Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Unterhaltsvermutung bei Haushaltsgemeinschaft Verwandter. Verfassungsmäßigkeit und Ermächtigungskonformität des § 1 Abs 2 AlgIIV
Leitsatz (amtlich)
§ 1 Abs 2 AlgIIV wird durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Normenkette
SGB 2 § 9 Abs. 5; SGB 2 § 11; SGB 2 § 13 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2003-12-24, § 13 Nr. 1 Fassung: 2006-07-20; AlgIIV § 1 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2005-08-22, S. 2 Fassung: 2005-08-22; GG Art. 80 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin wohnt mit ihren beiden jüngsten Kindern gemeinsam in einer Wohnung, für die im streitigen Zeitraum Unterkunftskosten in Höhe von 724,81 Euro monatlich (622,55 Euro Grundmiete; 102,26 Euro Nebenkosten einschließlich Heizung) zu entrichten waren. Der 1985 geborene Sohn absolvierte eine Lehre und erhielt im streitigen Zeitraum 466,50 Euro Ausbildungsvergütung. Die 1983 geborene Tochter bezog aus einer Beschäftigung als Kinderkrankenschwester in der Zeit zwischen September 2005 und Januar 2006 Bruttoeinkünfte zwischen 2 125,87 Euro und 4 095,86 Euro. Die Klägerin, die bis September 2005 Sozialhilfeleistungen erhielt, war im streitigen Zeitraum - abgesehen von Zahlungen der Kindergeldkasse für den Sohn - ohne eigenes Einkommen. Die Beklagte bewilligte ihr für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 28.2.2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 388,21 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen berücksichtigte die Beklagte Kosten der Unterkunft in Höhe von 241,59 Euro (= ein Drittel von 724,81 Euro). Bedarfsmindernd berücksichtigte sie das monatliche Kindergeld in Höhe von 154 Euro abzüglich der Versicherungspauschale iHv 30,00 Euro sowie einen Betrag in Höhe von 74,38 Euro wegen des Erwerbseinkommens der Tochter. Der letztgenannte Betrag wurde später auf 71,06 Euro richtig gestellt (Bescheid vom 8.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 23.5.2006) und Leistungen in Höhe von 391,53 Euro bewilligt (Bescheid vom 2.6.2006).
Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg abgewiesen (Urteil vom 16.10.2007). Fraglich sei allein der Umfang der Hilfebedürftigkeit der Klägerin. Die Beklagte sei zu Recht von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 586,59 Euro (345 Euro zuzüglich ein Drittel anteilige Unterkunfts- und Heizungskosten) ausgegangen. Neben den monatlichen Kindergeldzahlungen mindere sich der Leistungsanspruch auch dadurch, dass ihr auf der Grundlage des § 9 Abs 5 SGB II iVm § 1 Abs 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) Einkommen der Tochter zuzurechnen sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 9 Abs 5 SGB II lägen vor. Die Beklagte habe den zu berücksichtigenden Betrag richtig ermittelt. Die Berücksichtigung der Einkünfte für den Monat August 2005 begegne keinen Bedenken, weil die Einkünfte der Tochter in den Folgemonaten sämtlich höher gewesen seien. Schließlich sei auch die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R RdNr 17 - noch offen gelassene Frage, ob § 1 Abs 2 Alg II-V in Einklang mit der Verordnungsermächtigung stehe, zu bejahen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des SG Revision eingelegt. Sie trägt vor, es würden weder gegen die Berechnung des Einkommens Einwände erhoben, noch dagegen, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Tochter und der Klägerin angenommen worden sei. Streitig sei allein die Frage, ob die Beklagte § 1 Abs 2 Alg II-V zur Grundlage der Berechnung machen dürfe. Zwar gebe es mit § 13 SGB II grundsätzlich eine Ermächtigungsgrundlage, die jedoch gerade nicht zu der Regelung in § 1 Abs 2 Alg II-V ermächtige. Es sei fraglich, ob § 13 Nr 1 SGB II die Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Haushaltsangehörigen erfasse. Die Regelung der Leistungsfähigkeit eines Haushaltsmitglieds sei eine Regelung, die zunächst einmal mit der Frage des zu berücksichtigenden Einkommens nichts zu tun habe. Als weiteres Problem sei zu klären, ob die Verordnung nur ermächtige, Einnahmen des Hilfebedürftigen zu bestimmen, oder ob auch Einnahmen gemeint sein könnten, die andere Personen beträfen. Die Auffassung des SG, es handele sich um eine Regelung, wie das sonstige Einkommen der Klägerin zu berechnen sei, entferne sich zu weit vom Regelungszusammenhang. Komme eine Anwendung des § 1 Abs 2 Alg II-V nicht in Betracht, müsse auf Grund eigener Auslegung der Gerichte entschieden werden. Hierbei liege es nahe, sich an die Rechtsprechung anzulehnen, die zu § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.2007 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 8.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2006 und des Bescheids vom 2.6.2006 zur verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1.10.2005 bis zum 28.2.2006 um 71,06 Euro monatlich höhere Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Rücksicht auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach der Klägerin im streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von 392 Euro monatlich zustünden. Sie hält im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin höhere Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer volljährigen Tochter N. zu gewähren.
Der Gesamtbedarf der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt, beträgt 586,59 Euro (345 Euro Regelleistung zzgl anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 241,59 Euro). Diesem Gesamtbedarf ist als Einkommen der Klägerin das für den Sohn gewährte Kindergeld in Höhe von 154 Euro abzüglich des Pauschbetrages nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V gegenüberzustellen (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) . Insoweit konnten die Beteiligten klarstellen, dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits aus ihrer Sicht geklärt waren. Dies "steuert" die Amtsermittlung des Gerichts. Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss es in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs einsteigen. Hierfür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte.
Zusätzlich hat die Beklagte zu Recht einen Betrag in Höhe von 71,06 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen der Tochter von ihrem Gesamtbedarf in Abzug gebracht.
§ 9 Abs 5 SGB II stellt die Vermutung auf, dass in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebende Hilfebedürftige von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Zur Konkretisierung der § 9 Abs 5 SGB II zu Grunde liegenden Vermutung bestimmt § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V, dass die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zzgl der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehende 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Ferner ordnet § 1 Abs 2 Satz 2 Alg II-V die entsprechende Geltung des § 11 Abs 1 und 3 SGB II an.
Das SG hat in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin zutreffend festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II vorliegen, weil die Klägerin mit ihrer Tochter eine Haushaltsgemeinschaft gebildet hat. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 158; Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 52). Von diesen Grundsätzen ist auch das SG ausgegangen.
Die Vermutung der Erbringung von Unterstützungsleistungen von in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann. Ob und in welchem Umfang Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich für den vorliegenden Zeitraum aus § 1 Abs 2 Alg II-V in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Der von der Beklagten hiernach ermittelte Betrag in Höhe von 71,06 Euro ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist die Beklagte zunächst vom grundsätzlich zu berücksichtigenden Nettoeinkommen in Höhe von 1 353,71 Euro ausgegangen, das sie um den für erwerbstätige Hilfebedürftige geltenden allgemeinen Freibetrag nach § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro gemindert hat. Zusätzlich hat sie das Einkommen um den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs 2 Nr 6, § 30 SGB II (hier anwendbar in der Fassung durch das Freibetrags-Neuregelungsgesetz vom 14.8.2005, BGBl I 2407) bereinigt. Außergewöhnliche zusätzliche Belastungen der Tochter der Klägerin, die nach der Fassung des § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 179 ), hat das SG nicht festgestellt. Von dem sich danach ergebenden bereinigten Einkommen in Höhe von 1 073,71 Euro ist zusätzlich der sich nach § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V ergebende Freibetrag (Eigenanteil) in Abzug zu bringen, der den doppelten Satz der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (2 x 345 = 690 Euro) sowie die anteiligen Unterkunftskosten (241,60 Euro) umfasst. Der verbleibende Betrag in Höhe von 142,11 Euro ist zur Hälfte als zu erwartender Beitrag zum Lebensunterhalt der Mutter in Ansatz zu bringen. Zutreffend hat das SG schließlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin dadurch, dass die Beklagte durchgehend einen Betrag in Höhe des Einkommens für den Monat August 2005 zu Grunde gelegt hat, nicht beschwert wird.
Die Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II iVm § 1 Abs 2 SGB II, dass Hilfebedürftige von mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn vom Antragsteller Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 184; Klaus in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 8 RdNr 91; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 84) . Derartige Tatsachen sind von der Klägerin jedoch während des gesamten Verfahrens nicht dargetan worden.
2. Der Einwand der Klägerin, § 1 Abs 2 Alg II-V sei nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt bzw verstoße gegen höherrangiges Recht, greift nicht durch.
Zwar wäre eine Konkordanz mit unterhaltsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Rechts möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich. Eine Lösung nach den Maßstäben des Systems des SGB II ist zumindest im Verhältnis zu unterhaltsverpflichteten Angehörigen nicht zu beanstanden.
Der erkennende Senat bejaht die vom 7b. Senat des BSG im Urteil vom 7.11.2006 (- B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 17) noch offen gelassene Frage, ob § 1 Abs 2 Alg II-V in Einklang mit der Verordnungsermächtigung steht. § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ua dazu, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich nach § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II auch auf die Bestimmung, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Die zuletzt genannten Ermächtigungsnormen umfassen auch Regelungen zur Berücksichtigung der Leistungen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten an erwerbsfähige Hilfebedürftige. Denn auch bei derartigen Leistungen handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen des Hilfebedürftigen iS des § 9 Abs 1 Nr 2, § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass die Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers deshalb zu verneinen sein könnte, weil die Einkommensberücksichtigung mit einer Vermutungsregelung verknüpft ist.
Ferner hält sich die Regelung auch im Rahmen der Zielsetzungen der Ermächtigungsgrundlage und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorläuferregelung in § 16 BSHG hinzuweisen (Urteil vom 29.2.1996 - 5 C 2/95 = Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr 4; vgl auch BVerwG, Urteil vom 1.10.1998 - 5 C 32/97 = Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr 5) , das eine auf Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 10.6.1987 (NDV 1987, 273) beruhende Verwaltungspraxis zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen auch ohne gesetzliche Grundlage gebilligt hatte. Auch diese Empfehlungen hatten vorgesehen, dass für die Berechnung des angemessenen Eigenbedarfs der doppelte Regelsatz eines Haushaltsvorstands am Wohnort der Haushaltsgemeinschaft zu Grunde zu legen war. In der Entscheidung war ausgeführt worden, dass eine Hilfeleistung nur dann zu erwarten sei, wenn das Einkommen des Angehörigen oder Verschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf zum Lebensunterhalt liege. Diesen Anforderungen genüge der belassene Eigenbedarf. Offengelassen wurde in dieser Entscheidung lediglich, ob dem auch für nicht unterhaltspflichtige Angehörige zu folgen sei.
Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass die überarbeitete Fassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins ( NDV 1995, 1 ) zwischenzeitlich abweichende Maßstäbe zugrunde gelegt hatte. Abzustellen war danach auf denjenigen Betrag, der nach den Leitlinien zum Unterhaltsrecht des OLG Hamm den Eigenbedarf des Pflichtigen (Selbstbehalt) einschließlich der Kosten für die Wohnung decken soll. Auch diese Empfehlung sah im Übrigen ebenso wie die vorangegangene Fassung vor, dass von dem über den Eigenbedarf hinausgehenden Betrag in der Regel 50 % als Unterhalt in Anspruch zu nehmen seien. Gegen die überarbeitete Fassung hatte das BVerwG ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben (Urteil vom 1.10.1998 - 5 C 32/97 = Buchholz 436.0 § 16 BSHG Nr 5) . Daraus kann aber keineswegs gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber sich an den Maßstäben der letztgenannten Empfehlung hätte orientieren müssen.
Eine Beschränkung der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers folgt auch nicht daraus, dass in der Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ausgeführt worden war, der Umfang, in dem von den Verwandten der Einsatz von Einkommen und Vermögen erwartet werden könne, entspreche demjenigen bei § 16 BSHG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (BT-Drucks 15/1516 S 53) . Folgerungen für den Handlungsspielraum des Verordnungsgebers können hieraus entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 60) schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die in der Begründung niedergelegten Vorstellungen keinen Niederschlag im Wortlaut des § 9 Abs 5 bzw des § 13 SGB II gefunden haben. Unabhängig davon kann dem Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht einmal entnommen werden, dass hiermit eine bestimmte Verwaltungspraxis fortgeschrieben werden sollte, selbst wenn zusätzlich unterstellt würde, diese wäre aufgrund der aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins "herrschend" gewesen.
Ferner ist der Eigenanteil des Angehörigen auch nicht aus systematischen Gründen zwingend mit dem für den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzusetzenden Betrag gleichzusetzen (zu den aktuellen Werten s Viefhues in jurisPK-BGB § 1603 RdNr 58) . Ob insoweit für nicht unterhaltspflichtige Angehörige mit Rücksicht auf die Grenzen der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter nach § 33 SGB II eine andere Beurteilung geboten sein könnte (so Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 62) , kann hier dahinstehen. Jedenfalls gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen wird das zu berücksichtigende Einkommen nicht durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt begrenzt. Denn die Regelung des § 9 Abs 5 SGB II ist auf die Rspr des BVerwG zur sog Familiennotgemeinschaft zurückzuführen, die gerade davon ausging, dass - in Konstellationen wie der vorliegenden - unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 10.2.1960 - V C 262.57 = BVerwGE 10, 145 ff).
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass der "pauschalierte Selbstbehalt" des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft und der daraus abzuleitende Leistungsbetrag ansonsten gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies kann im Ergebnis schon deshalb ausgeschlossen werden, weil Härten im Einzelfall durch eine Widerlegung der Vermutung nach § 9 Abs 5 SGB II sowie durch die Berücksichtigung besonderer Belastungen im Rahmen des § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V Rechnung getragen werden kann. Der Senat geht deshalb mit der hM im Schrifttum (Hänlein in Gagel, SGB II, § 9 RdNr 75; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 179) von der Ermächtigungskonformität des § 1 Abs 2 Alg II-V und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2145621 |
BSGE 2010, 258 |