Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger. anhängiges Rentenverfahren. Antragsrückwirkungsfiktion und Beitragsfiktion nach dem ZRBG
Leitsatz (amtlich)
Ein im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten anhängiges Verwaltungsverfahren, das den Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger ermöglicht, wird weder durch die Antragsrückwirkungs- noch durch die Beitragsfiktion nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirkt.
Normenkette
SGB I §§ 14-15, 59 S. 2; SGB IV § 19 S. 1; SGB VI §§ 35, 99 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1; SGB X §§ 8, 18 S. 2; ZRBG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Sätze 1-2; SozSichAbk USA Art. 14 Abs. 1; SozSichAbkDVbg USA Art. 7 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Regelaltersrente für den verstorbenen Ehemann der Klägerin unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die Klägerin ist die Witwe des 1922 in Ungarn geborenen und am 13.3.2009 in den USA verstorbenen Versicherten S. W. (im Folgenden: der Versicherte), der als Jude Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz war. Er wanderte 1950 in die USA ein. Am 15.9.1984 stellte er beim dortigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach amerikanischem Recht (im Folgenden: US-Antrag). Deutsche Versicherungszeiten wurden darin nicht geltend gemacht.
Im Mai 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Hinterbliebenenrente, die ihr unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten (16.4.1944 bis 30.9.1944 für den Aufenthalt des Versicherten im Ghetto K. und B.) und Ersatzzeiten des Versicherten (1.10.1944 bis 31.12.1946 und 15.6.1948 bis 31.12.1949) bewilligt wurde.
Zugleich beantragte die Klägerin die nachträgliche Gewährung und Auszahlung der Regelaltersrente des Versicherten. Mit diesem Begehren blieb sie im Verwaltungsverfahren erfolglos (Bescheid vom 14.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2015).
Das SG hat die Klage hiergegen abgewiesen (Urteil vom 10.10.2017). Zwar seien bereits mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG am 1.7.1997 die Voraussetzungen des § 35 SGB VI und "fiktiv" auch das Antragserfordernis nach § 99 Abs 1 SGB VI erfüllt gewesen. Der (fiktiv) entstandene Rentenanspruch sei jedoch gemäß § 59 S 2 SGB I mit dem Tod des Versicherten erloschen. Denn ein Rentenanspruch sei zu Lebzeiten des Versicherten weder festgestellt worden, noch sei ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig gewesen. Letzteres werde nicht durch die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG bewirkt. Der Versicherte habe zu Lebzeiten keinen Antrag bei der Beklagten auf Gewährung und Auszahlung seiner Regelaltersrente gestellt. Der US-Antrag könne nicht einem Antrag nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt werden. Er lasse - anders als nach Art 7 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (DV-DASVA) für eine Antragsgleichstellung erforderlich - nicht erkennen, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden sollten. Die Antragsgleichstellung folge auch nicht aus den in §§ 2 und 3 ZRBG geregelten Fiktionen. Ihnen komme insoweit keine umfassende Fiktionswirkung für den Zeitpunkt der US-Antragstellung zu. Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es liege weder eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten noch ein ihr zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des US-Rentenversicherungsträgers vor (Urteil vom 10.10.2017).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 2 und 3 ZRBG und des in Bundesrecht transformierten Art 7 DV-DASVA. Durch die Beitragsfiktion nach § 2 ZRBG iVm § 55 Abs 1 S 2 SGB VI seien Beitragszeiten begründet worden. Diese Beitragsfiktion entfalte ihre Wirkung nicht erst ab dem 1.7.1997, sondern wirke auf den Zeitpunkt der Beitragsentstehung und damit auf den Aufenthalt im Ghetto zurück (vgl BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - BSGE 103, 161 = SozR 4-2600 § 250 Nr 6). Beiträge seien daher fiktiv zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.9.1984 vorhanden gewesen und es sei bereits vor dem 1.7.1997 eine Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und der Beklagten entstanden. Damit seien die Ghetto-Beitragszeiten iS des Art 7 Nr 1 DV-DASVA sowohl für den Versicherten als auch für den US-amerikanischen Versicherungsträger fiktiv "erkennbar" gewesen. Jede andere Betrachtung würde die Fiktion in wesentlichen Teilen bedeutungslos und folgenlos werden lassen. Bei der Bestimmung der Reichweite der Beitragsfiktion des § 2 ZRBG seien insbesondere der entschädigungsrechtliche Hintergrund der Norm und die Fiktionen in § 3 Abs 1 und 2 ZRBG zu beachten.
