Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1940 geborene Kläger erlernte nach einer nicht zu Ende geführten Maurerlehre den Beruf des Schornsteinfegers (mit Abschlußprüfung im Jahre 1959). Danach war er bis 1979 als Schornsteinfeger und Maurer versicherungspflichtig tätig, anschließend arbeitete er als Überwacher von Heizungsanlagen (Niederdruckheizer) bei den amerikanischen Streitkräften. Zuletzt war er von Februar 1992 bis Januar 1993 als Brandschutzmonteur beschäftigt. Seitdem ist er arbeitsunfähig erkrankt.
Den vom Kläger im Oktober 1993 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1994 ab, weil der Kläger als angelernter Arbeiter oberen Ranges auf die Tätigkeit eines Warenprüfers, -packers oder -sortierers in industriellen Fertigungsbereichen verwiesen werden könne. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 16. Oktober 1995 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 1996). Das LSG hat seine Entscheidung unter weitgehender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Prüfung von BU sei als bisheriger Beruf des Klägers seine letzte Tätigkeit als Brandschutzmonteur bzw Niederdruckheizer zugrunde zu legen, da er den ursprünglich erlernten und ausgeübten Beruf eines Schornsteinfegers im Jahre 1979 nicht aus Gesundheitsgründen aufgegeben habe. Insoweit sei der Kläger – wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei – als Angelernter oberen Ranges einzustufen. Daher müsse er sich auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen mit Ausnahme solcher, die nur ganz einfacher Art seien, wie zB die Tätigkeit eines Parkplatzwächters. Mit seinem Restleistungsvermögen (noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen) sei dem Kläger gesundheitlich noch die Tätigkeit eines einfachen Pförtners möglich. Ein Pförtner überwache den Personen- und Fahrzeugverkehr an Türen und Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern sowie Krankenhäusern usw. Er empfange Besucher und Lieferanten, melde diese an, stelle Besucherscheine aus, gebe Auskunft und führe uU leichte Bürotätigkeiten aus.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufs gehöre er mindestens der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich an. Insofern könne er nicht – wie das LSG meine – auf einfache Pförtnertätigkeiten zumutbar verwiesen werden. Denn diese Tätigkeiten, was immer man darunter verstehen möge, höben sich nicht durch besondere Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse von Tätigkeiten ganz geringen qualitativen Wertes ab. Darüber hinaus reiche die Bezeichnung Pförtner zur Konkretisierung nicht aus. Denn sie umfasse zum einen einfachste Bewachungsaufgaben, die ihm sozial aber auch gesundheitlich nicht zugemutet werden könnten (zB Wach- und Schließdienst), und zum anderen Arbeitsplätze, die Schreib-, Rechen- und sonstige Bürotätigkeiten (Bedienung von Telefon- und EDV-Anlagen, Postverteilung, Entgegennahme und Weiterbearbeitung von Lieferscheinen, Beantwortung einfacher Anfragen bezüglich Zuständigkeiten etc) sowie Empfangs- und Repräsentationsaufgaben mit umfaßten. Letztere Tätigkeiten seien ihm nicht nur gesundheitlich, sondern auch in bezug auf die erforderliche Einweisungszeit und Qualifizierung unzumutbar. Da eine konkrete zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich sei, bestehe Anspruch auf eine Rente wegen BU.
Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen BU zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren (bislang) nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil für eine abschließende Entscheidung noch Tatsachenfeststellungen fehlen. Insbesondere bedarf es einer weiteren Sachaufklärung zum bisherigen Beruf des Klägers.
Der streitige Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Gemäß Abs 1 dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie
- berufsunfähig sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach dem durch Art 1 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI (2. SGB VI-ÄndG) vom 2. Mai 1996 (BGBl I S 659) eingefügten § 43 Abs 2 Satz 4 SGB VI (zur Anwendbarkeit vgl § 302b Abs 3 SGB VI) ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Prüfung von BU Ausgangspunkt der Beurteilung der „bisherige Beruf” des Versicherten (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 107). Dieser ist zuerst zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob ihn der Versicherte ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann. Ist der Versicherte nämlich in seinem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog Verweisungstätigkeiten ankommt (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126).
„Bisheriger Beruf” iS des § 43 Abs 2 SGB VI ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen zur Vorgängervorschrift in § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgesprochen hat (vgl zB SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 66). Bei anderen Fallgestaltungen hat das BSG darauf abgehoben, daß als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen ist, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 130 mwN). Insbesondere zu den Schwierigkeiten, die sich für die Feststellung des bisherigen Berufs bei einem Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ergeben, hat das BSG in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 158 mwN).
Welche der vom Kläger im Laufe der Zeit versicherungspflichtig ausgeübten Erwerbstätigkeiten nach diesen Grundsätzen als sein bisheriger Beruf anzusehen ist, läßt sich anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht sicher beurteilen, auch wenn man berücksichtigt, daß das LSG insoweit zulässigerweise auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen hat (vgl § 153 Abs 2 SGG). Zwar spricht viel dafür, daß das SG insoweit die vom Kläger erlernte und langjährig ausgeübte Schornsteinfegertätigkeit zu Recht ausgeschieden hat, die dafür gegebene Begründung reicht jedoch nicht ganz aus. Denn diese Tätigkeit kommt nicht nur dann als bisheriger Beruf in Betracht, wenn der Kläger sie – nur das hat das SG verneint – im Jahre 1979 aus Gesundheitsgründen hat aufgeben müssen. Vielmehr bliebe der Berufsschutz grundsätzlich auch dann erhalten, wenn der Kläger seine letzte Beschäftigung als Schornsteinfeger unfreiwillig verloren hätte und erst in der Folgezeit, aber bevor er sich endgültig von diesem Beruf gelöst hätte, gesundheitlich unfähig geworden wäre, ihn wieder auszuüben (vgl dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158). Zu dieser Möglichkeit haben sich die Vorinstanzen nicht geäußert.
Abgesehen davon hat es das SG – und ihm folgend das LSG – offengelassen, ob bisheriger Beruf des Klägers iS der gesetzlichen Rentenversicherung seine letzte (Brand-schutzmonteur) oder vorletzte (Niederdruckheizer) versicherungspflichtige Tätigkeit ist. Ebensowenig haben die Vorinstanzen Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger den Anforderungen dieser Berufe gesundheitlich noch gerecht zu werden vermag. Diese Vorgehensweise ist nur dann unbedenklich, wenn die tatrichterliche Einschätzung zutrifft, daß der Kläger als Brandschutzmonteur denselben Berufsschutz genießt wie als Niederdruckheizer und er jedenfalls noch eine andere zumutbare Tätigkeit verrichten kann. Davon kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dazu hat die Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, die ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden sind. Dementsprechend werden die Berufsgruppen im Rahmen eines mehrstufigen Schemas durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion/besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aE genannten Merkmale umschrieben wird (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143, SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
Diesen Kriterien ist das SG (und dementsprechend auch das LSG) schon deshalb nicht gerecht geworden, weil es seiner Beurteilung, bei den Tätigkeiten des Klägers als Brandschutzmonteur und Niederdruckheizer handele es sich unter Berücksichtigung des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas um solche eines Angelernten oberen Ranges, keinerlei Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt hat. Weder ist auf die insoweit für berufsfremde erforderlichen Ausbildungs- oder Anlernzeiten noch auf die tarifvertragliche Einstufung dieser Tätigkeiten abgestellt worden. Der bloße Hinweis darauf, daß die vorgenommene Bewertung zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht umstritten sei, ersetzt die fehlende Begründung nicht.
Auf eine genaue Feststellung und Einstufung des bisherigen Berufs des Klägers kann im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf das Ausmaß des beim Kläger noch bestehenden gesundheitlichen und fachlichen Leistungsvermögens verzichtet werden. Denn dieses ist weder so gering, daß jegliche Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wäre, noch ist es so groß, daß dem Kläger unabhängig von der Wertigkeit seines bisherigen Berufs jedenfalls noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit möglich wäre.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die von den Beteiligten nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und damit für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindend sind, kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Dabei scheiden allerdings insbesondere Tätigkeiten aus, welche die Knie belasten. Außerdem soll ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein. Mit diesem körperlichen Restleistungsvermögen haben die Vorinstanzen den Kläger gesundheitlich noch für fähig gehalten, als einfacher Pförtner zu arbeiten.
Indem der Kläger rügt, diese Verweisungstätigkeit sei nicht konkret genug bezeichnet worden, übersieht er, daß deren Inhalt und Anforderungen vom SG näher umschrieben worden sind. Darauf hat das LSG zulässigerweise Bezug genommen (vgl § 153 Abs 2 SGG). Soweit der Kläger weiter geltend macht, daß ihm bestimmte Pförtnertätigkeiten gesundheitlich nicht zugemutet werden könnten, ist sein Vorbringen im Hinblick auf § 163 SGG unbeachtlich. Denn der Kläger erhebt insoweit keine formgültigen Verfahrensrügen (vgl dazu § 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Insbesondere setzt er sich nicht konkret mit den diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen auseinander. Das SG hat dazu ausgeführt, die Tätigkeit eines Pförtners sei körperlich leichter Art im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Selbst wenn sie überwiegend im Sitzen verrichtet werde, habe ein Pförtner doch auch die Möglichkeit, die Körperhaltung im wesentlichen frei zu wählen.
Indessen fehlen ausreichende Feststellungen des LSG dazu, ob der Kläger auch über die bei einem Pförtner vorauszusetzenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt oder sich diese jedenfalls innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzueignen vermag. Angesichts seines handwerklich geprägten Berufslebens liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, daß der Kläger insbesondere die für den Umgang mit Besuchern und Lieferanten sowie die Erteilung von Auskünften erforderlichen Voraussetzungen erfüllen kann. Mithin kann der Pförtnerberuf nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht als geeignete Verweisungstätigkeit zugrunde gelegt werden.
Da nach alledem zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits weitere Ermittlungen erforderlich sind, die der erkennende Senat in der Revisionsinstanz nicht nachholen kann, ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Sollte das LSG bei seiner weiteren Bearbeitung des vorliegenden Falles erneut eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Erwägung ziehen, wird es nicht nur deren Anforderungsprofil zu präzisieren, sondern auch ihre dementsprechende berufliche Wertigkeit (vgl dazu BSGE 70, 56, 59 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21) zu ermitteln haben. Zur sozialen Zumutbarkeit lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des BSG im wesentlichen folgende Grundsätze entnehmen: Ist der Kläger aufgrund seines bisherigen Berufs als Facharbeiter einzustufen, braucht er sich auf eine Tätigkeit als einfacher Pförtner grundsätzlich nicht verweisen zu lassen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 17, 55; SozR 2200 § 1241d Nr 5). Gehört er hingegen zum oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter, so käme eine derartige Verweisungstätigkeit in Betracht (vgl dazu BSG, Urteile vom 13. Juli 1988 – 5/4a RJ 19/87 – und vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/95 –). Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sich die betreffende (ungelernte) Tätigkeit durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung, die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnet (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45).
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen