Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten, ob das Lungenkrebsleiden des Klägers als Berufskrankheit (BK) oder wie eine BK zu entschädigen ist.
Der Kläger erlernte in den Jahren 1953 bis 1956 das Sattlerhandwerk in einer Autosattlerei und war bis zum Jahre 1957 in diesem Beruf tätig. Nachdem er anschließend verschiedene Aushilfstätigkeiten verrichtet hatte, war er in den Jahren 1958 bis 1962 – mit Unterbrechung durch den Wehrdienst und eine kurze Tätigkeit als Sattler – beim Innenausbau von Omnibussen beschäftigt. Anschließend arbeitete er als Fußbodenverleger.
Bei einer Röntgenuntersuchung des Klägers im Januar 1988 wurde eine Verschattung über seiner rechten Lunge festgestellt. Im März 1989 mußte sich der Kläger einer Ober- und Mittellappen-Resektion wegen eines Plattenepithelkarzinoms des rechten Lungenoberlappens unterziehen.
Die Beklagte holte dazu von Prof. Dr. L … ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten vom 28. November 1989 mit einem pathologisch-anatomischen Zusatzgutachten durch Prof. Dr. K.M. M … vom 3. November 1989 ein. Sodann lehnte sie es mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1990 ab, die Lungenerkrankung des Klägers als BK im Sinne der Nr 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) oder wie eine BK gemäß § 551 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entschädigen. Die Gutachter seien übereinstimmend der Auffassung, daß keine asbestbedingten Pleura- oder Lungengewebsveränderungen vorlägen. Es gebe auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse, nach denen die von dem Kläger im Berufsleben verwendeten Arbeitsstoffe geeignet seien, ein Bronchialkarzinom zu verursachen.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat von Prof. Dr. W … ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten vom 1. August 1991 eingeholt. Darin bestätigt der Sachverständige, daß bei dem Kläger keine Lungen- oder Pleuraasbestose nachzuweisen sei. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß das Lungenkarzinom des Klägers durch Asbest verursacht worden sei, weil nicht mehr aufgeklärt werden könne, in welcher Art und welchem Umfang Asbeststaub während der Arbeit auf den Kläger eingewirkt habe.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14. November 1991 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1993). Das LSG hat ausgeführt, die Klage sei zwar gemäß § 78 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 1. Januar 1991 gültig gewesenen Fassung auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig aber nicht begründet. Ein Entschädigungsanspruch nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I 2343 ≪2. ÄndVO≫) am 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung stehe dem Kläger nicht zu, weil bei ihm weder eine Lungenasbestose noch eine asbestbedingte Erkrankung der Pleura vorgelegen habe. Nicht zu entscheiden sei, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen von Lungenkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren erfüllt seien. Falls eine solche BK nach Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO idF der 2. ÄndVO vorliegen sollte, stünde dem Kläger trotzdem kein Entschädigungsanspruch zu, weil der Versicherungsfall jedenfalls vor dem 1. April 1988 eingetreten wäre. Diese Versicherungsfälle würden von der Rückwirkungsvorschrift des Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO nicht erfaßt und somit von der BK-Entschädigung ausgeschlossen. Selbst wenn der Nachweis einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren erbracht werden könnte, wäre der Versicherungsfall im Sinne dieser Rückwirkungsvorschrift, mit der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auch der Leistungsfall gemeint sei, spätestens im Januar 1988 eingetreten. Das sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen. Die Röntgenbilder vom 28. Januar 1988 zeigten bereits „ein bandförmiges, daumengroßes Lappenrandinfiltrat im rechten Oberlappen in den basalen Partien des dorsalen Oberlappensegments”. Aus rückschauender Sicht sei im Hinblick darauf und auf die später erhobenen feingeweblichen Befunde davon auszugehen, daß bereits damals ein Lungenkrebs im Sinne der Nr 4104 der Anlage 1 zur BKVO nF bestanden habe, auch wenn er erst später als solcher diagnostiziert worden sei. Dem Kläger stehe wegen dieser Erkrankung auch kein Entschädigungsanspruch nach § 551 Abs 2 RVO zu. Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hätten noch keine neuen Erkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen. Außerdem würden mit der Rückwirkungsvorschrift des Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO auch die Ansprüche nach § 551 Abs 2 RVO erfaßt. Bei der gegebenen Sachlage bedürfe es keines weiteren Gutachtens zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Nach der Rechtsmeinung des LSG komme es für einen Anspruch auf Entschädigung einer BK im Sinne der Nr 4104 Variante 3 der Anlage 1 zur BKVO nF darauf an, ob der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten sei oder nicht. Das LSG habe einen solchen Anspruch von vornherein verneint, weil es unter Verletzung der §§ 103 und 128 SGG zu der fehlerhaften Feststellung gelangt sei, der Versicherungsfall sei bereits vor dem 1. April 1988 eingetreten. Die Auswertung des Röntgenbefundes vom 28. Januar 1988 in Richtung auf einen Virusinfekt, worauf Prof. W … in seinem ersten Gutachten hingewiesen habe, und die spätere Stellungnahme dieses Sachverständigen, daß es sich schon bei dem im Januar 1988 röntgenologisch festgestellten bandförmigen, daumengroßen Lappenrandinfiltrat um ein frühes Stadium seines Lungenkrebses gehandelt habe, widersprächen sich. Das LSG hätte deswegen seinem Beweisantrag stattgeben und zu der Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten sei, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Außerdem habe das LSG eine entscheidungserhebliche Tatsache ohne ausreichende Ermittlungen unterstellt und damit ebenfalls § 103 SGG verletzt. Das LSG habe seinen Anspruch nach § 551 Abs 2 RVO verneint, weil im Zeitpunkt des in Betracht kommenden Versicherungsfalles noch keine neuen Erkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen hätten. Solche neuen medizinischen Erkenntnisse, die auf dem Wege rastertransmissionselektronenmikroskopischer Untersuchung des Lungengewebes Rückschlüsse auf eine relevante Asbestfaserstaub-Einwirkung zuließen, habe aber Prof. W … in seinem Gutachten vom 1. August 1991 bejaht. Das LSG hätte deshalb eine solche Untersuchung veranlassen müssen, weil tatsächlich noch ausreichend Lungengewebe bei Prof. M … vorhanden sei. Die Rückwirkungsvorschrift des Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO stehe dem nicht entgegen, da die Anwendung und Erkenntnis neuer Meßtechniken von dem Verordnungsgeber nicht überprüft worden seien.
Materiell-rechtlich habe das LSG Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO unzutreffend ausgelegt. Von dem LSG sei dazu auf den Eintritt des Gesundheitsschadens, der noch nicht einmal die Schwelle zu einer Erkrankung überschritten habe, und nicht auf den konkreten, zur Leistung berechtigenden Versicherungsfall abgestellt worden.
Das verstoße gegen Art 3 und 20 Grundgesetz (GG). Außerdem erfasse Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO nicht auch die Ansprüche nach § 551 Abs 2 RVO. Jedenfalls aber könne diese Rückwirkungsvorschrift nicht seinen Anspruch erfassen, weil der darin geregelte Rückwirkungszeitraum nicht ausreichend sei. Ein solcher Anspruch nach § 551 Abs 2 RVO stehe ihm auch zu.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 1990 die Beklagte zu verurteilen, seine Lungenerkrankung als BK, hilfsweise als „Quasi-BK” festzustellen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, die Verfahrensrügen des Klägers griffen nicht durch und das angefochtene Urteil sei auch materiell-rechtlich zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Das Lungenkrebsleiden des Klägers ist keine entschädigungspflichtige BK und auch nicht wie eine BK zu entschädigen.
Unbegründet sind zunächst die Verfahrensrügen der Revision, die sich auf die für die Entscheidung im Rahmen des § 551 RVO maßgebenden tatsächlichen Feststellungen beziehen. Die Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht dabei gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens außer acht gelassen hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31, SozR 3-2200 § 539 Nr 19, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 in HV-Info 1994, 943 mwN = BAGUV RdSchr 39/94 = BB 1994, 941). Das ist nicht der Fall. Das LSG hat ohne Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG festgestellt, daß für die Frage einer BK-Entschädigung nach der Nr 4104 Variante 3 der Anlage 1 zur BKVO idF der 2. ÄndVO der Versicherungsfall vor dem 1. April 1988 eingetreten ist. Diese Feststellung findet ihre Grundlage im Gesamtergebnis des Verfahrens. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an unter Verwertung aller Erkenntnismöglichkeiten, auch der rückschauenden Erkenntnisse. Für seine Beweiswürdigung durfte sich das LSG dazu auf die sachverständige Stellungnahme der Ärzte Prof. Dr. W … und Dr. S … vom 28. Oktober 1993 stützen. Die darin enthaltenen Ausführungen erklären zugleich den nur scheinbaren Widerspruch zur Wiedergabe des von dem Radiologen Dr. W … erhobenen Röntgenbefundes: „Virusinfekt? Verlaufskontrollen werden empfohlen” im Gutachten des Prof. W … vom 1. August 1991. Der Radiologe Dr. W … stellte damals einen Virusinfekt zur Diskussion und empfahl Verlaufskontrollen. Zwar äußerten die behandelnden Ärzte weder im Januar 1988 noch vor dem 31. März 1988 den Verdacht auf Lungenkrebs, aber die Röntgenaufnahme vom 28. Januar 1988 ist retrospektiv in Kenntnis der jüngeren Röntgen-Thoraxaufnahmen sowie insbesondere der feingeweblichen Ergebnisse dahin auszuwerten, daß es sich bei den auf ihr beschriebenen Veränderungen bereits um ein frühes Stadium des später diagnostizierten Lungenkrebses gehandelt hat. Verfahrensfehlerfrei hat das LSG den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit als ausreichend aufgeklärt angesehen und somit auch nicht gegen § 103 SGG verstoßen, als es dem weiteren Beweisantrag des Klägers nicht folgte.
In der Sache hat das LSG zutreffend entschieden, daß dem Kläger kein Entschädigungsanspruch nach § 551 Abs 1 RVO iVm der Anlage 1 zur BKVO zusteht.
Da bei ihm nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 163 SGG) weder eine Lungenasbestose noch eine asbestbedingte Erkrankung der Pleura vorgelegen haben, scheidet ein Entschädigungsanspruch nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 4104 Variante 1 und 2 der Anlage 1 zur BKVO sowohl in der bis zum Inkrafttreten der 2. ÄndVO am 1. Januar 1993 gültig gewesenen Fassung als auch in der neuen Fassung mangels Erfüllung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen aus.
Auszuscheiden ist aber auch die neu in die BKVO aufgenommene BK. „Lungenkrebs bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren” als Variante 3 der Nr 4104 darf erst aufgrund der 2. ÄndVO als BK anerkannt werden. In die vorausgegangene Anlage 1 zur BKVO idF der 1. ÄndVO vom 22. März 1988 (BGBl I 400) war diese BK-Variante noch nicht aufgenommen. Für neu in die Anlage 1 zur BKVO aufgenommene Krankheiten bestimmt Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO ausdrücklich, daß nur dann eine BK anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, daß der Versicherungsfall im vorliegenden Falle früher eingetreten ist (s hierzu auch BSG SozR 2200 § 551 Nr 35, BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 42/93 – zur Veröffentlichung bestimmt und den Beteiligten vorab zur Kenntnis gegeben; Eilebrecht BG 1993, 187 ff, 193). Alle Voraussetzungen des § 551 Abs 1 iVm der Nr 4104 Variante 3 der Anlage 1 zur BKVO idF der 2. ÄndVO – wenn man die behauptete Asbestfaserstaub-Belastung einmal unterstellt – sind nach den das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG im Januar 1988 erfüllt gewesen. Ausweislich der Röntgen-Thoraxaufnahme vom 28. Januar 1988 litt der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt an dem Lungenkrebs, der später operiert wurde.
Der Senat hat bereits entschieden, daß eine solche nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (s zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 25. August 1994 – 2 RU 42/93 – mwN).
Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen die Art 3 und 20 GG. Im allgemeinen bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er neu eingeführte Leistungsverbesserungen auch auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ausdehnt; sogar der völlige Ausschluß einer Rückwirkung muß nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG verstoßen (BSGE 21, 296, 297; 22, 63, 65; 72, 303, 304; vgl auch BVerfGE 75, 108, 157). Allerdings kann bei berufsbedingten Erkrankungen im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG in gewissen Grenzen eine rückwirkende Gewährung von Leistungen geboten sein (BSGE 22 aaO). Durch Art 3 Abs 1 GG ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 87, 1,
43). Die Wahl des Zeitpunkts muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfGE 75, 108, 157; 87, 1, 43). Diesen Grundsätzen trägt Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO Rechnung.
Das gilt insbesondere für die Frage, ob der Verordnungsgeber die Anspruchsberechtigung im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (BSGE 72, 303, 306). Aus der amtlichen Begründung zu Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO ergibt sich, daß der Verordnungsgeber diese Frage geprüft und die Rückwirkung aus sachlichen Gründen auf den Tag des Inkrafttretens der BKVO idF der 1. ÄndVO begrenzt hat. Er sah sich an der Anerkennung von Versicherungsfällen vor dem 1. April 1988 auf dem Wege der Rückverlegung des Stichtages in die weitere Vergangenheit gehindert, weil der damalige Verordnungsgeber sich bei der Vorbereitung der 1. ÄndVO ua intensiv „mit der möglichen Ausweitung bei Lungenkrebs nach Asbestexposition (Faserjahrmodell) befaßt” und die Anerkennung einer solchen BK ausdrücklich abgelehnt hatte (BR-Drucks 773/92 S 15 zu Art 2). Nach der Einschätzung des Verordnungsgebers haben danach die neuen medizinisch-wisschenschaftlichen Erkenntnisse erst nach dem Inkrafttreten der vorausgegangenen ÄndVO vorgelegen. Auf diesen Zeitraum hat er auch die Rückwirkung erstreckt. Das ist ein sachlich begründeter, ausreichender Rückwirkungszeitraum.
Der Senat hat auch bereits entschieden, daß es dem einheitlichen Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht, den Eintritt des Gesundheitsschadens, der alle Tatbestandsmerkmale des § 551 Abs 1 RVO iVm einer in der Anlage 1 zur BKVO genannten Krankheit erfüllt, als den Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung zu begreifen (BSG SozR 2200 § 551 Nr 35; Urteil des Senats vom 25. August 1994 – 2 RU 42/93 – aaO; vgl auch Eilebrecht BG 1993, 187 ff, 193). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung entgegen der Meinung des Klägers zur Anwendung der Rückwirkungsbestimmung des Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO fest. Es ist davon auszugehen, daß dem Verordnungsgeber der 2. ÄndVO diese höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt war.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß dem Kläger entgegen der Meinung der Revision wegen seiner Erkrankung an Lungenkrebs auch nicht etwa unbeschadet dessen oder trotz des Ausschlusses gemäß Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO ein Verletztenrentenanspruch nach § 551 Abs 2 RVO zusteht. Der Senat hat bereits entschieden, daß diese Ausschlußbestimmung auch den Versicherungsschutz nach § 551 Abs 2 RVO erfaßt. Sie verbietet es dem Träger der Unfallversicherung, in Versicherungsfällen, die vor dem Stichtag eingetreten sind, nach § 551 Abs 2 RVO tätig zu werden. Mit dieser Entscheidung des Verordnungsgebers ist es dem Unfallversicherungsträger untersagt, in diesem Einzelfalle festzustellen, daß die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO erfüllt sind und die Krankheit nach neuen medizinischen Erkenntnissen wie eine BK zu entschädigen ist. Auch das ist der Zweck dieser begrenzten Rückwirkungsbestimmung (Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 42/93 – mwN aaO). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest.
Vom Rechtsstandpunkt des LSG aus gesehen, der zur Beachtung der Verfahrensvorschriften maßgebend ist, kam es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob für den Anspruch des Klägers die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO hinsichtlich einer später durch die 2. ÄndVO erstmalig in die BKVO aufgenommenen BK erfüllt waren oder nicht. Es reicht aus, daß einer der vom LSG dazu kumulativ angeführten Entscheidungsgründe trägt, nämlich derjenige, daß von dem Anspruchsausschluß durch Art 2 Abs 2 der 2. ÄndVO auch die Ansprüche nach § 551 Abs 2 RVO erfaßt werden. Dann konnte es auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 551 Abs 2 RVO nicht mehr ankommen, weil nach den Feststellungen des LSG der Versicherungsfall vor dem 1. April 1988 eingetreten war. Das LSG hat somit nicht gegen § 103 SGG verstoßen, als es in dieser Richtung keine weitere Sachaufklärung mehr betrieb.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen