Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 12.02.1991; Aktenzeichen L 7 Ar 383/89)

SG Hannover (Urteil vom 18.07.1990)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 1991 geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren.

 

Tatbestand

I

Der Streit der Beteiligten betrifft die Frage, ob ein Behinderter im Verlauf einer jahrelang andauernden beruflichen Rehabilitation die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) erwerben kann, wenn er während oder zwischen einzelnen Abschnitten beitragspflichtig ist.

Der Kläger ist 1965 geboren und leidet an körperlichen Gebrechen sowie an einer intellektuellen Minderbegabung. Er erreichte 1982 an einer Sonderschule den Hauptschulabschluß. Nach zwei erfolglosen Berufsgrundbildungsjahren, eines in Metallverarbeitung und eines in Farb- und Raumgestaltung, bewilligte die Beklagte aufgrund eines im Januar 1985 gestellten Antrages berufliche Rehabilitationsleistungen. Es fanden nacheinander vier berufliche Maßnahmen statt, die nicht durch einen Gesamtplan verbunden waren. Während der internatsmäßigen Berufsfindungsmaßnahme in der Zeit von November 1985 bis Februar 1986 im Berufsbildungswerk für Behinderte Annastift eV in H. … erhielt der Kläger Ausbildungsgeld (Abg) nach § 58 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 24 Abs 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) und war beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit (BA). Bis zum Beginn des für notwendig erachteten Förderungslehrgangs für noch nicht berufsreife Jugendliche, für den im Annastift erst etwa 1 1/2 Jahre später ein Teilnehmerplatz frei wurde, arbeitete der Kläger von Mai bis August 1986 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Waldarbeiter und war wiederum beitragspflichtig zur BA. Anschließend besuchte er von August 1986 bis Juni 1987 einen Lehrgang zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten an einer Volkshochschule; er erhielt Abg, war aber nicht beitragspflichtig zur BA. Nachdem er planmäßig und erfolgreich am internatsmäßigen Förderungslehrgang im Annastift in der Zeit vom 10. Juni 1987 bis 9. Juni 1988 teilgenommen hatte, wurde die Rehabilitation dort mit einer Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner, Fachrichtung Dreher, fortgesetzt, wofür ihm die Beklagte wiederum Abg bewilligte (Bescheid vom 13. Juli 1988, Widerspruchsbescheid vom 19. April 1989). Vor Beginn dieser Berufsausbildung hatte sich der Kläger für die Zeit vom 10. Juni bis 26. Juli 1988 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld (Alg) nach einer Anspruchsdauer von 156 Tagen bezogen; deshalb beansprucht er für die anschließende Berufsausbildung zum Dreher Übg.

Das Sozialgericht (SG) hat dem Kläger das höhere Übg zugesprochen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift für den Kläger, der Sinn der Regelung stehe dem jedoch entgegen, weil sich die Berechnung der Barleistungen nach dem Beginn der gesamten beruflichen Rehabilitation richte. In der Rechtsprechung sei stets von der Einheitlichkeit der Rehabilitation ausgegangen worden. Ein Anspruch auf Übg könne nur bestehen, wenn der Behinderte vor Beginn der Rehabilitation zur Solidargemeinschaft der Beitragszahler gehört habe (Urteil vom 12. Februar 1991).

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und seinen Anspruch auf Übg für gerechtfertigt gehalten, weil es an einer Einheitlichkeit der Rehabilitation dann fehle, wenn es weder eine organisatorische Einheit noch einen Umschulungsplan gebe; dann müsse für jeden Rehabilitationsabschnitt erneut geprüft werden, ob der Anspruch auf Übg erfüllt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 1991 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juli 1990 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen hätten ohnedies nur mit Abg gefördert werden dürfen, weil sie der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung oder der beruflichen Eingliederung gedient hätten. Daher sei bereits zu Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine konkrete Perspektive auf die nachfolgende berufliche Ausbildung gegeben gewesen, was die Einheit der Rehabilitation unterstreiche.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hätte nicht lediglich einen Anspruch auf Abg nach § 58 AFG (idF des 5. AFG-Änderungsgesetzes ≪5. AFG-ÄndG≫ vom 23. Juli 1979 ≪BGBl I S 1189≫) iVm § 24 Abs 3 A-Reha (idF vom 31. Juli 1975 ≪ANBA S 994≫) anstelle des Anspruchs auf Übg nach § 59 AFG zusprechen dürfen. Denn das Abg ist während einer beruflichen Erstausbildung nur dann zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Übg besteht (BSG SozR 4100 § 59 Nr 8).

Ein Anspruch auf Übg nach § 59 AFG idF durch das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (Reha-AnglG vom 7. August 1974 ≪BGBl I S 1881≫) besteht nämlich schon bei Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung (§ 59 Abs 1 Nr 1) und auch bei Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung sowohl in Betrieben als auch in überbetrieblichen Einrichtungen (§ 59 Abs 1 Nr 2 AFG). Voraussetzung ist lediglich, daß der Behinderte wegen der Teilnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Alg aufgrund eines Anspruchs von mindestens 156 Tagen Dauer bezogen hat (§ 59 Abs 1 Satz 3 AFG idF des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes ≪AFKG≫ vom 22. Dezember 1981 ≪BGBl I S 1497≫). Mit dieser Gesetzesfassung ist der Anspruch auf Übg auf Jugendliche ausgedehnt worden, sofern sie nur vor Beginn der Maßnahme zur Solidargemeinschaft der Beitragszahler der BA gehört haben. Diese Zugehörigkeit wird im vorliegenden Fall durch den Bezug von Alg nach einer Anspruchsdauer von 156 Tagen belegt.

Der Kläger hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch vor Beginn einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung, nämlich seiner Ausbildung zum Dreher, erfüllt.

Weder dem Reha-AnglG noch dem AFG noch den insoweit konkretisierenden Regelungen der A-Reha kann entnommen werden, welcher Maßnahmebegriff bei einer beruflichen Rehabilitation zugrunde zu legen ist (vgl hierzu BSG SozR 4150 Art 1 § 2 Nr 4 und SozR 3 – 4100 § 59 Nr 2). § 59 AFG selbst unterscheidet zwischen den Maßnahmen der Berufsfindung, der Arbeitserprobung, der Berufsvorbereitung bzw einer beruflichen Grundausbildung einerseits und den eigentlichen Maßnahmen der Ausbildung sowie denjenigen der Fortbildung und Umschulung andererseits. Die Vorschrift geht zurück auf § 11 des Reha-AnglG, der in Absatz 2 die berufsfördernden Leistungen gliedert und neben beruflicher Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung in Nr 3 auch die Berufsfindung, die Arbeitserprobung und die Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung in Nr 2 nennt. Obwohl die Rehabilitation insgesamt als Einheit verstanden wird und von den beteiligten Trägern als solche behandelt werden soll, unterscheiden also das Reha-AnglG und das AFG zwischen dieser Einheitlichkeit der Rehabilitation und den einzelnen Maßnahmen: So werden Leistungen sowohl für Maßnahmen der beruflichen Umschulung und Fortbildung bei ganztägigem Unterricht, als auch für solche im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich jeweils für eine äußerste Dauer von zwei Jahren erbracht (§ 56 Abs 4 und § 48 Abs 1a Satz 2 AFG). Diese Regelungen stehen nebeneinander und besagen nichts über die Dauer der Rehabilitation insgesamt (vgl auch § 11 Abs 3 Reha-AnglG). Vielmehr machen die Vorschriften über den Gesamtplan in § 5 Abs 3 Reha-AnglG deutlich, daß eine einheitliche Rehabilitation mehrere Maßnahmen umfaßt. Durch den Gesamtplan soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen nahtlos ineinander greifen.

Diese Unterscheidung zwischen der Rehabilitationsbedürftigkeit und den einzelnen Maßnahmen zur Rehabilitation durchzieht insgesamt die Vorschriften über die Rehabilitation in den §§ 56 ff AFG. Eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung iS des § 59 AFG ist also in aller Regel Teil einer notwendigen Rehabilitation, die weitere Maßnahmen und weitere Leistungen umfaßt. Grundsätzlich ist für das anzuwendende Leistungsrecht auf den Beginn des jeweiligen Maßnahmeabschnitts abzustellen, was in der Rechtsprechung für die Frage der Leistungshöhe auch bereits anerkannt ist (BSG SozR 4150 Art 1 § 2 Nr 2). Danach sind Arbeitserprobung und Berufsfindung einerseits und Umschulung andererseits selbständige Maßnahmen im Sinne des Reha-AnglG und im Sinne des AFKG. Es besteht keine Veranlassung, für § 59 Abs 1 Satz 3 AFG einen anderen Maßnahmebegriff zugrunde zu legen.

Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn über einen Gesamtplan die einzelnen Abschnitte organisatorisch und inhaltlich so miteinander verbunden wären, daß alle Veranstaltungen schon im vorhinein als einheitliche Maßnahme gekennzeichnet wären (vgl zur Einheit bei gegliederten Ausbildungsabschnitten: BSG SozR 4100 Art 1 § 2 Nr 4), so daß auch das Abg ohne Unterbrechung fortzuzahlen wäre. An einem solchen einheitlichen Gesamtplan hat es nach der Feststellung des LSG im vorliegenden Fall gefehlt. Die einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen fanden mit erheblichen Unterbrechungen statt, die zum Teil durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und durch Arbeitslosigkeit ausgefüllt waren und – auch soweit es den Unterricht an der Volkshochschule anlangt – sich nur schwerlich in einen Gesamtplan hätten einfügen lassen.

Zu solchen Unterbrechungen im Leistungsbezug kommt es bei einer mit Übg geförderten Rehabilitation im Regelfall nicht, weil, wie das BSG entschieden hat (Urteil vom 22. August 1984 – BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr 2 –), Behinderten auch zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen Übg zu gewähren ist, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht im unmittelbaren Anschluß an die vorherige Maßnahme durchgeführt wird und dem Behinderten weder ein Anspruch auf Krankengeld zusteht noch ihm eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Auch in dieser Entscheidung wird zwischen der einheitlichen Rehabilitation und den einzelnen aneinander anschließenden Maßnahmen unterschieden, für die ebenso Leistungen zu erbringen sind, wie – unter bestimmten Umständen – für die zwischen ihnen bestehenden Lücken. Mit dieser Entscheidung ist klargestellt, daß kraft der Fortzahlung von Leistungen die Lebensgrundlage der Rehabilitanden durchlaufend sichergestellt ist. Nur wenn das Übg in dieser Weise fortgezahlt wird, ist für seine Höhe (vgl BSG SozR 3 – 4100 § 59c Nr 1) und für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf den Beginn der ersten Maßnahme ebenso abzustellen, wie in den Fällen, in denen für eine anschließende Arbeitslosigkeit Übg nach § 59d Abs 2 AFG fortgezahlt wird (vgl BSG SozR 4150 Art 4 § 3 Nr 2).

Ein solches Anschluß-Übg nach § 59c AFG oder Überbrückungsleistungen in Form von Zwischen-Übg nach § 59d AFG sehen die gesetzlichen Vorschriften für die Leistung des Abg nach §§ 58, 40 AFG nicht vor (vgl auch BSG SozR 4100 § 59 Nr 8). Es bleibt daher in diesen Fällen bei einzelnen Maßnahmen, die je nach ihrer Ausgestaltung die Beitragspflicht zur BA nach § 168 Abs 1 Satz 1 oder nach Satz 2 AFG auslösen können. Sofern zwischen den einzelnen Maßnahmen Lücken entstehen, fehlt es zunächst an einem Anspruch auf Unterhalts- oder Lohnersatz, bis der Rehabilitand wenigstens die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zurückgelegt hat. Solche zur Erfüllung eines Leistungsanspruchs dienenden Zeiten können sich durch Maßnahmeabschnitte, durch Aufnahme von Aushilfsbeschäftigungen oder – wie im vorliegenden Fall – auch aus Tätigkeiten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ergeben.

Das Abg bietet jugendlichen Rehabilitanden nur eine unzulängliche Sicherung. Es wird nur solange gezahlt, als tatsächlich Ausbildung stattfindet; Pausen werden nicht mit Leistungen überbrückt. Daher müssen die einzelnen Abschnitte als Anwartschaftszeiten getrennt gewertet werden, damit bei langdauernden und durch zahlreiche Unterbrechungen gekennzeichneten Rehabilitationsvorgängen eine angemessene Sicherung erreicht werden kann,

sobald die Mindestzeit zurückgelegt ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach der Feststellung des LSG ab dem 20. Lebensjahr für mehr als fünf Jahre im Wege der Rehabilitation den Beruf des Drehers erlernt. Der erste Berufsabschluß liegt weit im Erwachsenenalter. Wenn solchen Behinderten, die im übrigen für einfache Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, ein Anreiz gegeben werden soll, ihre Rehabilitation auch nach gewissen Unterbrechungen und über viele Jahre fortzusetzen, ist es nicht nur notwendig, ihnen im Falle der Arbeitslosigkeit Alg zu bewilligen, sondern auch ihnen während der Maßnahme aus denselben Beitragszeiten entsprechend hohe versicherungsrechtliche Leistungen zuzugestehen.

Für diese Auslegung spricht auch § 59 Abs 5 AFG (idF durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985 ≪BGBl I S 2484≫). Nach dieser Vorschrift ist Behinderten, die nicht die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen, aber bis zum Beginn einer Maßnahme Alg bezogen haben, ein Übg in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie als Alg zuletzt bezogen haben. Auch diese Norm soll sicherstellen, daß im Falle einer der Maßnahme vorangehenden Arbeitslosigkeit mit Lohnersatzleistung der Lebensunterhalt während der Maßnahme in gleicher Weise sichergestellt bleibt, damit das Qualifikationsziel erreicht wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfes in BT-Drucks 10/3923 und die Beschlußempfehlungen in BT-Drucks 10/4451 und 10/4483). Auch aus diesem Grund darf einem Rehabilitanden, der Alg bezieht, für einen folgenden Maßnahmeabschnitt keine geringere Leistung zugesprochen werden.

Soweit das LSG aus § 59 Abs 5 AFG schließen will, daß ein Bedürfnis für diese Vorschrift nur für solche Rehabilitanden bestehe, die vor Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts arbeitslos gewesen sind, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Einführung dieser Norm konnte Alg auch aus einer Anspruchsdauer von weniger als 156 Tagen bezogen werden (vgl § 106 AFG idF bis zum AFKG und idF durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20. Dezember 1982 ≪BGBl I 1857≫). Aus diesem Grund konnte ohnehin nicht jeder Alg-Bezug zugleich bedeuten, daß auch die Anwartschaft im Sinne des § 59 Abs 1 AFG erfüllt war. Dies galt gleichermaßen für Zeiten vor einer ins Auge gefaßten Rehabilitation wie auch für Rehabilitationsteile nach Bezug von Alg, sofern diese Leistung auch einem Rehabilitanden zu gewähren ist. Für die Auffassung des LSG findet sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis. Tatsächlich wird seit der og Entscheidung des BSG vom 22. August 1984 (BSGE 57, 113) regelmäßig kein Zwischenbezug von Alg mehr stattfinden, weil diese Leistung durch Übg nach den §§ 59c und 59d verdrängt wird, sofern es sich um eine Arbeitslosigkeit zwischen zwei Maßnahmeabschnitten handelt. Da jedoch – wie oben dargestellt – für das Abg entsprechende Überbrückungsleistungen fehlen, bleibt es für jugendliche Rehabilitanden von Bedeutung, ob ihnen für Unterbrechungszeiten Alg bewilligt wird. Beträgt die Anspruchsdauer weniger als 156 Tage, kommt eine Fortzahlung des Alg nach § 59 Abs 5 AFG in Betracht; wird das Alg aus einer Anspruchsdauer von mindestens 156 Tagen bewilligt, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übg nach § 59 Abs 1 AFG erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175157

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