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Die Klägerin beantragt, |
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das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Oktober 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr die Regelaltersrente ihres am 13. März 2009 verstorbenen Ehemannes S. W. für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. März 2009 zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist insbesondere auf die Entscheidung des BSG vom 30.4.2013 (B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 3). Ergänzend stützt sich die Beklagte auf die Unterschiede zwischen dem deutsch-israelischen und dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (vgl Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art 27 Nr 1). Nach letzterem sei die ausdrückliche Geltendmachung von rentenrechtlich relevanten Zeiten im anderen Vertragsstaat erforderlich, damit dieser Antrag auch als Antrag auf Gewährung einer Rente im anderen Vertragsstaat gelte.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das vorinstanzliche Urteil des SG vom 10.10.2017 und der Bescheid vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2015. Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren die Zahlung der Regelaltersrente ihres Ehemannes für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem dieser gestorben ist (§ 102 Abs 5 SGB VI), an sie.
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin (§ 161 Abs 1 S 1 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat das Begehren der Klägerin zu Recht abgelehnt.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes. Der Senat kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - offenlassen, ob, wann und nach welchem Recht (RVO bzw AVG oder SGB VI) ein Anspruch auf Altersrente zu Lebzeiten des Ehemannes entstanden ist. Denn auch ein ggf entstandener Anspruch ist jedenfalls nach § 59 S 2 SGB I erloschen. Gemäß § 59 S 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen zwar nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt (Alt 1) sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig (Alt 2) ist. Dies ist hier jedoch der Fall.
Der Anspruch auf Regelaltersrente war zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 13.3.2009 noch nicht festgestellt (Alt 1). Darüber war weder durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) noch durch Verwaltungsvertrag (§§ 53 ff SGB X) dem Grunde nach wirksam entschieden worden (zu den Voraussetzungen der Anspruchsfeststellung: Siefert in Kasseler Komm, SGB I, Stand Dezember 2018, § 59 RdNr 8).
Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten waren auch die Voraussetzungen des § 59 S 2 Alt 2 SGB I nicht gegeben. Es war kein Verwaltungsverfahren iS des § 8 SGB X anhängig. Ein Verwaltungsverfahren über einen Anspruch auf Regelaltersrente oder Altersruhegeld beginnt mit dem Antrag. Seit 1992 regelt dies § 18 S 2 SGB X, § 19 S 1 SGB IV iVm § 115 Abs 1 S 1 SGB VI. Aber auch unter Geltung der RVO bzw des AVG wurde das Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Leistungen außerhalb des Gebiets der Unfallversicherung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet (§ 1545 Abs 1 Nr 2 RVO, § 204 AVG). Dem Antrag kam dort zwar keine materiell-rechtliche Bedeutung für das Altersruhegeld zu, der Anspruch musste jedoch - verfahrensrechtlich - überhaupt geltend gemacht worden sein, um ausgezahlt werden zu können (vgl Senatsurteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, RdNr 14; vgl auch BSG Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5 S 22 f, Juris RdNr 34: faktische Erfüllbarkeitsbedingung).
Eine Antragstellung bzw Geltendmachung ist tatsächlich nicht zu Lebzeiten des Versicherten erfolgt, sodass zum Zeitpunkt seines Todes auch kein Verwaltungsverfahren über seine Rente anhängig war. Die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG auf das Datum 18.6.1997 führt nicht dazu, dass wegen des Antrags der Klägerin als Rechtsnachfolgerin auch bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 13.3.2009 ein Verwaltungsverfahren als anhängig angesehen werden kann (dazu unter 1). Der vom Versicherten am 15.9.1984 beim amerikanischen Rentenversicherungsträger selbst gestellte Antrag auf Gewährung von amerikanischen Leistungen enthält nicht zugleich einen Antrag bei der Beklagten auf Gewährung von Rente nach deutschem Recht (dazu unter 2). Ebenso wenig verhilft der Klägerin ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Erreichung ihres Begehrens (dazu unter 3).
1. Durch die Antragsrückwirkungsfiktion des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG ist nicht bereits zu Lebzeiten des Versicherten ein Verwaltungsverfahren iS des § 59 S 2 SGB I in Gang gesetzt worden.
§ 59 S 2 SGB I setzt ein tatsächlich anhängiges Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten voraus. Dh eine Sozialleistung muss vom Versicherten gegenüber dem Leistungsträger beantragt oder das Feststellungsverfahren muss zu Lebzeiten des Berechtigten von Amts wegen eingeleitet worden sein. Nur bei verfahrensmäßig insoweit schon gefestigten Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (vgl Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches ≪SGB≫ - Allgemeiner Teil - BT-Drucks 7/868 S 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht (vgl BSG Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr 6, Juris RdNr 7 ff; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelungen vgl BVerfGE 19, 202, 204 f). § 3 Abs 1 S 1 ZRBG enthält dazu keine Spezialregelung. Die Vorschrift fingiert zwar die Antragstellung zu einem Zeitpunkt (18.6.1997), der hier vor dem Tod des Versicherten liegt; damit wird aber nicht auch der Beginn eines Verwaltungsverfahrens rückwirkend fingiert. Dies ergibt sich aus der Auslegung nach dem Wortlaut (dazu unter a), dem systematischen Zusammenhang (dazu unter b) und dem Zweck der Norm entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (dazu unter c).
a) § 3 Abs 1 ZRBG enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift "Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung" keine Regelungen zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Beginn des (ersten) Rentenverfahrens (vgl Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 3 RdNr 27 zur vorherigen Fassung). Auch im Normtext selbst findet sich sprachlich-grammatikalisch kein Bezug zum Verwaltungsverfahrensrecht, der es erlauben würde, von einer Überlagerung des § 59 S 2 SGB I auszugehen. In § 3 Abs 3 ff ZRBG werden vielmehr nur Sonderregelungen speziell zu § 44 SGB X bzw der Neufeststellung getroffen. § 3 Abs 1 S 1 ZRBG eröffnet allein die Möglichkeit, einen tatsächlich später erfolgten Antrag fiktiv als am 18.6.1997 gestellt anzunehmen. Der Wortlaut enthält aber keine Regelung dazu, dass der Antrag des Rechtsnachfolgers nach dem Tod des Versicherten einem Antrag des Versicherten gleichstehen oder durch die Antragsrückwirkung auch ein anhängiges Verwaltungsverfahren fingiert werden soll. § 3 Abs 1 S 2 ZRBG regelt im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten nur den Antrag auf Hinterbliebenenrente.
b) Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass § 3 Abs 1 S 1 ZRBG die Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trotz unterlassener Beantragung einer Rentenleistung durch den Versicherten umfasst. Das ZRBG ist von dem Gesetzgeber insgesamt als Spezialregelung zum SGB VI konzipiert worden und ergänzt insoweit die Vorschriften des SGB VI und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (≪WGSVG≫ vgl § 1 Abs 2 ZRBG iVm § 7 WGSVG). Sonderregelungen zum allgemeinen Verwaltungsverfahren bei Rentenleistungen sind dort aber nicht bzw nur punktuell - etwa zum Neufeststellungsverfahren - vorgesehen (vgl BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 3 RdNr 28 zu § 3 ZRBG aF). Im Fall des Versterbens des Berechtigten bleiben daher die allgemein im Sozialrecht geltenden §§ 56 bis 59 SGB I für den Übergang des Anspruchs auf Rentenzahlung auf die Rechtsnachfolger maßgeblich (so ausdrücklich auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG vom 11.4.2014 - BR-Drucks 146/14 S 6 zu Nr 2).
c) Ebenso wenig führt die Auslegung unter Berücksichtigung des sich aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs 1 ZRBG ergebenden Sinn und Zwecks der Vorschrift zu der Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens. Mit § 3 Abs 1 S 1 ZRBG soll insbesondere eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 SGB VI den Beginn der Altersrente beeinflussen, einer Sonderregelung unterworfen werden (so bereits zu § 3 Abs 1 S 1 ZRBG aF Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 R 12/11 R - SozR 4-5075 § 3 Nr 3 RdNr 27). Dies betrifft jedoch nur den Fall, dass der Verfolgte selbst einen Rentenantrag (später) gestellt hat. Allein eine solche Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte und den Materialien zum ZRBG. Denn daraus ergibt sich, dass § 3 Abs 1 S 1 ZRBG nicht den Fall regeln soll, dass der Versicherte vor Stellung eines Rentenantrags verstorben ist. In einem solchen Fall wollte der Gesetzgeber vielmehr durch § 3 Abs 1 S 2 ZRBG die (Nach-)Zahlung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit vom Todestag an sicherstellen (Begründung zum Gesetzentwurf des ZRBG der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 19.3.2002 - BT-Drucks 14/8583 S 6 zu § 3). Dies ist auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Ersten Änderungsgesetz zum ZRBG bestätigt worden. Es ist darin ausdrücklich abgelehnt worden, eine zusätzliche Regelung in § 3 Abs 1 ZRBG aufzunehmen, die es den Hinterbliebenen ermöglicht hätte, die vom Verstorbenen nicht beantragte Altersrente ab 1.7.1997 ausgezahlt zu bekommen (s dazu Redebeitrag im Bundestag von Volker Beck zur Ersten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG vom 9.5.2014, Deutscher Bundestag, 34. Sitzung, 18. Wahlperiode ≪Wp≫, Plenarprotokoll 18/34 S 2921 [A, B]; zur Beratung und der Ablehnung der Aufnahme eines entsprechenden Änderungsantrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in den Gesetzesentwurf s Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.6.2014, BT-Drucks 18/1649 S 5 und 6).
2. Der in den USA gestellte Antrag des Versicherten selbst gilt gemäß Art 14 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Soziale Sicherheit (DASVA) iVm Art 7 Nr 1 DV-DASVA nicht zugleich als Antrag auf eine Rente wegen Alters nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts (dazu unter a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in § 2 ZRBG geregelten Fiktion (dazu unter b).
a) Art 14 Abs 1 DASVA vom 7.1.1976 (BGBl II 1358) sieht grundsätzlich vor, dass schriftliche Anträge bei dem Träger eines Vertragsstaates die gleiche Wirkung wie eine Antragstellung bei dem Träger des anderen Vertragsstaates haben. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung des Art 7 Nr 1 DV-DASVA vom 21.6.1978 (BGBl II 1979, 567) eingeschränkt. Danach gilt ein Antrag auf Geldleistungen in einem Vertragsstaat nur dann auch als ein solcher Antrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antrag erkennen lässt, dass auch Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden. Dies ist hier nicht gegeben. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen und damit für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des SG hat der Versicherte in seinem US-Antrag vom 15.9.1984 keine deutschen Versicherungszeiten angegeben und den Antrag auf amerikanische Leistungen beschränkt.
Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 19.4.2011 (B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art 27 Nr 1) eine Antragsgleichstellung trotz fehlender Angabe deutscher Versicherungszeiten zu bewirken. In der dortigen Entscheidung hat der erkennende Senat einen in Israel gestellten Antrag auf Altersrente zugleich als einen beim deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag angesehen, obwohl diesem keine Hinweise auf die Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten zu entnehmen waren. Die Rechtslage nach dem dort zugrunde zu legenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246) idF des Änderungsabkommens vom 7.1.1986 (BGBl II 863 - im Folgenden: DISVA) unterscheidet sich jedoch insoweit grundlegend von der hier maßgeblichen nach dem DASVA. Denn das DISVA lässt in Art 27 für die Antragsfiktion bzw Antragsgleichstellung allein die Stellung des betreffenden Antrags in einem Vertragsstaat genügen. Es knüpft im Gegensatz zur DV-DASVA nicht an die zusätzliche Bedingung der erkennbaren Geltendmachung von deutschen Versicherungszeiten im Antrag an (s hierzu auch die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - SozR 4-6480 Art 27 Nr 1 RdNr 20).
b) Eine erkennbare Geltendmachung von deutschen Rentenversicherungszeiten iS des Art 7 Nr 1 DV-DASVA kann auch nicht über § 2 Abs 1 ZRBG fingiert werden.
Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG in jeder Beziehung so zu behandeln sind, als seien die Beiträge bereits unter Geltung der RVO entrichtet worden, und damit die Fiktion ihrer Entstehung bereits in das Jahr 1984 (und darüber hinaus) zurückreicht. Denn jedenfalls umfasst die Beitragsfiktion nach § 2 Abs 1 ZRBG (idF vom 20.6.2002, BGBl I 2074, in Kraft getreten mWv 1.7.1997) nach Wortlaut (dazu aa), Systematik (dazu bb) und Entstehungsgeschichte des ZRBG (dazu cc) auch unter Berücksichtigung des entschädigungsrechtlichen Hintergrundes der Norm nicht die von der Klägerin geforderte "weitere" Fiktion einer Geltendmachung. Dies würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten (dazu dd).
aa) Der Überschrift und dem Wortlaut des § 2 Abs 1 ZRBG kann eine solche "weitere" Fiktion nicht entnommen werden. Demnach regelt die Vorschrift allein die Fiktion der Zahlung von Beiträgen. Sie ist "amtlich" überschrieben mit "Fiktion der Beitragszahlung" und umfasst ihrem Inhalt nach die Fiktion der Beitragszahlung für die Berechnung der Rente (Nr 1) und für die Erbringung von Leistungen ins Ausland (Nr 2). Zur Geltendmachung dieser Beitragszeiten gegenüber dem Rentenversicherungsträger verhält sie sich nicht.
bb) Einer Auslegung im Sinne der Klägerin stehen insbesondere systematische Gesichtspunkte entgegen. Denn das ZRBG differenziert zwischen der Fiktion von Beitragszahlungen einerseits und der Antragstellung einer Rente andererseits. So lässt sich insbesondere § 3 Abs 1 S 1 ZRBG in der bis zum 31.7.2014 (aF) geltenden und auch der aktuellen Fassung entnehmen, dass zur Geltendmachung der Rente nicht allein die Fiktion der Beiträge genügt, sondern hierfür ein von der Beitragsfiktion zu trennender realer Akt der Geltendmachung in Form eines Antrags erforderlich ist. § 3 Abs 1 S 1 ZRBG lautete: "Ein (bis zum 30. Juni 2003 gestellter - aF) Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt." Schon die Formulierung "gestellter Antrag" macht deutlich, dass unabhängig von der Beitragsfiktion ein tatsächliches Handeln erforderlich ist. Darüber hinaus verlöre die ursprüngliche Normierung einer Antragsfrist (in § 3 Abs 1 S 1 ZRBG aF) für die Fiktion des Antragszeitpunkts auf den 18.6.1997 ihren Sinn, wenn § 2 Abs 1 ZRBG neben den Beitragszeiten zugleich auch deren Geltendmachung fingieren würde.
cc) Ebenso wenig ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass auf das Antragserfordernis bzw auf die Geltendmachung durch den Versicherten im Falle der Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG verzichtet werden sollte.
Im Rahmen der Gesetzesberatungen im Bundestag zur Änderung des ZRBG wurde vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass derjenige, der es bislang vielleicht versäumt habe, einen Antrag zu stellen, dann, wenn er erstmalig einen Antrag stelle, keiner Verfallsfrist (mehr) unterliegen solle (Rede im Bundestag von Peter Weiß zur Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG, Deutscher Bundestag, 39. Sitzung, 18. Wp, Plenarprotokoll 18/39 S 3405 [A]). Dabei wurde aber nur die Antragsfrist, nicht aber das Antragserfordernis als solches gestrichen (Rede im Bundestag von Kerstin Griese zur Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum ZRBG, Deutscher Bundestag, 39. Sitzung, 18. Wp, Plenarprotokoll 18/39 S 3407 [C]).
Abgesehen davon kann im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens iS von § 59 S 2 SGB I die Beitragsfiktion keine weiterreichenden Auswirkungen haben als die rückwirkende Antragsfiktion selbst. Wenn letztere nach dem Willen des Gesetzgebers schon nicht zugunsten der Hinterbliebenen zur Fiktion eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ab 18.6.1997 führen soll (s oben 1), so muss dies im Ergebnis auch für die Beitragsfiktion gelten.
dd) Auch der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (Zu Protokoll gegebene Rede von Parl. Staatssekretärin Ulrike Mascher zur Beratung der Entwürfe eines ZRBG und zur Änderung des SGB VI, Deutscher Bundestag, 233. Sitzung, 14. Wp, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 [B]) und der daraus folgende entschädigungsrechtliche Hintergrund des ZRBG führen ebenso wie die Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist dem entschädigungsrechtlichen Hintergrund und einer den Versicherten gegenüber möglichst weitgehenden Auslegung der Normen zur Durchsetzung ihrer sozialen Rechte bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BSG Urteil vom 26.6.1959 - 1 RA 118/57 - BSGE 10, 113). Eine Grenze erfährt dies jedoch dort, wo eine solche Auslegung nicht mehr von den Auslegungsmethoden gedeckt ist und die Grenzen der (zulässigen) richterlichen Rechtsfortbildung überschritten werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich der Richter dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entzieht. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 ff, Juris RdNr 53; vgl auch Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 10. Aufl 2018, RdNr 798 ff). Die von der Klägerin geforderte "weitere" Fiktion würde - wie die vorherigen Ausführungen zeigen - dem Wortlaut des § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 ZRBG sowie der systematischen und historischen Auslegung dieser Normen zuwiderlaufen.
3. Die Klägerin ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob der Versicherte bei der US-Antragstellung am 15.9.1984 einen Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung gestellt hätte. Es ist schon zweifelhaft, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I überhaupt beachtlich sein kann (dazu unter a). Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vorliegen (dazu unter b).
a) Grundsätzlich kommt es nach § 59 S 2 SGB I darauf an, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten tatsächlich ein Verwaltungsverfahren anhängig war, nicht hingegen, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen (vgl oben I 1). Daher ist die Unterstellung eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens als Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor dem Hintergrund des Normzwecks des § 59 S 1 SGB I (s oben) zweifelhaft (so BSG Urteil vom 25.10.1984 - 11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr 6, Juris RdNr 9). Ob die Rechtslage anders zu bewerten ist, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers - also nach Kontakt mit dem oder einem Leistungsträger - nicht gestellt hat (so Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 59 SGB I, RdNr 26) kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind jedenfalls bereits in der Sache nicht gegeben.
b) Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialversicherungsverhältnisses den Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 - SozR 3-1200 § 14 Nr 12 mwN; BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - SozR 3-1200 § 45 Nr 6). Voraussetzung hierfür ist eine der Beklagten zurechenbare Verletzung einer ihr aufgrund Gesetzes oder Sozialversicherungsverhältnisses obliegenden Pflicht. Insbesondere kommen die Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten nach §§ 14 und 15 SGB I in Betracht. Weder die Beklagte (dazu unter aa) noch der US-Rentenversicherungsträger (dazu unter bb) haben eine Beratungspflicht verletzt.
aa) Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Aber auch wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl BSG Urteil vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 - BSGE 41, 126 = SozR 7610 § 242 Nr 5, Juris RdNr 14). Unter Berücksichtigung der Feststellungen des SG bestand insbesondere zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags in den USA am 15.9.1984 kein konkreter Anlass für eine Beratung des Versicherten. Zu diesem Zeitpunkt war es für die Beklagte nicht erkennbar, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin dem Personenkreis der (möglichen) Versicherten angehören könnte. Auch war es der Beklagten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Versicherten zu diesem Zeitpunkt zu beraten oder auf konkrete Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Aus den Feststellungen des SG ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Versicherte bereits vor dem Antrag der Klägerin am 17.5.2011 an die Beklagte gewandt hat und dort ein Versicherungskonto des Versicherten im Datenbestand gespeichert war oder entsprechende Verwaltungsvorgänge existiert haben.
bb) Unabhängig von der Frage, ob das Verschulden eines ausländischen Rentenversicherungsträgers überhaupt die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllen kann (verneinend LSG Berlin Urteil vom 15.7.1986 - L 2 An 135/85, Orientierungssätze in Juris; so wohl auch BSG Urteil vom 22.2.1989 - 5 RJ 42/88 - SozR 6961 Nr 7 Nr 2, Juris RdNr 24), ist auch ein Beratungsfehler des US-Rentenversicherungsträgers zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.9.1984 nicht ersichtlich. Es bestand für diesen kein Anlass zur Beratung hinsichtlich der deutschen Zeiten. Der Versicherte hatte keine Anhaltspunkte, die eine Beratungspflicht hätten begründen können, offengelegt. Nach den bindenden Feststellungen des SG, die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, hat der Versicherte in dem US-Antrag keine deutschen Versicherungszeiten angegeben. Eine Pflicht zur Beratung von Amts wegen konnte auch schon deshalb nicht bestehen, weil bei Antragstellung des Versicherten in den USA - 1984 - weder die Rechtsprechung zum Ghetto L. (BSG Urteil vom 18.6.1997 - 5 RJ 66/95 - BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 15) noch das ZRBG existierten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG. Das Verfahren war für die Klägerin gerichtskostenfrei, weil sie als im selben Haushalt lebende Ehefrau des verstorbenen Versicherten grundsätzlich Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I sein kann und in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt ist (§ 183 S 1 SGG).
Fundstellen
Haufe-Index 13287171 |
SGb 2019, 486 |
Breith. 2020, 147 |