Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 18.12.1990) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1990 aufgehoben, soweit es die Versagung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit betrifft.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1940 geborene Kläger hat in seiner jugoslawischen Heimat im Jahre 1964 den „Fachausbildungsgrad eines gelernten Arbeiters des Berufes eines Maurers des Baufaches” erworben und im September 1974 die Prüfung als „qualifizierter Fahrer von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr” erfolgreich abgelegt. Von 1961 bis 1984 war er als Bauarbeiter und Lastkraftwagenfahrer (LKW-Fahrer) tätig, wobei er die Zeit vom 17. Februar 1969 bis 3. Januar 1975 als versicherungspflichtig beschäftigter Bauarbeiter (Maurer) in der Bundesrepublik Deutschland verbrachte.
Den im September 1984 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 20. Mai 1986 ab. Es liege weder EU noch BU vor, weil der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu ebener Erde zu verrichten. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 1987, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Landshut vom 5. Juli 1989). Das SG gelangte zu der Auffassung, es könne dahinstehen, ob der Kläger Berufsschutz als Maurer genieße, da er jedenfalls auf die Tätigkeiten, die er noch vollschichtig verrichten könne (Bauschreiber oder Lagerverwalter), auch dann zumutbar verwiesen werden könne, wenn er als Facharbeiter einzustufen sei. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 18. Dezember 1990 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte iS des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu verdienen, auch wenn Tätigkeiten im Baubereich nicht mehr in Betracht kämen. Er habe keine durch Ablegung einer den deutschen Rechtsvorschriften entsprechenden Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung aufzuweisen. Ein Qualifikationsnachweis eines ausländischen Arbeitnehmers aus seinem Heimatland sei selbst iVm der entsprechenden tariflichen Einstufung allein nicht ausreichend, den sog Berufsschutz eines Facharbeiters (hier: Maurer) iS des Mehrstufenschemas zu begründen. Entscheidend sei vielmehr, daß der Versicherte während seiner Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik eine Facharbeitertätigkeit vollwertig ausgeübt habe. Dies sei vorliegend nicht nachgewiesen. So habe der Kläger selbst gegenüber der Beklagten angegeben, er sei angelernter (halbqualifizierter) Maurer. Er habe sowohl Arbeiten eines angelernten Bauarbeiters verrichtet als auch als Maurer und als Kraftfahrer gearbeitet. Da es auch nicht mehr möglich gewesen sei, von seinem letzten deutschen Arbeitgeber (Firma H.) Auskünfte über die Qualität der von ihm verrichteten Tätigkeiten zu erhalten, könne eine Zuordnung zur oberen Stufe der Facharbeiter nicht erfolgen. Lediglich im Hinblick auf den Umstand, daß der Kläger wohl als Maurer bezahlt worden sei, komme eine Einstufung in den oberen Bereich der Stufe der Angelernten in Betracht. Ohne rechtliche Bedenken könne er somit noch zumutbar auf eine Tätigkeit als Montierer verwiesen werden, eine von Tarifverträgen erfaßte Tätigkeit, die seinem noch gegebenen Leistungsvermögen entspreche. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch die Verweisung auf Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte zulässig.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Das LSG habe sein Urteil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫, § 62 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) darauf gestützt, daß er, der Kläger, auf Tätigkeiten eines Montierers oder Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden könne, ohne diesen Gesichtspunkt mit ihm zu erörtern. Ferner habe es § 1246 RVO verkannt, indem es zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, er sei dem Leitberuf des Angelernten (oberer Bereich) zuzuordnen. Bereits der Abschluß der ausländischen Ausbildung und seine langjährige anschließende Berufserfahrung in seinem Heimatland seien Beweisanzeichen dafür, daß er in voller Breite über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines deutschen Facharbeiters gleichen Alters und gleicher Berufserfahrung verfüge. Hinzu komme, daß er den Beruf des Maurers auch im Inland nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Schließlich komme der tariflichen Einstufung eine erhebliche Bedeutung zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Dezember 1990 aufzuheben, das Urteil des SG vom 5. Juli 1989 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrages vom 1. September 1984 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weiterhin Rente wegen EU begehrt. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Begründung (§ 164 Abs 2 SGG). Die geltend gemachten Rügen beziehen sich ausschließlich auf die Versagung von Rente wegen BU.
Im übrigen ist die Revision begründet. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die berufungsgerichtlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung des erkennenden Senats über das Vorliegen von BU nicht zulassen. Insbesondere reichen sie nicht aus, um den bisherigen Beruf des Klägers bewerten und auf dieser Grundlage eine zumutbare Verweisungstätigkeit benennen zu können.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1984 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und sich auch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫; dazu auch Ruland, NJW 1992, 1, 7). Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei Prüfung der BU Ausgangspunkt der Beurteilung der „bisherige Beruf” des Versicherten (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107). Dieser ist zuerst zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob ihn der Versicherte ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann. Ist der Versicherte nämlich in seinem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig iS des § 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog Verweisungstätigkeiten ankommt (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126).
„Bisheriger Beruf” iS des § 1246 Abs 2 RVO ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 66). Insofern ist das LSG zutreffend von der zuletzt in Deutschland ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Bauarbeiter (Maurer) ausgegangen. Den Feststellungen des LSG ist ferner mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr verrichten kann. Dies ergibt sich insbesondere schon daraus, daß ihm nur noch leichte Arbeiten mit zahlreichen Einschränkungen zumutbar sind.
Die somit erforderliche Suche nach einer geeigneten Verweisungstätigkeit hat bei der Wertigkeit des bisherigen Berufes des Klägers anzusetzen. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrundegelegt wurde. Dementsprechend werden die Gruppen von oben nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion/
besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbidlungszeit von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter. Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Raster erfolgt aber nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt also auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (vgl zB Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 41/91 –).
Da der Kläger – bezogen auf seine Tätigkeit als Maurer – keinen nach einer deutschen Berufsordnung durchgeführten Ausbildungsabschluß als Facharbeiter besitzt, kann sein bisheriger Beruf nicht unmittelbar in das dargestellte Schema eingestuft werden. Ein Versicherter ist jedoch – wie das LSG zutreffend erkannt hat -der Gruppe der Facharbeiter auch dann zuzuordnen, wenn er, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 68, 129, 150, 168).
Hinsichtlich der erforderlichen Wettbewerbsfähigkeit muß nachgewiesen werden, daß sich der Versicherte auf andere Weise in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten angeeignet hat, die von einem Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erwartet werden, der dem Versicherten nach Alter und Berufserfahrung vergleichbar ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 15 S 60 mwN). Dazu hat das LSG keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hätte prüfen müssen, ob der Kläger in der Zeit seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als „Bauarbeiter/Maurer” in voller Breite über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Maurers verfügte. Dabei können der ordnungsgemäße Abschluß einer ausländischen Ausbildung, der Inhalt dieser Ausbildung und längere anschließende Berufserfahrung im Ausland Beweiszeichen sein. Je nach Art und Umfang der anschließenden fachspezifischen Tätigkeit im Inland mögen im Einzelfall weitere Prüfungen entbehrlich sein (vgl BSG aaO). Ansonsten wäre insofern insbesondere auch an die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers mit Hilfe eines berufskundlichen Sachverständigen zu denken (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53 S 163).
Ergeben die vom LSG nachzuholenden Feststellungen, daß der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Beruf des Maurers wettbewerbsfähig ausüben konnte, so kommt es noch darauf an, ob seine letzte versicherte Tätigkeit auch tatsächlich die eines ausgebildeten Maurers war. Das LSG hat sich nicht in der Lage gesehen, genauere Feststellungen zur Qualität der vom Kläger damals verrichteten Tätigkeit zu treffen. Bei dieser Sachlage hätte es der tariflichen Einstufung des Klägers durch seinen letzten Arbeitgeber eine größere Bedeutung beimessen müssen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nämlich die individuelle Eingruppierung des Versicherten in eine für Facharbeiter vorgesehene Lohnstufe ein Indiz für einen entsprechenden Qualitätsgrad der geleisteten Arbeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14 S 55 f). Insofern hätte das LSG dem Kläger nicht von vornherein die ganze Beweislast für die Wertigkeit seiner damaligen Tätigkeit aufbürden dürfen, sondern vom Ansatz her prüfen müssen, ob sich eine entsprechende Facharbeiterentlohnung des Klägers nachweisen läßt und gegebenenfalls ob die Richtigkeit dieser tariflichen Eingruppierung des Klägers durch andere Tatsachen widerlegt ist. Dabei dürfte sich aus den eigenen Angaben des Klägers kein eindeutiger Schluß gegen eine Facharbeiterqualifikation ziehen lassen, da nicht klar ist, ob der Kläger den Begriff „angelernt” in demselben Sinne verwendet hat, wie er dem Mehrstufenschema zu § 1246 Abs 2 RVO zugrunde liegt. Möglicherweise wollte der Kläger sich dadurch nur von Maurern mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung abgrenzen. Jedenfalls hat der Kläger im Gerichtsverfahren geltend gemacht, daß er Arbeiten eines gelernten Maurers verrichtet habe und entsprechend entlohnt worden sei.
Da der Senat aufgrund der bisherigen berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht in der Lage ist, eine verläßliche Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers vorzunehmen, ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Allerdings wäre eine Zurückverweisung dann überflüssig, wenn der Kläger auch bei Bejahung eines Berufsschutzes als Facharbeiter auf die vom LSG bezeichneten Tätigkeiten eines Montierers oder Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden könnte. Auch insofern fehlen hinreichende Feststellungen des LSG. Soweit es die Tätigkeit eines „Montierers” betrifft, ist diese bereits nicht hinreichend konkret bezeichnet worden (vgl Kasseler Komm/Niesel, § 1246 RVO Rz 71 mwN). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist es bei Sammelbezeichnungen, die die verschiedensten Berufstätigkeiten umfassen, stets erforderlich, konkret anzugeben, an welche Art der Tätigkeit aus dem breiten Spektrum des betreffenden Berufsfeldes – hier das Montierers – gedacht wird (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1992 – 13/5 RJ 24/90 – = SozR 3-2200 § 1246 Nr 29). Als Facharbeiter wären dem Kläger im übrigen nur Tätigkeiten sozial zuzumuten, die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17 S 65 f). Eine derartige Wertigkeit der vom LSG benannten Verweisungstätigkeiten läßt sich hier nicht annehmen, zumal das LSG sich nicht zu deren tarifvertraglicher Einstufungen geäußert hat. So hat zB das BSG in Bezug auf die Verweisungstätigkeit „Pförtner” bei Facharbeitern nur eine Verweisung auf die Tätigkeit eines sog gehobenen Pförtners für zulässig gehalten (BSG, Urteile vom 11. März 1982 – 5b/5 RJ 130/90 –, vom 26. Januar 1993 – 1 RJ 52/81 – und vom 27. Februar 1990 – 5 RJ 21/89 – mwN).
Die Verweisungstätigkeit muß schließlich nicht nur von ihrer Wertigkeit her dem Kläger zumutbar sein, sondern auch seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen. Dazu ist dieses in medizinischer und berufskundlicher Hinsicht mit dem Anforderungsprofil einer Verweisungstätigkeit abzugleichen (vgl Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 aaO). Das erfordert erstens eine Abklärung der für jeden genannten Verweisungsberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie müssen so genau beschrieben sein, daß an ihnen die beruflichen Fähigkeiten des Klägers gemessen werden können. Als zweites muß ermittelt werden, welche typischen Arbeitsabläufe und Belastungssituationen in den (konkret bezeichneten) Verweisungsberufen auftreten, damit der medizinische Sachverständige Aussagen dazu machen kann, ob der Kläger diesen Anforderungen noch gewachsen ist. Als drittes ist zu prüfen, ob der Kläger noch die Umstellungsfähigkeit besitzt, sich in einen ganz anderen Berufsbereich einzuarbeiten. Zu einer derartigen Prüfung bestand hier besonderer Anlaß, weil von einem Maurer nicht ohne weiteres Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden können, die in der Metallindustrie gefragt werden.
Da es somit in jedem Fall einer weiteren Sachaufklärung bedarf, braucht sich der Senat nicht mit der weiteren vom Kläger aufgeworfenen Frage zu befassen, ob das LSG ihn unter Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Tätigkeiten eines Montierers und Pförtners an der Nebenpforte verwiesen hat.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen