Entscheidungsstichwort (Thema)
Bagatellschäden. Befürchtung von Spätfolgen
Leitsatz (amtlich)
Das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß eine Körperverletzung, die noch keine Leistungsansprüche auslöst, eine Wehrdienstbeschädigung war, besteht sowohl dann, wenn die Verwaltung eine Wehrdienstbeschädigung verneint, als auch dann, wenn sie sich weigert, dazu überhaupt Stellung zu nehmen.
Normenkette
SGG § 55; SVG §§ 80-81
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.11.1992; Aktenzeichen L 4 V 42/92) |
SG Koblenz (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen S 8 V 150/90) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.
Tatbestand
I
Der Kläger zog sich während des Wehrdienstes eine trimalleoläre Sprunggelenksfraktur rechts zu. Er machte noch während des Wehrdienstes die Fraktur als Wehrdienstbeschädigung geltend. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. August 1990 die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ab, weil nicht für eine Dauer von mindestens sechs Monaten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 25 vH erreicht werde. Es brauche bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden, ob es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handele. Die 5 Tage vor Ende des Wehrdienstes erhobene Leistungsklage hat das Sozialgericht Koblenz (SG) nach weiterer Beweisaufnahme und Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz abgewiesen, weil die MdE unter 25 vH liege, und zugleich entschieden, daß die Gesundheitsstörung “Schwellneigung nach operativ behandelter, knöchern fest verheilter trimalleolärer Sprunggelenksfraktur rechts mit beginnender Sekundärarthrose und endgradiger Bewegungseinschränkung” Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei. Mit der Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei ein Bagatellbescheid, der keine Entscheidung über den kausalen Zusammenhang einer Schädigung mit einer Gesundheitsstörung treffe. Mangels einer Kausalentscheidung fehle vorliegend das Feststellungsinteresse iS von § 55 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Versorgungsverhältnis sei durch diesen Bescheid nicht betroffen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat den Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage für sachdienlich erachtet. Die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG seien gageben, wenn die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung streitig sei, es also – zumindest auch – um die haftungsausfüllende Kausalität gehe (BSGE 68, 128, 129). Es komme nicht darauf an, ob sich die Beklagte bereits negativ zum Ursachenzusammenhang geäußert habe. In jedem Fall sei zu besorgen, daß der Kläger durch Zeitablauf die Durchsetzung seiner möglicherweise in Zukunft entstehenden Ansprüche infolge Verschlimmerung der wehrdienstbedingten Gesundheitsstörungen erschwert werde. Über den Ursachenzusammenhang sei auch von der Beklagten, die zeitnah angegangen worden sei, weiterhin zu entscheiden, auch wenn der Kläger inzwischen aus dem Wehrdienst ausgeschieden sei. Die Entscheidung binde dann auch die Versorgungsverwaltung gemäß § 88 Abs 3 Satz 1 SVG. Der Kläger sei auch nicht auf dem Weg des Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG zu verweisen. § 55 Abs 1 Nr 3 SGG habe nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung, weil sich sonst kein Anwendungsbereich mehr finden lasse. Der Kläger habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich im vorliegenden Fall die ernstliche Möglichkeit ergebe, daß sich Spätschäden einstellten (vgl BSGE 42, 178, 180).
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG sowie des § 88 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 SVG. Zu Unrecht habe das LSG ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Feststellungsinteresse könne nur bejaht werden, wenn eine negative Kausalfeststellung getroffen werde. Schweige die Bundeswehrverwaltung dagegen, gebe es kein Feststellungsinteresse. Dies sei aus den Ausführungen des Senats in BSGE 68, 130 zu folgern. Es sei auch nicht richtig, daß die Frage des Ursachenzusammenhangs von der zuerst angegangenen Beklagten zeitnäher und damit mit größerer Beweissicherheit zu beantworten wäre. Schließlich sei der Kläger nach Erhalt des Bescheides ausgeschieden, und damit sei eine andere Zuständigkeit eröffnet worden. Die Akten enthielten ohnedies alle maßgeblichen Unterlagen, so daß jederzeit festgestellt werden könne, ob eine Wehrdienstbeschädigung vorliege. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer solchen bestehe aber nicht, solange nicht eine Leistung zu erbringen sei. Es dürfe auch der später belasteten Versorgungsverwaltung nicht die Möglichkeit genommen werden, eine von der Bundeswahrverwaltung abweichende Entscheidung selbst zu treffen. Um zwei divergierende kausale Entscheidungen zu vermeiden, unterlasse es die Bundeswehrverwaltung weitgehend, überhaupt Kausalentscheidungen zu treffen. Sie halte die Zahl ihrer Kausalbescheide möglichst gering, das gelte insbesondere für Bagatellbescheide. Diese Auffassung werde auch vom Bundessozialgericht (BSG) in 57, 171, 172 geteilt, wo ausgeführt werde “eine solche Verpflichtung der Verwaltung zum Erlaß eines Feststellungsbescheides in allen Fällen, in denen eine MdE um mindestens 25 vH nicht erreicht wird, aber WDB-Folgen behauptet werden, ist zweifelhaft”. Ein besonderes Feststellungsinteresse für eine Kausalentscheidung werde nur dann angenommen, wenn der Betroffene Schadensersatzansprüche gegen den Bund geltend machen wolle und wegen § 91a SVG zunächst die WDB-Frage geklärt werden müsse. Dasselbe gelte, wenn der Beschädigte beim Abschluß einer privaten Krankenversicherung wegen der Vorerkrankung einen Risikozuschlag befürchten müsse. Eine abweichende Entscheidung stelle die Bundeswehrverwaltung vor große Probleme, weil sie dann tausende von Bescheiden erlassen müsse, und die schwierige und damit zeitaufwendige Bewertung des Falles in medizinischer und rechtlicher Hinsicht vornehmen müsse. Im übrigen sei die Kostenentscheidung des LSG falsch, weil die Beklagte keinen Anlaß zu der Feststellungsklage gegeben habe und ihre ursprüngliche Leistungsablehnung rechtmäßig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an, ohne eigene Anträge zu stellen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Er verweist darauf, daß jede Verzögerung in der Feststellung der Kausalität zum Nachteil der Beschädigten gehe. Auch bei ihm treffe – ohne daß er dies bisher ausdrücklich vorgetragen habe – das Feststellungsinteresse zu, das die Beklagte zugestehe: Seine Wehrdienstbeschädigung sei in der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen. Sein Feststellungsinteresse (und auch das Kosteninteresse) ergebe sich bereits daraus, daß die Beklagte die Feststellung der Wehrdienstbeschädigung auch noch verweigert habe, nachdem das SG den Sachverhalt entsprechend ermittelt hatte.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Obwohl der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage keinen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG hatte, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht für die Dauer von mindestens 6 Monaten um wenigstens 25 vH gemindert war, hat das LSG die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG zu Recht als erfüllt angesehen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Hat ein Soldat eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, hat er einen Anspruch darauf, daß die gesundheitliche Schädigung als Wehrdienstbeschädigung festgestellt wird, auch wenn während des Wehrdienstes selbst keine Leistungen zu erbringen sind, jedoch nach Beendigung des Wehrdienstes Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können.
Diesen Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage hat der Senat bereits in zwei Entscheidungen ausführlich begründet (BSGE 57, 171; 68, 128, 129 f). Hierauf wird Bezug genommen.
Die Besorgnis von Spätschäden, die einen Versorgungsanspruch nicht mit Rentenzahlung auslösen könnten, mag einer der häufigsten Fälle für die Bejahung des Feststellungsinteresses sein. Insoweit verweist das angefochtene Urteil zu Recht darauf, daß bei der festgestellten Schwellneigung nach operativ behandelter Sprunggelenksfraktur mit beginnender Sekundärarthrose und endgradiger Bewegungseinschränkung praktisch nie die ernstliche Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, daß sich Spätschäden einstellen.
Daneben ergeben sich aus den Besonderheiten des Versorgungsrechts weitere Gründe für ein Interesse des Beschädigten an alsbaldiger Feststellung. Sobald die Wehrdienstbeschädigung, um deren Anerkennung es geht, Arbeitsunfähigkeit verursacht, hängen sogar die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers aus § 16g Abs 1 BVG vom durchgeführten Anerkennungsverfahren ab (vgl hierzu BSGE 61, 149 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. November 1993 ≪9/9a RV 32/92≫). Sobald der Wehrdienst endet, was bei den Wehrpflichtigen schon zeitlich absehbar ist, ergeben sich die Zuständigkeiten und Erstattungsansprüche bei Heilbehandlung aus den §§ 18b, 19 bis 21 BVG (zur Neufassung dieser Vorschriften vgl Art 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 – BGBl I 1262 –). Wegen der notwendigen Abgrenzung zwischen Versorgungsverwaltung und Krankenkasse ist bereits vor Erbringung der Sachleistungen zu klären, ob es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt oder nicht; denn diese Abgrenzung setzt die förmliche Anerkennung im Sinne einer rechtlichen Entscheidung über das Versorgungsverhältnis voraus (vgl BSG SozR 3-3100 § 19 Nr 1). Um Schwierigkeiten dieser Art vorzubeugen, erwähnt § 55 Abs 1 Nr 3 SGG als Inhalt der Feststellungsklage die Wehrdienstbeschädigung, weil dieses Tatbestandsmerkmal für zahlreiche Ansprüche und unterschiedliche Personen und Leistungsträger von Bedeutung ist.
Das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht sowohl dann, wenn die Verwaltung die Wehrdienstbeschädigung verneint, also eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage geboten ist, als auch dann, wenn die Verwaltung sich weigert, überhaupt eine Feststellung zu treffen, also an sich die Untätigkeitsklage in Verbindung mit der Feststellungsklage geboten wäre. Auf die Einhaltung der hierfür vorgesehenen Sechsmonatsfrist des § 88 SGG kann sich die Beklagte jedoch dann nicht berufen, wenn ein ablehnender Leistungsbescheid ergangen ist, der zu der gebotenen Feststellung der Wehrdienstbeschädigung planmäßig schweigt. Dann ist dies einer Ablehnung gleichzuerachten. Das gilt vor allem dann, wenn die Beklagte im Verlauf des Gerichtsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, dem berechtigten Begehren auf Feststellung stattzugeben oder es ausdrücklich abzulehnen (ablehnender Leistungsbescheid vom 27. August 1990, zusprechendes Urteil vom 29. April 1992).
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Senat sein Urteil vom 30. Januar 1991 (BSGE 68, 128, 130) vor allem damit begründet hat, daß die Verwaltung in jenem Fall den ursächlichen Zusammenhang einer abgeklungenen Gesundheitsstörung mit dem Wehrdienst ausdrücklich geleugnet hatte. Aus dieser Begründung kann aber nicht geschlossen werden, dem Feststellungsinteresse könne dadurch der Boden entzogen werden, daß zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs beharrlich geschwiegen wird. Denn auch durch ein solches Verhalten entsteht eine nicht zumutbare Unsicherheit darüber, wie bei Spätfolgen die Sach- und Rechtslage beurteilt wird.
Zu Recht hat das angefochtene Urteil der Beklagten auch die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie die – hilfsweise und zu Recht – begehrte Feststellung verweigert hat und damit – hinsichtlich des Hilfsantrages – Grund zur Klage gegeben hat.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts deshalb, weil die Beklagte nur für den Ausgleich, nicht aber für die Versorgungsleistungen nach BVG zuständig ist. Das berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung besteht gegenüber der Verwaltung, die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs für das stets vorrangige Leistungsbegehren zuständig ist. Die Bindungswirkung für nachfolgende Behörden nach § 88 Abs 3 Satz 1 SVG trägt der Doppelzuständigkeit ebenso Rechnung wie dem vorrangigen Interesse des Beschädigten, durch den Wechsel in der Zuständigkeit nicht zu mehreren Prozessen gezwungen zu werden.
Dem stehen auch nicht der WDB-Erlaß des Bundesverteidigungsministers vom 30. August 1983 (VMBl, 208), geändert durch Erlaß vom 4. Januar 1990 (VBBl, 96) oder der gemeinsame Erlaß des Bundesministers der Verteidigung und des Bundesministers für Sozialordnung über die Durchführung des SVG – Verfahren zur Feststellung einer in der Bundeswehr erlittenen Wehrdienstbeschädigung – vom 8. März 1976 (VMBl, 114 = BVBl 79) geändert durch Erlaß vom 22. Mai/12. Juni 1978 (VMBl, 214 = BVBl, 68) entgegen. Der erstgenannte Erlaß betrifft die Zeit während des Wehrdienstverhältnisses und ordnet an, daß zum Zwecke der Feststellung ein Wehrdienstbeschädigungsblatt anzulegen ist. Hierauf nimmt die Beklagte in der Revision Bezug, wenn sie darauf verweist, daß die erforderlichen Feststellungen ohnedies – allerdings verwaltungsintern – getroffen würden. Diese verwaltungsinternen Regelungen, die der Beweissicherung zu dienen bestimmt sind, setzen die vom Gesetzgeber dem Beschädigten eingeräumte Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht außer Kraft. Wäre die Feststellungsklage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder die Feststellung ihrer Unechtheit wie in § 256 Zivilprozeßordnung (ZPO) beschränkt oder gar wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 43 VwGO allein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes reduziert, könnte es zweifelhaft sein, ob derartige Feststellungen begehrt und gerichtlich durchgesetzt werden können. In derartigen Fällen mag es genügen, einen Betroffenen auf verwaltungsinterne Vorgänge und das Beweissicherungsverfahren zu verweisen. Da aber das SGG die Feststellbarkeit einer bestimmten rechtserheblichen – allerdings statusbegründenden – Tatsache ausdrücklich vorsieht, kann die zuständige Verwaltung das berechtigte Interesse an dieser Feststellung nicht damit verneinen, daß sie auf verwaltungsinterne Vorgänge Bezug nimmt. Die Prozeßordnung gesteht einen Anspruch auf eine der Bindung fähige Entscheidung zu, setzt also den Anspruch auf den feststellenden Verwaltungsakt voraus. Ein solcher Feststellungsanspruch kann nicht durch Verwaltungsvorschriften abbedungen werden.
Auch der gemeinsame Erlaß, der unter Ziffer 14 die Bagatellfälle erfaßt und eine Entscheidung über die Wehrdienstbeschädigung bei Ablehnung des Anspruchs nach § 85 SVG für entbehrlich erklärt, stützt die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Die Frage, wann ein Bagatellfall vorliegt, so daß eine Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden dürfte, kann nicht allein damit beantwortet werden, daß kein Ausgleich zu gewähren ist. Bagatellfälle im Sinne dieser Vorschrift können bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nur solche sein, bei denen Spätfolgen in jeder Weise, also auch spätere Behandlung, Arbeitsunfähigkeit oder Rente praktisch ausgeschlossen werden können. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, kann jedoch bei nicht ganz unerheblichen Erkrankungen praktisch nie die ernstliche Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß sich Spätschäden einstellen. Um die ernstliche Möglichkeit auszuschließen, müßte mit einiger Überzeugungskraft gesagt werden können, daß nicht nur nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft, sondern auch nach dem abzuschätzenden Fortschritt der Erkenntnismöglichkeiten mit Spätschäden nicht gerechnet werden kann. Nur sofern Bagatellschäden in dieser Weise definiert werden, kann die Beklagte gemäß Ziffer 14 von einem Bescheid absehen und sich auf die Anlegung eines Wehrdienstbeschädigungsblattes beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen