Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der „endogenen Psychose mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten” des Klägers um eine Wehrdienstbeschädigung handelt und deshalb Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu gewähren ist.
Das Sozialgericht (SG) hat die ablehnenden Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verurteilt, die Krankheit im Sinne der Verschlimmerung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ab März 1987 Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 vH zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat sich auf ein schriftliches Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie Prof. Dr. F. … gestützt, wonach das Leiden des Klägers seit März 1987 wehrdienstbedingt nicht mehr verschlimmmert gewesen ist.
Mit der – vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen – Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG sei ohne hinreichende Begründung dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht gefolgt, den Vater des Klägers als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Angaben er gegenüber dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. F. … über den Gesundheitszustand des Klägers vor und nach dem Wehrdienst gemacht habe. Der Sachverständige habe seine Auffassung, daß eine wehrdienstbedingte Verschlimmerung des Leidens nur zeitweise vorgelegen habe, auch auf Angaben des Zeugen zum Gesundheitszustand des Klägers gestützt, die dieser gar nicht gemacht habe.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 1993 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. August 1991 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene stellen keine Anträge.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das LSG hat § 103 SGG verletzt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist nicht hinreichend erforscht.
Der Sachverständige Prof. Dr. F. … hatte für die Zeit nach einer bis zum 18. Februar 1987 dauernden stationären Behandlung des Klägers keine wehrdienstbedingte Verschlimmerung des Leidens mehr angenommen, „da zum einen nach den Angaben des Vaters, wie nach der Zuziehung der Schul- und Ausbildungsberichte aus den Jahren vor der Wehrdienstzeit das alte Funktionsniveau in etwa wieder erreicht wurde”. Nachdem der Kläger erklärt hatte, sein Vater habe diese dem Gutachten zugrunde gelegten Angaben nicht gemacht, war zweifelhaft geworden, ob der Sachverständige in seinem Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen war.
Bei dieser Sachlage hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Entgegen seiner Auffassung konnten Zweifel an den vom Sachverständigen zur Grundlage seiner Beurteilung gemachten Angaben des Vaters nicht auf sich beruhen. Denn der Sachverständige hat auch mit den umstrittenen Angaben die zeitliche Begrenzung der von ihm angenommenen wehrdienstbedingten Verschlimmerung des Leidens begründet.
Dem LSG bleibt es überlassen, auf welchem Wege es den entstandenen Zweifeln nachgehen will. Die beantragte Zeugenvernehmung wäre nur ein Mittel. Die Zweifel könnten sich aber schon durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ausräumen lassen, wenn sich nach dieser Stellungnahme an der Beurteilung auch ohne die umstrittenen Angaben des Vaters nichts ändern sollte.
Das LSG wird die weitere Sachaufklärung nachzuholen haben. Es entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Fundstellen