Entscheidungsstichwort (Thema)
Äußerung zum Beweisergebnis. angemessene Äußerungsfrist. Terminsgutachten. rechtliches Gehör
Leitsatz (amtlich)
Die Frage nach der im Einzelfall angemessenen Äußerungsfrist zum Beweisergebnis ist nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme zu beantworten. Handelt es sich dabei um gutachterliche Ausführungen eines Sachverständigen, die den Beteiligten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden, so ist deren Verlangen, sich vor Abgabe einer Stellungnahme sachkundig beraten zu lassen, zu entsprechen.
Orientierungssatz
Die Gewährung rechtlichen Gehörs hat Vorrang gegenüber dem Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl BSG vom 23.8.1960 - 9 RV 1042/57 = SozR Nr 13 zu § 106 SGG). Es ist Sache des Gerichts, die mündliche Verhandlung so vorzubereiten - etwa durch rechtzeitige Einholung und Übermittlung von Sachverständigengutachten -, daß die Streitsache ohne Vertagung verfahrensfehlerfrei erledigt werden kann (§§ 106 Abs 2, 107 SGG).
Normenkette
SGG §§ 62, 106 Abs. 2, §§ 107, 128 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 29.09.1988; Aktenzeichen S 1 U 121/87) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 27.09.1989; Aktenzeichen L 4 U 105/88) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger wegen einer Berufskrankheit (Asbestose) entschädigen muß, insbesondere, ob der Kläger infolge dieser Erkrankung seit dem 1. September 1989 um 20 vH erwerbsgemindert ist.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25. Juni 1987 ab, dem Kläger wegen einer Asbeststaublungenerkrankung nach Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) Rente zu gewähren, weil die beim Kläger vorhandenen Lungenveränderungen nicht berufsbedingt seien. Das Sozialgericht (SG) ist demgegenüber in seinem Urteil vom 29. September 1988 zu der Überzeugung gelangt, der Kläger leide an einer durch langjährige Asbeststaubexposition hervorgerufenen Asbestose. Die berufsbedingte Erkrankung habe nach den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dres. S und B allerdings noch nicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad geführt.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. September 1989 anberaumt und zugleich den Arzt für innere und Lungenkrankheiten Dr. L zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat seine schriftlich vorbereitete Stellungnahme im Termin vom 27. September 1989 verlesen, erläutert und auf Befragen ergänzt. Diese Stellungnahme enthält eine Reihe von technischen Meßwerten aus der am 19. September 1989 durchgeführten Lungenfunktionsprüfung und sagt aus, daß sich die Asbestose langsam und auch nur wenig, jedoch seit der Begutachtung durch Dr. S am 19. Februar 1988 insofern verschlimmert habe, als nunmehr eine MdE von 20 vH anzunehmen sei. Die Messung der Compliance habe er nicht durchführen können. Von deren möglichen Ergebnissen erwarte er jedoch keine grundsätzliche Änderung seiner Einschätzung, da schon Dr. S bei dieser Messung eine Einschränkung gefunden habe. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat hierzu - nachdem er vom LSG auf die mögliche Auferlegung von Mutwillenskosten hingewiesen worden ist - erklärt, als Nichtmediziner könne er nicht hinreichend Stellung nehmen, namentlich nicht zu der Frage, ob bereits aufgrund der von Dr. L erhobenen Befunde - ohne eine erneute Compliance-Messung - über eine rentenberechtigende MdE entschieden werden könne; er benötige wenigstens die beratende Stellungnahme eines Arztes.
Das LSG hat sich der Stellungnahme von Dr. L angeschlossen, das Urteil des SG vom 29. September 1988 abgeändert sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1987 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger durch einen neuen Bescheid wegen der berufsbedingten Asbesterkrankung ab 1. September 1989 Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Im übrigen habe die Beklagte gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Beitrag zu den Gerichtskosten in Höhe von 500,-- DM zu zahlen (Urteil vom 27. September 1989).
Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Beklagten sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, denn der Senat habe das Ergebnis der Beweisaufnahme mit deren Bevollmächtigten nicht nur ausführlich erörtert, sondern ihm auch Gelegenheit gegeben, die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen im Termin durchzuarbeiten. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe im Hinblick auf die Progredienz der Krankheit im übrigen damit rechnen müssen, daß die MdE gegenüber der letzten Begutachtung einen Grad von 20 vH erreichen würde. Es gehöre zum Wesen der mündlichen Verhandlung des sozialgerichtlichen Verfahrens, daß die Beteiligten noch in dieser mündlichen Verhandlung zum Beweisergebnis Stellung nehmen. Ob sie sich dabei - etwa durch Mitnahme von Medizinern - beraten lassen wollen, liege in ihrer Hand. Werde davon kein Gebrauch gemacht und könne der Beteiligte gegen das offen zutage liegende Beweisergebnis keine Einwände erheben - etwa Widersprüche, Unschlüssigkeiten und methodische Fehler in der Vorgehensweise des Sachverständigen -, so handele er mutwillig, wenn er den aussichtslosen Prozeß weiterführe und auf eine Entscheidung dränge.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von §§ 62, 192 SGG und § 54 SGG iVm § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) und §§ 580 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach §§ 62, 128 Abs 2 SGG sei den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu allem tatsächlichen Vorbringen, insbesondere zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zu äußern. Dieses Recht habe das LSG der Beklagten nicht eingeräumt, obwohl hierzu besondere Veranlassung bestanden habe, weil ihr Bevollmächtigter mit seiner als Vertagungsantrag zu wertenden Stellungnahme deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er als Nichtmediziner nicht in der Lage sei, sich zu einem umfassenden Gutachten eines medizinischen Sachverständigen mit zahlreichen technischen Meßwerten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung qualifiziert zu äußern. Auch im Hinblick auf die schwer objektivierbare Diagnosestellung bei Lungenerkrankungen, die wesentlich von der optimalen Mitarbeit des Patienten abhänge, sei es dem Bevollmächtigten nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob noch eine objektive Messung der Lungendehnbarkeit (Compliance-Messung) notwendig sei. Hierfür hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, zuvor sachkundigen Rat einzuholen. Ihm stattdessen nur fünf Minuten für das zur Kenntnisnehmen des Beweisergebnisses einzuräumen, um dann im Urteil auszuführen, dem Vertreter sei Gelegenheit gegeben worden, die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen "durchzuarbeiten", müsse wie Hohn erscheinen. Darüber hinaus widerspreche die Feststellung des LSG, der Vertreter der Beklagten habe auf eine gerichtliche Entscheidung gedrängt (S 11 des angefochtenen Urteils) in eklatanter Weise dessen im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Äußerungen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch wesentlich für den Ausgang des Verfahrens. Abgesehen davon, daß die Verärgerung des LSG schon durch die Kostenentscheidung dokumentiert werde, hätte eine nach angemessener Äußerungsfrist ergangene medizinisch begründete Stellungnahme der Beklagten die Auffassung von Dr. L erschüttern und das LSG zu einer weiteren Beweiserhebung veranlassen können. Unabhängig von diesem Verfahrensfehler hätte das LSG auch nicht in der Sache entscheiden dürfen. Der Kläger habe seinen ursprünglichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nämlich auf die Gewährung von Rente ab 1. September 1989 beschränkt und damit die Berufung für die davorliegende Zeit zurückgenommen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles zu einem viel späteren Zeitpunkt als dem des Verwaltungsakts müsse aber zunächst der Versicherungsträger in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren über das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit entscheiden, bei dem auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" zu berücksichtigen sei. Das LSG sei daher gehindert gewesen, diese Sachlage in den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens einzubeziehen; es hätte die Leistungsklage vielmehr als unzulässig abweisen müssen.
Wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der Ausspruch über die Mutwillenskosten ebenfalls unhaltbar. Schließlich komme der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zu. Klärungsbedürftig sei, ob ein Beteiligter verpflichtet sei, sich zu einer erstmalig in der mündlichen Verhandlung verlesenen medizinischen Stellungnahme abschließend zu äußern, ob er nicht wenigstens die beratende Stellungnahme eines Arztes benötige, ob ein Zeitraum zur Durcharbeitung des verlesenen Beweisergebnisses von fünf Minuten ausreiche und ob ein Beteiligtenvertreter mutwillig handele, wenn er zunächst einen sachkundigen Rat einholen wolle.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. September 1989 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. September 1988 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das LSG habe nicht gegen § 62 SGG verstoßen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn der Verfahrensbeteiligte die prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft habe. Im vorliegenden Fall habe der Beklagtenvertreter aber weder einen Vertagungs- noch einen Beweisantrag gestellt. Soweit die Revision meine, das LSG habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, sei die hierzu gegebene Begründung unrichtig. Bei einem auf eine Dauerleistung gerichteten Klagebegehren könne die Beklagte auch zu einer erst später beginnenden Leistung verurteilt werden. Zuzugeben sei der Revision allerdings, daß der Vertreter der Beklagten nicht mutwillig gehandelt habe. Es sei dessen gutes Recht gewesen, nicht von der Richtigkeit der verlesenen Stellungnahme überzeugt zu sein. Angesicht der Fülle von medizinischen Fakten habe der Beklagtenvertreter vielmehr Zweifel an dem Terminsgutachten hegen dürfen, ohne mutwillig zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG ermittelten Tatsachen - soweit sie verwertbar sind - reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.
Auf die gutachterliche Stellungnahme des Dr. L durfte das LSG seine Entscheidung nicht stützen, weil es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit §§ 62, 128 Abs 2 SGG (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-) verletzt hat. Es hat der Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zu der im Verhandlungstermin verlesenen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den prozessualen Grundrechten, auf deren Inhalt sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen können (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 62 RdNrn 1 und 5). Er gewährt den Beteiligten ua das Recht, sich in bezug auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu äußern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sachgemäße Erklärungen abzugeben (vgl BSGE 11, 165, 166). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nur genügt, wenn den Beteiligten für die Abgabe ihrer Erklärung eine angemessene Zeit eingeräumt ist (vgl BSGE aaO unter Bezugnahme auf BVerfGE 4, 150). Ob eine Äußerungsfrist angemessen ist oder nicht, richtet sich dabei nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme. Handelt es sich dabei - wie hier - um längere, mit einer Reihe von fachspezifischen Meßwerten versehene Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen und ist der betroffene Beteiligte ein medizinischer Laie, so kann dieser eine sachgerechte Äußerung zu dem Beweisergebnis naturgemäß erst abgeben, wenn er sich entsprechend sachkundig hat beraten lassen. Auf diese Notwendigkeit hat der Bevollmächtigte der Beklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 27. September 1989 zu Recht hingewiesen. Das LSG hätte seinem damit implizit zum Ausdruck gebrachten Vertagungsbegehren deshalb stattgeben müssen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Beklagtenvertreter habe seine prozessualen Möglichkeiten nicht hinreichend genutzt, weil er weder einen förmlichen Vertagungs- noch einen Beweisantrag gestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist bereits dann verletzt, wenn das Gericht den Beteiligten keine Gelegenheit gibt, sich vor Erlaß der Entscheidung zum Prozeßstoff sachgemäß zu äußern, und der Betroffene in Wahrnehmung seines Rechts auf Gehör deutlich zu erkennen gibt, daß er deshalb außerstande sei, sich abschließend zur Sache zu äußern. Die Beklagte hat dies zu Protokoll gegeben und keinen Sachantrag gestellt. Dabei hängt die Frage, ob der betroffene Beteiligte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Beweisergebnis zu äußern, nicht davon ab, ob das Gericht das Beweisergebnis für eindeutig und deshalb für nicht mehr diskutabel hält. Abgesehen davon, daß diese vom LSG vertretene Meinung die Gefahr einer vorweggenommenen Beweiswürdigung in sich birgt, läßt sich die Frage nach der im Einzelfall angemessenen Äußerungsfrist nur nach objektiven Kriterien beantworten. Handelt es sich - wie hier - um die Beurteilung gutachterlicher Ausführungen des Sachverständigen, die den Beteiligten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden, so ist deren Verlangen, sich vor Abgabe einer Stellungnahme sachkundig beraten zu lassen, zu entsprechen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs hat Vorrang gegenüber dem Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl BSG SozR § 106 SGG Nr 13). Es ist Sache des Gerichts, die mündliche Verhandlung so vorzubereiten - etwa durch rechtzeitige Einholung und Übermittlung von Sachverständigengutachten -, daß die Streitsache ohne Vertagung verfahrensfehlerfrei erledigt werden kann (§§ 106 Abs 2, 107 SGG).
Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen; denn eine medizinisch begründete Stellungnahme der Beklagten hätte die Ausführungen von Dr. L erschüttern und das LSG zu einer weiteren Beweiserhebung veranlassen können. Der Rechtsstreit ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Ferner ergibt sich aus dem Gesagten, daß die Prozeßführung der Beklagten nicht mutwillig iS von § 192 SGG gewesen ist.
Sollte das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, der Anspruch des Klägers auf Verletztenrente sei ab 1. September 1989 begründet, so wird es zu beachten haben, daß es sich bei dem prozessualen Anspruch des Klägers um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage handelt (§ 54 Abs 4 SGG). Ziel der Klage ist nicht nur die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 1987, sondern in erster Linie die Zuerkennung der Verletztenrente, also einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach allgemeiner Meinung kann ein solches Begehren nicht mit einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 240q III, 240q IV, 240r mwN). Die Verurteilung zum Erlaß eines neuen Bescheides - wie vom LSG tenoriert - ist daher unzulässig. Dagegen ist das LSG nicht - wie die Beklagte meint - gehindert, zur Leistung ab 1. September 1989 zu verurteilen. Bei der Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Klageänderung.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 780365 |
NJW 1991, 2310 |