Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren hat.
Der im Jahr 1937 geborene Kläger begann (nach seinen Angaben) 1951 eine Lehre als Bäcker, die er aus gesundheitlichen Gründen ohne Prüfungsabschluß beendete. Danach verrichtete er bis zum Jahr 1970 verschiedene ungelernte Tätigkeiten ua als Bauhilfsarbeiter, Anstreicher, Lackierer und bei einem Wohnwagenhersteller. Von 1971 bis September 1987 arbeitete er als Monteur, zuletzt bei der Firma ITF I. … T. … F. … GmbH.
Am 21. Dezember 1987 beantragte der Kläger die Gewährung medizinischer Rehabilitationsleistungen. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin eine stationäre Heilbehandlung, aus der der Kläger am 20. April 1988 als arbeitsunfähig entlassen wurde.
Von der Beklagten veranlaßte weitere medizinische Untersuchungen führten zu dem Ergebnis, daß der Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur von Türen und Fenstern auf Dauer nicht mehr verrichten könne, im übrigen aber mit näher beschriebenen Einschränkungen noch vollschichtig leistungsfähig sei. Durch Bescheid vom 10. Januar 1989 lehnte es die Beklagte sodann ab, Rente wegen BU oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Eine Umdeutung des Antrages auf Rehabilitationsleistungen in einen Rentenantrag komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Sein Leistungsvermögen sei zwar eingeschränkt. Er könne aber auf dem für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt noch körperlich leichte Arbeiten ohne Akkord und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig verrichten.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Speyer nach weiterer Sachaufklärung die Klage durch Urteil vom 16. Mai 1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Unter Berücksichtigung der Angaben des Arbeitgebers sowie nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei er in die Berufsgruppe der angelernten Arbeiter unteren Ranges einzuordnen. Damit und nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen könne er grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Einer konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten bedürfe es nicht.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers war erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 27. Mai 1992). Der bisherige Beruf des Klägers sei der des Türen- und Fenstermonteurs. Diesen könne er zwar nach Auffassung aller im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Ärzte insbesondere wegen der Beschwerden im linken Schultergelenk nicht mehr ausüben. Gleichwohl sei er nicht berufsunfähig (und erst recht nicht erwerbsunfähig), weil er noch ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Die von ihm zuletzt versicherungspflichtig verrichtete Monteurtätigkeit sei unter Auswertung der Arbeitgeberauskünfte und berufskundlicher Unterlagen trotz der Entlohnung als Facharbeiter lediglich der Gruppe der Anlernberufe nach dem sog Mehrstufenschema zuzuordnen. Als angelernter Arbeiter müsse sich der Kläger auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen mit Ausnahme derjenigen, welche nur einen ganz geringen qualitativen Wert hätten, wie zB die Tätigkeit eines Platzarbeiters oder Parkplatzwächters. Im Hinblick auf die vom Arbeitgeber angegebene Anlernzeit von ca einem Jahr und unter Berücksichtigung der Entlohnung nach Lohngruppe 7 des Lohnrahmenabkommens für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen (TV) sei indessen von einer Anlerntätigkeit oberen Ranges auszugehen, weshalb es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe. Als solche komme die eines einfachen Pförtners in Betracht. Einer solchen Tätigkeit sei der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen einerseits und der beruflichen Anforderungen andererseits gewachsen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht (§ 1246 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) und macht geltend, daß das LSG von der ständigen Rechtsprechung des BSG abgewichen sei. Zutreffend habe das LSG bei der Prüfung der BU als bisherigen Beruf des Klägers die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Monteurs von Türen und Fenstern zugrunde gelegt, der er gesundheitlich nicht mehr gewachsen sei. Entgegen der Auffassung des LSG habe es sich dabei indessen um eine Facharbeitertätigkeit iS des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas gehandelt, weil der Kläger als Facharbeiter entlohnt worden sei. Wenn es für eine Tätigkeit – wie hier – keine Berufsordnung gebe und diese auch nicht konkret im Tarifvertrag erwähnt sei, sei die Eingruppierung durch den Arbeitgeber ein verläßliches Indiz für die Wertigkeit der ausgeübten Berufstätigkeit, weil die Sachnähe des Arbeitgebers eine leistungsgerechte Beurteilung zulasse. Der Monteur im Fenster- und Türenbau benötige Facharbeiterkenntnisse verschiedener staatlich anerkannter Facharbeiterberufe. Nach den Auskünften der Firma ITF sei die Tätigkeit des Klägers denen der Fachkräfte mit Berufsausbildung gleichzusetzen. Wenn man davon ausgehe, sei – wie das LSG zutreffend festgestellt habe – keine gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit vorhanden. Die vom LSG genannte Verweisungstätigkeit (einfacher Pförtner) sei dem Kläger nicht zumutbar, weil es sich um eine ungelernte Arbeit handele, die tarifvertraglich nicht den Tätigkeiten gleichgestellt sei, die eine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1992 und des Sozialgerichts Speyer vom 16. Mai 1990 abzuändern sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 1989 zu verurteilen, dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1988 auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Das LSG habe zu Recht den zuletzt als Fenster- und Türenmonteur beschäftigt gewesenen Kläger als Angelernten oberen Ranges eingestuft, obwohl dieser zuletzt als Facharbeiter nach Lohngruppe 7 TV entlohnt worden sei. Dabei habe das LSG nicht verkannt, daß die tarifvertragliche Eingruppierung einer Tätigkeit ein maßgebliches Kriterium für die Einstufung eines Versicherten in das von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Mehrstufenschema darstelle (Urteil des erkennenden Senats vom 12. September 1991 – 5 RJ 34/90 – in SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Zutreffend habe das LSG darauf hingewiesen, daß es sich bei der tariflichen Einstufung nur um ein Indiz und nicht um das allein entscheidende Zuordnungsmerkmal handele; vielmehr seien weitere, ebenso relevante Kriterien zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Aus der Arbeitgeberauskunft ergebe sich, daß der Kläger als Monteur nur einen Teilbereich der von einem gelernten Bauschlosser üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten ausgeübt habe und daß ein ungelernter Arbeiter die vom Kläger verrichteten Arbeiten bereits nach einer Anlernzeit von einem Jahr fachgerecht ausführen könne. Hieraus habe das LSG zu Recht gefolgert, daß der Kläger keinen Facharbeiterberufsschutz als Bauschlosser besitze. Aus den gleichen Gründen habe es auch den Berufsschutz im Glaser- und Tischlerhandwerk verneint. Eine Einstufung als Facharbeiter komme deshalb trotz entsprechender Entlohnung nicht in Betracht; vielmehr sei der Kläger als Angelernter oberen Ranges anzusehen. Als solcher müsse er sich auf die vom LSG bezeichnete Pförtnertätigkeit sozial und gesundheitlich zumutbar verweisen lassen. Hilfsweise beanstande sie, daß das LSG ihren im letzten Verhandlungstermin gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben habe.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1989 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht keine Rente wegen BU zu.
Über den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Versichertenrente wegen BU ist noch unter Anwendung der Vorschriften der RVO zu entscheiden, denn der Rentenantrag ist vor dem 31. März 1992 gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫).
Berufsunfähig nach § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Bisheriger Beruf iS dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG die zuletzt auf Dauer verrichtete versicherungspflichtige Tätigkeit des Versicherten, es sei denn,
der Versicherte hat eine früher verrichtete versicherungspflichtige Tätigkeit unfreiwillig aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 134 mwN und Nr 158). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers die zuletzt von ihm verrichtete Tätigkeit als Monteur von Türen und Fenstern zugrunde gelegt. Diese Feststellungen des LSG sind nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, daß der Kläger nicht schon deshalb berufsunfähig ist, weil er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann.
Für die Beantwortung der Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist und andererseits Berufstätigkeiten, die der Versicherte nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen ausüben kann oder tatsächlich ausübt, zu beurteilen sind, hat das BSG aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene „Leitberufe” aufgliedert, nämlich diejenigen des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion” bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des „Facharbeiters” (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des „angelernten Arbeiters” (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des „ungelernten Arbeiters” (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17). Zumutbar iS von § 1246 Abs 2 RVO sind den Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einem Leitberuf gehören, der eine Stufe niedriger ist als der von ihnen bisher ausgeübte Beruf.
Das LSG hat den Kläger, ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Monteur von Türen und Fenstern, zu Recht als angelernten Arbeiter iS dieser Rechtsprechung beurteilt. Dem angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit die Feststellung (von der auch die Prozeßbeteiligten ausgehen) zu entnehmen, daß der Beruf des Monteurs von Türen und Fenstern nicht zu den anerkannten Ausbildungsberufen und mangels einer regelrechten Ausbildung demzufolge nicht zu den Facharbeiterberufen gehört. Das LSG hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger nur einen Teil der Facharbeitertätigkeit aus dem Berufsbild des Bauschlossers, Glasers oder Tischlers verrichtet hat. Die dazu getroffenen Feststellungen des LSG sind nicht angegriffen; die daraus gezogenen Schlußfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Feststellung des LSG, daß die Tätigkeit eines Monteurs von Türen und Fenstern ausweislich der Arbeitgeberauskunft nach einer Anlernzeit von einem Jahr vollwertig verrichtet werden kann.
Für die Ermittlung der Wertigkeit des bisherigen Berufs hat das BSG aber neben der Ausbildung auch anderen Merkmalen Bedeutung beigemessen, nämlich der tarifvertraglichen Einordnung (abstrakte tarifvertragliche Klassifizierung einer Tätigkeitsart innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages) und – bei deren Fehlen – der „tariflichen” Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber. Wenn eine Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien konkret in eine Tarifgruppe eingeordnet ist, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, so läßt dies in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist. In diesem Sinne ist die Tätigkeit des Monteurs von Türen und Fenstern in dem für den Kläger maßgebenden Tarifvertrag nach den Feststellungen des LSG nicht tarifvertraglich eingestuft, denn Lohngruppe 7 TV enthält nur eine allgemeine Definition von Facharbeiten und keinen Katalog von derartigen Tätigkeiten.
Somit war nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, an der der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält, anhand der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber die Wertigkeit der Tätigkeit zu überprüfen, weil diese ein – allerdings nicht zwingendes – Indiz für die Qualität der Arbeit sein kann (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 77 und SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Diese Prüfung hat das LSG von seinem – unzutreffenden – Rechtsstandpunkt aus nicht vorgenommen. Aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann der Senat indessen gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 SGG abschließend entscheiden, daß dem Kläger kein Rentenanspruch zusteht, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber gezahlten Entlohnung keine Facharbeitertätigkeit dargestellt hat. Auszugehen ist von der Arbeitgeberauskunft, daß für einen ungelernten Arbeiter nur eine einjährige Anlernung erforderlich ist. Zwar heißt es weiter, daß diese angelernten Fachkräfte nach angemessener Tätigkeitsdauer den Monteuren mit Berufsausbildung (zB Schlossern) bzgl der Entlohnung gleichgestellt werden können. Daraus kann aber nichts für die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers hergeleitet werden. Die Monteurtätigkeit enthält – wie erwähnt – nur Teilgebiete anderer Facharbeitertätigkeiten. Wenn diese Teilgebiete im Zeitraum von einem Jahr – im Gegensatz zur Regelausbildung eines Facharbeiters von 36 bzw 42 Monaten in der Berufsgruppe „Schlosser” – erlernt werden können, so kann der qualitative Wert einer solchen Tätigkeit bei einem nur angelernten Versicherten nicht mit einer Facharbeitertätigkeit – trotz entsprechender Entlohnung – gleichgesetzt werden. Unter den gegebenen Umständen kann der vom Arbeitgeber des Klägers gezahlte Facharbeiterlohn kein Indiz für den Wert der Tätigkeit des Klägers sein.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen