst dann nicht erforderlich, wenn man die freiwillige, über das Pflichtmaß hinausgehende Gremienarbeit nicht behindern will: Die Altersgrenze von 27 Jahren, die bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 BKGG (Grundwehrdienst, Zivildienst etc) noch entsprechend erhöht wird, läßt im Regelfall einen Kg-Bezug bis zum Abschluß des Studiums auch nach einer Unterbrechung um ein Semester ohne weiteres zu. Das Kg-Recht enthält hinsichtlich der Höchstdauer des Studiums keinerlei Beschränkungen. Es fordert nicht, daß das Studium stringent innerhalb der Mindest- oder der Regelstudienzeit absolviert wird (Berlebach, Familienleistungsausgleich, § 32 EStG RdNr 55). Eine Verschiebung des Studienprogramms auf eine größere Anzahl an Fachsemestern hat so lange keine Auswirkungen, wie die für alle Auszubildenden geltenden Altersgrenzen nicht überschritten werden. Diese sind für Studenten im Regelfall großzügig bemessen. Sie lassen etwa bei einer Aufnahme des Studiums nach dem Abitur (wegen der Verlängerungsregelung in § 2 Abs 3 BKGG auch nach dem Wehr- oder Ersatzdienst) durchaus eine Gesamtstudiendauer von bis zu 16 Semestern zu und ermöglichen damit den Kg-Bezug für eine Zeitspanne, die die Regelstudiendauer in der überwiegenden Zahl der Studienfächer erheblich überschreitet.
Der Beginn des Urlaubssemesters im Oktober 1993 stellte nach alledem eine wesentliche Änderung in den für die Gewährung von Kg maßgebenden Verhältnissen dar. Einer rückwirkenden Aufhebung des Kg-Bescheides nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X schon ab Beginn des Monats Oktober 1993 steht jedoch entgegen, daß bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall der Anspruchsberechtigung (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X) angenommen werden kann. Sie hat auch keine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), weil sie die Beurlaubung ihres Sohnes unverzüglich angezeigt hat. Aus der Tatsache, daß in dem der Klägerin übermittelten Kg-Merkblatt darauf hingewiesen wurde, daß ein Studium auch dann als unterbrochen gelte, wenn sich das Kind bei fortbestehender Immatrikulation beurlauben bzw von der Belegpflicht befreien lasse, kann nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis geschlossen werden. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, sie sei davon ausgegangen, daß eine Beurlaubung wegen der Mitwirkung in einem Selbstverwaltungsgremium der Universität nicht als Unterbrechungstatbestand zu werten sei. Etwas anderes gilt jedoch für den Zeitraum ab Einstellung der Kg-Zahlung im November 1993. Zu dieser Zeit mußte die Klägerin zumindest mit dem Wegfall des Kg-Anspruchs rechnen, auch wenn sie die Rechtsauffassung der Beklagten nicht teilte. Ihr Vertrauen auf die Richtigkeit der eigenen Rechtsansicht wäre als grob fahrlässig zu werten. Der angefochtene Bescheid ist bezüglich der rückwirkenden Aufhebung von diesem Zeitpunkt an auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht angegeben hat, auf welchen Erwägungen die Rücknahme des ursprünglichen Leistungsbescheides für die Vergangenheit beruht. Der Verwaltung ist im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nur bei atypischen Ausnahmefällen ein Ermessen eingeräumt, das sie im Aufhebungsbescheid zum Ausdruck bringen muß. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein atypischer Fall dann anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der in § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X geregelten Tatbestände signifikant abweichen und der Leistungsempfänger durch die rückwirkende Aufhebung in eine Notlage gerät (BSGE 59, 111, 116 = SozR 1300 § 48 Nr 19). Derartige Umstände lagen hier schon deshalb nicht vor, weil die rückwirkende Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im November 1993 nicht mit einer Rückforderung verbunden war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen
NJWE-FER 1999, 135 |
SozSi 1999, 262 |