Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte – Beitragsanrechnung – beitragsfreie Anrechnung – Ehezeit – Weiterversicherter – Wartezeit – Pflichtbeiträge – weiterentrichtete Beiträge – „Beiträge als Landwirt” – Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen – Ehegatten ehemaliger Landwirte – Wille des Gesetzgebers – Gesetzessprache – Auslegungsregel
Leitsatz (amtlich)
Die beitragsfreie Anrechnung von Ehezeiten, für die der Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, schließt auch Zeiten mit weiterentrichteten Pflichtbeiträgen ein.
Stand: 12. Februar 2001
Normenkette
ALG § 92 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1995-12-15, S. 1 Fassung: 1994-07-29, S. 4 Fassung: 1994-07-29; GAL § 27 Abs. 1 S. 1; FELEG § 14 Abs. 1
Beteiligte
Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für Landwirte erfüllt.
Die am 12. Mai 1931 geborene Klägerin war seit dem 16. Mai 1963 mit dem am 1. August 1935 geborenen früheren Landwirt W. M. verheiratet. Vom 1. Mai 1963 bis 30. September 1972 entrichtete ihr Ehemann für 113 Kalendermonate Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer an die Beklagte. Bis zu diesem Zeitpunkt leitete er das von den Eheleuten gemeinsam betriebene Unternehmen überwiegend. Seit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zum 1. Oktober 1972 zahlte er Beiträge an die Beklagte aufgrund einer Weiterentrichtungserklärung gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bis zum 31. Juli 1995 für insgesamt 284 Kalendermonate. Die Klägerin, die keine eigenen Beiträge an die Beklagte entrichtet hatte, bezog seit dem 1. Juni 1996 eine Altersrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover aufgrund von 64 mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonaten von Januar 1958 bis April 1964. Ihren am 20. August 1996 gestellten Antrag auf Gewährung von Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 1996 ab; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997). Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1998 abgewiesen. Beklagte und SG haben zur Begründung darauf abgestellt, daß der Klägerin auf die Wartezeit von 15 Jahren nur die im Zeitraum Mai 1963 bis September 1972 vom Ehemann als aktiver Landwirt entrichteten Beiträge zugesplittet werden könnten, nicht aber auch die gemäß § 27 GAL gezahlten Beiträge. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) mit Urteil vom 24. Juni 1999 die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Juni 1996 Altersrente für Ehegatten von Landwirten zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Wartezeit werde von der Klägerin erfüllt, weil auch die vom Ehemann im Zeitraum Juni 1972 bis Dezember 1994 gemäß § 27 GAL entrichteten Beiträge nach der Vorschrift des § 92 Abs 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zuzusplitten seien. Auch diese Beiträge seien „als Landwirt” gezahlte Pflichtbeiträge.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 11 Abs 1 Nr 2 und § 92 Abs 1 Satz 1 ALG. Die aufgrund der Weiterentrichtungserklärung gezahlten Beiträge des Ehemannes dürften der Klägerin nicht zur Erfüllung der Wartezeit zugesplittet werden. Daß der Gesetzgeber insofern zwischen Pflichtbeiträgen nach § 14 und § 27 GAL habe differenzieren wollen, sei den Gesetzesmaterialien zu entnehmen und beruhe auf der Überlegung, nur solche Zeiten zuzusplitten, für die bei rückschauender Betrachtung eine Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs 3 ALG hätte bestehen können. Die Fiktion der Landwirtseigenschaft des Ehegatten korrespondiere mit der in § 92 Abs 2 Satz 1 ALG enthaltenen Fiktion und beruhe auf der typisierenden Betrachtungsweise, wonach Landwirtsehegattinnen regelmäßig im Betrieb mitarbeiteten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 1999 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 3. Juli 1998 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auf Anfrage des Senats vom 21. Juni 2000 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) die Auskunft vom 5. Juli 2000 erteilt.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides und des Gerichtsbescheides die Beklagte zur Rentengewährung auf der Grundlage anzurechnender Beitragszeiten des Ehemanns der Klägerin als „Weiterversicherter” verurteilt.
Die Klägerin erfüllt nach den das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente für Landwirte vom 65. Lebensjahr an (§ 11 Abs 1 ALG). Sie hat insbesondere die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (§ 11 Abs 1 Nr 2 ALG). Auf die Wartezeit der Klägerin werden gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG 64 Kalendermonate Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) angerechnet. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht streitig, daß als Beitragszeiten iS von § 17 Abs 1 Satz 1 ALG die vom Ehemann der Klägerin als „aktiver” Landwirt – vor der Aufgabe der Landwirtschaft – unter Geltung des GAL gezahlten Pflichtbeiträge (113 Kalendermonate) angerechnet werden. Darüber hinaus sind auch die abgeleiteten („zugesplitteten”) Beitragszeiten aufgrund der vom Ehemann bis 31. Dezember 1994 für insgesamt 277 Monate weiterentrichteten Beiträge auf die Wartezeit anzurechnen (vgl zu ihrer Geltung bei der Rentenberechnung § 93 Abs 1 ALG). Beiträge als Landwirt iS des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG alter wie neuer Fassung sind auch weiterentrichtete Pflichtbeiträge (1). Die Neufassung des Gesetzes beließ es bei diesem Begriff (2). Ein Wille des Gesetzgebers, das Recht auf die beitragsfreie Anrechnung weiterentrichteter Beiträge wieder zu entziehen, hat im Gesetz keinen erkennbaren Niederschlag gefunden (3). Dies gilt auch für das behauptete Gesetzgebungsmotiv, dem Ehegatten des Landwirts nur diejenigen Zeiten beitragsfrei anzurechnen, in denen eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen überhaupt möglich gewesen wäre (4).
§ 92 Abs 1 Satz 1 ALG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 (ASRG-ÄndG, BGBl I 1814 ≪ALG nF≫) schreibt vor:
„Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern
der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
- für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt….”
Diese Anspruchsvoraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Soweit die Meinung vertreten wird, mit dem Begriff „Beiträge als Landwirt” seien nur die Beiträge der aktiven Landwirte und nicht auch diejenigen der „Weiterentrichter” gemeint, vermag sich der Senat dieser Meinung nicht anzuschließen. Der Wortlaut, der Sinn und Zweck des Gesetzes und die im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Wertungen bestätigen vielmehr die vom Senat vorgenommene Gesetzesauslegung.
1. Die vom Ehemann der Klägerin als ehemaligem Landwirt weiterentrichteten Beiträge sind vom maßgeblichen Begriff „Beiträge als Landwirt” umfaßt.
a) Dem steht zunächst nicht entgegen, daß in Nr 1 Buchst a) aaO verlangt wird, der begünstigte Ehegatte müsse für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlen. Denn diese Voraussetzung gilt nach Nr 1 aaO nur, „wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 (ALG) ist”, – also aktiver Landwirt, dessen begünstigter Ehegatte selbst nach § 1 Abs 3 ALG (als „Fiktiv”-Landwirt) ab 1. Januar 1995 beitragspflichtig wurde. Für Ehegatten ehemaliger Landwirte, die Pflichtbeiträge als Weiterversicherte entrichtet haben, ist die Bedingung der Nr 1 Buchst a) aaO damit nicht anwendbar, was aber, wie noch zu zeigen ist, nicht bedeutet, daß diese damit von vornherein von der Begünstigung nach § 92 Abs 1 ALG nF ausgeschlossen sind.
b) Bereits die Ursprungsfassung des ALG idF des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (ASRG 1995, BGBl I 1890 ≪ALG aF≫) berücksichtigte die besondere Situation der Ehegatten von Weiterversicherten nach § 27 GAL. So schrieb § 92 Abs 1 ALG aF vor:
„(1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994, für die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt…”
Ergänzend regelte § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar 1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet haben und die Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend, auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt werden.”
Bereits diese erste Fassung des Gesetzes begünstigte iS des Satzes 1 aaO auch die Ehegatten der Weiterversicherten nach § 27 GAL unter den oa Voraussetzungen des Satzes 4 aaO, wie sie von der Klägerin erfüllt werden. Denn die Klägerin ist eine nach dem 1. Januar 1930 geborene Ehegattin eines ehemaligen Landwirts, der – lückenlos – bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt entrichtet hat. Mit den Beiträgen, die ein „ehemaliger Landwirt” durchgehend bis zu den im Gesetz genannten Endzeitpunkten „als Landwirt” zu entrichten hatte, können nur die Pflichtbeiträge nach § 27 GAL bzw § 84 Abs 2 Satz 1 ALG gemeint sein. Die außergewöhnliche Fallkonstellation, daß zwar nicht für Januar 1995, aber kurz vor den genannten Zeitpunkten noch Pflichtbeiträge als aktiver Landwirt entrichtet werden, wäre unschädlich, da dann die Beitragspflicht nach § 27 GAL ruht und durch die originäre Beitragspflicht in der Regel beider Ehegatten ersetzt wird; ganz abgesehen davon, daß auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Versicherungspflicht als aktiver Landwirt wieder einsetzen kann. Entgegen der Meinung der Beklagten kann der Ausnahmefall aber nicht zum Regelfall erhoben werden mit der Folge, daß die Ehegatten von Weiterversicherten nach § 27 GAL durch § 92 Abs 1 Sätze 1 und 4 ALG aF nur dann begünstigt wären, wenn – und sei es nur um der Interpretation des Satzes 4 aaO durch die Beklagte zu genügen – die Versicherungspflicht als aktiver Landwirt in der Regel kurz vor Rentenbeginn neu begründet wird.
c) Daß die Begünstigung gewollt war, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die für die vorliegende Fallgruppe wesentliche Fassung des Satzes 4 aaO war im Regierungsentwurf des ALG (vgl BT-Drucks 12/7589 S 72) noch nicht enthalten.
Dieser Entwurf lautete in § 96 Abs 1 Satz 4 (entspricht § 92 der Gesetzesfassung):
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Ehegatten von Beziehern einer Rente oder einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend; dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte eines ehemaligen Landwirts am 1. Januar 1995 nicht versicherungspflichtig und nach dem 1. Januar 1930 geboren ist, es sei denn, der Ehegatte ist versicherungsfrei.”
Erst im Zuge der Beratungen des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung erhielt der oa § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF seine endgültige Fassung. Damit stellte das Gesetz für die Begünstigung der Ehegatten von ehemaligen Landwirten im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf nicht auf den Bezug einer Rente iS des ALG ab, sondern auf die schon in § 27 Abs 1 Satz 5 GAL vorgeschriebene lückenlose Beitragsentrichtung (BT-Drucks 12/7599 S 7, 14). Nur noch für Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), die in der Altershilfe der Landwirte als landwirtschaftliche Unternehmer galten (§ 14 Abs 1 Satz 1 FELEG), war der Rentenbezug anspruchsbegründend für die Begünstigung.
d) Mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Voraussetzung des Satzes 1 aaO, es müßten für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt gezahlt werden, stellte Satz 4 des § 92 Abs 1 ALG aF klar, daß grundsätzlich auch die Ehegatten von weiterversicherten ehemaligen Landwirten begünstigt werden iS des Abs 1 aaO. Entscheidend für die Anrechnung sollte nicht der Rentenbezug sein, sondern vielmehr die Wahrung des Lückenlosigkeitsprinzips iS des § 27 Abs 1 Satz 5 GAL. Korrespondierend mit der Fortführung der Versicherungspflicht nach § 84 Abs 2 Satz 1 ALG und deren zeitlicher Begrenzung nach § 84 Abs 2 Satz 3 ALG knüpft der Satz 4 des § 92 Abs 1 ALG aF an diesen wesentlichen Grundzug des GAL an. § 92 Abs 1 ALG idF des ASRG-ÄndG hat diese – bedingte – Begünstigung der Ehegatten ehemaliger Landwirte nicht rückwirkend aufgehoben, sondern den Kreis der Berechtigten durch den Verzicht auf die lückenlose Beitragsentrichtung erweitert.
2. Die Beiträge ehemaliger Landwirte als Weiterversicherte iS von § 27 GAL sind schon dem Wortlaut des § 92 Abs 1 ALG nF nach, insbesondere im Begriff „Beiträge als Landwirt”, von dieser Vorschrift mit umfaßt. Das zeigt die nähere gesetzesgeschichtliche Entwicklung dieses Begriffs.
a) Bereits der Gesetzgeber des ALG aF hat für die Bezeichnung der von ehemaligen Landwirten gezahlten Beiträge in § 92 Abs 1 Satz 4 aaO ausdrücklich den Begriff „Beiträge als Landwirt” gewählt. Das ist vor allem deshalb von weiterreichender Bedeutung, weil Satz 1 aaO, der mit dem Regierungsentwurf übereinstimmte, diesen Begriff (noch) nicht kannte. Mit dem Oberbegriff „Beiträge als Landwirt” waren von Anfang an alle Pflichtbeiträge zum Sondersystem der landwirtschaftlichen Alterssicherung gemeint; damit wurden nicht nur die Beiträge der aktiven Landwirte, die später in § 92 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG nF unmißverständlich Landwirte nach § 1 Abs 2 (ALG) genannt werden sollten, sondern auch jene Beiträge bezeichnet, die ehemalige Landwirte aufgrund ihrer Weiterversicherungserklärung nach § 27 GAL entrichtet haben. So knüpfte der Gesetzgeber des ALG konsequent an die Gleichstellung der Pflichtbeiträge nach dem GAL an. Nach diesem Vorläufergesetz konnten landwirtschaftliche Unternehmer auch diejenigen Personen sein, die aufgrund der Erklärung gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 GAL beitragspflichtig waren (vgl hierzu eingehend BSG vom 29. März 1990, SozR 3-5850 § 48 Nr 1; insoweit unzutreffend das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1998 – L 8 LW 9/97 – S 8 des Abdrucks, wonach es sich bei weiterentrichteten Beiträgen um solche zu einer freiwilligen Versicherung gehandelt habe). Im übrigen verwendet § 92 Abs 1 ALG alter wie neuer Fassung den Begriff „Beiträge als Landwirt” auch in bezug auf den begünstigten Ehegatten. Für Zeiträume, in denen dieser selbst Pflichtbeiträge entrichtet hatte, erfolgt zur Vermeidung einer Doppelversicherung keine Übertragung von Versicherungszeiten. Dieser Ausschluß gilt aber für alle Pflichtbeitragszeiten des begünstigten Ehegatten, sei es als aktiver Landwirt, sei es aufgrund einer Erklärung nach § 27 GAL.
b) § 92 Abs 1 Sätze 1 und 4 ALG aF ordnete mithin nicht nur allen am 1. Januar 1995 beitragspflichtigen (§ 1 Abs 3 aaO) Ehegatten von Landwirten nach § 1 Abs 2 aaO (aktiven Landwirten), sondern unter den Voraussetzungen des Satzes 4 aaO gleichermaßen auch den im Januar 1995 nicht beitragspflichtigen Ehegatten von ehemaligen Landwirten Beitragszeiten zu, für die der andere Ehegatte Pflichtbeiträge zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet hatte.
Dabei machte das Gesetz keine Einschränkungen hinsichtlich der Qualität der als Landwirt gezahlten Beiträge. Insbesondere entsprach es gerade – wie oben ausgeführt – den Regelungen des GAL, daß die Beiträge sowohl für beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer als auch für die nach § 27 GAL Beitragspflichtigen (§ 12 Abs 2 Satz 1 GAL) gleich waren. Dies konnte auch nicht anders sein, weil nach dem Regelungszusammenhang des § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF auch die weiterentrichteten Beiträge notwendig waren, um die Anwartschaft bis zur Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen (Rentenbeginn, Erwerbsunfähigkeit, 60. Lebensjahr) aufrechtzuerhalten (vgl dazu § 84 Abs 2 Satz 3 ALG alter wie neuer Fassung).
3. Die Neufassung des § 92 Abs 1 ALG durch das ASRG-ÄndG hat entgegen der Meinung der Beklagten und der in der Auskunft des BMA geäußerten Ansicht den bisher schon eingeführten gesetzlichen Begriff „Beiträge als Landwirt” nicht geändert. Zwar faßte das ASRG-ÄndG die zuvor für die Gruppen der Ehegatten aktiver Landwirte einerseits und derjenigen ehemaliger Landwirte andererseits in § 92 Abs 1 Satz 1 und 4 ALG aF getrennt geregelten Anrechnungsbestimmungen nunmehr in Satz 1 der Neufassung zusammen. Es trifft auch zu, daß die Neufassung für die Beitragsanrechnung nicht mehr auf den Status des Beitragsentrichters als aktiver Landwirt oder als weiterversicherter ehemaliger Landwirt abstellt.
a) In der Neuregelung des Gesetzes ist aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung die behauptete einschneidende Änderung zu erkennen; sie hätte eine Verschlechterung zu Lasten jener bedeutet, deren Ehegatten Beiträge als ehemalige Landwirte gemäß § 27 GAL bzw § 84 Abs 2 ALG entrichtet haben. Schon der Wortlaut des Gesetzes bringt nicht zum Ausdruck, daß mit der Gesetzesänderung für die Ehegatten derjenigen Landwirte, die auch Weiterversicherungsbeiträge geleistet haben, eine derartige fundamentale Verschlechterung gegenüber dem ALG aF vorgenommen werden sollte. Das gilt um so mehr, als mit dem Begriff „Beiträge als Landwirt” nach der oben dargelegten Auslegung des § 92 Abs 1 ALG aF sowohl die Pflichtbeiträge derjenigen Landwirte erfaßt worden sind, die das ALG nF in § 92 Abs 1 Satz 1 Nr 1 unmißverständlich als „Landwirt nach § 1 Abs 2” (aktiver Landwirt) bezeichnet, als auch diejenigen der Weiterversicherten, die das Gesetz in § 92 Abs 1 Satz 4 ALG aF unmißverständlich „ehemalige Landwirte” genannt hat. Wenn der Gesetzgeber des ASRG-ÄndG, wie von der Beklagten behauptet, dem Gesetz eine andere Stoßrichtung geben und die Pflichtbeiträge der Weiterversicherten nach dem GAL unter allen Umständen und zudem rückwirkend von der Anrechnung ausnehmen wollte, so hätte es dazu einer eindeutigen Wortwahl bedurft. Daran fehlt es jedoch.
b) Auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die behauptete grundsätzliche Anrechnungsverschlechterung zu entnehmen. Eine derartige Verschlechterung durch das ASRG-ÄndG ist weder im Gesetzgebungsverfahren als solche deutlich erkennbar erörtert und verhandelt noch – wie dargelegt – in der Gesetzesregelung deutlich bezeichnet worden. Dazu hätte aber dringender Grund bestanden. Wenn der Gesetzgeber wirklich die Absicht gehabt hätte, die mit dem ASRG 1995 ab 1. Januar 1995 geschaffene Begünstigung der Ehegatten von Weiterversicherten gemäß § 27 GAL zu einem erheblichen Teil wieder (rückwirkend) zu entziehen, hätte das auch einen kritischen verfassungsrechtlichen Aspekt gehabt, der der Erörterung bedurft hätte. Das gilt um so mehr, als Weiterversicherten nach § 27 GAL bei der Beitragsentrichtung nicht die Vergünstigung zugute kam, die § 14 Abs 1 Satz 6 FELEG für die Bezieher einer Rente nach dem FELEG vorsah. Danach trug der Bund in vollem Umfang die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte für die FELEG-Rentner.
Vielmehr ist in dem Entwurf des ASRG-ÄndG sowohl als Problem als auch als Lösung ausgeführt, die bisherigen Reformneuregelungen hätten bei der Anrechnung von Beitragszeiten für Ehegatten von Weiterentrichtern z.T. zu Härtefällen geführt, die beseitigt werden sollten (BT-Drucks 13/2747 S 1 zu A), und deshalb solle das Änderungsgesetz leistungsrechtliche Verbesserungen bei der Anrechnung ehezeitbezogener Beitragszeiten vor 1995 für Ehegatten von Weiterentrichtern bringen (BT-Drucks 13/2747 S 1 zu B und S 12 zu II).
Demgegenüber wird allerdings in der Begründung zur Änderung des § 92 Abs 1 Satz 1 aaO ausgeführt (BT-Drucks 13/2747 S 15, zu Nr 20 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa):
„Satz 1 der neuen Fassung regelt, daß für die beitragsfreie Anrechnung von Beitragszeiten zugunsten der Ehegatten von Landwirten oder ehemaligen Landwirten nicht mehr auf den Status des anderen Ehegatten (als Landwirt oder Weiterentrichter) am 1. Januar 1995 bzw. auf den letzten Status des anderen Ehegatten vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder Eintritt von Erwerbsunfähigkeit abgestellt wird, sondern generell alle diejenigen Zeiten beitragsfrei angerechnet werden, für die der andere Ehegatte während der Ehezeit Beiträge als Landwirt – d.h. nicht als Weiterentrichter – gezahlt hat.”
Dem folgend wird die Ergänzung des § 92 Abs 2 Satz 1 aaO („für diese Zeit ist § 90 Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden”) als Folgeänderung erläutert (BT-Drucks 13/2747 S 15, zu Nr 20 Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa):
„Folgeänderung zu den Änderungen des Absatzes 1, da Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die teilweise Beiträge als Landwirt und teilweise Beiträge als Weiterentrichter gezahlt haben, künftig die vom Ehegatten als Landwirt zurückgelegten – und dann notwendigerweise „lückenhaften” – Zeiten angerechnet erhalten.”
Diese Begründungserwägung beruhte augenscheinlich auf einer Fehlinterpretation des § 92 Abs 1 Sätze 1 und 4 ALG aF. Sie hat sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem Regelungszusammenhang in der endgültigen Gesetzesfassung niedergeschlagen.
aa) Der in den oa Begründungen zum besonderen Teil des Gesetzesentwurfs im Gegensatz zu der allgemeinen Zielsetzung und zu dem vorgeschlagenen Wortlaut des Entwurfs erwähnte Ausschluß aller Beitragszeiten von der beitragsfreien Anrechnung, für die der Ehegatte Pflichtbeiträge als Weiterversicherter gemäß § 27 GAL gezahlt hat, ist kaum auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Eher könnte diese Begründung auf der Absicht des Entwurfsverfassers beruht haben, gegenüber dem ALG aF tatsächlich eine grundlegende Verschlechterung herbeizuführen. Beide Überlegungen können aber nicht den Ausschlag für die Auslegung des § 92 Abs 1 ALG nF geben. Nicht nur ist sehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine solche (erwogene) Verschlechterung erkannt und in seine Gesetzgebungsabsicht aufgenommen hat. Sondern auch die endgültige Gesetzesfassung legt nach Wortlaut und Regelungszusammenhang nicht den Schluß nahe, daß dieses Motiv, wenn es denn tatsächlich bestanden hätte, im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Zwar mag der dem Gesetz unterstellte Wille mit dem Wortlaut vereinbar sein. Als „Wille des Gesetzgebers” sind indessen nur die in der Regelungsabsicht beschlossenen oder aus ihr folgenden Zwecke, Wertsetzungen und Grundentscheidungen zu bezeichnen. Konkrete Normvorstellungen dagegen, also Vorstellungen der Verfasser des Gesetzestextes oder von Mitgliedern von beratenden Ausschüssen über die genaue Bedeutung und Reichweite einer einzelnen Bestimmung oder eines einzelnen Ausdrucks sind nicht unbesehen als Auslegungsregeln zu übernehmen. Diese Personen sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit „der Gesetzgeber”. Ihre Vorstellungen sind wichtig, stellen aber keine bindende Richtschnur für die Auslegung dar (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S 330 f). Die Rechtsprechung geht davon aus, daß für die Auslegung der in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt. Nicht entscheidend ist danach die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder gar die Auffassung der Behörden, in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt (vgl mwN May, Die Revision in den zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage 1997, VI RdNr 186 S 383).
bb) Gemessen an der zu verlangenden Klarheit der Gesetzessprache durfte die gewichtige Absicht einer eingreifenden Verschlechterung der bisher gewährten Anrechnung fiktiver Beitragszeiten aufgrund von Beiträgen nur des Ehegatten nicht in der Form versteckt werden, daß dem Begriff „Beiträge als Landwirt” in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-ÄndG ohne ausdrückliche Hinweise eine einschränkende Bedeutung unterlegt werden soll. Dieser Vorwurf ist dem Gesetzgeber aber – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu machen. Vielmehr hat er sowohl in § 92 Abs 1 ALG aF als auch in der Neufassung dieser Vorschrift durch das ASRG-ÄndG gezeigt, daß er insbesondere auch im betreffenden Zusammenhang die aktiven Landwirte unmißverständlich bezeichnet, wenn er sie im Gegensatz zu ehemaligen Landwirten ausschließlich meint. Das erhellt in besonders anschaulicher Weise auch die Neufassung des Satzes 4 aaO. Die oben zitierte Fassung des ALG aF schrieb eigens vor, daß die Sätze 1 bis 3 aaO sowohl unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten von ehemaligen Landwirten und die von ihnen (auch in dieser Eigenschaft) entrichteten „Beiträge als Landwirt” entsprechend gelten als auch für Ehegatten von Beziehern einer Rente nach dem FELEG. Die Neufassung des Satzes 4 aaO durch das ASRG-ÄndG lautet demgegenüber nur noch:
„Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.”
Spätestens an dieser Stelle wäre es erforderlich gewesen – hätte das Recht so angewandt werden sollen –, im Gegensatz zu der Regelung des ALG aF ausdrücklich vorzuschreiben, daß auch die Beiträge, die als ehemaliger Landwirt nach § 27 GAL gezahlt sind, im Rahmen des Satzes 1 nicht als Beiträge als Landwirt gelten. Indem der Gesetzgeber gerade darauf verzichtet hat, bestätigt er die Auffassung des Senats, daß der Begriff „Beiträge als Landwirt” in Satz 1 aaO alle Pflichtbeiträge aktiver und ehemaliger Landwirte zum System der landwirtschaftlichen Alterssicherung umfaßt und es deshalb notwendig war, die Ehegatten von Beziehern einer FELEG-Rente gesondert auszuschließen. Damit stimmt die Begründung des Gesetzesentwurfs überein (BT-Drucks 13/2747 S 15 zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe dd):
„Satz 4 in der neuen Fassung stellt klar, daß Ehegatten von Beziehern einer Produktionsaufgabenrente nach Stillegung des Unternehmens in der Altershilfe bis Ende 1994 anrechenbare Zeiten nicht anzurechnen sind, auch wenn diese Zeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FELEG in der Fassung bis Ende 1994 als Beitragszeiten als Landwirt gelten. Dies entspricht dem Regelungsziel, in typisierender Weise die Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen zu honorieren.
Satz 4 in der bisherigen Fassung ist wegen der Neufassung des Satzes 1 entbehrlich.”
Infolgedessen verbietet sich schon aus diesem Grund die von der Beklagten und dem BMA vertretene Gesetzesauslegung, nach der der Begriff „Beiträge als Landwirt” nur diejenigen Beiträge meint, die als aktiver Landwirt gezahlt worden sind. Bemerkenswert ist zudem, daß die Verfasser der Begründung des Gesetzesentwurfs auch an dieser Stelle ungenau sind. Denn in § 14 Abs 1 Satz 1 FELEG in der bis Ende 1994 geltenden Fassung ist nicht etwa vorgeschrieben, daß Zeiten nach dieser Vorschrift als Beitragszeiten als Landwirt gelten, sondern daß derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der berechtigt ist, eine Rente wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erhalten, dann, wenn er die Flächen nach § 2 FELEG stillgelegt hat, unter bestimmten Voraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte weiterhin als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt. Diese ehemaligen Landwirte sind insofern mit den ehemaligen Landwirten zu vergleichen, die nach § 27 GAL Beiträge als Landwirt weiterentrichtet haben (s § 12 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 GAL). Die Beiträge der ersteren nimmt Satz 4 nunmehr ausdrücklich von der Anrechungsregelung des Satzes 1 aaO aus, während die Erwähnung der letzteren entbehrlich ist: Ihre Beiträge sind auch weiterhin anrechenbare „Beiträge als Landwirt zur Altershilfe” (jetzt iS des Satzes 1 der Neufassung).
4. Schließlich hat sich in der Neufassung des ALG durch das ASRG-ÄndG nicht das behauptete Gesetzgebungsmotiv niedergeschlagen, dem Ehegatten des Landwirts nur diejenigen Zeiten beitragsfrei anzurechnen, in denen eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen überhaupt möglich gewesen wäre (Auskunft des BMA vom 5. Juli 2000, S 2). Vielmehr hatten Landwirte nach § 4 Abs 1 Satz 1 GAL einen Anspruch auf den beitragsfreien Verheiratetenzuschlag zur Rente, den die Alterskassen an die Ehegatten selbst auszuzahlen hatte. Dieser Zuschlag wurde unter Einschluß der Pflichtbeiträge nach einer Erklärung gemäß § 27 GAL berechnet und diente in pauschaler Weise der Abgeltung der Mitarbeit des Ehegatten auf dem Hof während der aktiven Zeit. Das ALG idF durch das ASRG 1995 wandelt weitgehend kostenneutral (Begrenzung der Höhe des Rentenanspruchs aus den übertragenen Zeiten auf den bisherigen Verheiratetenzuschlag, Ausklammerung des Verheiratetenzuschlags bei der Vergleichsberechnung nach altem Recht, keine abgeleiteten Renten aus den übertragenen Zeiten) den bisherigen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag in einen eigenständigen Rentenanspruch des Ehegatten um. An keiner Stelle des ALG alter wie neuer Fassung wird zum Ausdruck gebracht, daß entgegen dieser Generallinie die Ehegatten von Landwirten, die Pflichtbeiträge nach einer Erklärung gemäß § 27 GAL entrichtet hatten, ausgeschlossen sind. Schließlich kann den Materialen zum ASRG-ÄndG auch nicht entnommen werden, daß die eingeführten Verbesserungen, insbesondere die Anrechnung von Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung auf die Wartezeit nach § 17 Abs 1 ALG nF und damit die Ausweitung des berechtigten Personenkreises, unter finanziellem Aspekt zwingend Anlaß gaben, die Begünstigung der Ehegatten der Weiterversicherten wieder zu entziehen. Denn die Einbeziehung der Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung führt insgesamt zu Mehrausgaben von jährlich 5 Millionen DM (BT-Drucks 13/2747, S 20, C „Finanzieller Teil”), wovon auf die Ehegatten von Weiterversicherten allenfalls ein Bruchteil entfällt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 87, 66 |
BSGE, 66 |
SozR 3-5868 § 92, Nr. 1 |