Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsschutz. unmittelbare Kriegseinwirkung. Beseitigung von Lost-Gasmunition nach Kriegsende
Leitsatz (amtlich)
Die Herstellung und Lagerung von Giftgasmunition während des Zweiten Weltkrieges war kein „kriegerischer Vorgang” iS des § 5 Abs 1 Buchst e und Abs 2 BVG, dessen Folgen Anspruch auf Versorgungsleistungen begründen könnten (Bestätigung von BSG vom 11.4.1985 – 4b/9a RV 48/84 = SozR 3100 § 5 Nr 8).
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 1995 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 1984 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsanspruch des verstorbenen Ehemanns und Rechtsvorgängers der Klägerin, der nach dem Zweiten Weltkrieg bei der Entsorgung von Giftgasmunition zu Schaden gekommen ist.
Der 1920 geborene und 1981 verstorbene Ehemann der Klägerin (V) war als Berufssoldat in der ehemaligen deutschen Wehrmacht als Feuerwerker ausgebildet und in den Jahren 1944/1945 in der Kampfstoff-Munitionsanstalt St. G. … (O. …) bei der Erzeugung von Giftgasmunition eingesetzt worden. Von Ende Juli 1945 bis März 1949 arbeitete er als Technischer Angestellter bei verschiedenen Privatfirmen, die im Auftrag der amerikanischen Besatzungsmacht und später deutscher Behörden Giftgaskampfstoffe, insbesondere „Lost” „Gelbkreuz”), zu entsorgen hatten. Am 27. Juli 1947 und am 29. Mai 1949 erlitt er bei diesen Arbeiten gesundheitliche Schädigungen durch Einwirkung von Lost. Eine rechtzeitige Anmeldung dieser Unfälle bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger unterblieb damals. Aufgrund einer 1943 als Wehrmachtsangehöriger erlittenen Verwundung der linken Hand bezog V vom 1. Oktober 1950 bis zu seinem Tode eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH.
Im Oktober 1979 beantragte er wegen der im Juli 1947 und Mai 1949 durch die Einwirkung von Lost hervorgerufenen Gesundheitsstörungen eine Erhöhung seiner Versorgungsrente. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Januar 1981 ab, weil die Lost-Verätzung keinen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand, insbesondere keine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge, darstelle. Vor der Entscheidung über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch verstarb V, die Klägerin führte das Vorverfahren als Sonderrechtsnachfolgerin weiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1981 wies der Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin zurück. Auch die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts München ≪SG≫ vom 18. April 1984).
Während des sich anschließenden Berufungsverfahrens holte das Landessozialgericht (LSG) mehrere Sachverständigengutachten ein. Außerdem lud es vier Unfallversicherungsträger bei, darunter auch den Beklagten in seiner Eigenschaft als (Eigen-)Unfallversicherungsträger, vertreten durch die staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1995 sagte dieser Beigeladene nach einem Hinweis auf seine Zuständigkeit als „zuerst in Anspruch genommener Unfallversicherungsträger” (§ 1735 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF) zu, „auch für den Rentenanspruch des Ehemanns der Klägerin” den beim Versorgungsamt München II gestellten Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Antrag auf Leistungen aus der Unfallversicherung zu behandeln und darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Darauf erklärten alle Beteiligten den Rechtsstreit „bezüglich der Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung für in vollem Umfang erledigt”.
Mit Urteil vom selben Tage hob das LSG die Bescheide des Beklagten sowie das Urteil des SG auf und verurteilte den Beklagten, „chronische Hornhaut- und Bindehautentzündung beider Augen mit weitgehendem Verlust des Sehvermögens, hervorgerufen durch Lost-Einwirkung” als weitere Schädigungsfolgen iS des BVG anzuerkennen und der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des V für den Zeitraum vom 1. Oktober 1979 (Antragsmonat) bis 31. Mai 1981 (Sterbemonat) Versorgung nach einer Gesamt-MdE um 80 vH zu gewähren. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß – abweichend von der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) – nicht erst die formelle Freigabe oder konkrete Anwendung einer Kriegswaffe, sondern bereits ihre Herstellung und Lagerung als kriegerischer Vorgang und somit auch eine daraus resultierende fortdauernde Gefahrenlage als entsprechende nachträgliche Auswirkung iS des § 5 Abs 1 Buchst e BVG zu betrachten sei.
Mit seiner Revision tritt der Beklagte dieser Auffassung entgegen und rügt eine Verletzung des § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 5 Abs 1 Buchst e BVG.
Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 1995 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. April 1984 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Meinung des LSG stellt die Entsorgung im Kriege erzeugter, aber bis Kriegsende nicht zum Kampfeinsatz zugelassener Gasmunition keinen versorgungsrechtlich geschützten Tatbestand dar.
Gemäß § 1 Abs 1 BVG erhält auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hatte V während seiner Dienstzeit als Berufssoldat in der Deutschen Wehrmacht zwar Umgang mit dem Kampfstoff Lost. Eine Schädigung durch Lost während des militärischen Dienstes ist aber weder vom LSG festgestellt noch von V oder der Klägerin geltend gemacht worden. Das gleiche gilt für die Zeit, in der sich V in Kriegsgefangenschaft befand, so daß auch ein Versorgungsanspruch nach § 1 Abs 2 Buchst b BVG nicht in Betracht kommt.
Versorgungsschutz genießen auch bestimmte Personen, die unabhängig vom Militärdienst durch kriegseigentümliche Einwirkungen gesundheitlich zu Schaden gekommen sind. So stehen gemäß § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 5 Abs 1 Buchst e BVG einer Schädigung iS des § 1 Abs 1 BVG Schädigungen gleich, die durch „unmittelbare Kriegseinwirkung” in Gestalt von „nachträglichen Auswirkungen kriegerischer Vorgänge” herbeigeführt worden sind, „die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben”. Aber auch nach diesen Vorschriften ist hier kein Versorgungsanspruch begründet, weil die Gesundheitsschäden, die sich V bei der Beseitigung der Giftgasmunition im Juli 1947 und Mai 1949 zugezogen hat, nicht auf nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge iS des § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 5 Abs 1 Buchst e BVG zurückgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 7, 183, 184 = SozR Nr 18 zu § 5 BVG; BSG SozR 3100 § 5 Nr 8, S 22 aE) setzt eine Versorgung nach § 5 Abs 1 Buchst e BVG voraus:
- kriegerische Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben,
- eine nachträgliche schädigende Auswirkung dieses Gefahrenbereichs auf den Gesundheitszustand des Betroffenen und
- einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den kriegerischen Vorgängen und den gesundheitlichen Schäden.
Die Vorschrift soll Fälle erfassen, in denen ohne zeitlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen gesundheitliche Schäden, zB durch Munition oder Sprengkörper, eingetreten sind (vgl BT-Drucks 1/1333, S 50). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem „kriegerischen Vorgang” und damit auch an einem dadurch verursachten „kriegseigentümlichen Gefahrenbereich”.
Kennzeichnend für den Begriff des „kriegerischen Vorgangs” ist die Verbindung mit einem typischen Kriegsgeschehen. Ein Zusammenhang mit lediglich militärischen Vorgängen, die auch in Friedenszeiten üblich sind, reicht nicht aus, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1969 – 9 RV 14/67 – (Breithaupt 1969, 959 ff) für den Fall entschieden hat, daß ein Zivilist sich beim Hantieren mit liegengelassenen Platzpatronen nach einer friedensmäßigen Übung eines deutschen Truppenteils verletzt hatte. Gleiches gilt auch für die Verletzungen, die V beim Umgang mit Lost-Gas-Munition erlitten hat. Denn schon deren Herstellung und Lagerung war kein kriegerischer Vorgang. So hat bereits der 4b-Senat des BSG in seinem – ebenfalls Lost-Schäden betreffenden – Urteil vom 11. April 1985 (SozR 3100 § 5 Nr 8 auf S 23) ausgeführt, daß die Lagerung und Erprobung von für den Kriegseinsatz geeigneten Geräten und Mitteln nicht den Tatbestand des kriegerischen Vorganges erfülle. Nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge könnten nur von „Mitteln der Kriegsführung” ausgehen, „die bei Kampfhandlungen im letzten Weltkrieg verwendet” worden seien (vgl auch BSGE 4, 230, 232 und BSGE 6, 188, 190; BSG SozR 3100 § 8 Nr 1 S 4 und 5). Daraus folgt: Unter Versorgungsschutz steht nur derjenige, der Schäden erleidet, die als Nachwirkungen von Kriegsgeräten oder Kampfmitteln anzusehen sind, die im Zweiten Weltkrieg verwendet wurden (BSG SozR Nr 29 zu § 5 BVG). Dazu gehörte die Lost-Munition nicht. Sie ist während des Zweiten Weltkriegs nicht als Kampfmittel verwendet worden. Auch hat die militärische Führung den Einsatz dieses Mittels niemals angeordnet.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dem zitierten Urteil des 4b-Senats abzurücken. Soweit das LSG ausführt, infolge der ausschließlichen Zweckbestimmung des Giftgases Lost als Waffe für den Zweiten Weltkrieg müsse schon dessen Herstellung und Lagerung und folgerichtig auch seine Vernichtung als Teil eines typischen Kampfgeschehens und damit als kriegerischer Vorgang angesehen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Das LSG verkennt dabei den Begriff des „kriegerischen Vorgangs”. Die Herstellung und Lagerung von Waffen und Rüstungsgütern geschieht – wie allgemein bekannt ist – auch in Friedenszeiten. Diese Tätigkeiten sind in der Regel zivile industrielle Betätigungen, so daß auch die mit ihnen verbundenen Gefahren nicht zu den kriegseigentümlichen Gefahren gerechnet werden können. Das bedeutet aber: Ein Unfall, der sich bei der Produktion derartiger Rüstungsgüter ereignet, ist in der Regel ein (ziviler) Arbeitsunfall. Ausnahmsweise können derartige Tätigkeiten „militärische Dienstverrichtungen” darstellen, wenn sie Soldaten im Rahmen des militärischen Dienstverhältnisses übertragen werden: Einen „kriegerischen Vorgang” stellen sie auch in diesem Falle nicht dar. Das gilt selbst dann, wenn das Kampfmittel während des Krieges selbst hergestellt wird, jedenfalls solange die militärische Führung – wie hier – seinen Einsatz bewußt bis zu einer zukünftigen und ungewissen Eskalationsstufe des Krieges aufschiebt. Es macht rechtlich auch keinen Unterschied, ob die Verwendung des Kampfmittels nur aus Furcht vor dem Einsatz gleichartiger Kampfmittel durch den Kriegsgegner oder aus sonstigen – etwa humanitären – Gesichtspunkten unterbleibt. Auch die gegenseitige Bedrohung mit stets weiterentwickelten und vermehrten Kampfmitteln ist nicht kriegseigentümlich, sondern kann – wie die lange Periode des sog „Kalten Krieges” nach dem Zweiten Weltkrieg gezeigt hat – mit verhältnismäßig langen Friedensperioden einhergehen.
Aus diesen Gründen war mit der Entsorgung der Lost-Munition auch kein „kriegseigentümlicher Gefahrenbereich” verbunden. Denn ein derartiger Gefahrenbereich muß als Folge des Kampfgeschehens in einer für die Kriegsverhältnisse typischen, von anderen Lebenslagen unterschiedlichen Weise entstanden sein und bis zur Auswirkung fortbestanden haben (BSGE 4, 232; 6, 104; 7, 183, 184 ff = SozR Nr 18 zu § 5 BVG; BSGE 24, 200, 201 = SozR Nr 42 zu § 5 BVG; Urteil vom 2. August 1977 – 9 RV 6/77 – Breithaupt 1978, 357). Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der in der Verwaltungsvorschrift Nr 5 zu § 5 BVG in Satz 2 zum Ausdruck gelangte (zutreffende) Rechtsgedanke, daß unfallversicherungsrechtlicher Schutz und Versorgungsschutz nebeneinander gegeben sein könnten, daß also der Gefahrenbereich einer zivilrechtlichen Beschäftigung und ein kriegseigentümlicher Gefahrenbereich sich überschneiden können, wie dies zB bei der Explosion von Bombenblindgängern im Rahmen von Ausschachtungsarbeiten, aber auch bei ihrer Entschärfung und Räumung durch Spezialunternehmen der Fall sein kann. Wenn indessen – wie hier – der in § 5 Abs 1 Buchst e BVG geregelte Tatbestand fehlt, kann an dessen Stelle ein Arbeitsverhältnis von der in der Verwaltungsvorschrift genannten Art einen Versorgungsanspruch nicht begründen (vgl BSGE 4, 230, 233 ff).
Die Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht auf § 5 Abs 2 Buchst a und Abs 1 Buchst d BVG stützen. Nach § 5 Abs 2 Buchst a BVG gelten als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge auch Schäden, die in Verbindung mit dem Zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel der Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind, von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden. Diese Vorschrift scheidet schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil für derartige Schädigungen, die sich nach dem 31. Juli 1945 ereignet haben, ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, 734) in Frage käme und mithin Leistungen nach dem BVG ausgeschlossen sind (vgl BSGE 4, 65, 68 ff; BSG SozR 3100 § 5 Nr 8 S 24 aE; VV Nr 6 zu § 5 BVG; vgl auch SozR 3100 § 5 Nr 3 S 10). Nach § 5 Abs 1 Buchst d BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkungen auch schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Eine solche Gefahr konnte auch in der zwangsweisen Heranziehung von Angehörigen der deutschen Bevölkerung zum Arbeitseinsatz durch die Besatzungsmacht liegen, auch wenn die persönliche Freiheit im übrigen nicht beschränkt war, nämlich wenn der Betroffene zu seinem Lebensalter und seinen bisherigen Lebensverhältnissen nicht entsprechenden schweren körperlichen Arbeiten herangezogen worden war (vgl Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, RdNr 39 zu § 5 mwN). V war jedoch ab Juli 1945 freiwillig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag der amerikanischen Besatzungsmacht aufgrund seiner Fachkunde mit der Entschärfung, Entleerung und Vernichtung von Giftgas-Kampfmitteln beschäftigt worden.
Ein Versorgungsanspruch nach § 1 Abs 2 Buchst a iVm § 5 BVG ist schließlich auch nicht deshalb zu bejahen, weil sich hier evtl Ansprüche aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Ablaufs der zweijährigen Ausschlußfrist (§ 1546 Abs 1 RVO in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung) nur noch ausnahmsweise verwirklichen lassen (vgl dazu Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften eV vom 22. Oktober 1970 Az: VB 151/70, ferner BSG in SozR 2200 § 627 Nr 6 und das unveröffentlichte Urteil des BSG vom 30. November 1982 – 2 RU 39/81). Denn die Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung kann nicht dadurch begründet werden, daß der Berechtigte einen Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger verspätet geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
SozR 3-3100 § 5, Nr.5 |
SozSi 1999, 117 |