Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 17.01.1997) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. März 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren ist.
Der am 31. März 1935 geborene Kläger absolvierte zwischen 1950 und 1953 eine Lehre zum Modellbauer und war anschließend bis 1979 im erlernten Beruf tätig. Von Juni 1980 bis Dezember 1986 war er bei der Bundesanstalt für Flugsicherung als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt; bis Februar 1980 wurde er nach der damaligen Lohngruppe IV des Manteltarifvertrages des Bundes für Arbeiter (MTB II) entlohnt, ab 1. März 1981 nach der (damaligen) Lohngruppe III. Zum 1. Januar 1987 löste der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis auf und bezog anschließend Leistungen des Arbeitsamtes und der Krankenkasse im Wechsel. Seit dem 1. April 1995 bezieht er Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nachdem ein erster Rentenantrag des Klägers wegen der Gewährung von Rente wegen BU bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) im Jahre 1986 erfolglos geblieben war, lehnte die Beklagte einen im Januar 1990 gestellten zweiten Rentenantrag mit Bescheid vom 6. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1990 ab, weil sich weder BU noch EU hätten feststellen lassen. Klage und Berufung dagegen – letztere beschränkt auf die Gewährung von Rente wegen BU – sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 25. Februar 1993; Urteil des LSG vom 17. Januar 1997). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Hausmeister tätig zu sein. Er könne aber in einer ihm zumutbaren Verweisungstätigkeit vollschichtig eingesetzt werden. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister genieße der Kläger den Schutz eines Facharbeiters. Zwar setze diese Beschäftigung keine abgeschlossene Ausbildung voraus, so daß der Beruf des Hausmeisters im allgemeinen nur zum Anlernbereich zähle. Jedoch ergebe sich aus der tarifvertraglichen Einordnung des Hausmeisterberufs, daß diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit behandelt werde. Nach dem Mehrstufenschema des BSG sei aber ein Facharbeiter auf Tätigkeiten in Anlernberufen oder solche verweisbar, die qualitativ gleichwertig und tarifvertraglich gleich hoch eingestuft seien. Aus dem MTB II ergebe sich zur Lohngruppe VI unter Fallbeispiel 5.13, daß es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst zumindest tarifvertraglich um einen solchen Anlernberuf handele.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 1246 RVO und trägt vor: Die Entscheidung des LSG stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 12. Dezember 1979 (1 RJ 132/78 – SozR 2200 § 1246 Nr 55), wonach ein Facharbeiter grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit eines Pförtners nach Lohngruppe IV des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) verwiesen werden könne. Diese der Lohngruppe VI MTB II entsprechende Lohngruppe umfasse keine Berufe, die durch den Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs charakterisiert würden. Zwar seien von der Definition der Lohngruppe „angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern” erfaßt, im Lohngruppenverzeichnis seien aber auch Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, mit einfachen Arbeiten in der Fotografie, mit einfachen Kopierarbeiten, Lichtpausarbeiter, Aktenhefter, Aktenkleber, Klärarbeiter und Wagenpfleger angeführt, alles Tätigkeiten, die bereits nach kurzfristiger Einweisung und Einarbeitung verrichtet werden könnten. Erst in der Lohngruppe V MTL II fänden sich „echte” Anlernarbeiten, zB der mit schwierigeren Aufgaben – schriftliche Arbeiten, Fernsprechvermittlungsdienst – betraute Pförtner. Mithin charakterisiere die Lohngruppe VI MTB II nicht den sonstigen Ausbildungsberuf; eine einfache Pförtnertätigkeit nach Fallbeispiel 5.13 der Lohngruppe VI MTB II (entspricht: Lohngruppe IV MTL II), auf die das LSG ihn verweisen wolle, sei dem Kläger daher nicht zumutbar. Auch die weiteren von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eines Vervielfältigers (Lohngruppe VI MTB II Fallbeispiel 1.5) und eines Materialverwalters (Lohngruppe VI MTB II Fallbeispiel 5.10) seien in gleicher Weise nicht vom Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs charakterisiert und ihm mithin unzumutbar. Dies werde auch dadurch deutlich, daß diese Tätigkeiten in der Lohngruppe V MTB II (Anlernberuf) nur nach Bewährungsaufstieg (Fallbeispiele 5.11 und 5.18) genannt würden wie die des Pförtners oder Boten (Fallbeispiel 5.13). Hätte das LSG die Rechtsauffassung des BSG zugrunde gelegt, hätte es den Kläger als Versicherten mit dem Leitberuf Facharbeiter nicht auf die Tätigkeiten eines Pförtners/Tagespförtners, Telefonisten bzw eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst verweisen dürfen, so daß BU im streitbefangenen Zeitraum hätte festgestellt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 1997, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 25. Februar 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 31. März 1995 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist zusätzlich darauf, daß die Tätigkeit eines Pförtners nach Lohngruppe VI MTB II eine eingehende Einarbeitung voraussetze; außerdem wiesen die Lohngruppe IV MTL II und die Lohngruppe VI MTB II unterschiedliche Regelungsgehalte auf, so daß sie nicht gleichgesetzt werden könnten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist iS der Zurückverweisung begründet. Die bisher vom LSG festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Rente wegen BU nicht zu. Das LSG wird Feststellungen darüber nachzuholen haben, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen sozial zumutbare Beschäftigungen ausführen kann. Die vom LSG benannte Tätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst nach Lohngruppe VI MTB II Fallbeispiel 5.13 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, weil der Kläger seinen Rentenantrag am 24. Januar 1990, mithin vor Inkrafttreten des SGB VI, gestellt hat (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Gemäß § 1246 Abs 1 RVO erhält derjenige Versicherte Rente wegen BU, der berufsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Nach Abs 2 der Vorschrift ist berufsunfähig nur derjenige Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Bisheriger Beruf iS des § 1246 Abs 2 RVO ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste ist (BSG Urteile vom 29. November 1979 – 4 RJ 111/78 – SozR 2200 § 1246 Nr 53 und vom 11. September 1980 – 1 RJ 94/79 – SozR 2200 § 1246 Nr 66). Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger zuletzt den Beruf des Hausmeisters ausgeübt, nachdem er sich zuvor von seinem Lehrberuf als Modellbauer aus nicht gesundheitlichen Gründen gelöst hatte. Nach den den Senat ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG erfolgte die Entlohnung des Klägers in dieser Tätigkeit zunächst nach der (damaligen) Lohngruppe IV MTB II, ab März 1981 nach der (damaligen) Lohngruppe III MTB II. Dies entspricht der abstrakten Einordnung des Hausmeisterberufs in mehrere Tarifgruppen des Tarifvertrages. Der Lohngruppe IV MTB II, die das LSG für maßgebend angesehen hat, werden Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden, zugeordnet. Nicht zu beanstanden ist daher auch der Schluß des LSG, aus der tarifvertraglichen Ordnung und der tariflichen Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Tarifgruppe lasse sich im vorliegenden Fall herleiten, daß dem Kläger der Berufsschutz des Facharbeiters für die Tätigkeit als Hausmeister zustehe.
Diese Tätigkeit kann der Kläger nach den den Senat ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Die vom LSG benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst nach Lohngruppe VI MTB II Fallbeispiel 5.13 ist ihm dagegen sozial nicht zumutbar.
Die Rechtsprechung des BSG hat zur BU iS von § 1246 Abs 2 RVO die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Mehrstufenschema bestimmt die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, nach Leitberufen gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters mit einer Einweisung von weniger als drei Monaten (vgl Senatsurteile vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – und vom 14. September 1995 – 5 RJ 50/94 – SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 50).
Als iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Stufe angenommen. Für einen Facharbeiter wie den Kläger ist dies der obere Bereich des sonstigen Ausbildungsberufs (oberer Angelernter). Um eine Nachprüfung dieser Begrenzung zu ermöglichen, wird verlangt, daß die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, in ihren typischen Merkmalen (Anforderungsprofil) bezeichnet wird. Zwar wird das Gesamtbild der verschiedenen Faktoren, die die Qualität der zu verrichtenden Arbeit ausmachen, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entscheidend durch die tarifvertragliche Klassifizierung der Verweisungstätigkeit bestimmt. Diese umfaßt nicht nur die Einordnung eines bestimmten Berufs in eine bestimmte Lohngruppe des Tarifvertrags (vgl Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 – 5 RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123), sondern auch die Beschreibung von Tätigkeitsmerkmalen, die alle Tätigkeiten einer bestimmten Lohngruppe charakterisieren (BSG Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14/90 – BSGE 70, 56 ff, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
In Anwendung dieser Kriterien hat das LSG die Tätigkeit des Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst zu Unrecht pauschal der Berufsgruppe der „Angelernten” zugeordnet und als zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger angesehen. Eine Differenzierung zwischen dem oberen und dem unteren Bereich hat es nicht vorgenommen. Auch die Beschreibung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe VI MTB II oder das Gefüge der Lohngruppen untereinander lassen keinen Schluß darauf zu, ob es sich bei der Tätigkeit des Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst um eine dem Kläger zumutbare Tätigkeit eines Angelernten im oberen Bereich oder aber um eine solche des unteren Bereichs handelt. Maßgebend ist dabei allein die Einstufung dieser Tätigkeit in die Lohngruppe VI MTB II, weil die (höhere) Lohngruppe V MTB II nur über einen dreijährigen Bewährungsaufstieg erreicht wird, der kein Merkmal einer qualitativen Unterscheidung darstellt und deshalb rechtlich unbeachtlich ist. Indes lassen die dieser Lohngruppe zugeordneten weiteren Tätigkeiten das Erfordernis einer Qualifikation iS einer oberen Anlerntätigkeit nicht erkennen.
Maßgeblich ist die Fassung des MTB II gemäß 13. Änderungstarifvertrag vom 26. Oktober 1989, weil die vom Kläger begehrte Rente wegen BU ab 1. Februar 1990 beginnen würde. Die Frage, ob eine Tätigkeit – wie hier die des Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst – die Anforderungen erfüllt, die das BSG an die Tätigkeit eines oberen Angelernten stellt, ist aufgrund einer genauen Analyse der jeweiligen Lohn- bzw Tarifgruppe und des gesamten Gefüges der verschiedenen Lohn- bzw Tarifgruppen zueinander zu ermitteln (vgl Senatsurteil vom 28. November 1980 – 5 RJ 50/80 – SozR 2200 § 1246 Nr 71). In dem vom Kläger zum Beleg der von ihm behaupteten Divergenz im angefochtenen Urteil herangezogenen Urteil des BSG vom 12. Dezember 1979 (1 RJ 132/78 – SozR 2200 § 1246 Nr 55) hat das BSG bereits ausgeführt, daß die Formulierung (hier: der Lohngruppe IV MTL II), die Lohngruppe erfasse „angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern”, jedenfalls dann keine Tätigkeit auf der Stufe des Angelernten iS der Rechtsprechung des BSG bezeichne, wenn die übrigen in dieser Lohngruppe genannten Berufe sowie der Vergleich mit der nächst höheren Lohngruppe deutlich machten, daß dort unter Anlernung offensichtlich das verstanden werde, was die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1246 Abs 2 RVO vielmehr unter einer kurzfristigen „Einweisung und Einarbeitung” verstehe. Diese Rechtsprechung hat das BSG seither weder geändert noch modifiziert (vgl Urteile vom 26. November 1981 – 4 RJ 67/80 – und – 4 RJ 79/80 – SozR 2200 § 1241d Nr 5, vom 9. Dezember 1981 – 1 RJ 124/80 – SozR 2200 § 1246 Nr 86, vom 21. April 1982 – 4 RJ 5/81 –, vom 26. Januar 1983 – 1 RJ 52/81 –, vom 25. Juni 1986 – 4a RJ 55/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 137, vom 28. Mai 1981 – 13/5 RJ 29/89 –). Aus diesem Grunde war es für die Bezeichnung der Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auch unschädlich, daß der Kläger nicht auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG abgestellt hat (vgl Beschluß des BSG vom 16. Oktober 1986 – 5b BJ 338/85 – SozR 1500 § 160 Nr 61).
Entsprechend erfaßt die Lohngruppe VI MTB II nach ihrer allgemeinen Beschreibung ebenfalls „angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern”. Damit beschreibt sie jedoch nicht Tätigkeiten eines Angelernten iS der Rechtsprechung des BSG, nur weil dort das Wort „Anlernung” genannt wird. Aus der Aufzählung der weiteren dort genannten Berufe ergibt sich vielmehr, daß es sich dabei der Art nach nicht um Tätigkeiten handelt, die mehr als nur eine Einweisung bzw Einarbeitung in die genannten Tätigkeiten erfordern. So werden zB Hilfsköche, Hilfslaboranten und Arbeiter bei Schmutzwasserleitungen oder Kläranlagen genannt, ferner Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, sowie Helfer und Kesselwärter in ZVA'n, Aktenhefter nach einjähriger Bewährung sowie Vervielfältiger mit Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung erfordern, wenn sie Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrung und Fähigkeiten erfordern. Dies alles sind Tätigkeiten, für die ein über eine kurze Einweisung hinausgehendes Erfordernis einer qualifizierten Anlernung nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Für die vom LSG benannte Tätigkeit des Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst hat das Gericht anhand einer Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen festgestellt, daß diese mit einer maximalen Einarbeitungs- bzw Einweisungszeit von drei Monaten vollwertig verrichtet werden könne. Eine Tätigkeit im oberen Bereich des Angelernten erfordert aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine betriebliche Ausbildung von mehr als drei Monaten, damit sie als Verweisungsberuf für einen Facharbeiter in Betracht gezogen werden kann (BSG Urteil vom 30. September 1987 – 5b RJ 20/86 – SozR 2200 § 1246 Nr 147).
Hiervon abgesetzt umfaßt die Lohngruppe V MTB II nicht nur Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden und Arbeiter der Lohngruppe VI MTB II des Allgemeinen Teils und der Sonderverzeichnisse, die in eine Fallgruppe mit dem Hinweiszeichen „*” eingereiht sind, nach fünfjähriger Bewährung als solche in dieser Fallgruppe, sondern auch Arbeiter der Lohngruppe VI MTB II Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann. Auch hieraus wird deutlich, daß Tätigkeiten, die der Lohngruppe VI MTB II zugeordnet sind, regelmäßig keine Anforderungen stellen, die sich der Versicherte in einer Anlernzeit aneignen müßte.
Die Tätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst ist mithin keine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit. Das LSG wird bei seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob der Kläger auf eine andere von Tarifverträgen erfaßte Tätigkeit verwiesen werden kann. Dabei wird das LSG neben dem MTB II, der den bisherigen Beruf des Klägers erfaßt, auch andere Tarifverträge desselben Tarifbezirks zu berücksichtigen haben, wobei vorrangig zu versuchen sein wird, dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeiten aufzufinden. Außer Betracht bleiben nur Tarifverträge, die ihrer Struktur nach, insbesondere nach ihrer allgemeinen Lohnhöhe im Vergleich mit dem für den bisherigen Beruf maßgebenden Tarifvertrag so wesentlich anders liegen, daß sie nicht mehr als vergleichbar angesehen werden können (vgl Senatsurteil vom 30. März 1977 – 5 RJ 98/76 – BSGE 43, 243 ff, 247).
Das LSG wird auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden haben.
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