Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der im Dezember 1945 geborene Kläger absolvierte von April 1960 bis März 1963 eine Lehre zum Dreher und war nach bestandener Prüfung bis Dezember 1965 und von August 1967 bis Januar 1972 in diesem Beruf beschäftigt. Von Januar 1972 bis zum 2. Mai 1995 arbeitete er als Maschinenführer und Rollenschneider. Die Entlohnung erfolgte zuletzt nach der Lohngruppe VI der ab 1. März 1995 gültigen Lohntabelle der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland. In diese Lohngruppe sind Facharbeiten eingestuft, deren Ausführung ein fachliches Können erfordert, das durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erworben wird.
Den im Dezember 1995 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 ab. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Dreher auszuüben; er könne jedoch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten. Als angelernter Arbeiter oberen Ranges müsse er sich auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verweisen lassen.
Das Sozialgericht (SG) hat die – auf die Gewährung von Rente wegen BU beschränkte – Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 28. Juli 1999 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Einer abschließenden Klärung, ob der Kläger aufgrund seines bisherigen Berufs den Facharbeitern oder den angelernten Arbeitern (oberen Ranges) zuzuordnen sei, bedürfe es nicht. Bei einer Einstufung als Facharbeiter wäre er auf die Tätigkeit eines Kassierers an Selbstbedienungstankstellen (SB-Tankstellen) verweisbar, als angelernter Arbeiter oberen Ranges müßte er sich auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verweisen lassen. Beide Tätigkeiten seien dem Kläger gesundheitlich zumutbar; es handele sich nach der ständigen Rechtsprechung des LSG um körperlich leichte Tätigkeiten. Nach den in einem anderen Verfahren eingeholten Auskünften des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland (LAA) vom 3. September 1997 und des Fachverbandes des Tankstellen- und Garagengewerbes Südwest eV (FTG) vom 10. Mai 1997 lasse sich die Kassierertätigkeit nicht einheitlich beschreiben. Der FTG habe aber darauf hingewiesen, daß das Heben und Tragen von Lasten generell nicht zu den Aufgaben eines Kassierers gehöre. Mit mittelschweren Belastungen sei die Tätigkeit entgegen der Feststellung des LSG Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Urteil vom 9. Oktober 1989 (L 4 J 74/88) nicht verbunden, weil Lasten (Getränkeflaschen, Verbundpackungen oder sonstige Warensortimente) über fünf kg nicht zu heben oder zu tragen seien und einzusortierende Waren mit einem Handwagen aus dem Lagerraum in den Verkaufsraum transportiert werden könnten. Die Anforderungen, die an die beschriebenen Tätigkeiten des Pförtners und Tankstellenkassierers gestellt würden, entsprächen dem Restleistungsvermögen des Klägers, der nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H. im Gutachten vom 5. Februar 1996 körperlich leichte Arbeiten in einer wechselnden Körperhaltung vollschichtig verrichten könne.
Als angelerntem Arbeiter oberen Ranges sei dem Kläger die Anlerntätigkeit des Pförtners sozial zumutbar. Die soziale Zumutbarkeit der Kassierertätigkeit ergebe sich aus dem mit Wirkung ab 1. April 1998 zustande gekommenen Lohntarifvertrag, der den angelernten Kassierer der Lohngruppe III zuordne, die unmittelbar der Facharbeiterlohngruppe II nachfolge.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, der nach seinen Angaben im Termin vom 16. November 2000 seit 16. August 1999 wieder eine Beschäftigung ausübt, im wesentlichen eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) sowie – sinngemäß – die Verletzung von materiellem Recht. Dazu trägt er im wesentlichen folgendes vor:
Soweit das LSG eine Verweisung auf den Beruf eines Tankstellenkassierers als zumutbar ansehe, sei diese Feststellung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das LSG habe angenommen, bei der Kassierertätigkeit handele es sich um leichte Arbeiten, wie er sie nach den medizinischen Feststellungen allein noch verrichten könne. Hierzu habe sich das LSG auf seine eigene Rechtsprechung und die von ihm zitierten Urteile gestützt. Aufgrund der vorliegenden Urteile des LSG NRW vom 9. Oktober 1989 (L 4 J 74/88) und des SG Koblenz vom 15. Dezember 1997 (S 2 I 143/97 und S 2 I 423/96), die nach intensiven berufskundlichen Ermittlungen zum Ergebnis gekommen seien, die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers umfasse auch mittelschwere Arbeiten, hätte sich das LSG jedoch gedrängt fühlen müssen, die gesundheitlichen Anforderungen für diesen Beruf zu klären. Auch nach den vom LSG in Bezug genommenen Auskünften des LAA vom 3. September 1997 und des FTG vom 10. Mai 1997 sei davon auszugehen, daß die übliche Kassierertätigkeit als mittelschwere Arbeit zu bezeichnen sei. Seinem Beweisantrag auf Klärung der Leistungsanforderungen an eine Kassierertätigkeit in SB-Tankstellen sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Das Urteil sei auch unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Das LSG habe seine Überzeugung von den an einen Tankstellenkassierer zu stellenden Anforderungen auf berufskundliche Feststellungen in seinen früheren Entscheidungen gestützt, ohne diese Entscheidungen in das Verfahren einzuführen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1999 und das Urteil des SG Koblenz vom 16. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 1996 bis 15. August 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, da es für eine abschließende Entscheidung weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls der BU bedarf.
Streitgegenstand ist allein die Gewährung von Versichertenrente wegen BU, wobei der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Revisionsverfahren auf die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 15. August 1999 beschränkt hat. Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich insoweit nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫ (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß BU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der „bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107 S 334, 169 S 544; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 58). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130 S 413; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 58). Eine zuletzt ausgeübte geringwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126 S 397 mwN).
Das LSG hat sich zwar nicht ausdrücklich festgelegt, welcher der beiden vom Kläger in der Vergangenheit ausgeübten Berufe als bisheriger Beruf iS von § 43 Abs 2 SGB VI anzusehen ist, aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen läßt sich aber noch hinreichend deutlich entnehmen, daß es vom Beruf des Rollenschneiders ausgegangen ist. Hiergegen sind von der Revision keine Einwände erhoben worden.
Ob der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen noch ausüben kann, ist weder vom LSG näher geprüft worden noch erlauben die Tatsachenfeststellungen einen diesbezüglichen Schluß. Aufgrund seiner Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. H. vom 5. Februar 1996 kann angenommen werden, daß das LSG entsprechend der Beurteilung von Dr. H. den Kläger für (nur) noch in der Lage hält, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig auszuüben. Ausgeschlossen sind zudem Tätigkeiten, die mit dem Bücken, dem Heben von mittelschweren und schweren Lasten oder mit Akkord- und Schichtarbeit einhergehen. Das LSG hat aufgrund dieser Feststellungen lediglich die Ausübung des erlernten Berufs als Dreher ausgeschlossen. Die Antwort auf die Frage, ob damit die Ausübung der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Maschinenführer und Rollenschneider aus gesundheitlichen Gründen noch möglich ist, liegt dagegen nicht ohne weiteres auf der Hand. Das Anforderungsprofil dieses Berufs ist nicht geklärt, und anhand der bloßen Berufsbezeichnung allein läßt sich nicht abschätzen, ob dieser Beruf ein gesundheitliches Leistungsvermögen voraussetzt, das das beim Kläger festgestellte übersteigt.
Diese Vorgehensweise des LSG ist nur dann unbedenklich, wenn die tatrichterliche Einschätzung zutrifft, daß der Kläger jedenfalls noch eine andere Tätigkeit verrichten kann, die ihm sozial zumutbar und sowohl gesundheitlich als auch fachlich zuträglich ist.
Ausgehend von dem in § 43 Abs 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 – 5 RJ 8/96). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sog Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 140 S 453 mwN; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 15 S 49). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5 S 21 f mwN; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 59).
Das LSG hat es vorliegend ausdrücklich offengelassen, ob der Kläger nach diesem Stufenschema dem Leitberuf des Facharbeiters oder (nur) dem des angelernten Arbeiters oberen Ranges zuzuordnen ist. Diese Vorgehensweise wäre wiederum nur dann nicht zu beanstanden, wenn auch unter Zugrundelegung der vom LSG als möglich angesehenen Einstufung als Facharbeiter – eine noch höhere Einstufung kommt offenkundig nicht in Betracht – dem Kläger eine seinem Leistungsvermögen entsprechende und zugleich zumutbare Verweisungstätigkeit benannt worden ist. Mit den Berufen eines einfachen Pförtners und eines Kassierers an SB-Tankstellen sind vom LSG zwar zwei Verweisungsberufe aufgezeigt worden, die jedoch beide eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf BU-Rente nicht erlauben.
Eine Verweisung auf den Beruf eines einfachen Pförtners für den Fall, daß der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist, hat das LSG ersichtlich und zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Eine derartige Verweisung wäre dem Kläger als Facharbeiter nicht zumutbar, weil es sich bei der einfachen Pförtnertätigkeit ohne besondere Angabe von Qualitätsmerkmalen um eine ungelernte Tätigkeit handelt (vgl Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 – 13 RJ 59/97 – mwN).
Mit der Tätigkeit eines Kassierers an SB-Tankstellen mag das LSG eine von der Wertigkeit des Berufes her zumutbare Verweisungstätigkeit aufgezeigt haben, doch vermag der erkennende Senat der berufungsgerichtlichen Beurteilung, der Kläger könne diese Tätigkeit mit seinem Restleistungsvermögen noch verrichten, nicht zu folgen, weil sie auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen beruht. Insoweit greifen die Verfahrensrügen des Klägers durch.
Der Kläger rügt zu Recht, daß die Einführung der hierzu vom LSG zitierten eigenen Rechtsprechung unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) erfolgt ist. Zwar erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, daß das Gericht alle Gesichtspunkte, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will, vorab den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen hat, doch sind sog Überraschungsentscheidungen verboten. Dementsprechend ist das Gericht verpflichtet, auf neue rechtliche Gesichtspunkte sowie auf eine unvorhersehbare Würdigung an sich bekannter Tatsachen hinzuweisen (vgl zB BSG SozR 1500 § 62 Nr 20; allgemein hierzu Meyer-Ladewig, SGG mit Erl, 6. Aufl, § 62 RdNrn 8 f). Gegen diesen Grundsatz hat das LSG verstoßen, indem es sich auf seine früheren, jedoch in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen zu den Leistungsanforderungen einer Kassierertätigkeit an SB-Tankstellen berufen hat, ohne den Kläger zuvor darauf hingewiesen zu haben, daß es diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen wolle.
Unabhängig davon hätte sich das LSG angesichts der Auskünfte des LAA vom 3. September 1997 und des FTG vom 10. Mai 1997 sowie der Feststellungen im Urteil des LSG NRW vom 9. Oktober 1989 gehalten sehen müssen, die darin vorgenommenen unklaren, voneinander abweichenden unterschiedlichen Beurteilungen zum Schweregrad der Tätigkeit eines Kassierers an SB-Tankstellen weiter aufzuklären. Insoweit hätte das LSG dem vom Kläger gestellten Beweisantrag nachkommen müssen, nachdem sich dieser für seine Auffassung, bei der Tätigkeit eines Kassierers an SB-Tankstellen handele es sich nicht um leichte Arbeiten, insbesondere auf die Feststellungen im Urteil des LSG NRW vom 3. Oktober 1989 gestützt hat.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung kann auch auf den genannten Verfahrensfehlern beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Vorinstanz im Fall entsprechender weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Verweisungstätigkeit eines Kassierers an SB-Tankstellen dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers nicht entspricht und somit als Verweisungsberuf ungeeignet ist.
Da der erkennende Senat die danach erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Bei seiner Behandlung der Sache wird das LSG ua folgendes zu berücksichtigen haben: Auch wenn der Kläger lediglich als angelernter Arbeiter oberen Ranges einzustufen ist, kommt eine Verweisung auf den Beruf eines einfachen Pförtners nur in Betracht, wenn sich diese Tätigkeit durch bestimmte Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung sowie die Notwendigkeit beruflicher oder besonderer Vorkenntnisse, auszeichnet (Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 – B 13 RJ 59/97 – mwN). Aufgrund der von der Beklagten im Verhandlungstermin vom 16. November 2000 vor dem Senat gemachten Angaben, wonach der Kläger in der Zeit ab 16. September 1996 nicht unerhebliche Einkünfte aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber hatte, bietet sich allerdings vorab die Prüfung an, ob es sich bei dieser vom Kläger ausgeübten Arbeit nicht um eine – die Berufsunfähigkeit ausschließende – Verweisungstätigkeit handelte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen