Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Berufsschutz. Facharbeiter. Kraftfahrer. tarifvertragliche Einstufung
Orientierungssatz
Kein Berufsschutz als Facharbeiter eines Kraftfahrers mit abgeschlossener Berufskraftfahrerprüfung, wenn aus der maßgeblichen Lohntabelle für das Fahrpersonal direkt eine Gleichstellung mit Facharbeitern nicht zu erkennen ist und der tarifliche Lohn im Vergleich von dem der Facharbeiter erheblich abweicht (hier 0,26 DM).
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 30.11.1992; Aktenzeichen L 2 J 3/92) |
SG Mainz (Entscheidung vom 15.12.1989; Aktenzeichen S 2 J 343/88) |
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU); im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob dem Kläger aufgrund seiner tariflichen Eingruppierung Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger hat von 1949 bis 1952 eine Lehre als Tresorbauer absolviert, jedoch keine Prüfung abgelegt. Von 1956 an arbeitete er als Kraftfahrer, Gabelstaplerfahrer, Omnibusfahrer und Milchverkäufer. Von 1972 bis 1981 war er als Kraftfahrer im Fernverkehr beschäftigt; die Prüfung als Berufskraftfahrer hat er im Dezember 1979 bestanden. Nachdem ihm der Führerschein entzogen worden war, erwarb er 1984 erneut die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese reichte für die von ihm gefahrenen Lastkraftwagen aus. Bei den Fahrten ins Ausland wickelte der Kläger zum Teil Zollformalitäten ab, schloß jedoch keine Frachtverträge. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 11,42 DM zzgl eines außerordentlichen Tarifzuschlages von 0,50 DM sowie einer Anwesenheitsprämie von 1,50 DM.
Seinen im September 1987 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 1988 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht Mainz (SG) durch Urteil vom 15. Dezember 1989 die Beklagte, dem Kläger Versichertenrente wegen BU ab 1. September 1989 zu gewähren; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) das sozialgerichtliche Urteil auf, soweit diese verurteilt worden war, und wies die Klage in vollem Umfang ab, die Anschlußberufung des Klägers wurde zurückgewiesen (Urteil vom 30. November 1992). Zur Begründung führt das LSG im wesentlichen aus, der Kläger sei nach dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nicht berufsunfähig iS des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI). Auszugehen sei vom bisherigen Beruf als Kraftfahrer. Hier habe der Kläger keinen Facharbeiterstatus erlangt. Zwar habe er die Prüfung als Berufskraftfahrer bestanden, doch sei zu berücksichtigen, daß er im Jahre 1984 lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erworben habe. Zur Ausübung des Berufes des Berufskraftfahrers gehöre wesentlich die Fahrerlaubnis der Klasse 2. Hiernach könne der Kläger allenfalls als Angelernter höheren Ranges angesehen werden. Diese Einstufung werde auch nicht durch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Frage gestellt (Hinweis auf das Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 60/90 -). In dieser Rechtsprechung habe das BSG die tarifliche Einstufung einer Tätigkeit als ausschlaggebend für die Zuordnung im Rahmen des Mehrstufenschemas angesehen. Das LSG habe hierzu Ermittlungen beim ehemaligen Arbeitgeber des Klägers angestellt und auch den einschlägigen Lohntarifvertrag zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 30. Juni 1987 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger sei dort in Lohngruppe 2 der Lohntabelle 2 (Fahrpersonal) eingestuft worden. Der genannte Tarifvertrag eigne sich jedoch nicht zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers, da er nicht nach Qualitätsstufen geordnet sei. Abgesehen davon, daß die Lohngruppeneinteilung nicht strikt in dem Sinne durchgestaffelt sei, daß die Lohngruppe 1 die niedrigste und die Lohngruppe 5 die höchste sei, falle auf, daß der Kraftfahrer im Güter- und Möbelfernverkehr in Lohngruppe 3 einen geringeren Stundenlohn erhalte als beispielsweise Kraftfahrer der Lohngruppen 1 oder 2, obwohl es sich dort jeweils um Kraftfahrer handele, die nicht im Besitz des Führerscheins der Klasse 2 sein müßten. Auch werde die Tätigkeit des Kraftfahrers im Güter- und Möbelfernverkehr nach Lohngruppe 3 niedriger entlohnt als die des Omnibusfahrers nach Lohngruppe 5 oder Lohngruppe 5a. Daraus folge, daß Omnibusfahrer nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eine höherwertige Tätigkeit ausübten als Kraftfahrer im Güterverkehr. Im übrigen enthalte dieser Tarifvertrag, insbesondere die hier einschlägige Lohntabelle 2 (Fahrpersonal), keinerlei Kriterien, anhand deren entschieden werden könnte, welche Lohngruppe mit einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt werden könnte. In keiner Lohngruppe sei von einem Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger handwerklicher oder industrieller Lehre die Rede.
Als Angelernter oberen Ranges könne der Kläger auf Tätigkeiten als einfacher Pförtner im Tagdienst verwiesen werden. Es gebe zahlreiche Stellen, in denen einfache Pförtner ausschließlich im Tagdienst eingesetzt würden.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 1246 Abs 2 RVO bzw des § 43 Abs 2 SGB VI rügt. Er trägt dazu vor, es komme nicht darauf an, ob der Kläger in seiner letzten Tätigkeit im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 gewesen sei. Die Ausübung des Berufs eines Berufskraftfahrers setze nicht das Führen von Kraftfahrzeugen voraus, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 verlangt werde. Fehl gehe auch die Auffassung des LSG, wonach die Berufskraftfahrer im Güterverkehr nicht als Facharbeiter einzustufen seien, weil ihre Ausbildung lediglich zwei Jahre dauere und es sich auch nicht um einen sog "Erwachsenenberuf" handele. Dem Leitberuf des Facharbeiters seien auch diejenigen Berufe gleichzuordnen, die in Tätigkeitsbereichen mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren arbeiteten, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb tarifvertraglich gleichgestellt seien. Die qualitative Bewertung des bisherigen Berufs folge in diesen Fällen nicht aus der Dauer der Ausbildung, sondern unmittelbar aus der Einschätzung durch die Tarifpartner. Dieser Rechtsauffassung folge das LSG nicht. Es habe nicht festgestellt, ob die Tätigkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber nach ihrer tariflichen Einstufung dem Leitberuf des Facharbeiters gleichgestellt sei. Der Kläger habe den vorgesehenen Spitzenlohn erhalten und sei von daher Facharbeitern gleichzustellen. Werde er als Facharbeiter eingestuft, sei eine Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich. Deshalb brauche im Rahmen der Revisionsbegründung nicht erörtert zu werden, ob er die Tätigkeit eines einfachen Pförtners noch ausüben könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. November 1992 aufzuheben,
auf seine Anschlußberufung das Urteil des SG vom 15. Dezember 1989 insoweit aufzuheben, als damit die Klage wegen eines Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. August 1989 abgewiesen worden ist,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1988 auch insoweit aufzuheben
und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. September 1987 bis 31. August 1989 Rente wegen BU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt dazu vor, das LSG habe insbesondere zutreffend zwischen Berufskraftfahrern im Güterverkehr sowie im Personenverkehr unterschieden, da auch die Tarifparteien erkennbar davon ausgingen, daß die Tätigkeit im Personenverkehr höherwertig sei als die im Güter- und Möbelverkehr. Folgerichtig habe das LSG den Kläger zutreffend dem Leitberuf des Angelernten oberen Ranges zugeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger genießt keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Die Feststellungen des LSG zur Verweisbarkeit sind mit der Revision nicht angegriffen worden.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, denn der Rentenantrag ist bereits im Januar 1986 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs 2 SGB VI; vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Der "bisherige Beruf" des Klägers ist danach der des Kraftfahrers mit abgeschlossener Berufskraftfahrerprüfung und Beschränkung auf Fahrzeuge, die mit dem Führerschein der Klasse 3 gefahren werden können. Diesen Beruf kann er nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), angesichts seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen nicht mehr ausüben.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit (Berufsschutz) beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl zB Senatsurteile vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 27 und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 33/92 -). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. August 1993 (- 13 RJ 21/92 -) im einzelnen dargelegt, daß ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Ausbildung dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war.
Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn entweder die Nennung des Berufs in der Facharbeitergruppe auf qualitätsfremden Merkmalen beruht oder gewichtige Gründe dafür sprechen, daß der Versicherte nicht zutreffend eingruppiert war (s zu letzterem auch BSG Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - und Beschluß vom 16. Dezember 1993 - 13 BJ 261/92 -).
Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, daß dem Kläger Facharbeiterschutz zuzubilligen ist.
Allerdings ist unklar, welche Fassung des einschlägigen Tarifvertrags hier zugrunde zu legen ist. Maßgeblich ist stets die Fassung, die zum Zeitpunkt der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22). Das LSG hat jedoch keine Feststellungen getroffen, wann die Versicherungspflicht geendet hat. Dazu bestand Anlaß, da nach den Feststellungen des LSG das Arbeitsverhältnis zwar bis 1988 gedauert hat, der Kläger aber bereits seit Dezember 1986 arbeitsunfähig krank war. Hiernach hat wahrscheinlich - und dies entspräche auch dem vorliegenden Versicherungsverlauf - die versicherungspflichtige Beschäftigung (wegen Lohnfortzahlung) nur noch bis Februar 1987 angedauert. In dieser Zeit galt aber noch der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Erörterung gestellte Tarifvertrag vom 15. April 1986 und nicht der vom LSG herangezogene Lohntarifvertrag vom 30. Juni 1987.
Es bedarf insoweit jedoch keiner Zurückverweisung an das LSG. Der erkennende Senat konnte auch den Tarifvertrag vom 15. April 1986 berücksichtigen, nachdem die Beteiligten Inhalt und Geltung dieses Tarifvertrages als unstreitig erklärt hatten (BSG SozR 1300 § 45 Nr 15; BVerwGE 29, 127; 42, 351). Im übrigen sind aus diesem Tarifvertrag die gleichen Folgerungen zu ziehen wie aus dem späteren Tarifvertrag vom 30. Juni 1987.
Betrachtet man allein die Lohntabelle 2 dieser Tarifverträge, die ausschließlich Löhne für das Fahrpersonal enthält, so läßt sich daraus in der Tat nicht entnehmen, inwieweit die dort genannten Kraftfahrer Facharbeitern gleichgestellt sind oder nicht (vgl insoweit auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 -). Dies reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus, die Facharbeiterqualifikation abzulehnen, da die Tarifverträge als Ganzes zu betrachten und auszuwerten sind (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 28). Tut man dies, so ergibt sich, daß Facharbeiter in der Lohntabelle 1 Lohngruppe 4 genannt sind (Betriebshandwerker - gelernte Handwerker usw). An dem Lohn dieser Gruppe kann abgelesen werden, inwieweit eine Gleichstellung mit Facharbeitern im Rahmen dieser Tarifverträge erfolgt ist.
Für den Kläger ergibt sich daraus allerdings keine Gleichstellung; denn der Lohn für Kraftfahrer der Lohngruppe 2 (Lohntabelle 2) beträgt ab dem dritten Jahr Betriebszugehörigkeit einschließlich des Zuschlags für Berufskraftfahrer von 0,10 DM lediglich 11,13 DM (Tarifvertrag 1986) bzw 11,51 DM (Tarifvertrag 1987), während Betriebshandwerker ab dem dritten Jahr Betriebszugehörigkeit nach dem Tarifvertrag von 1986 11,39 DM und nach dem Tarifvertrag von 1987 11,78 DM pro Stunde erhielten. Die sich daraus ergebende Differenz von 0,26 DM bzw 0,27 DM ist im Gefüge dieser Tarifverträge so erheblich, daß von einer Gleichstellung nicht mehr die Rede sein kann.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Auffassung des LSG zutrifft, daß dieser Tarifvertrag nicht nach Qualitätsstufen geordnet sei, oder ob die vom LSG ohne nähere Überprüfung der Anforderungen vorgenommenen eigenen Wertungen unzutreffend sind.
Auch unabhängig vom Tarifvertrag läßt sich für den Kläger kein Facharbeiterschutz begründen. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Kraftfahrer, auch wenn sie eine Berufskraftfahrerprüfung abgelegt haben, nicht ohne weiteres als Facharbeiter anzusehen sind (s ua Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 -). Deshalb kann auch dahinstehen, welche Bedeutung für die Bewertung des zuletzt ausgeübten Berufs der Verlust der Fahrerlaubnis Klasse 2 hatte.
Da somit eine Einstufung des Klägers als Facharbeiter ausscheidet, kommt allenfalls noch der Berufsschutz eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich in Betracht, den das LSG ihm auch zugebilligt hat. Insoweit sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen worden.
Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs kann der Kläger jedenfalls auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die nicht ohne weiteres ausgeübt werden können, sondern gewisse, wenn auch einfachere Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Insoweit hat das LSG den Beruf des einfachen Pförtners genannt. Es kann hier dahinstehen, ob das LSG insofern den Begriff des einfachen Pförtners richtig erkannt hat und ob Angelernte aus dem oberen Bereich generell auf eine solche Pförtnertätigkeit verwiesen werden können; denn das LSG hat im einzelnen einen Pförtnerberuf beschrieben, der gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt und insoweit den Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit für angelernte Arbeiter des oberen Bereichs entspricht.
Ob das LSG hier die Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners als "allgemeinkundige Tatsachen", "von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben", behandeln durfte oder hierzu nähere Erkundigungen einholen mußte und ob es sich mit den Aussagen der medizinischen Sachverständigen Professor Dr. H. und Professor Dr. M. begnügen durfte, der Kläger könne die Tätigkeit eines Pförtners verrichten, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden; denn im Revisionsverfahren sind wirksame Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben worden.
Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen